Rechtsprechung / BSG / 3. Senat / 2026
BSG Beschluss vom 06.07.2026 – B 3 KR 11/25 B
3. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:060726BB3KR1125B0
SozialrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe§
I. Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 7.2.2021 hinaus abgelehnt. Es hat ausgeführt, die während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V hinzugetretenen Erkrankungen ließen weder einen neuen Krankengeldanspruch entstehen noch bewirkten diese die Verlängerung der Leistungsdauer des bis dahin bereits bestehenden Krankengeldanspruchs.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und (nur sinngemäß) einen Verfahrensmangel geltend.
II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Beide hier der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt werden muss bzw. sich die Unterlassung der Erholung eines solchen als Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) darstellt".
Damit ist zum einen bereits keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage konkretisiert, denn dies erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, und darf weder von einer kommentar- oder lehrbuchartigen Aufbereitung noch von den Umständen des Einzelfalls abhängen und damit auf die Antwort "kann sein" hinauslaufen (vgl BSG vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40). Auf eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung der Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen ist indes die formulierte Frage gerichtet.
Zum anderen können mit der Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht die gesetzlichen Begrenzungen der Verfahrensmangelrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG umgangen werden, nach denen ein Verfahrensmangel auf die unterlassene Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Ausgehend hiervon ist die Rüge einer unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen als Verfahrensmangel - die nicht ausdrücklich, aber sinngemäß erhoben ist - hier unzulässig, weil mit der Beschwerdebegründung kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag bezeichnet worden ist, der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden war (vgl zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nur BSG vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 ; BSG vom 18.5.2026 - B 5 R 24/26 B - juris RdNr 6 ). Nicht hinreichend ist es demnach, dass der Kläger auf eine mit der Berufungsbegründung beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen hingewiesen hat.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.