Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1619/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr161916

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_4

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-17/1-bvr-1619-16#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.