Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2021

BVerfG Beschluss vom 22.07.2021 – 2 BvC 19/21

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001921

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_2

1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere lediglich zehn Mitglieder zähle, an Wahlen noch nicht teilgenommen habe und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht hervortrete.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_4

3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_5

4. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei ihr am Samstag, den 10. Juli 2021, zugestellt worden, sodass sie am Montag, den 12. Juli 2021, davon Kenntnis gehabt habe.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_7

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-19-21#rd_8

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO). Damit ist die Nichtanerkennungsbeschwerde verfristet.