Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 03.12.2025 – 9 W (pat) 18/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 111 905.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:031225B9Wpat18.21.0

G r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 8. Mai 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2019 111 905.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug sowie Lagerungsanordnung eines Antriebsmotors an einem Trägerelement eines Kraftfahrzeugs“.

Die Anmeldung wurde am 12. November 2020 mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen als Druckschrift DE 10 2019 111 905 A1 (OS) offengelegt. Mit dem in der Anhörung vom 12. Juli 2021 verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der mit Begründung versehene Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am 26. August 2021 zugestellt.

Der Entscheidung lagen die mit Schriftsatz der Anmelderin vom 1. Oktober 2020 eingereichten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Prüfungsstelle führte in der Begründung aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der – dort als D4 bezeichneten – Druckschrift DE 603 11 728 T2 nicht patentfähig, weil die darin vermittelte Lehre diesen bereits neuheitsschädlich vorwegnehme.

Mit am 4. August 2021 beim DPMA eingelegtem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz hat sich die Anmelderin bereits gegen die ihr zugestellte Niederschrift über die Anhörung gewendet und später mit am 26. August 2021 eingegangener Beschwerde gegen den begründeten Zurückweisungsbeschluss. In ihrer am 8. Oktober 2021 nachgereichten Beschwerdebegründung widerspricht sie den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss und verteidigt ihr Patentbegehren auf Grundlage eines Hauptantrags, dessen Ansprüche 1 bis 10 mit ihrer Fassung gemäß Eingabe vom 1. Oktober 2020 übereinstimmen, hilfsweise im Rahmen eines der Anspruchs- und Beschreibungssätze nach den Hilfsanträgen 1 bis 3. Mit einem gerichtlichen Hinweis vom 5. August 2025 hat der Senat als weiteren Stand der Technik die Druckschriften E1 E2 E3 DE 10 2018 204 277 A1 (nachveröffentlicht), DE 10 2012 205 967 A1 und DE 101 60 840 C1 eingeführt und der Beschwerdeführerin seine vorläufige Auffassung übermittelt, nach der die Patentfähigkeit der Gegenstände nach den selbstständigen Ansprüchen in den verteidigten Fassungen diesen gegenüber zu verneinen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2025 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin und Anmelderin zuletzt beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, - Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 und - den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, - Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 und - den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift, sowie hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, - Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 und - den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift, sowie weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, - Beschreibungsseiten 1 bis 12 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 und - den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß der Offenlegungsschrift.

Der demnach geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug, mit einem als Längsträger oder Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement (4) zum Tragen eines Antriebsmotors (3) zum Antreiben des Kraftfahrzeugs, und mit einem separat von dem Trägerelement (4) ausgebildeten Gummilager (6), über welches der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, wobei das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement (4) ausgebildete und in einer in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4) ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement (4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.

Der nebengeordnete Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet:

Lagerungsanordnung (2) eines Antriebsmotors (3) eines mittels des Antriebsmotors (3) antreibbaren Kraftfahrzeugs an einem als Längsträger oder Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildeten Trägerelement (4) des Kraftfahrzeugs, bei welcher der Antriebsmotor (3) über ein separat von dem Trägerelement (4) ausgebildetes Gummilager (6) an dem Trägerelement (4) gelagert ist, wobei das Gummilager (6) eine separat von dem Trägerelement ausgebildete und in einer in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4) ausgebildeten und in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die Wandung (8) begrenzten Öffnung (9) angeordnete und mit dem Trägerelement (4) verbundene Hülse (7) und einen aus Gummi gebildeten und zumindest teilweise in der Hülse (7) angeordneten Lagerkern (15) aufweist, unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist.

