Rechtsprechung / BVerwG / 1999
BVerwG Beschluss vom 14.10.1999 – 9 B 394.99
VerwaltungsrechtVolltext
1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger beschlossen:
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1999 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensrechtsverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
5. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob die Mitgliedschaft in der UFC und die politische Betätigung für die Partei in Togo zu menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK führt" (Beschwerdebegründung S. 1), zielt nicht, wie für diesen Revisionszulassungsgrund erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern hat die den Tatsachengerichten vorbehaltene Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo zum Gegenstand. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann dies nicht begründen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und einiger Oberverwaltungsgerichte zur Frage der Rückkehrgefährdung politischer Oppositioneller nach Togo rügt, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen.
6. Auch der von der Beschwerde gerügte Verfahrensrechtsverstoß ist nicht ausreichend dargetan. Die Beschwerde hält den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb für verletzt, weil das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden hat. Das dem Berufungsgericht in dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen, ohne mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob die Entscheidung für das vereinfachte Berufungsverfahren auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht (vgl. Beschluß des Senats vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung für erforderlich im Sinne des § 130 a VwGO hätte halten müssen; ein Ermessensfehler der beschriebenen Art läßt sich dem Beschwerdevorbringen erst recht nicht entnehmen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten politischen Vorfluchtaktivitäten in Togo in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für "weitgehend unglaubhaft" (BA S. 4) halten, ohne ihn hierzu in mündlicher Verhandlung selbst anhören zu müssen, zumal das Verwaltungsgericht seinerseits den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört hatte und er dessen Bewertung seiner Aussage im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen hat. Dies tut im übrigen auch die Beschwerde nicht. Sie verweist insoweit lediglich darauf, daß der Kläger bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, seine Erlebnisse vor der Ausreise aus Togo konkret und ausführlich darzulegen, weitere Einzelheiten hierzu zu schildern und auf Fragen des Gerichts seinen Vortrag weiter zu substantiieren (Beschwerdebegründung S. 3). Weshalb ihm dies im schriftlichen Verfahren nicht möglich gewesen sein soll, führt die Beschwerde nicht aus. Sie legt auch nicht dar, weshalb die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die UFC, die jüngste Entwicklung der politischen Verhältnisse in Togo seit den Präsidentschaftswahlen im Sommer 1998 und die von ihm hierzu vorgelegten Beweismittel nur in einer mündlichen Verhandlung hätten sachgerecht bewertet werden können. Die aktive Mitgliedschaft des Klägers in der UFC Deutschland und dort insbesondere in der Kommission für politische Angelegenheiten hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich als wahr unterstellt (BA S. 4 f.), weshalb es auch nicht der Vernehmung des hierzu beantragten Zeugen (Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 1999) bedurfte. Daß das Berufungsgericht hieraus, ebenso wie aus den Unterschriften des Klägers unter einen offenen Brief und eine Klage gegen togoische Militärs nicht die vom Kläger erhofften Schlußfolgerungen gezogen hat, begründet weder einen Gehörsverstoß noch sonst einen Verfahrensfehler.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.