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BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 29 W (pat) 510/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 206 437.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0

G r ü n d e

I. Das Zeichen ist am 11. Februar 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Klasse 16: Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier und Pappe; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Wand- und Deckenverkleidungen; Klasse 28: Ausrüstung für den Sport und für Körperübungen; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Spielwaren, Spiele und Spielzeug; Klasse 40: Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen; Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Klasse 45: politische Dienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug; Juristische Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen, weil sie ein Hoheitszeichen enthalte und damit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG unterliege. Bei dem angemeldeten Zeichen handele sich unstrittig um ein historisches Wappen, das als sog. mittleres Wappen des Königreichs Sachsen bekannt sei. Dieses enthalte zentral die auch heute noch verwendeten und in § 1 Abs. 1 SächsWappG als heraldische Merkmale des kleinen Wappens des Freistaats Sachsen aufgeführten Elemente, nämlich das neunmal geteilte, schwarzgoldfarbige Balkenschild und den schrägrechts verlaufenden, grünen Rautenkranz. Auch die äußere Kontur des in der Anmeldung enthaltenen Wappenschildes mit seinen seitlichen Einbuchtungen, dem aufgerollten oberen Rand sowie der nach unten zulaufenden Spitze entspreche einem der in § 2 SächsWappenG niedergelegten Wappenmuster. Damit sei das hoheitliche Wappenschild mit seinen heraldischen Merkmalen zentraler Bestandteil des angemeldeten Zeichens, das nur minimale Unterschiede in der Gestaltung des grünen Rautenkranzes in Bezug auf die Feinheit seiner Ausgestaltung und Schraffur aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass das sächsische Staatswappen in seiner hoheitlichen Bedeutung innerhalb des Gesamtzeichens wahrgenommen werde. Dies liege schon deshalb nahe, weil sich das heutige Staatswappen aus der historischen Vorlage entwickelt habe und eine modernere, auf den Kern der heraldischen Merkmale reduzierte Form des historischen Wappens darstelle, bei dem lediglich die schmückenden äußeren Elemente weggelassen worden seien. Nachdem von der Möglichkeit der Einholung einer Befugnis zur Führung des Zeichens als Marke kein Gebrauch gemacht worden sei, sei die Anmeldung zurückzuweisen. Ob das Zeichen darüber hinaus auch wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung auszuschließen sei, könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Es bestünden jedoch erhebliche Anhaltspunkte zumindest für eine fehlende Unterscheidungskraft, da ein hoheitliches Wappen, erst recht ein so bekanntes und auch heute in historischen Zusammenhängen und zur Identitätsstiftung verwendetes Wappen, stets nur als solches, nicht aber als Herkunftshinweis wahrgenommen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom 27. Januar 2023 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie unter Verweis auf einschlägige Kommentierungen vor, dass das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich sei. Dementsprechend unterlägen ihm nicht mehr geführte Hoheitszeichen sowie Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten und Körperschaften nicht. Angesichts der im Zeichen enthaltenen Königskrone sei für jeden Betrachter klar, dass es sich nicht um ein aktuelles staatliches Hoheitszeichen, sondern um ein historisches Wappen handele. Unabhängig davon, beinhalte das angemeldete Zeichen nicht die heraldischen Merkmale des kleinen Wappens des Freistaats Sachsen, was vom zuständigen Organ des Freistaats bestätigt worden sei. So habe der Chef der Staatskanzlei im Rahmen der Anmeldung derselben Zeichendarstellung als Unionsmarke durch einen Dritten, nämlich D…, gegenüber dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) mitgeteilt, es handele sich um das Familienwappen des Hauses W…, das sich vom Wappen des Freistaats eindeutig unterscheide und deshalb keinem Entscheidungs- oder Genehmigungsvorbehalt seitens der sächsischen Staatskanzlei unterliege. Daraufhin sei die Unionsmarkenanmeldung eingetragen worden. Zu den von der sächsischen Landesregierung explizit genannten Unterschieden, wie den rechts und links sitzenden goldenen Löwen als Schildhaltern, der Königskrone und dem Zierspruch des Hauses W… „PROVIDENTIAE MEMOR“, weiche das Zeichen auch in seiner äußeren Kontur sowie in der konkreten Ausgestaltung des grünen Rautenkranzes mit seinen schräg verlaufenden grünen und schwarzen Streifen und der Reihe hellgrüner Vierecke vor dunkelgrünem Hintergrund vom aktuellen Wappen des Freistaats Sachsen ab.