Die im Umfang des Hilfsantrags 1 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 9 basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags, die am Ende jeweils um das Merkmal „…wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an das Trägerelement (4) angebunden ist.“

ergänzt sind. Die im Umfang des Hilfsantrags 2 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 8 basieren auf der jeweiligen Fassung der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags, deren kennzeichnende Abschnitte nunmehr am Ende jeweils wie folgt lauten:

„…die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist, wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an die Wandung (8) angebunden ist, und wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt und dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist.“

Die im Umfang des Hilfsantrags 3 zu berücksichtigenden Ansprüche 1 und 10 basieren auf ihren Fassungen des Hauptantrags, in denen am Ende der Oberbegriffe jeweils das Merkmal „…wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist…“ zusätzlich aufgenommen ist.

Hinsichtlich der dem Hauptanspruch der gestellten Anträge jeweils untergeordneten Ansprüche wird ebenso wie hinsichtlich der jeweils geltenden Beschreibung sowie der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die am 26. August 2021 eingereichte Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist statthaft sowie wirksam, frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde der Anmelderin jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht patentfähig nach § 4 PatG. Bei dieser Sachlage können die Fragen zur Zulässigkeit der Ansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen unerörtert bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991, 120 - 122, II.1. – Elastische Bandage).

3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der eingangs erwähnten Offenlegungsschrift (OS), auf die ohne weitere Angaben im Folgenden verwiesen wird, eine so bezeichnete Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug bzw. eine Lagerungsanordnung eines Antriebsmotors an einem Trägerelement eines Kraftfahrzeugs.

Aus dem Stand der Technik gehe beispielsweise eine Vorrichtung zur Zwangsführung eines Motor- und/oder Getriebeaggregats bei einem Unfall über ein Führungsmittel an einem Getriebegehäuse hervor, das mittels mindestens eines elastischen Lagers an einem Querträger gehalten sei. Des Weiteren seien Karosserien bzw. Karosserieabschnitte von Kraftfahrzeugen bekannt, mit wenigstens einem aus einem karosseriefest angebrachten ersten Lagerteil und einem komponentenfest verbundenen zweiten Lagerteil bestehenden Getriebelager oder mit wenigstens einem Längsträger und einem daran angeordneten Elastomerlager zur Lagerung einer Fahrzeugkomponente (vgl. Absätze [0002] bis [0004]).

Ausgehend hiervon liege gemäß Absatz [0005] der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Trageinrichtung und eine Lagerungsanordnung zu schaffen, so dass eine besonders vorteilhafte Anbindung eines Antriebsmotors an ein Trägerelement eines Kraftfahrzeugs realisiert werden könne.

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Univ.) oder Master of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik angesehen, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Lagerungen für das Antriebsaggregat eines Kraftfahrzeugs befasst sowie auf diesem Gebiet über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

5. Die Gegenstände der Ansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 mögen ursprünglich und zudem für eine Ausführbarkeit durch den Fachmann hinreichend deutlich und vollständig offenbart sein. Keine der durch die jeweiligen Ansprüche 1 i.S. des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausreichend definierten und unzweifelhaft gewerblich anwendbaren Trageinrichtungen erweist sich jedoch als patentfähig, da diese in Anbetracht des dokumentierten Standes der Technik jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruhen – nähere Ausführungen zur Neuheit i.S. des § 3 PatG beispielsweise gegenüber nachveröffentlichten Stand der Technik nach der Druckschrift E1 erübrigen sich insoweit.

5.1. Hauptantrag Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstands nicht gewährbar. 5.1.1. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Hochzeichen zudem die Zugehörigkeit entsprechend der Bezifferung der folgenden Hilfsanträge neben dem Hauptantrag Ha kennzeichnen:

M1 M2 Trageinrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug, mit einem Trägerelement (4) zum Tragen eines Antriebsmotors (3) zum Antreiben des Kraftfahrzeugs, M2.1 das als Längsträger oder Querträger des Kraftfahrzeugs ausgebildet ist, M2.2 wobei in einer einstückigen Wandung (8) des Trägerelements (4) eine in Umfangsrichtung (10) vollständig umlaufend durch die Wandung (8) begrenzte Öffnung (9) ausgebildet ist, und M3 mit einem Gummilager (6), über welches der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, M3.1 M3.2 M3.2.1 M3.2.2 M3.3 M3.3.1 M3.3.2 das separat von dem Trägerelement (4) ausgebildet ist, wobei das Gummilager eine separat von dem Trägerelement (4) ausgebildete Hülse (7), die in der Öffnung (9) des Trägerelements (4) angeordnet sowie mit dem Trägerelement (4) verbunden ist, und einen Lagerkern aufweist, unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor (3) an dem Trägerelement (4) zu lagern ist, der zumindest teilweise in der Hülse angeordnet sowie aus Gummi gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3.2.2.1Ha, H1, H3 die Hülse (7) direkt mit dem Trägerelement (4) verbunden ist, Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag kommt folgender Sinngehalt zu:

