Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 12.08.2002 – 8 B 117.02

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B8B117.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. April 2002 wird verworfen. Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63 911,49 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde, mit der allein ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - NVwZ 2001, 799 <800>) u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Zwar hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 Zeugen für erforderliche Sanierungsarbeiten am Dach benannt, es fehlten aber schon jegliche substantiierten Angaben zur Höhe des Investitionsbedarfs. Schon gar nicht hatte die Klägerin insoweit Beweise angeboten.

Da nach der Sitzungsniederschrift die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden ist und die Beschwerde auch nicht geltend macht, dass das Verwaltungsgericht nicht habe erkennen lassen, dass es den Schriftsatz vom 15. Februar 2002 nicht als ausreichend substantiierten Vortrag ansah, wäre es Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, eine förmliche Beweisaufnahme zu beantragen und ihr Vorbringen gegebenenfalls ausreichend zu substantiieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.