Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 06.03.2026 – 9 W (pat) 3/23
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2026:040326B9Wpat3.23.0
betreffend das Patent 10 2013 204 627
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 4. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit nachfolgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026, - Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt. Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 15. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung 10 2013 204 627.8 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung Kettensteganordnung, Laufwerkskette und Kettenlaufwerk für eine Pistenraupe am 12. Oktober 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist mit am 12. Juli 2018 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die Gegenstände nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 3 und 4 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DS1 nicht neu seien. Zumindest ergäben sich diese naheliegend aus dem Inhalt der Druckschriften DS2 mit DS1. Ebenso seien die Gegenstände durch eine offenkundige Vorbenutzung gemäß der Dokumente DS3, DS4 bzw. DS5 mit Blick auf die Druckschrift DS1 nahegelegt. Als Stand der Technik bzw. Beleg der offenkundigen Vorbenutzung wurden hierbei benannt:
DS1 DS2 DS3 DE 10 2009 010 991 A1, Kässbohrer: Pisten Bully. 06/1992. S. 1 bis 6. – Prospekt, Hans Hall GmbH: Hall-Kunststoff-Spurbügel, 02/2012 – Rechnung, DS4 Hans Hall GmbH: Spurbügel 43. 08/2002 – Zeichnung, DS5 Hans Hall GmbH: Komplettketten und Kettenkomponenten, 03/2005, S. 1 bis 14 – Werbeflyer.
Im Prüfungsverfahren waren beiden Druckschriften DS6 und DS7 als Stand der Technik eingeführt worden. Auf diese hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Zusatz zur Ladung zur Anhörung vom 28. Juli 2022 noch einmal explizit hingewiesen:
DS6 DS7 DE 85 03 705 U1, DE 93 03 466 U1. Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach den in der Anhörung vom 15. November 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2 und 4 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2013 204 627 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 15. November 2022 verkündeten Beschluss vollständig widerrufen. In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 2 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschriften DS6 in Verbindung mit DS5 beruhe. Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei hingegen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 20. Dezember 2022 zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar 2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die diese mit demselben Schriftsatz auch begründet hat. Sie verteidigt ihr Patentbegehren mit einem zusammen mit der Beschwerde eingereichten neuen Hauptantrag.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 und vom 30. Mai 2023 hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin diesem Vorbringen widersprochen. So beruhe auch der nun nach Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschriften DS6 in Verbindung mit DS5. Darüber hinaus sei der beanspruchte Gegenstand auch durch die bereits benannte offenkundige Vorbenutzung DS5 vorweggenommen.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 die Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende sieht gemäß ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2026 auch die mit diesen Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig an. Zudem seien die Gegenstände der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 unklar, da deren Merkmale mehrere Auslegungsvarianten zuließen.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013 204 627 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag vom 18. Januar 2023, Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt. Hilfsweise beantragt sie weiter die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, - Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, beide eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026, unter unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der Zeichnungen Figuren 1 bis 5 wie erteilt. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Fassung nach Hauptantrag umfasst drei Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:
Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem Kettensteg sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) beabstandet ist, und dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen.
Die Fassung nach Hilfsantrag 1 umfasst drei Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:
Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem Kettensteg sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) beabstandet ist, und dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10) am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5) beabstandet sind.
Die Fassung nach Hilfsantrag 2 umfasst drei Patentansprüche. Diese lauten:
1. Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe mit einem Kettensteg sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel, wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) beabstandet ist, und dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen, und dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, der an einer planen Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, wobei der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10) am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, so dass Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5) beabstandet sind, sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden Seitenflanken des Kettensteges (5) hin abragen, so dass die gegenüberliegenden Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit ihren an den Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern einander zugewandt sind.
2. Laufwerkskette für eine Pistenraupe mit mehreren Kettensteganordnungen nach Anspruch 1, die in einer Teilung auf Kettenbändern (4) der Laufwerkskette (2a) angeordnet sind, die auf eine Länge der Abrollfläche jedes Spurbügels (6) der Kettensteg-anordnungen abgestimmt ist.
