Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200402.1bvr044720

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-02/1-bvr-447-20#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-02/1-bvr-447-20#rd_2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-02/1-bvr-447-20#rd_3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden - hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen - zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-02/1-bvr-447-20#rd_4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-02/1-bvr-447-20#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.