Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2020 – 1 BvR 2126/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-20/1-bvr-2126-20#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-20/1-bvr-2126-20#rd_2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-20/1-bvr-2126-20#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-20/1-bvr-2126-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.