3. Kettenlaufwerk mit zwei Laufwerksketten gemäß Anspruch 2, sowie mit zwei Turasrädern, die jeweils einer Laufwerkskette (2a) für deren Antrieb zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Teilung von Umfangszähnen jedes Turasrades auf die Teilung der Kettensteganordnungen jeder Laufwerkskette (2a) abgestimmt ist.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 und 3 in den Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1 Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist wirksam, frist- und formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2 In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrages 2 führt. Weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind hingegen patentfähig. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27 – Datengenerator).
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis 3 hingegen als gewährbar.
3 Das Streitpatent betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Kettensteganordnung für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe, eine Laufwerkskette für eine Pistenraupe mit mehreren derartigen Kettensteganordnungen sowie ein Kettenlaufwerk mit zwei derartigen Laufwerksketten.
Eine Pistenraupe mit einem Kettenlaufwerk, das auf zwei gegenüberliegenden Fahrzeugseiten jeweils eine Laufwerkskette umfasst, sei durch die „Pistenbully”- Fahrzeuge der Patentinhaberin allgemein bekannt. Jede Laufwerkskette laufe über ein heckseitiges Turasrad sowie über mehrere Laufräder und ein frontseitiges Spannrad um. Jede Laufwerkskette umfasse mehrere in Kettenlängsrichtung erstreckte, parallel zueinander beabstandete, umlaufende Kettenbänder, die eine Vielzahl von quer zur Kettenlaufrichtung erstreckte Kettensteganordnungen tragen. Jede Kettensteganordnung weise einen nach außen abragenden Kettensteg sowie einen nach innen abragenden Spurbügel auf. Alle Spurbügel der über die Laufwerkskette in gleichmäßiger Teilung verteilten Kettensteganordnungen seien in einer gemeinsamen, vertikalen Spurführungsebene ausgerichtet und dienten zur Führung der Laufwerkskette über das Turasrad, die Laufräder und das Spannrad. Das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibe, sei mit mehreren, über den Umfang des Turasrades verteilten Zähnen versehen, die die Spurbügel mitnehmen und so die Laufwerkskette antrieben (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift). Der Erfindung liegt nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Kettensteganordnung, eine Laufwerkskette und ein Kettenlaufwerk zu schaffen, die einen verbesserten Fahrkomfort für die Pistenraupe ermöglichen.
4 Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Raupenkettenfahrzeugen und deren Antrieben.
5 Hauptantrag In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen, welches durch die Druckschrift DS5 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube).
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
Ksa0 Kettensteganordnung Ksa0.1 für eine Laufwerkskette einer Pistenraupe Ksa1 mit einem Kettensteg Ksa2 sowie einem innenseitig an dem Kettensteg befestigten Spurbügel, Ksa2.1 wobei eine Breite des Spurbügels (6) im Bereich eines Stützabschnittes, der an dem Kettensteg (5) abgestützt ist, - in Kettenlängsrichtung gesehen - 0,3 bis 0,7 mal größer ist als eine Breite des Kettensteges (5) auf Höhe des Stützabschnittes des Spurbügels (6), Ksa2.2 wobei eine dem Kettensteg (5) abgewandte Abrollfläche (7) des Spurbügels (6) zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Ksa2.3 der Stützabschnitt des Spurbügels (6) als Hohlprofil gestaltet ist, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) beabstandet ist, und Ksa2.4 dass der Stützabschnitt - in Kettenlaufrichtung gesehen - front- und rückseitig zwei Stützränder (9) aufweist, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des Kettenstegs (5) abstützen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nach dem Merkmal Ksa0 auf eine Kettensteganordnung gerichtet, die nach dem Merkmal Ksa0.1 zur Verwendung an einer Laufwerkskette einer Pistenraupe geeignet ist. Dabei sind üblicherweise mehrere solcher Kettensteganordnungen in einer Teilung auf Kettenbändern der Laufwerkskette der Pistenraupe angeordnet (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).