Der eingangs definierte Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 eine für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug konzipierte Trageinrichtung entsprechend dem Merkmal M1 für einen das Kraftfahrzeug antreibenden, vom Anspruch selbst nicht umfassten Antriebsmotor in einer nach Absatz [0025] bevorzugten Ausgestaltung als elektrische Maschine.

Figur 2 der OS mit Ergänzungen Die Trageinrichtung weist in nicht abschließender Aufzählung ein für die Lagerung des Antriebsmotors hergerichtetes Trägerelement nach dem Merkmal M2 und ein davon separat ausgebildetes Gummilager entsprechend den Merkmalen M3 und M3.1 auf, über welches der Antriebsmotor an dem Trägerelement zu lagern ist (vgl. Figur 2).

Das Merkmal M2.1 qualifiziert das Trägerelement als Längs- oder Querträger, in den Absätzen [0010] u. [0026] auch als Motorträger bezeichnet, einer vorzugsweise selbsttragenden Karosserie (vgl. Absatz [0007]) mit einer gemäß dem Merkmal M2.2 einstückigen Wandung, in der eine – sinnfällig in ihrer Umfangsrichtung vollständig durch die Wandung selbst begrenzte – Öffnung ausgebildet ist. Die Begrifflichkeit „einstückig“ in Bezug auf eine Wandung des Trägerelements schließt dabei auch eine mehrteilige Ausführung des Trägerelements selbst nicht aus. Die besagte Öffnung dient nach den Merkmalen M3.2 und M3.2.1 der Aufnahme einer separat von dem Trägerelement ausgebildeten Hülse des Gummilagers, die entsprechend dem Merkmal M3.2.2 mit dem Trägerelement in Verbindung steht. Die reine Festlegung einer Anordnung der Hülse in der Öffnung des Trägerelements lässt dabei offen, wie weit sich diese dorthinein erstreckt, denn ausweislich des Absatzes [0008] ist die Hülse insbesondere derart in der Öffnung des Trägerelements aufgenommen, „dass die einstückige Wandung die Hülse beziehungsweise zumindest einen Längenbereich der Hülse in Umfangsrichtung der Öffnung und somit in Umfangsrichtung der Hülse vollständig umlaufend umgibt.“ Eine solche Anordnung setzt die Anmeldung laut Absatz [0011] mit einer Integration der auch als Lagerbuchse bezeichneten Hülse und damit des Gummilagers in dem Trägerelement gleich.

Zur äußeren Gestalt des Trägerelements verhält sich der Anspruch 1 nicht. Dieser schweigt ebenso zur Tiefe der in der Wandung des Trägerelements verorteten Öffnung, erst im Unteranspruch 5 wird ihre bevorzugte Ausbildung als Durchgangsöffnung herausgestellt. Des Weiteren liegt auch die Querschnittsform sowohl der Öffnung als auch der Hülse im freien Ermessen des Fachmanns, lediglich im Ausführungsbeispiel wird innenumfangsseitig eine runde, insbesondere kreisrunde Öffnung vorgeschlagen, an welche die Hülse, insbesondere außenumfangsseitig angepasst ist (vgl. Absatz [0027]).

