Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2019 – 1 BvR 2909/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190415.1bvr290917

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers in einem äußerungsrechtlichen Verfahren. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte unter anderem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er sieht den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihm durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass er zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätte, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Insbesondere sei eine Schutzschrift, die er zum Zentralen Schutzschriftenregister angemeldet hatte, nicht berücksichtigt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Staatsminister der Justiz des Freistaats Bayern zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_4

Das Verfahren hat nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_5

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig war und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatte. Die Anforderungen, die für das äußerungsrechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das Bundesverfassungsgericht mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_6

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-04-15/1-bvr-2909-17#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.