Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 – 2 BvR 2114/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr211419

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_2

1. Die gerügte "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_3

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_4

Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-16/2-bvr-2114-19#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.