Indes schließt der Fachmann aus dem gegenständlichen Begriff „Hülse“ im Sinne seiner eigentlichen Wortbedeutung auf einen von ihr umschlossenen, in seiner Form jedoch nicht definierten Hohlraum, in dem – entsprechend den Maßgaben der Merkmale M3.3 und M3.3.1 – ein Lagerkern des Gummilagers zumindest teilweise angeordnet und unter dessen Vermittlung der Antriebsmotor am Trägerelement zu lagern ist. Die dem Begriff „Gummilager“ bereits inhärente Werkstoffvorgabe spiegelt sich im Merkmal M3.3.2, das eine Fertigung des Lagerkerns aus Gummi vorschreibt. Dabei ist im Lichte des Absatzes [0009] unter der Materialangabe „Gummi“ jedes Elastomer, also jeder elastisch verformbare Kunststoff zu subsummieren. Die hier verwendeten Begrifflichkeiten „aus einem Elastomer beziehungsweise aus einem elastisch verformbaren Werkstoff…“ sind im Gesamtkontext der Anmeldung lediglich als unbestimmte Artikel und nicht etwa als Numerale zu verstehen. Im zitierten Absatz wird ein Erfolg dieser Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstands nämlich lediglich darin gesehen, „relativ zu dem Trägerelement erfolgende Schwingungen des Antriebsmotors mittels des Lagerkerns“ zu dämpfen, ohne eine bevorzugte Bauweise des Lagerkerns herauszustellen. Insoweit bleibt für ein konkludentes Verständnis des Merkmals M3.3.2, wonach der Lagerkern eine homogene oder sogar monolithische Struktur aufweisen müsse, kein Raum.

Demzufolge unterstellt die Anmeldung also einem dem Merkmalskomplex M3.3.X des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgenden Aufbau der Trageinrichtung insgesamt eine die Schwingungen des Antriebsmotors relativ zum Trägerelement dämpfende Wirkung, indem durch die elastische Verformung des Lagerkerns „Schwingungsenergie in Verformungsenergie“ bzw. kinetische Energie in Wärme umgewandelt wird (vgl. auch Absatz [0009]).

Die den Lagerkern aufnehmende und in der Öffnung des Trägerelements angeordnete Hülse ist gemäß dem kennzeichnenden Merkmal M3.2.2.1Ha, H1, H3 dabei direkt mit dem Trägerelement verbunden mit der Implikation eines unmittelbaren Kontakts zumindest eines äußeren Hülsenbereichs mit einem nicht näher definierten Abschnitt der die Öffnung umschließenden Wandung des Trägerelements, wodurch nach dem Absatz [0012] auf bauraum- und gewichtsgünstige Weise eine besonders hohe Anbindungssteifigkeit realisiert werden soll.

5.1.2. Der Fachmann gelangt ausgehend von dem durch die Druckschrift E2 dokumentierten Stand der Technik in Verbindung mit den durch die Druckschrift E3 vermittelten Kenntnissen ohne erfinderisches Zutun zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Mit der Druckschrift E2 zählt bereits eine Trageinrichtung für ein Kraftfahrzeug nach dem Merkmal M1 zum Stand der Technik, die ein vorzugsweise aus einem Gussstück gebildetes Seitenteil 112, 113 als Trägerelement zur Aufnahme wenigstens eines Lagerelements 115 umfasst (vgl. E2: Anspruch 10, Absatz [0020]). Gemäß den Absätzen [0008] und [0009] der Beschreibung handelt es sich bei solchen Einzelkomponenten bevorzugt um Strangpressprofilteile mit der Implikation einer einstückigen Wandung, die – der obigen Zweckangabe insoweit folgend – über zumindest einen Lagersitz verfügt. Eine in der Wandung ausgebildete Ausnehmung bildet dabei jeweils einen Lagersitz, in den ein Lagerelement 115 in Gestalt eines Gummi- bzw. Elastomerlagers eingesetzt wird. Figuren 1a bis 1c der Druckschrift E2 Die in der Druckschrift E2 angesprochenen Seitenteile 112, 113 dienen bei dem in den oben eingeblendeten Figuren 1a bis c gezeigten Ausführungsbeispiel zwar zur Herstellung einer geschweißten Fahrwerksbaugruppe 100, allerdings können dem spezifischen Anwendungsfall angepasste Seitenteile ausweislich des Absatzes [0015] gleichfalls zur Ausbildung einer Tragstrukturbaugruppe herangezogen werden. Bei einer sich aufdrängenden – fachüblich – abstrahierenden Betrachtung erschließt sich für den Fachmann, dass die in der Druckschrift E2 erläuterte Fahrwerks- oder Tragstrukturbaugruppe somit für die Lagerung verschiedener Fahrzeugkomponenten konzipiert ist, wie dies auch das explizit herausgestellte, sich auf eine mit Motorlagern ausgestattete Baugruppe beziehende Ausführungsbeispiel belegt (vgl. E2: Absatz [0020]). Jedenfalls qualifizieren die verbauten Motorlager ein derartiges Seitenteil sinnfällig als Trägerelement zum Tragen eines Antriebsmotors, mit anderen Worten als Motorträger im Sinne der Merkmalsgruppe M2.X, im Übrigen unabhängig von seiner Erstreckung in Längs- oder Querrichtung eines Fahrzeugs. Zudem kommt weder der Formgebung noch der Ausrichtung des Trägerelements sowohl bei der vom Anspruch 1 nach Hauptantrag umfassten Trageinrichtung als auch bei der als Trageinrichtung aufzufassenden Baugruppe nach der Druckschrift E2, die ein breites Anwendungsspektrum für die Abstützung verschiedener Fahrzeugkomponenten abdeckt, eine besondere technische Relevanz zu.

