Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.06.2021 – 2 BvR 307/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210615.2bvr030721

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-15/2-bvr-307-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; BVerfGK 14, 402 <417>) erfolgt nicht ansatzweise.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-15/2-bvr-307-21#rd_2

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.

III.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-15/2-bvr-307-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-15/2-bvr-307-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.