Die Kettensteganordnung umfasst nach den Merkmalen Ksa1 und Ksa2 zumindest einen Kettensteg sowie einen Spurbügel, der innenseitig an dem Kettensteg befestigt ist. Ein solcher Spurbügel dient dabei u. a. der Führung der Laufwerkskette über das Turasrad, das jede Laufwerkskette antreibt (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Die Merkmale Ksa2.1 bis Ksa2.4 bilden den Spurbügel im Folgenden weiter aus. So weist der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.2 eine dem Kettensteg abgewandte Abrollfläche auf, die nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift vorzugsweise kinematisch an die Verzahnung des zugeordneten Turasrades angepasst ist und die des Weiteren nach dem Merkmal Ksa2.2 zumindest abschnittsweise bombiert gestaltet ist. Auf diese Weise würden nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift beim Umlenken der Kette um das Turasrad Spannungsspitzen oder Kraftspitzen vermieden. Unter einer bombierten Gestaltung der Abrollfläche versteht das Streitpatent dabei eine teilweise gekrümmte oder vollständig gekrümmte Kontur der Abrollfläche (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift).
Ferner weist der Spurbügel einen als Stützabschnitt bezeichneten Bereich auf, in welchem sich der Spurbügel nach dem Merkmal Ksa2.1 an dem Kettensteg abstützt. Dieser Stützabschnitt umfasst hierbei nicht nur jene Bereiche des Spurbügels, die dem Wortlaut des Merkmals folgend funktionell unmittelbar der Abstützung des Spurbügels am Kettensteg dienen, sondern auch die Abrollfläche des Spurbügels. Denn nach dem das Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschreibenden Absatz [0019] wird der Stützabschnitt nicht nur durch den Bereich gebildet, der zur Befestigung des Spurbügels an dem Kettensteg dient, sondern etwa zusätzlich auch durch die Abrollfläche selbst.
Die Breite des Spurbügels im Bereich des Stützabschnitts ist darüber hinaus nach dem Merkmal Ksa2.1 in Kettenlängsrichtung, also quer zur Längsrichtung des Kettenstegs gesehen, 0,3 bis 0,7mal größer als die Breite des Kettensteges auf Höhe des Stutzabschnitts des Spurbügels. Durch diese Verbreiterung des Spurbügels in diesem Bereich werde nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift eine Überrollfläche jedes Spurbügels im Bereich des Antriebsrades des Kettenlaufwerks, das heißt des Turasrades, erheblich gestreckt und so der Abrollkomfort des Kettenlaufwerks gesteigert, wodurch ein verbesserter Fahrkomfort für die Pistenraupe erzielbar sei.
Nach dem Merkmal Ksa2.4 weist der Stützabschnitt weiterhin in Kettenlaufrichtung gesehen, also wiederum quer zum Kettensteg, front- und rückseitig zwei Stützränder auf, die sich an gegenüberliegenden Seitenflanken der Außenkontur des Kettenstegs abstützen, ohne darüber hinaus weitere Vorgaben vorzugeben, wie diese Stützränder konstruktiv ausgebildet sind.
Im zugehörigen nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift, werden die Stützränder durch Stützschenkel 9 gebildet, die „etwa rechtwinkelig“ zu den Seitenflanken des Kettensteges 5 hinabragen (vgl. Absatz [0023] der Streitpatentschrift). Darüber hinaus ist nach dem Merkmal Ksa2.3 der Stützabschnitt des Spurbügels als Hohlprofil gestaltet, dessen Innenfläche unter Bildung wenigstens eines Hohlraumes zu einer Außenkontur des Kettenstegs beabstandet ist. Im zugehörigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist die Kettensteganordnung einen Hohlraum auf, der aus zwei Hohlraumabschnitten 11 besteht, die sich von der Unterseite des Kettenstegs 5 bis zu dessen Seitenflanken erstrecken. Da aber auch hier das Ausführungsbeispiel nicht beschränkend wirkt, ist für das Merkmal Ksa2.3 insofern lediglich maßgeblich, dass durch das Hohlprofil ein wie auch immer ausgebildeter Hohlraum zwischen der Innenfläche des Stützabschnitts, der auch, wie vorstehend ausgeführt, die Abrollfläche mitumfasst, und der Außenkontur des Kettensteges gebildet ist.
