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BPatG Beschluss vom 21.05.2026 – 25 W (pat) 570/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2024 002 783.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Mai 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:210526B25Wpat570.24.0 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Zeichen
G r ü n d e
I. PROFIBRAUSE ist am 7. März 2024 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:
Klasse 30:
Brauselutscher; Schleckbrause [Süßwaren]; Süßwaren; Zuckerwaren; Zuckerfreie Zuckerwaren; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Brausedosen; Brausekomprimate; Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Getränke; aromatisierte Wässer; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Sirupe, Konzentrate und Pulver für die Zubereitung von Getränken; Erfrischungsgetränke; Brausegranulat (für Getränke); Brausekomprimat (für Getränke); Brausepulver (für Getränke).
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 19. August 2024 ist die Markenanmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29. April 2024 wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle besteht die Wortkombination aus der werbemäßigen Zusammenschreibung der beiden Wörter „Profi“, die Kurzform von „professionell“, „jemand, der etwas professionell betreibt“, „Experte“, „Fachmann“, „Könner“ oder „Sachkundiger“, und „Brause“, die Kurzform von „Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von sprudelnden Erfrischungsgetränken oder von Limonade. Demzufolge weise das angemeldete Zeichen lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Süßwaren Brausen, Getränke und Pulver für die Zubereitung von Getränken sowie für Brause- Experten (Profi-Genießer) bestimmt seien. Angesichts dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts werde es der angesprochene Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel ansehen. Die Bezeichnung „PROFIBRAUSE“ sei zudem im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber der Anmelderin, freizuhalten.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer am 27. September 2024 per Fax eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass zwar dem Zeichenbestandteil „BRAUSE“ in Verbindung mit den angemeldeten Waren eine beschreibende Bedeutung zukomme, da es sich bei diesen um Brauseprodukte und brauseähnliche Erzeugnisse handele. Das Zeichenelement „PROFI" benenne hingegen eine Person mit fachlicher Kompetenz oder Professionalität, sei aber kein unmittelbar produktbeschreibender Begriff. Die Verknüpfung mit dem Bestandteil „BRAUSE" sei sprachlich ungewöhnlich und ergebe keinen feststehenden Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch wenn einzelne Komponenten einer Wortkombination beschreibend seien, könne diese unterscheidungskräftig sein, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise interpretationsbedürftig oder ungewohnt sei und damit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden könne. Dies sei bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE" der Fall, da der Verkehr erst ergründen müsse, worin der „Profi"-Aspekt bestehen solle. Zwar könne es auf eine besonders hochwertige Qualität anspielen, bleibe aber vage und suggestiv. Es rufe Assoziationen hervor, deren Gehalt jedoch unscharf bleibe. „PROFI“ könne als werbliche Anspielung verstanden werden, ohne die Ware „Süßwaren“ konkret zu bestimmen oder ihre Art zu beschreiben. Auch ein Freihaltebedürfnis sei nicht anzunehmen, da dies voraussetze, dass die beanspruchte Bezeichnung in ihrer Gesamtheit im Verkehr zur Beschreibung von Merkmalen der Waren dienen könne.
Ein solcher Fall liege nicht vor, da es sich bei „PROFIBRAUSE“ nicht um einen feststehenden Begriff handele und ein die Süßwaren beschreibender Sinngehalt nicht nahelegt werde. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitbewerber auf die konkrete Wortkombination angewiesen wären.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 19. August 2024 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 19. August 2025 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der dem Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren als rein beschreibende Angabe die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PROFIBRAUSE“ als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen „PROFIBRAUSE“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Verbindung mit den beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.
a) Von den angemeldeten Waren der Klassen 30 und 32 werden sowohl Fachkreise, die mit den fraglichen Süßwarenprodukten handeln, als auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b) Das in Rede stehende Zeichen „PROFIBRAUSE“ setzt sich, trotz Zusammenschreibung ohne weiteres erkennbar, aus den Begriffen „PROFI“ und „BRAUSE“ zusammen.
(1) Bei dem Wort „BRAUSE“ handelt es sich - wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - u. a. um die allgemein verständliche Kurzform von „Brausepulver“, also einer pulverförmigen Mixtur zur Herstellung von sprudelnden Erfrischungsgetränken, sowie von „Brauselimonade“ oder um das Synonym für „Limonade“ (vgl. „Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ unter „https://www.dwds.de/wb/Brause“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025).
(2) Der weitere Zeichenbestandteil „PROFI“ ist eine von dem englischen Wort „professional“ abgeleitete Kurzform, die im Deutschen nicht nur als Bezeichnung für einen Berufssportler gebräuchlich ist, sondern ganz allgemein für eine Person verwendet wird, die etwas professionell betreibt (vgl. „DUDEN Online“ unter „www.duden.de“).
In dieser Bedeutung weist das Wort „PROFI“ in der Produktwerbung häufig auf eine besondere Qualität hin, indem es zum Ausdruck bringt, dass die so bezeichnete Ware für den Profi bestimmt ist oder eine professionelle Verarbeitung aufweist. Es wird in der Werbesprache sowohl personen- wie auch sachbezogen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage 1991, Seite 178, Stichwort „Profi“: „Das Profiwerkzeug, Profiqualität für handfeste Jobs“).
