Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022 – 1 BvR 599/22

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr059922

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-20/1-bvr-599-22#rd_1

1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-20/1-bvr-599-22#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-20/1-bvr-599-22#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-20/1-bvr-599-22#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.