Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.11.2019 – 2 BvR 1965/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191113.2bvr196519

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Konstanz. Die hiergegen erhobene Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zum Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg blieben jeweils erfolglos.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Sie genügt zudem offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_4

Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, die auch Grundlage der Bescheide des Ministeriums der Justiz und für Europa gewesen sind, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; stRspr). Die lediglich auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungen in der Verfassungsbeschwerde, die an mehreren Stellen kenntlich gemachte Auslassungen enthält, genügt für die erforderliche eingehende Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_5

2. Einer Entscheidung über den - lediglich hilfsweise gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Verfassungsbeschwerde unabhängig von der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offensichtlich unzulässig ist.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

III.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_7

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24) zu verneinen.

IV.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-11-13/2-bvr-1965-19#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.