Letzteres trete damit nicht in seiner hoheitlichen Bedeutung in Erscheinung. Mit der Ladung zum Termin vom 5. März 2026 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig, insbesondere für nicht unterscheidungskräftig, erachte.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Auch die Unterscheidungskraft von Bildzeichen bemisst sich nach diesen Grundsätzen. Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32+34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 349). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig jede der Markenkategorien in gleicher Weise wahrgenommen wird und grafische Gestaltungen, die üblicherweise nur in dekorativer Form verwendet werden, regelmäßig nicht als Herkunftshinweis angesehen werden (EuGH a. a. O. Rn. 22 - Glaverbel; BPatG, Beschluss vom 28.06.2006, 26 W (pat) 40/03 - Oberflächenmuster). Ausstattungen wie insbesondere Musterungen, Ornamente oder Umrahmungen sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als ornamentales bzw. dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 350).

Stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in üblichen Gestaltungselementen mit lediglich dekorativer Wirkung, an die der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt ist, fehlt einem Bildzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8 - Hefteinband; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht.

a) Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise, die sich sowohl aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 44 – Matratzen Concord/Hukla) als auch aus dem einschlägigen Fachverkehr zusammensetzen, werden es lediglich als beschreibenden Sachhinweis auf die regionale Herkunft der damit versehenen Waren und Dienstleistungen bzw. als Ausdruck einer besonderen Verbundenheit mit Sachsen verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

b) Das Zeichen besteht, wie sich aus dem u. a. von der Markenstelle zitierten Eintrag im Flaggenlexikon (https://www.flaggenlexikon.de/) ergibt, aus der Wiedergabe des (mittleren) Wappens des ehemaligen Königreichs Sachsen. Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst worden ist, handelt es sich um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als Hoheitszeichen verwendetes Wappen. Veraltete Hoheitszeichen können jedoch weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP; Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

c) Dafür, dass das Zeichen als Hinweis auf das Land Sachsen aufgefasst wird, sprechen zunächst die typischen heraldischen Elemente, die sich auch im aktuellen sächsischen Landeswappen finden (vgl. Anlage „Wappen“ zum Gesetz über das Wappen des Freistaats Sachsen, https://www.revosax.sachsen.de, hier Wappen in Farbe):

So enthält auch die als Marke angemeldete Wappendarstellung den charakteristischen gold-schwarzen Balkenschild sowie den schräg verlaufenden grünen Rautenkranz. Unabhängig von der Frage, ob das streitgegenständliche Zeichen damit in seinem Gesamteindruck einen heraldischen Eindruck vermittelt und deshalb eine ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen darstellt, was nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen ist, lassen diese Übereinstimmungen jedenfalls darauf schließen, dass der angesprochene Verkehr einen gedanklichen Bezug zu Sachsen herstellt.

d) Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil das fragliche Zeichen bereits vielfach als Motiv verwendet wird, um auf eine Herkunft aus Sachsen hinzuweisen oder zumindest, um einer engen Verbundenheit mit Sachsen Ausdruck zu verleihen. So hat eine Recherche des Senats ergeben, dass sowohl Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen, Tragetaschen, Schmuck, Wandbehänge, Dekofiguren und sogar Bettwäsche mit einem Aufdruck des verfahrensgegenständlichen Zeichens von verschiedenen Unternehmen vertrieben werden bzw. vor dem Anmeldetag vertrieben worden sind. Die mit Ladungszusatz vom 5. März 2026 übermittelten Fundstellen zeigen u. a. folgende Verwendungen:

