Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 05.07.2002 – 5 PKH 190.02

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:050702B5PKH190.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 1992 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 1992 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).