Zur Lagerung eines Antriebsmotors wird dort ein separat vom Trägerelement, als Gummilager ausgebildetes Lagerelement 115 mit jeweils einem Lagerkern aus einem Gummi- bzw. Elastomerkörper im Sinne der Merkmale M3, M3.1, M3.3 und M3.3.2 vorgeschlagen, das in solch einen Lagersitz des Trägerelements eingepresst wird. Die Anbindung des Antriebsmotors an das Trägerelement mittels des Lagerkerns übernimmt dabei eine in seinen Gummi- bzw. Elastomerkörper eingebettete, metallische Hülse (vgl. E2: Figur 1a, Absätze [0021] u. [0022]). Beispiele für die Detailgestaltung eines derartigen Lagersitzes mit darin aufgenommenen Gummilager sind in dieser Entgegenhaltung jedoch weder beschrieben noch gezeigt. Mit der bloßen Benennung des Einpressvorgangs eines Gummilagers in eine Ausnehmung oder Vertiefung eines derartigen Motorträgers stellt sie von daher für den Fachmann kein unmittelbar umsetzbares Vorbild, mehr noch eine unvollendete Lösung dar.

Zur Verwirklichung eines in den Motorträger integrierten Gummilagers nach dem Vorschlag der Druckschrift E2 bietet sich folglich dem nach Lösungen für die konstruktive Ausführung des hierfür notwendigen Lagersitzes suchenden Fachmann ein mit der Druckschrift E3 im Stand der Technik dokumentierter Aufbau an.

Figur 2 der Druckschrift E3 Die dort für die Figur 2 in den Absätzen [0005] und [0021] beschriebene Ausführungsform ist gleichfalls im Hinblick auf das Einpressen eines Gummi- Metalllagers 2 in einen Lagersitz vorgeschlagen. Dessen im Absatz [0017] erläuterte Ausgestaltung kommt dabei für den Fachmann zur konstruktiven Detailausbildung eines Lagersitzes unter Verwendung einer in eine Lageraufnahme 1 eines Trägers 3 eingesetzten Lagerhülse 4 – ausgehend von der eine Montage des Gummilagers in einem Trägerelement bereits festlegenden Druckschrift E2 – vorbehaltlos in Betracht. Denn die Druckschrift E3 zeigt und beschreibt eine zur unmittelbaren Anwendung beim vorgeschriebenen Einzelfall eines in einen Motorträger zu integrierenden bzw. dauerhaft fest aufzunehmenden Gummilagers – in Erwartung desselben Erfolgs (vgl. E3: Absatz [0003]) – sich aufdrängende Ausführung eines hierfür geeigneten Lagersitzes. Die dazu vorgesehene, separat von dem Trägerelement 3 ausgebildete und zur zumindest teilweisen Anordnung eines elastomeren Lagerkerns, hier Außenhülse 6 mit Gummikörper 5, hergerichtete Lagerhülse 4 nach den Merkmalen M3.2 und M3.3.1 ist in der Lageraufnahme 1 fest verschweißt gehalten.

