Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018 – 1 BvR 2759/16

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180213.1bvr275916

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-13/1-bvr-2759-16#rd_1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-13/1-bvr-2759-16#rd_2

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Bestimmung des Unterhaltsanspruches der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -, juris, Rn. 11 ff.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-13/1-bvr-2759-16#rd_3

Das Oberlandesgericht hat § 1615l Abs. 3 BGB nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberlandesgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfGE 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>) dar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-13/1-bvr-2759-16#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-13/1-bvr-2759-16#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.