Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 11.04.2002 – 6 B 11.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6B11.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 3. April 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.