Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2023 – 1 BvR 2631/21

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230213.1bvr263121

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_1

Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts, die im Jahr 2015 in Deutschland Sportwetten veranstaltete. Dabei stellte sie ihren Kunden nicht nur den gewünschten Wettbetrag, sondern zur Überwälzung der Sportwettensteuer zusätzlich 5 Prozent des Wettbetrages in Rechnung. In der Anmeldung für Sportwettensteuer rechnete sie die überwälzte Sportwettensteuer nicht der Bemessungsgrundlage hinzu. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von ihrer Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung über Sportwettensteuer und die diesbezüglich ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, wonach die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Mittelbar wendet sie sich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (BGBl I S. 1424 ff.; im folgenden RennwLottG a.F.).

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht in der gesetzlich geforderten, hinreichend substantiierten Weise dar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.). Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 GG schlüssig auf.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_4

1. Die Beschwerdeführerin legt bereits keinen Eingriff in ihre Grundrechte hinreichend substantiiert dar. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb sie als Veranstalterin von Sportwetten endgültig mit der Sportwettensteuer, sei es in Gänze oder jedenfalls soweit bei Zugrundelegung einer Bruttobemessungsgrundlage im Ergebnis eine Steuer auf die Steuer erhoben wird, belastet bleibt und eine vollständige Überwälzung auf die Spieler ausscheidet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 7. September 2021 - IX R 30/18 -, Rn. 37; Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12 <14>). Auch führt sie zu der erdrosselnden Wirkung der Sportwettensteuer und den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügend aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_5

2. Darüber hinaus vermag der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder den Grundsatz der Normenklarheit verstößt. Wenngleich die mittelbar angegriffene Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer entgegen der Begründung insbesondere des Bundesfinanzhofs zur Auslegungsfähigkeit der Norm anhand ihres Wortlauts, der Systematik und der Entstehungsgeschichte nicht bestimmbar ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_6

3. Schließlich lassen die Darlegungen der Beschwerdeführerin weder § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. noch seine Anwendung in den angegriffenen Akten öffentlicher Gewalt als unverhältnismäßig erscheinen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-02-13/1-bvr-2631-21#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.