Eine Öffnung, die in Umfangsrichtung vollständig durch die umlaufende Trägerwandung begrenzt wird, bildet dabei eine solche Lageraufnahme entsprechend dem noch verbleibenden Teil des Merkmals M2.2, weshalb die darin angeordnete Lagerhülse 4 mit dem Trägerelement 3 demzufolge auch nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M3.2.1, M3.2.2 und M3.2.2.1Ha, H1, H3 direkt verbunden ist.

Die Herausstellung der technischen Anwendung an einem Getriebeträger in Anspruch 1 der Druckschrift E3 führt indes nicht dazu, dass der Fachmann der dort vorgeschlagenen Festlegung der Hülse in einem Trägerelement eine Eignung für Anwendungen in Verbindung mit dem Lagern eines Antriebsmotors an Motorträgern geradewegs aberkennt. Vielmehr sprechen die dort mit Blick auf eine allgemeine Verwendung formulierten Absätze [0003] und [0017] – „insbesondere in einem Getriebequerträger“ bzw. „beispielsweise in einem Getriebeträger“ – und die technische Affinität einer Lagerung eines Getriebes als Teil eines ebenso einen Antriebsmotor umfassenden Antriebsstrangs, wie dies die Anmeldung selbst in ihrer Beschreibungseinleitung zur Diskussion des Standes der Technik belegt (vgl. OS:

Absätze [0002] u [0003]), für eine Überprüfung auf eine Anwendbarkeit auch bei Trageinrichtungen für Antriebsmotoren. Somit ist die Trageinrichtung nach der Definition des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig, weil die Herrichtung eines Lagersitzes zur Aufnahme eines Gummilagers nach dem Vorbild der Druckschrift E3 als Auswahlalternative bei einer Trageinrichtung mit einer gemäß dem Vorschlag der Druckschrift E2 zur Ausführung eines in einen Motorträger entsprechend integrierten Gummilagers naheliegt. 5.2. Hilfsantrag 1 Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich der Anspruch 1 als nicht gewährbar.

5.2.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von seinem Pendant des Hauptantrags durch Aufnahme des Merkmals M3.3.3H1 nach dem Merkmal M3.2.2.1Ha, H1, H3, das wie folgt lautet:

M3.3.3H1 wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an das Trägerelement (4) angebunden ist. Mit dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal wird die Implementierung des Lagerkerns in das Trägerelement weiter konkretisiert. Nach dem Merkmal M3.3.3H1 erfolgt die Anbindung des Lagerkerns an das Trägerelement ausschließlich unter Vermittlung der Hülse. Gemäß Absatz [0017] kommt diesem Ausschließlichkeitskriterium ein dahingehendes Verständnis zu, dass über die beiden benannten Bauteile hinaus keine weitere „separate“ bauliche Komponente vorgesehen ist, unter dessen Vermittlung der Lagerkern an dem Trägerelement gehalten beziehungsweise befestigt ist. Das für die technische Umsetzung der Verbindung zwischen Hülse und Trägerelement zum Einsatz kommende Fügeverfahren legt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht fest. 5.2.2. In Anbetracht der vorgenommenen Änderung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht anders zu bewerten als der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Denn die Weiterbildung einer Trageinrichtung nach dem Merkmal M3.3.3H1 geht bereits aus der Druckschrift E3 hervor, die – wie bereits dargelegt – das Einschweißen einer Lagerhülse 4 in eine seitliche Öffnung des Trägerelements 3 lehrt, mit der Intention diese als Aufnahme des Lagerkerns eines Gummilagers 2 zu nutzen.