5.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Kettensteganordnung beruht allerdings, ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
So ist der Druckschrift DS6 eine Kettensteganordnung für Pistenfahrzeuge zu entnehmen, die einen als Raupensteg 4 bezeichneten Kettensteg sowie einen innenseitig an dem Raupensteg 4 über Befestigungsschrauben 2 befestigten Spurbügel 1 aufweist (vgl. Seite 5, Zeilen 8 bis 13; Figur 1). Damit ist der Druckschrift DS6 insofern eine Kettensteganordnung zu entnehmen, die die Merkmale Ksa0, Ksa0.1, Ksa1 und Ksa2 aufweist.
Figur 1 der Druckschrift DS6 Der Spurbügel 1 weist eine U-förmige Kontur mit zwei U-Schenkeln 5 und 6 auf. Zwischen den beiden U-Schenkeln 5 und 6 ist eine Abrollfläche des Spurschenkels vorgesehen, denn der Abstand der beiden U-Schenkel entspricht etwa der Breite des Antriebrades des Pistenfahrzeugs (vgl. Seite 5, Zeilen 15 bis 17). Ferner ist der Spurbügel 1 ausweislich der Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Seite 6, Zeile 35 bis Seite 7, Zeile 4 auch in seinem Querschnitt quer zu seiner Längsachse Uförmig ausgebildet. Er weist diesbezüglich zwei Schenkel 15 und 16 sowie eine Grundplatte 8 auf, wobei die beiden Schenkel 15 und 16 um den an dem Spurbügel 1 anliegenden Teil des Raupensteges 4 herum angreifen. Die beiden Schenkel 15 und 16 bilden daher Stützränder aus, wie sie auch das Merkmal Ksa2.4 fordert.
Figur 2 der Druckschrift DS6 Weiterhin ist analog der vorstehenden Auslegung ein durch die Abrollfläche und die beiden Schenkel 15 und 16 gebildeter Stützabschnitt des Spurbügels 1 definierbar. Dessen Breite ist ausweislich der Figur 2 größer als die Breite des Raupenstegs 4 auf dieser Höhe, dies schon allein aus dem Grund, da die beiden Schenkel 15 und 16 den Raupensteg 4 seitlich umgreifen. Ein genaues Verhältnis der beiden Breiten gibt die Druckschrift DS6 dazu allerdings nicht vor. Dieses kann auch der Figur 2 nicht unmittelbar entnommen werden, da Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (vgl. BGH GRUR 2012, 1242 Rn. 9 – Steckverbindung). Der die Lehre der Druckschrift DS6 nacharbeitende Fachmann wird sich aber trotzdem an den durch die Figur 2 vorgegebenen Größenverhältnissen orientieren. Damit gelangt der Fachmann zu einem Breitenverhältnis, das im unteren Bereich des durch das Merkmal Ksa2.1 vorgegebenen Wertebereichs liegt. Selbst unter der Annahme, dass das vorgegebene Verhältnis nicht ganz erreicht wird, stellt dies lediglich eine im üblichen Rahmen liegende konstruktive Bemaßung dar, die gegenüber den Vorgaben des Merkmals Ksa2.1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Damit ist auch das Merkmal Ksa2.1 durch die Druckschrift DS6 zumindest nahegelegt.
Ebenso offenbart die Druckschrift DS6 das Merkmal Ksa2.3. Denn ausweislich der Figur 1 ist die Grundplatte 8 an ihrer dem Raupensteg 4 zugewandten Innenseite 4 rippenförmig ausgebildet. Diese Rippen bilden zusammen mit den Schenkeln 15 und 16 ein Hohlprofil aus, wobei sich zwischen der Innenseite der vorstehend als ein Teil des Stützabschnitts genannten Abrollfläche und der Außenkontur des Raupenstegs entsprechende Hohlräume ausbilden.
