Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/48#abs-1 (1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/48#abs-2 (2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 48 KVBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.03.2022 – 21 B 1676/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 418/21Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- BVerfG, 20.10.2020 – 1 BvR 2126/20Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Feststellung der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II (§ 48 KVBG) wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2022 I S. 2479
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.