Der in die Hülse 4 einzupressende Lagerkern selbst weist dabei – vom Merkmal M3.3.2 im Übrigen nicht ausgeschlossen – eine mehrschichtige Struktur auf, im Einzelnen eine Außenhülse 6 aus Kunststoff oder einem anderen gleichwirkenden Material, die festhaftend mit dem eigentlichen Gummikörper 5 verbunden, vorzugsweise anvulkanisiert, ist (vgl. E3: Absatz [0018]). Im Lichte des Absatzes [0021] unterstellt der Fachmann dem für die Außenhülse 6 verwendeten Kunststoff insofern ähnliche elastische Eigenschaften, wie dem Gummikörper 5, als sich das Material der Außenhülse 6 in Aussparungen 7 der Lagerhülse 4 „hineinwölbt“, um einen Formschluss zwischen ihr und dem Lagerkern zu verwirklichen. Folgerichtig identifiziert der Fachmann den Verbund aus Außenhülse 6 und Gummikörper 5 als eigentlichen Lagerkern des „Gummilagers“ im Sinne des Merkmals M3.3, der unter ausschließlicher Vermittlung der Lagerhülse 4 an das Trägerelement 3 entsprechend dem Merkmal M3.3.3H1 angebunden ist.

Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie zu ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Mithin hat der Hilfsantrag 1 keinen Erfolg, weil der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. 5.3. Hilfsantrag 2 Ebenso entzieht sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Gewährbarkeit. 5.3.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält das gegenüber der Fassung des Hauptantrags modifizierte Merkmal M3.2.2.1H2 die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verbunden ist, zudem wurde er am Ende um die folgenden Merkmale ergänzt:

M3.3.3H2 wobei der Lagerkern (15) ausschließlich unter Vermittlung der Hülse (7) an die Wandung (8) angebunden ist, und M3.2.2.2H2 wobei die Hülse (7) direkt mit der Wandung (8) verschweißt und dadurch direkt mit der Wandung (8) verbunden ist. Entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 ist die Hülse nun nicht mehr mit dem Trägerelement allgemein, sondern explizit mit dessen Wandung direkt verbunden, womit unter Berücksichtigung des Merkmals M2.2 in der Folge wenigstens ein Kontakt der Hülse mit der die Öffnung enthaltenden, einstückigen Wandung des Trägerelements einhergehen muss. Nach dem Merkmal M3.2.2.2H2 geht die Verbindung zwischen Hülse und Wandung sogar über einen bloßen Kontakt hinaus, denn die Hülse muss nämlich direkt mit der Wandung des Trägerelements verschweißt sein, sodass sie – die Maßgabe des Merkmals M3.2.2.1H2 gleichsam rekapitulierend – einen direkten Verbund mit der Wandung bildet.

