Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2014 – 2 BvR 2947/14

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20141219.2bvr294714

VerfassungsrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-19/2-bvr-2947-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-19/2-bvr-2947-14#rd_2

Gegen die durch das Amtsgericht Regensburg erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a BGB kann die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht Regensburg einlegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-19/2-bvr-2947-14#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-19/2-bvr-2947-14#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.