Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2011 – 2 BvR 45/11

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110224.2bvr004511

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_2

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 81, 97 <102>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>; 104, 65 <70>; 107, 257 <267>; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_4

Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_5

Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_6

Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_7

2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-02-24/2-bvr-45-11#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.