Lediglich das Merkmal Ksa2.2 geht nicht bereits vollständig aus der Druckschrift DS6 hervor. Denn diese offenbart zwar – wie vorstehend erläutert – eine Abrollfläche. Dabei schweigt sich die Druckschrift DS6 zu einer expliziten Oberflächengestaltung der Abrollfläche weitestgehend aus und überlässt deren Konkretisierung dem Fachmann. Dieser wird dabei schon aus seinem Fachwissen heraus den Übergang zwischen der zur Ketteninnenseite gerichteten Abrollfläche des Spurbügels 1 und den Außenflächen der Schenkel 15 und 16 abgerundet ausbilden. Denn dem Fachmann sind die grundlegenden kinematischen Verhältnisse und Problematiken beim Abrollen des Spurbügels auf dem Turasrad bekannt. Zu seinen Grundkenntnissen zählt in diesem Zusammenhang das Wissen darüber, dass das Vorsehen von Kanten dort nicht nur kinematisch problematisch ist, sondern dass dies dort auch zu einem erhöhten Verschleiß dieser Kanten führen würde. Der Fachmann wird daher Kanten generell vermeiden und die Oberfläche ohne solche und damit zumindest im Kontaktbereich abgerundet ausbilden. Dies führt in diesem Bereich zu einer zumindest abschnittsweise gekrümmten, mithin bombierten Abrollfläche und damit – in naheliegender Weise – zum Merkmal Ksa2.2, so dass auch dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.
Lediglich ergänzend dazu, dass es sich hierbei um eine fachübliche Vorgehensweise handelt, zeigen die die in der Druckschrift DS5, Seite 13, abgebildeten Spurbügel bombiert gestaltete Abrollflächen. Diese Spurbügel sind, wie vorzugsweise der Spurbügel der Druckschrift DS6, auch aus Aluminium gefertigt (vgl. Druckschrift DS6, Seite 2, Zeile 6 bis 8: „der Spurbügel [ist] aus Aluminiumguß oder einem Material mit ähnlichen Eigenschaften hergestellt“). Dabei weist nicht nur der untere in DS6, S. 13, abgebildete Spurbügel („HALL-Alu- Spurbügel „TITAN“) eine bombierte Abrollfläche auf – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zugesteht – sondern auch die beiden darüber abgebildeten („HALL-Alu-Spurbügel Typ 30“ und „HALL-Alu- Spurbügel Typ 40“). Gleiches gilt auch für die in DS6 auf Seite 14 abgebildeten farbigen Spurbügel aus hochfestem Kunststoff, denn dieser Kunststoff stellt ein „Material mit ähnlichen Eigenschaften“ (vgl. DS6, s. o.) dar.
6 Hilfsantrag 1 In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich die Kettensteganordnung nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nicht als patentfähig, denn diese beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von allgemeinem Fachwissen sowie konstruktiven Vorbildern aus der Druckschrift DS5, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht bestandsfähig.
6.1 Beim Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag die folgenden Merkmale angefügt:
Ksa2.5H1,H2 und dass der Stützabschnitt des Spurbügels (6) einen zentralen Stützsteg (10) aufweist, Ksa2.5.1H1,H2 der an einer planen Unterseite des Kettensteges (5) abgestützt ist, Ksa2.3.1H1,H2 wobei der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern (9) und dem Stützsteg (10) am Kettensteg (5) zwei Hohlraumabschnitte (11) bildet, Ksa2.3.2H1,H2 so dass Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte (11) zu einer Außenkontur des Kettenstegs (5) in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels (6) umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges (5) beabstandet sind.
Nach dem Merkmal Ksa2.5H1,H2 umfasst der nach dem Merkmal Ksa2 an dem Kettensteg befestigte Spurbügel in seinem Stützabschnitt nun im Weiteren einen zentralen Stützsteg, wobei der Stützsteg nach dem Merkmal Ksa2.5.1H1,H2 an einer planen Unterseite des Kettenstegs abgestützt ist.
Neben der mit Merkmal Ksa2.5H1,H2 geforderten Verortung des Stützstegs in einem zentralen Bereich des Spurbügels, legt Merkmal Ksa2.3.1H1,H2 darüber hinaus fest, dass der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem Stützsteg am Kettensteg nun zwei Hohlraumabschnitte bildet, die zusammen den mit Merkmal Ksa2.3 beanspruchten Hohlraum bilden. Diese Forderung impliziert eine zumindest annähernd parallele Ausrichtung der Längsachse des Stützsteges zu der Längsachse des Spurbügels, denn nur bei einer solchen Ausrichtung der Längsachse des Stützsteges ist gewährleistet, dass die beiden Hohlraumabschnitte auch zwischen dem Stützsteg und den Stützwänden ausgebildet werden. Die beiden Hohlraumabschnitte sind somit durch den zentralen Stützsteg, jeweils einen Stützrand und der Innenfläche des Stützabschnitts umschlossen, was auch mit Merkmal Ksa2.3.2H1,H2 noch einmal klargestellt wird, wonach die Innenflächen des Stützabschnittes im Bereich der Hohlraumabschnitte zu der Außenkontur des Kettenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels umschlossen ist, zu der Außenkontur des Kettensteges beabstandet sind.
In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist der Spurbügel 6 einen zentralen Stützsteg 10 auf, der in Längsrichtung des Spurbügels 6 orientiert ist, und der jeweils zusammen mit den Stützrändern 9 des Stützabschnitts einen Hohlraumabschnitt 11 ausbildet, so dass die Kettensteganordnung im Ausführungsbeispiel genau zwei solcher Hohlraumabschnitte 11 aufweist (vgl. Absatz [0020] der Streitpatentschrift). Die zugehörige Figur 4, auf die der Absatz [0020] verweist, zeigt dabei eine bauchige Ausformung des Stützrandes 9, so dass die beiden Hohlraumabschnitte 11 nicht nur unterhalb der Außenkontur des Kettenstegs 5 ausgebildet sind, sondern auch neben den Seitenflanken des Kettenstegs 5. Das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel stellt somit eine mögliche Ausführungsform der beanspruchten Kettensteganordnung dar, die im Besonderen die dem Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale anschaulich visualisiert. Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin aber der Ansicht ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch zwingend mit einer entsprechenden bauchigen Ausformung des Stützabschnitts bzw. der Stützränder in Analogie zu dem Ausführungsbeispiel auszulegen ist, so kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Denn für eine solch zwingende Auslegung lässt der Wortlaut der Merkmale des Patentanspruchs 1 keinen Raum. Darüber hinaus erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a.a.O.). Gleiches gilt auch für die Anzahl der dem Hohlraum zuzuordnenden Hohlraumabschnitte. So lässt der Anspruch offen, ob neben den beiden explizit geforderten Hohlraumabschnitten nach den MerkmalenKsa2.3.1H1,H2 und Ksa2.3.2H1,H2 die Kettensteganordnung auch noch weitere Hohlraumabschnitte aufweisen kann.
6.2 Diese mit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Kettensteganordnung beruht allerdings ebenfalls ausgehend vom Inhalt der Druckschrift DS6 unter Anwendung von üblichem Fachwissen sowie konstruktiven Vorbildern aus der einschlägigen Druckschrift DS5, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Ausweislich der Figur 1 der Druckschrift DS6 ist die Grundplatte 8 des Spurbügels 1 an ihrer zum Raupensteg 4 zugewandten Innenseite mit einer Vielzahl von Rippen versehen, so dass zwischen den Rippen, von denen sich jede an der planen Unterseite des Raupenstegs 4 abstützt, der Außenkontur des Raupenstegs 4 und dem Stützabschnitt des Spurbügels 1 mehrere Hohlraumabschnitte ausgebildet werden. Die genaue Funktion dieser Rippen oder deren vorteilhafte konstruktive Ausbildung wird in der Druckschrift DS6 über die Offenbarung der Figur 4 hinaus nicht beschrieben. Für den Fachmann bilden diese Rippen jedoch eine Struktur aus, die bei der durch die Druckschrift DS6 vorgegebenen Materialauswahl für den Spurbügel aufgrund des im Bereich der Hohlraumabschnitte ausgesparten Materials eine Gewichts- und Kostenreduzierung bewirkt, ohne dass dabei die Steifigkeit des Spurbügels beeinträchtigt wird. Mangels weiterer konstruktiver Vorgaben aus dem Inhalt der Druckschrift DS6 heraus, wird der Fachmann bei der konstruktiven Nacharbeitung der Lehre der Druckschrift DS6 insofern naheliegend auf ihm bekannte Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreifen, welche Spurbügel mit einer solchen Rippenstruktur bereits offenbaren. Ein solches Vorbild gibt ihm dabei der aus Seite 14, mittig der Druckschrift DS6 dargestellte in grüner Farbe ausgestaltete „HALL-Kunststoff-Spurbügel Typ 40 P“.
Abbildung eines Spurbügels, entnommen der Druckschrift DS5 Seite 14 Dieser grüne Spurbügel, dessen Abrollfläche im Übrigen ebenfalls zumindest abschnittsweise bombiert ausgebildet ist, weist einen in der Längsachse des Spurbügels orientierten zentralen Stützsteg auf, der sich bei einer Anordnung des grünen Spurbügels aus DS5 an einem Raupensteg, wie ihn die Druckschrift DS6 auf Seite 4 Abs. 1 (auch Seite 5, Zeilen 8 bis 13 i. V. m. Fig. 1) offenbart, an einer planen Unterseite des Raupenstegs abstützt (Ksa2.5H1,H2/Ksa2.5.1H1,H2). Dabei bildet der Stützabschnitt zwischen den gegenüberliegenden Stützrändern und dem zentralen Stützsteg am Kettensteg acht Hohlraumabschnitte aus (Ksa2.3.1H1,H2). Auch sind die Innenflächen des Stützabschnittes – bei einer Montage dieses grünen Stützbügels auf einem Raupensteg – im Bereich der Hohlraumabschnitte zu einer Außenkontur des Raupenstegs in dem Bereich, der vom Stützabschnitt des Spurbügels umschlossen ist, zu der Außenkontur des Raupensteges beabstandet (Ksa2.3.2H1,H2).
Der aus der Druckschrift DS5 vorbekannte grüne Stützbügel weist somit die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag hinzugefügten Merkmale auf. Da der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag nicht gewährbar ist, gilt dies daher in der Folge auch für den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1. Denn die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich hinzugefügten Merkmale können, wie vorstehend dargelegt, bei fortgeführter Argumentation wie zum Hauptantrag eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
7 Hilfsantrag 2 In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweisen sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 hingegen als gewährbar. Denn diese sind jeweils für den Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart und auch patentfähig.
7.1 Auslegung 7.1.1 In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind ausgehend von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 die folgenden Merkmale angefügt:
Ksa2.4.1H2 sowie dass die Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden Seitenflanken des Kettensteges (5) hin abragen, Ksa2.4.2H2 so dass die gegenüberliegenden Stützränder (9) des Stützabschnittes des Spurbügels (6) mit ihren an den Seitenflanken des Kettensteges (5) anliegenden Stirnrändern einander zugewandt sind.
Mit den Merkmalen Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 konkretisiert der Hilfsantrag 2 die Ausbildung der mit Merkmal Ksa2.4 beanspruchten Stützränder weiter. So ragen die Stützränder nach dem Merkmal Ksa2.4.1H2 nun etwa rechtwinklig zu den gegenüberliegenden Seitenflanken des Kettensteges hin ab, so dass die gegenüberliegenden Stützränder des Stützabschnittes des Spurbügels nach dem Merkmal Ksa2.4.2H2 mit ihren an den Seitenflanken des Kettensteges anliegenden Stirnrändern einander zugewandt sind. Dabei ist unter dem Begriff „Stirnrand“ im Rahmen der Offenbarung des Streitpatents die Endfläche des Stützrandes zu verstehen. Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dem Begriff „Stirnrand“ in einer nur am Wortlaut „…rand“ orientierten alternativen Auslegung lediglich die Ausbildung einer Kante zuweisen möchte, greift dies nicht. Denn diese Auslegung widerspricht der Lehre des Streitpatents, die, als ihr eigenes Lexikon, dem Begriff „Stirnrand“ vorstehend dargelegtes Verständnis unterstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Die Vorgaben der Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 führen zu einer bauchigen Ausbildung der Stützränder im Bereich der Seitenflanken des Kettenstegs, da anderweitig die Kombination aus den Forderungen der beiden hinzugefügten Merkmale nicht zu gewährleisten ist. So müssen die Stützränder zuerst in einem etwa rechten Winkel von den Seitenflanken des Kettensteges abstehen, um dann in einer Biegung oder Knick in die Abrollfläche des Spurbügels übergehen zu können.
