Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2015 – 1 BvR 121/15

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150227.1bvr012115

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-27/1-bvr-121-15#rd_1

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-27/1-bvr-121-15#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-27/1-bvr-121-15#rd_3

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war abzulehnen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Art und Schwere seiner Erkrankung mitgeteilt noch sind sie offenkundig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-27/1-bvr-121-15#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-27/1-bvr-121-15#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.