Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2013

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2013 – 1 BvR 2614/12

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130417.1bvr261412

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "Stuttgart 21".

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_2

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_3

Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12, juris) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 <181>). Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-17/1-bvr-2614-12#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.