Auch im Süßwaren- und Getränkebereich macht der Bestandteil „PROFI“ lediglich in glatt beschreibender Weise deutlich, dass es sich um Produkte von oder für „Profis“ handelt. So werden ein isotonisches Getränkepulver für Sportler als „Profigetränk“ (vgl. „AMSPORT Competition Waldfrucht 1.100g“ unter „https://amsport-shop.de/amsport-competition-waldfrucht-1.100-g/10050-119“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025) sowie ein Schokoladenpulver zur Herstellung von Schokoladengetränken mit „sofort gebrauchsfertiges Profigetränk“ beworben (vgl. „Ristora Cioccolata in Tazza Schokolade in der Tasse Zubereitung für Dicke Schokolade Glutenfrei 1Kg“ unter „https://www.italiangourmet.de/products/6x-ristora-cioccolata-in-tazza-schokoladein-der-tasse-zubereitung-fur-dicke-schokolade-glutenfrei-1kg“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Des Weiteren finden sich bereits vor dem Anmeldezeitpunkt zahlreiche Fundstellen, in denen vor allem Sportlernahrung als „Profi-Getränk“ bzw. „Profigetränk“ angepriesen wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff „Profigetränk“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Auch Sirupe zur Herstellung von aromatisierten Getränken werden als „Profi Sirup“ bezeichnet (vgl. „Teisseire Vanille Profi Sirup 0,7 Itr.“ unter „https://www.getraenkewelt-weiser.de/category.php/sirup-saft-tonic/sirup/teisseirevanille-profi-sirup-0-7-ltr-22721.html“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Ferner gibt es Waffelteigmischungen, die als „Profi- Backmischung“ und „Profi Konzentrat“ beworben werden (vgl. „YAMMIE WUNDERBARE WAFFELWELT“ unter „https://yammie-wunderbarewaffelwelt.com/products/waffelfix-profi-konzentrat-fur-events-10kg-gebinde“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025). Pulver zur Herstellung von Speiseeis werden wiederum als „Profi-Eismischung“ präsentiert (vgl. „Eispulver Desserts Zutaten Cake-Master“ unter „https://shop.cakemasters.com/zutaten/desserts/eispulver/“ als Anlage7 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2025).
(3) Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit vermittelt damit die Bedeutung „Brausewaren vom Profi“ oder „Brausewaren für den Profi“.
c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts kam dem in Rede stehenden Zeichen bereits zum Anmeldezeitpunkt die Funktion einer beschreibenden Angabe zu.
(1) Bei den Waren der Klasse 30 handelt es sich um Brausepulver selbst („Schleckbrause [Süßwaren]“, „Brausepulver [Süßwaren]“, „Brausepulvermischungen“) oder um Waren, die Brausepulver enthalten („Brauselutscher“, „Brausedosen“, „Brausekomprimate“) bzw. enthalten können („Süßwaren“, „Zuckerwaren“, „Zuckerfreie Zuckerwaren“). Das Anmeldezeichen erschöpft sich somit in der Aussage, dass sie mit Brause im Zusammenhang stehen und von einem Profi stammen oder für einen solchen bestimmt sind.
(2) Entsprechendes gilt für die Waren der Klasse 32. Sie stellen zum einen Getränke dar („Alkoholfreie Getränke“, „Getränke“, „aromatisierte Wässer“, „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“, „Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“, „Limonaden“, „Erfrischungsgetränke“). Darunter fallen mit Ausnahme der Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ auch Limonaden, für welche - wie oben ausgeführt - das Wort „Brause“ als Synonym verwendet wird. Insofern benennt das Anmeldezeichen einen Unterbegriff und seine professionelle Herkunft bzw. Bestimmung.
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer“ stellen eine wichtige Zutat für Brausegetränke dar, indem beispielsweise Fruchtsäfte, Sirupe oder Brausepulver beigefügt werden. Demzufolge bringt die Wortkombination „PROFIBRAUSE“ nur zum Ausdruck, dass die besagten Wässer zur Herstellung von Brausen oder Brauselimonaden bestimmt sind und professionellen Anforderungen genügen. Zum anderen enthalten die Waren der Klasse 32 Produkte, die zur Herstellung von Getränken eingesetzt werden. Sie bestehen entweder aus Brausepulver („Pulver für die Zubereitung von Getränken“, „Brausegranulat (für Getränke)“, „Brausekomprimat (für Getränke)“, „Brausepulver (für Getränke)“) oder können solches aufweisen („Sirupe“, „Konzentrate für die Zubereitung von Getränken“). Folglich lässt sich dem gegenständlichen Zeichen auch hier nur eine Aussage über die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Produkte entnehmen.
d) Der beschreibende Sinngehalt wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Zeichen „PROFIBRAUSE“ um eine Wortneuschöpfung handelt. Es bleibt als Kombination zweier Sachangaben deutlich erkennbar. Eine unübliche, phantasievolle Wortverbindung, die erst nach analysierender Betrachtung als beschreibender Hinweis verstanden würde, liegt nicht vor. Der Verkehr ist daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Freihaltebedürftigkeit von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Butscher von Bonin Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle