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BPatG Beschluss vom 22.12.2025 – 28 W (pat) 563/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:221225B28Wpat563.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 101 731.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Akintche und den Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:221225B28Wpat563.22.0

G r ü n d e

I. Das Zeichen cemboard ist am 4. Februar 2022 durch die ursprüngliche Anmelderin für die nachfolgenden Waren zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden:

Klasse 19:

Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Stein, Fels, Ton und Mineralien; Beton; Baumaterialien und Bauelemente aus Sand, Stein, Fels, Ton, Mineralien und Beton; Schalungen, nicht aus Metall, insbesondere aus Beton; Fertigbauteile, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall.

Die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Oktober 2022, gestützt auf die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie nach erneuter Prüfung der Anmeldung auf die Beanstandung vom 9. März 2022, auf die keine Stellungnahme eingereicht wurde, Bezug genommen. In der Beanstandung hatte die Markenstelle unter Vorlage von Auszügen zweier Online-Quellen ausgeführt, die angemeldete Marke sei eine sprachübliche Wortbildung, die sich aus der im Englischen bekannten Abkürzung „cem“ für „Zement“ und dem englischsprachigen Wort „board“ für „Platte“ zusammensetze. Ausgehend davon entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise der Angabe „cemboard“ einen in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Sachhinweis, nämlich dahingehend, dass es sich bei diesen um Zementplatten handele bzw. dass sie daraus bestünden.

Hiergegen hat die ursprüngliche Anmelderin Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des DPMA vom 14. Oktober 2022 aufzuheben. Von der Einreichung einer Begründung hat sie abgesehen. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 25. September 2025 ist keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Nach Umschreibung der Anmeldung ist die im Rubrum des Beschlusses genannte nunmehrige Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin mit Erklärung vom 8. Oktober 2025 in das Beschwerdeverfahren eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die das Verfahren wirksam durch Erklärung vom 8. Oktober 2025 übernommen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere muss die Beschwerde nicht begründet werden (vgl. BPatG GRUR 2019, 407 Rn. 35 – Elysia AL/Eliza; Miosga Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 41).

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens cemboard steht im Zusammenhang mit einem Großteil der beanspruchten Waren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (s. u. Ziff. 1.) und in Bezug auf die Ware „Beton“ das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (s. u. Ziff. 2.) entgegen. Die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA hat die Anmeldung daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen gem. § 37 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG.

1. Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren mit Ausnahme der Ware „Beton“ ist vorliegend ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreicht (vgl. BPatG GRUR 2013, 733, 736 – Gute Laune Drops; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor).

Die Eignung als beschreibende Angabe richtet sich nach dem Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 443).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

aa) Angesprochene Verkehrskreise der in Klasse 19 beanspruchten Baumaterialien sind vorrangig das baugewerbliche Fachpublikum, teilweise auch angemessen informierte Heimwerker. Weitere Waren wie insbesondere „Bauten“ richten sich demgegenüber vorrangig an Endverbraucher. Bei einer derartigen Kaufentscheidung besteht aber regelmäßig Klärungsbedarf insbesondere in Bezug auf die technischen Anforderungen und die verfügbaren Lösungen, so dass Kaufinteressenten typischerweise eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen werden. Dementsprechend ist auch das Zeichenverständnis von am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden wie Zwischenhändlern oder anderen fachkundigen Mittelspersonen zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 25 – Björnekulla Fruktindustrier).

bb) Die englischsprachige Wortkombination cemboard setzt sich aus dem Präfix „cem-“ und dem Kernbegriff „-board“, dem insbesondere im Baubereich die Bedeutung „Platte“ zukommt (Online Wörterbuch LEO), zusammen. Das Wortelement „cem-“ stellt eine Kurzform des im Englischen nachweisbaren Begriffs „cement“ (dt.:

Zement, vgl. Online Wörterbuch LEO) dar, die bereits seit geraumer Zeit in der inländischen Fachsprache verwendet wird (vgl. Anlage 1 zum Hinweis vom 25. September 2025 - „CEM II- und CEM III/A, Zemente im Betonbau“, Publikation des Vereins Deutscher Zementwerke, 2008). Es ist sogar in der harmonisierten Norm DIN EN 197-1 (Zementnorm) aufgegriffen worden.

Die sprachübliche Wortkombination „cemboard“, in der die Materialangabe „cem“ die Beschaffenheit des Kernbegriffs „board“ („Platte“) angibt, entspricht in ihrem Aufbau sowie ihrem Sinn nach dem mit der Bedeutung „Zementplatte“, „Faserzementplatte“ eingeführten Ausdruck „cement board“ (vgl. Wikipedia (EN), cement board; Wiktionary (DE): Zementplatte; Wikipedia (DE), Faserzement; https://www.bauhaus.info/zementfaserplatten/c/10000840). Beide Begriffe, sowohl der – ungekürzte – Ausdruck „cement board“ als auch die Abkürzung „cemboard“, wurden bereits deutlich vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung, dem 4. Februar 2022, im inländischen Sprachgebrauch als Sachangaben für Zementplatten verwendet (vgl. Anlagen 2 [Fa. Knauf „Aquapanel ®Cement Board Outdoor / Indoor“] und Anlage 3 [DBZ Deutsche Bauzeitschrift 4/2005, S. 60 ff.] zum Hinweis des Berichterstatters). Das Anmeldezeichen cemboard bildet daher eine wohl sogar im inländischen Marktgeschehen eingeführte, jedenfalls aber eine für das angesprochene Fachpublikum, kundige Heimwerker und (in Bezug auf Bauten) von Fachleuten beratene Endkunden unmittelbar verständliche sowie – mit Rücksicht auf die im Inland bestehende Relevanz jedenfalls englischsprachiger Gattungsangaben (vgl. erneut die Anlage 2 „Cement Board Indoor Platte“) – zur Bezeichnung von Warenmerkmalen geeignete Kurzform des Ausdrucks „cement board“ in der Bedeutung „Zementplatte“, „Faserzementplatte“.

cc) Bei den beanspruchten Waren handelt es sich teilweise um Oberbegriffe, die bereits ihrer Wortbedeutung nach Zementplatten umfassen, so dass das Anmeldezeichen insofern die Art der Waren angeben kann. Dies betrifft die beanspruchten Waren Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall und Baumaterialien und Bauelemente aus Sand, Stein, Fels, Ton, Mineralien und Beton.

Nachdem die weiteren Waren Fertigbauteile, nicht aus Metall, und Schalungen, nicht aus Metall, insbesondere aus Beton aus Zementplatten bestehen können (vgl. die bereits im Hinweis vom 25. September 2025 zitierte Referenz https://www.heinze.de/alles-zu/faserzement-schalungselemente/19521351/), kann das Anmeldezeichen die Beschaffenheit der genannten Waren angeben.

Die weiteren Waren Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall können ebenfalls im Wesentlichen aus Zementplatten bestehen. Das Anmeldezeichen kann auch insoweit schlagwortartig die Beschaffenheit der Bauten angeben. Die Waren Stein, Fels, Ton und Mineralien können Inhaltsstoffe sein, die zur Fertigung von Zementplatten eingesetzt werden. Unter den Mineralien eignet sich für diesen Zweck insbesondere Calciumcarbonat (im Kalkstein). Das Anmeldezeichen kann insofern die Bestimmung der Waren angeben.

c) Demgegenüber pflegt die beanspruchte Ware Beton jedenfalls in klassischen Zementplatten nicht verarbeitet zu werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass zementgebundene Platten allgemein, einschließlich solcher mit Betonkomponenten, umgangssprachlich ebenfalls als „Zementplatten“ bezeichnet werden. Nachweise hierfür konnte der Senat jedoch für den Anmeldezeitpunkt nicht ermitteln. Zugunsten der Anmelderin ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „cemboard“ nicht geeignet ist, in Bezug auf die Ware „Beton“ als Bestimmungsangabe verwendet zu werden.

Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht daher der Eintragung der beanspruchten Waren mit Ausnahme der Ware „Beton“ entgegen.

d) Ob der Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der unter 2. c) genannten Waren ferner das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

2. Hinsichtlich der beanspruchten Waren „Beton“ ist das Anmeldezeichen demgegenüber nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 und 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, worauf der Senat mit Schreiben vom 25. September 2025 hingewiesen hat.

a) Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Es kommen dafür nur Angaben in Betracht, die sich auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beziehen. Die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen irreführenden Angaben müssen aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen und sich nicht etwa erst in Verbindung mit anderen Umständen, etwa der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.12.2020, 25 W (pat) 552/19 – VROMAGE; Beschluss vom 11.03.2002, 26 W (pat) 37/01 – Kombucha). Eine Zurückweisung der Anmeldung wegen Täuschungsgefahr setzt voraus, dass die Eignung zur Täuschung „ersichtlich“ ist gem. § 37 Abs. 3 MarkenG.

b) Vorliegend ist dem Zeichen cemboard in Bezug auf Baustoffe die Aussage zu entnehmen, dass diese einen unmittelbaren Zusammenhang zu Zementplatten aufweisen. Das angesprochene Fachpublikum und andere interessierte Verkehrskreise werden bei einem Baustoff wie „Beton“, wenn er mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet ist, daher die Erwartung haben, einen für die Fertigung von Zementplatten geeigneten Baustoff zu erwerben, zumal Zementplatten in Abhängigkeit von ihrem konkreten Einsatzzweck in verschiedensten Ausführungen erhältlich sind. Da Zementplatten jedoch nach den Recherchen des Senats keinen Beton als Komponente beinhalten, wovon der Senat dementsprechend im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch zugunsten der Anmelderin ausgegangen ist (s. o. Ziff. 1.), ist die angemeldete Bezeichnung „cemboard“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Beton“ irreführend. Eine nichttäuschende Verwendung des Anmeldezeichens erscheint ausgeschlossen.

3. Die Beschwerde der Anmelderin bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Akintche Schmid