Das noch verbleibende Merkmal M3.3.3H2 greift die Wirkung, den die Anmeldung diesem Aufbau unterstellt, nochmals auf, die sich – in Analogie zu Merkmal M3.3.3H1 des Hilfsantrags 1 – in einer Anbindung des Lagerkerns nunmehr an die besagte Wandung des Trägerelements ausschließlich unter Vermittlung der Hülse erschöpft. Insoweit verzichtet die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 definierte Trageinrichtung gleichermaßen auf weitere bauliche Komponenten zwischen Lagerkern und Wandung des Trägerelements über die besagte eingeschweißte Hülse hinaus. 5.3.2. Aus der gemeinsamen Anwendung der Merkmale M3.2.2.1H2, M3.2.2.2H2 und M3.3.3H2 bei einer Trageinrichtung mit den Merkmalen M1, M3, M3.1, M3.2, M3.2.1, M3.2.2, M3.3, M3.3.1 und M3.3.2 sowie der Merkmalsgruppe M2.X, wie aus einer Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E2 und E3 bekannt, ergeben sich ebenfalls keine, eine erfinderische Tätigkeit begründende Besonderheiten. Ein den zitierten Merkmalen folgender Aufbau einer Trageinrichtung, der neben einer unmittelbar mit dem Trägerelement 3 verschweißten Lagerhülse 4 mit der Implikation ihrer direkten Verbindung auch eine Anbindung des Lagerkerns 5, 6 eines Gummilagers an das Trägerelement 3 unter ausschließlicher Vermittlung dieser Lagerhülse 4 vorschreibt, offenbart die Entgegenhaltung E3. Indes ist das Trägerelement der Trageinrichtung nach der Druckschrift E2 unter Beachtung der dort herausgestellten Fertigungsverfahren – wie auch im Übrigen bereits im Abschnitt 5.1.2 dargelegt – fachüblich mit einer einstückigen Wandung ausgeführt, sodass der Fachmann bei einer gemeinsamen Betrachtung mit der Lehre der Druckschrift E3 eine Verschweißung der Hülse mit einer solchen Wandung nach dem Verständnis des Merkmals M3.2.2.2H2 und damit auch eine direkte Verbundenheit entsprechend dem Merkmal M3.2.2.1H2 beiläufig unterstellt. Unter dieser Prämisse steht auch der durch einen Einpressvorgang im Hülseninnere aufgenommene, aus mehreren Komponenten bestehende Lagerkern alleinig über die Lagerhülse mit der Wandung des Trägerelements in Verbindung, womit auch die Maßgaben des Merkmals M3.3.3H2 als erfüllt gelten (vgl. E3: Figuren 1 u. 2; Absätze [0017] u. [0018]).

Mit Blick auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie zu ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Insoweit erweist sich auch beim Hilfsantrag 2 der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, im Besonderen die fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstands seines Anspruchs 1, als durchgreifend. 5.4. Hilfsantrag 3 Die Gewährbarkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ebenfalls zu verneinen. 5.4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung des Hauptantrags im Oberbegriff nach dem Merkmal M3.2.2 das zusätzliche Merkmal M3.2.3H3 wobei die Hülse (7) über ihre gesamte axiale Länge eine kreisrunde außenumfangsseitige Mantelfläche (13) aufweist.

Das Merkmal M3.2.3H3 betrifft die geometrische Form der Hülse, die über ihre gesamte axiale Erstreckung eine kreisrunde außenumfangsseitige Mantelfläche aufweist. Gemäß Absatz [0027] der Beschreibung des Ausführungsbeispiels berührt die Hülse die einstückige Wandung des Trägerelements, insbesondere ihre dazu korrespondierende, die Öffnung begrenzende innenumfangsseitige Mantelfläche direkt. Letzteres hat jedoch keinen Niederschlag im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 gefunden.

5.4.2. Die mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 beanspruchte Trageinrichtung erweist sich für den Fachmann bei Kenntnis des Gegenstands der Druckschrift E2 unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E3 gleichfalls als naheliegend. Eine Trageinrichtung mit einem Trägerelement 3, in dessen Öffnung eine Lagerhülse 4 mit einer über ihre gesamte axiale Länge, außenumfangsseitig kreisrunden Mantelfläche im Sinne des Merkmals M3.2.3H3 angeordnet ist, lehrt ausweislich der Figur 1 auch die Druckschrift E3. Hinsichtlich der vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gleichermaßen umfassten Merkmale M1, M3, M3.1, M3.2, M3.2.1, M3.2.2, M3.2.2.1Ha, H1, H3, M3.3, M3.3.1, M3.3.2, und der Merkmalsgruppe M2.X sowie des Naheliegens einer gemeinsamen Anwendung bei einer Trageinrichtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Insoweit ist auch dem Hilfsantrag 3 mangels erfinderischer Tätigkeit seines im Anspruch 1 definierten Gegenstands kein Erfolg beschieden. 5.5. Weitere Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter- und nebengeordneten Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Anspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II). So hat die Anmelderin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach dem nebengeordneten Anspruch gemäß obiger Sinngehaltsfeststellung oder der weiteren abhängigen Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

5.6. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Dr. Geier Kriener Körtge Sexlinger Verkündet am 3. Dezember 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle