Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2025 – 1 BvR 30/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250220.1bvr003025

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_2

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_4

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_5

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Beschwerdeführer bereits durch Beschluss vom 8. August 2024 - 1 BvR 787/24 - die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesem Verfahren vorgelegte Begründungsschrift - wie andere Verfassungsbeschwerdeschriften zuvor - jedweden konkreten Fallbezug vermissen ließ.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_6

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr erneut unter Verwendung textbausteinartiger Passagen ohne konkreten Fallbezug eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer deshalb aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_7

Da der Beschwerdeführer (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Verfahrensbevollmächtigten ist, tritt umgekehrt deren Verantwortlichkeit für die missbräuchliche Erhebung zurück.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-02-20/1-bvr-30-25#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).