Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Kammerbeschluss vom 27.07.2018 – 1 BvQ 73/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180727.1bvq007317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-27/1-bvq-73-17#rd_1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>). Der von den Antragstellern behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor (vgl. nur Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93d Rn. 43).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-27/1-bvq-73-17#rd_2

2. Der erhobene Widerspruch ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>). § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG gilt auch dann, wenn Antragsteller zwar keine Verfassungsbeschwerde erheben, in der Hauptsache aber nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5). So liegt der Fall hier, weil die Antragsteller die vorgebrachte Verletzung von Verfassungsrecht durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags allein im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-27/1-bvq-73-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.