Der durch diese Verwendungen an das Zeichen und seinen Aussagegehalt gewöhnte Verkehr wird es daher auch in Zusammenhang mit anderen typischen Motivträgerwaren (wie z.B. Papier- und Schreibwaren, Behältern, Fußbodenbelägen, Sportartikeln etc.) als bloßes Herkunftsbekenntnis auffassen.

e) In Zusammenhang mit den mit der Anmeldung beanspruchten Waren, die üblicherweise nicht mit Motiven oder Sprüchen versehen werden (z. B. Papier- und Pappe; Verschlüsse, Halter; Ständer; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Nähartikel etc.), kommt das Zeichen als klassische Herkunftsangabe in Betracht, weil es insoweit geeignet ist, auf ihren geografischen Ursprung hinzuweisen. Auch hier ist angesichts der nachweisbaren Präsenz des ehemaligen Königswappens im Markt davon auszugehen, dass es im Verkehr weiterhin als Hinweis auf die Region Sachsen verstanden wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb.

f) Auch in Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erweist sich das Zeichen als rein beschreibend, weil es insoweit anzeigen kann, dass diese sich inhaltlich mit dem Königreich Sachsen befassen.

g) Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die meisten beanspruchten Dienstleistungen. Die materialbearbeitungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 40 sind zwar primär technische Tätigkeiten. Gleichwohl sind sie so eng auf die jeweiligen zu druckenden, zu entwickelnden bzw. zu vervielfältigenden Werke (Buch, Film, Foto, Audiodatei) bezogen, dass sich deren Thema oder Inhalt auch für sie als rein sachbezogen darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 03.04.2025 – 30 W (pat) 506/22 – ILIAD). Ebenso kann das durch das Zeichen symbolisierte Königreich Sachsen Gegenstand und Thema der Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung“ sein. Juristische Dienstleistungen können rechtsgeschichtlicher Natur sein und sich als solche auf das Königreich Sachsen beziehen. Im vorgenannten Umfang erschöpft sich das Zeichen mithin in einer beschreibenden Themenangabe. Im Übrigen weist es auf den Erbringungsort der beanspruchten juristischen, politischen und auf Sicherheit, Lebensrettung und Schutz ausgerichteten Dienstleistungen hin, was angesichts der Relevanz ihrer Erreichbarkeit (zur Bedeutung geografischer Angaben für Rechtsberatung vgl. BPatG, Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08 – KANZLEI WESERBERGLAND; Beschluss vom 01.09.2011, 30 W (pat) 50/10 – RevierAdvokaten; Beschluss vom 27.11.2014, 30 W (pat) 549/13 – Kanzlei Hamburg Gänsemarkt) bzw. ihres Wirkungsbereichs (Lokalpolitik) oder Einsatzgebietes (regionale Sicherheits-/Rettungsdienste) ein durchaus bedeutsames leistungsbeschreibendes Kriterium darstellt.

3. Soweit das Zeichen, wie ausgeführt, als geografische Herkunftsangabe sowie als Themenbezeichnung für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt, ist es nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Markenschutz auszuschließen, sondern auch wegen eines im Interesse an seiner freien Verwendung bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4. Inwieweit daneben auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG greift, weil das Zeichen, wie bereits oben angesprochen, möglicherweise eine ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen darstellt, kann dahinstehen. Ebenso offenbleiben kann, ob die im Rahmen einer parallelen Unionsmarkenanmeldung geäußerte Einschätzung der sächsischen Landesregierung, dass die Verwendung „keinem Entscheidungs- oder Genehmigungsvorbehalt seitens der Sächsischen Staatskanzlei unterliege“, als Zustimmung zur Führung des fraglichen Zeichens in einer Marke im Sinne § 8 Abs. 4 S. 2 MarkenG gewertet werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

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