Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2020 – 2 BvR 375/15

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.2bvr037515

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2010.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_2

Die von ihr gegen den Kreisumlagebescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zurück.

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_4

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_5

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsähnlichen Rechts des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_6

Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-30/2-bvr-375-15#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.