Das in Figur 4 des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel gibt dem Fachmann hierfür eine nacharbeitbare Ausführungsform vor, wobei, entgegen der Ansicht der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, auch der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 für den beanspruchten Gegenstand nicht zwingend einen an der Seite des Kettenstegs (also zwischen Spurbügel und Seitenflanke des Kettenstegs) befindlichen Hohlraum fordert. Denn der Patentanspruch 1 umfasst auch Varianten, bei denen die Innenflächen der Seitenkanten in etwa mit der Unterseite des Kettensteges fluchten.
7.1.2 Mit dem Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 wird eine Laufwerkskette beansprucht, die zur Verwendung in einer Pistenraupe geeignet ist und die mehrere Kettensteganordnungen in der Ausbildung nach dem Patentanspruch 1 sowie mehrere Kettenbänder umfasst.
Die Kettensteganordnungen sind dabei in einer Teilung auf den Kettenbändern angeordnet, die auf eine Länge der Abrollfläche jedes Spurbügels der Kettensteganordnungen abgestimmt ist, ohne im Anspruch jedoch festzulegen unter welchen Aspekten diese Abstimmung erfolgt.
7.1.3 Der Patentanspruch 3 ist auf ein Kettenlaufwerk gerichtet, das zwei Laufwerksketten nach dem Patentanspruch 2 und zwei Turasräder aufweist. Diese sind jeweils einer Laufwerkskette für deren Antrieb zugeordnet und weisen eine Teilung von Umfangszähnen auf, die auf die Teilung der Kettensteganordnungen jeder Laufwerkskette abgestimmt ist, ohne jedoch auch hier festzulegen, unter welchen Aspekten diese Abstimmung im Weiteren erfolgt.
7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstände sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn die in der Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele geben dem Fachmann einen Weg vor, wie er diese Gegenstände nach der vorstehenden Auslegung nacharbeiten kann.
Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin in den Merkmalen Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 eine Unklarheit sehen will, da diese Merkmale mehrere entgegenstehende Auslegungsvarianten ermöglichen würden, so liegt dies an einer alternativen Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen ist.
7.3 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Hierzu wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
7.4 Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG).
Allen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gemein, dass sie auf eine Kettensteganordnung gerichtet sind oder zumindest eine Kettensteganordnung mitumfassen, die die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 aufweist. Eine Ausbildung einer Kettensteganordnung, welche die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 aufweist, ist aber weder einer der Druckschriften DS1, DS2, DS5, DS6 oder DS7 zu entnehmen, noch zeigt der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung gemäß der Zeichnung DS4 diese Merkmale. Vielmehr liegen bei allen dortigen Spurbügeln die Stützränder des Stützabschnittes in etwa parallel zu und an der Seitenflanke des Kettensteges an, so dass diese Stützränder somit nicht rechtwinklig von der jeweiligen Seitenflanke abragen (Vergleiche hierzu:
Druckschrift DS1 – Figur 7c; Prospekt DS2 – Abbildung eines Spurbügels auf der letzten Seite; Zeichnung DS4 – oben Mitte; Prospekt DS5 – Spurbügel auf den Seiten 13 und 14; Druckschrift DS6 – Figur 2; Druckschrift DS7 – Figur 2). Soweit die Einsprechende und Beschwerdegegnerin dies abweichend beurteilt, beruht ihre Beurteilung auf einer alternativen Auslegung der beiden Merkmale, der wie vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind daher neu gegenüber dem Inhalt des im Verfahren befindlichen Standes der Technik. Da diesem Stand der Technik die Merkmale Ksa2.4.1H2 und Ksa2.4.2H2 nicht zu entnehmen sind, kann in der Folge daher selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren einzelner Druckschriften nicht zu den beanspruchten Gegenständen des Hilfsantrages 2 führen. Auch handelt es sich bei den beiden Merkmalen nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die im Griffbereich des Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind.
Die mit den Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstände beruhen daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen. Ausfelder Kriener Dr. Geier Körtge
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 4. März 2026 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle