Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2025
BPatG Urteil vom 12.11.2025 – 6 Ni 8/24 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
6 Ni 8/24 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2026:121125U6Ni8.24EP.0
betreffend das europäische Patent 3 515 354 (DE 50 2017 010 624)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland am 12. September 2017 in deutscher Sprache angemeldeten europäischen Patents 3 515 354 mit der Bezeichnung „Zahnreinigungssystem und Pulverbehälter umfassend Einsatz für einen Pulverbehälter“ (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen Erteilung am 9. Juni 2021 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der deutschen Anmeldung DE 10 2016 118 081 vom 26. September 2016 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2017 010 624.2 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt neun Patentansprüche mit dem unabhängigen, auf ein Zahnreinigungssystem gerichteten Patentanspruch 1, mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 und mit dem nebengeordneten, auf einen Pulverbehälter gerichteten Patentanspruch 9. Die Klägerinnen greifen das Streitpatent in vollem Umfang an, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit stützen (Artikel II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen.
Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Zahnreinigungssystem, insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungs - system, umfassend einen Pulverbehälter (10), wobei der Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für Druckluft, aufweist, und wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass beabstandeten Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch, aufweist und wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in Verbindung steht, worüber ein Fluid, insbesondere ein in dem Pulverbehälter (10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem Pulverbehälter (10) geleitet werden kann, und wobei ein Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ zu einem Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des Leitungssystems ausgelegt ist, dass ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass (20) eingestellt ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende (24) umfasst, wobei die Blende (24) einen Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist, welcher den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt, wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar gestaltet ist.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents lautet:
Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid, insbesondere für (Druck-)Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20) umfasst, wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20) verstellbar ist, wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende (24) umfasst, wobei die Blende (24) Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist, welcher den den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt, wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren, wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar gestaltet ist.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 515 354 B1 verwiesen. Nach Auffassung der Klägerinnen fehlt es dem Streitpatent an der erforderlichen Ausführbarkeit, da die Patentansprüche 1 und 9 offenließen, ob und wenn ja, wo im Zahnbehandlungssystem ein „Auslass“ vorgesehen sei. Auch sei der in den Ansprüchen verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“ unklar.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung erläutern die Klägerinnen sinngemäß, die einzige Ausführungsform eines Pulverbehälters, die in Figur 1 des Streitpatents dargestellt ist, besitze einen Auslass. Daher sei es unzulässig, für einen Pulverbehälter ohne einen solchen Auslass nachträglich einen unabhängigen Anspruch aufzustellen. Zumindest der Gegenstand des Anspruchs 9 gehe über den Inhalt der als WO 2018/054716 A1 veröffentlichten PCT-Anmeldung PCT/EP2017/072793 zum Streitpatent hinaus.
Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:
D1 D2 D3 EP 0 643 947 A1 EP 0 119 735 A1 EP 1 972 295 A1 D3b US 2008/0233540 A1 D4 D5 D6 D7 US 3 852 918 A JP 2007190295 A JP H11 104149 A EP 3 162 404 A1 D7b US 10 065 004 B2 D8 D9 DE 10 2012 109 797 A1 DE 20 2004 019 305 U1 D9b EP 1 671 601 A1 D10 US 2006/0205330 A1. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 seien nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D7. Zudem sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9 gegenüber dem Offenbarungsgehalt jeder der Druckschriften D3 und D8 nicht neu. Auch beruhten die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D3 in Kombination mit einer der Druckschriften D4, D6 oder D10. Gleiches gelte ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D10. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 3 515 354 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 22. August 2024 (Hilfsanträge 1 bis 4) sowie vom 23. September 2025 (Hilfsanträge 5 und 6) – in dieser Reihenfolge – richtet.
Wegen des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. August 2024 sowie vom 23. September 2025 verwiesen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch nicht in den hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweise. Der Senat hat den Parteien am 14. August 2025 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 12. November 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, vielmehr erweist sich das nicht unzulässig erweiterte Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Seine Lehre ist ausführbar, gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und basiert auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge kommt es daher vorliegend nicht an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein dentales Pulverstrahlreinigungssystem, sowie einen Pulverbehälter (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Zahnreinigungssysteme einen Pulverbehälter zur Aufbewahrung eines Dentalreinigungspulvers sowie zur Erzeugung eines Pulver-/Luftgemisches umfassten. Es sei üblich, den Pulverbehälter auf einer Basisstation aufzusetzen, über die Luft mit einem bestimmten Druck zugeführt werde. Je nach Ausgestaltung der Station bzw. des Pulverbehälters erfolge auch die Ableitung des Pulver-/Luftgemisches aus dem Pulverbehälter über die Station. Je nach Art des verwendeten Zahnreinigungspulvers müsse der Druck im Pulverbehälter entsprechend eingestellt bzw. gewählt werden, um eine geeignete Verwirbelung zu ermöglichen. Insbesondere die Teilchen - bzw. Partikelgröße des Pulvers stelle dabei eine maßgebliche Einflussgröße dar, da feine Pulver einen geringeren Druck erforderten als grobkörnigere (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001], [0002]).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, Stationen mit einer Sensorik auszustatten, sodass erkannt werden könne, welcher Typ „Pulver“ bzw. welcher Typ „Pulverbehälter“ gerade verwendet werde. Ein Regler stelle daraufhin den für das jeweilige Pulver erforderlichen Luftdruck automatisch ein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).
Problematisch daran sei jedoch, dass solche Pulverstrahlreinigungssysteme eine zuverlässige Sensorik erforderten, um die unterschiedlichen Typen von Pulverbehältern identifizieren zu können. Zudem müsse eine ausreichende Rechenleistung vorhanden sein, um die erfassten Informationen auszuwerten und die Druckregler entsprechend anzusteuern (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).
2. Vor diesem technischen Hintergrund besteht die objektive Aufgabe darin, ein Zahnreinigungssystem und einen Pulverbehälter für ein Zahnreinigungssystem bereitzustellen, bei dem sich der für die Verwirbelung des Reinigungspulvers erforderliche Druck im Pulverbehälter möglichst einfach, ohne Messtechnik und ohne eine elektronische Regelung einstellen lässt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011] und [0017]).
3. Der zuständige Fachmann hat ein Hochschulstudium in Medizintechnik oder Maschinenbau abgeschlossen und sich im Laufe seiner mehrjährigen Berufstätigkeit fundierte Kenntnisse in der Entwicklung dentaler Pulverstrahl - reinigungsgeräte angeeignet.
4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:
1.1 Zahnreinigungssystem, insbesondere dentales Pulverstrahlreinigungssystem, umfassend einen Pulverbehälter (10), 1.2 wobei der Pulverbehälter (10) einen Einlass (20), insbesondere für Druckluft, aufweist, und 1.3 wobei der Pulverbehälter (10) einen vom Einlass beabstandeten Auslass (40), insbesondere für ein Pulver-/Luftgemisch, aufweist und 1.4 wobei der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in Verbindung steht, worüber ein Fluid, insbesondere ein in dem Pulverbehälter (10) gebildetes Pulver-/Luftgemisch, aus dem Pulverbehälter (10) geleitet werden kann, und 1.5 wobei ein Strömungswiderstand des Einlasses (20) derart relativ zu einem Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des Leitungssystems ausgelegt ist, dass ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass (20) eingestellt ist, 1.6 wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende (24) umfasst, wobei die Blende (24) einen Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist, welcher den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt, 1.7 wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren und 1.8 wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.9 der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar gestaltet ist.
Die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 9 lassen sich wie folgt gliedern:
9.1 Pulverbehälter (10) für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, 9.2 aufweisend einen Einlass (20) für ein Fluid, insbesondere für (Druck-) Luft, wobei ein Einsatz (18) den Einlass (20) umfasst, 9.3 wobei ein Einlassdrosselquerschnitt (26) des Einlasses (20) verstellbar ist, 9.4 wobei der Einlass (20) eine Einlassdüse (22) sowie eine Blende (24) umfasst, 9.5 wobei die Blende (24) den Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist, welcher den Strömungswiderstand des Einlasses (20) bestimmt, 9.6 wobei der Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist, den Druckverlust, insbesondere über eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26), zu regulieren, 9.7 wobei die Blende (24) austauschbar ausgebildet ist dadurch gekennzeichnet, dass 9.8 der Einlass (20) als Einsatz (18) ausgebildet ist, welcher austauschbar gestaltet ist.
5. Der Fachmann legt den Merkmalen der nebengeordneten Patenansprüche 1 und 9 folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Zahnreinigungssystem, insbesondere ein dentales Pulverstrahlreinigungssystem. Nach Merkmal 1.1 umfasst das Zahnreinigungssystem einen Pulverbehälter. Figur 1 zeigt eine Ausführungsform des Pulverbehälters (10) in einer Schnittdarstellung. Der Pulverbehälter (10) verfügt über einen Einlass (20) (Merkmal 1.2). Aus der Beschreibung ergibt sich für den Fachmann, dass dieser Einlass der Zuführung von Druckluft dient, um das im Pulverbehälter enthaltene Pulver zu verwirbeln (vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 9, Abs. [0013], [0020], [0033], [0038]). Eine mögliche konstruktive Ausgestaltung des Einlasses (20) ist in Figur 2 dargestellt.
Merkmal 1.3 bestimmt, dass der Pulverbehälter einen vom Einlass (20) beabstandeten Auslass (40) aufweist, insbesondere für ein Pulver- /Luftgemisch. Der Begriff „beabstandet“ ist dabei so zu verstehen, dass zwischen dem Einlass für die Zufuhr der Druckluft und dem Auslass für das Pulver-/Luftgemisch sowohl funktional als auch räumlich eine Trennung bestehen muss. Einlass und Auslass dürfen folglich nicht über dieselbe Leitung oder Öffnung realisiert sein. Wie groß der Abstand zum Einlass sein soll, legt der Anspruch nicht fest. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 wird die Beabstandung dadurch umgesetzt, dass Einlass und Auslass an unterschiedlichen Positionen am Behälterboden angeordnet sind. Die Druckluft wird dabei über einen im Bodenelement (12) angeordneten Einsatz (18) mit integrierter Einlassdüse (22) in den Behälter eingeleitet, während das erzeugte Pulver-/Luftgemisch über ein seitlich versetztes Auslassrohr (44) zu einem dazu räumlich beabstandeten Auslass (40) abgeführt wird (vgl. Pfeil (S) für Ausgangsströmungsrichtung in Fig. 1).
Gemäß Merkmal 1.4 steht der Auslass (40) mit einem Leitungssystem in Verbindung, über welches das Pulver-/Luftgemisch (hier als „Fluid“ bezeichnet) aus dem Behälter abgeleitet werden kann. Wie im Absatz [0016] der Streitpatentschrift ausgeführt, endet dieses Leitungssystem vorzugsweise in einem Handstück.
Der mit Merkmal 1.5 beanspruchte vorgegebene Druckverlust über den Einlass (20) wird dadurch eingestellt, dass der Strömungswiderstand des Einlasses (20) relativ zum Strömungswiderstand des Auslasses (40) und/oder des nachgeschalteten Leitungssystems abgestimmt wird, sodass sich ein solcher Druckverlust ergibt. Dabei wird der auf der Auslassseite vorgegebene Strömungswiderstand, der durch einen Referenzdrosselquerschnitt im Auslassbereich und/oder im Leitungssystem und/oder im Handstück bestimmt ist, bei der Dimensionierung des Einlassdrosselquerschnitts berücksichtigt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017], [0019] und [0022]). Wie aus den Absätzen [0024] bis [0028] hervorgeht, kann sich bei einem an der Station anliegenden Luftdruck von ca. 4,5 bar und einem Einlassdrosselquerschnitt von 0,6 mm in Abhängigkeit vom Verhältnis zum Referenzquerschnitt ein Druck im Pulverbehälter von etwa 2,8 bis 3,5 bar einstellen. Wird der Einlassdrosselquerschnitt vergrößert (z. B. auf 0,8 mm), kann der Behälterdruck auf bis zu 4 bar ansteigen, was insbesondere für sehr feine Pulver mit einer Partikelgröße < 25 µm bereits zu hoch sein kann. Entscheidend ist daher das Verhältnis des Einlassdrosselquerschnitts zum Drosselquerschnitt am Auslass und/oder im angeschlossenem Leitungssystem. Wie im Absatz [0030] ausgeführt, lässt sich auf diese Weise ein Druckverlust über den Einlass von typischerweise 20–50 % erreichen, ohne dass eine elektronische Druckregelung erforderlich ist.
Merkmal 1.6 legt fest, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters eine Einlassdüse (22) und eine Blende (24) umfasst. Die Blende ist austauschbar (Merkmal 1.8). Die Blende ist als Engstelle im Einlassbereich der Druckluft auszulegen, vorzugsweise als kreisrunde Öffnung mit einem Durchmesser von 0,6 bis 1,2 mm (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0020] i. V. m. [0023] und [0027]). Sie definiert den Einlassdrosselquerschnitt (26) und damit den Strömungswiderstand des Einlasses (20).
In Abstimmung mit dem nachfolgenden Referenzdrosselquerschnitt wird dadurch ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass eingestellt, sodass sich im Pulverbehälter der gewünschte Druck sowie für die Verwirbelung des Pulvers geeignete Betriebsbedingungen einstellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]). Wie in Figur 2 gezeigt, kann die Blende (24) als Teil eines Rohreinsatzes (28) ausgebildet sein, der an seinem Ende eine Öffnung mit einem definierten Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist. Der Rohreinsatz (28) ist in Strömungsrichtung (S) vor der Einlassdüse angeordnet. Er kann austauschbar ausgebildet sein, sodass unterschiedliche Rohreinsätze mit jeweils unterschiedlicher Blende eingesetzt werden können (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0033] und [0044]).
Ausschnitt aus Figur 2. Alternativ kann die Blende auch als plattenförmiges Bauteil in Form einer Dreh- oder Mehrlochplatte ausgeführt sein, wobei durch ein Verdrehen oder Verschieben der Platte der Einlassdrosselquerschnitt variiert werden kann. Auch in dieser Variante ist die Blende austauschbar (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0033], insbesondere letzter Satz).
Zur Überzeugung des Senats kann eine Blende nicht mit einer Düse gleichgesetzt werden. Zwar trifft es zu, dass auch eine Einlassdüse einen Drosseleffekt haben kann, weil eine Querschnittsverengung den Strömungswiderstand erhöht. Der Patentanspruch 1 verlangt jedoch ausdrücklich, dass der Einlass eine Einlassdüse (22) und eine Blende (24) umfasst. Damit werden zwei voneinander unterschiedliche Bauteile beansprucht. Dies wird durch die in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausführungsform gestützt, bei der zwischen Blende und Einlassdüse zusätzlich ein Lippenrückschlagventil (60) angeordnet ist. Dies setzt konstruktiv eine Trennung von Blende und Düse voraus.
Folglich wird der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht erfüllt, wenn allein die Einlassdüse die Drosselfunktion übernimmt und eine separate Blende nicht vorgesehen ist. Ein solcher Aufbau entspricht vielmehr der in der Beschreibung ausdrücklich als Alternative genannten Ausführungsform, bei der auf eine Blende verzichtet wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0021]). Eine solche Ausführungsvariante ist jedoch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Merkmal 1.7 verlangt am Einlass (20) eine erste Verstelleinrichtung, mit der sich der Druckverlust einstellen lässt. Aus Absatz [0033] der Streitpatentschrift ergibt sich, dass diese Verstellung entweder über eine austauschbare Blende realisiert werden kann (zum Beispiel durch den Wechsel eines Rohreinsatzes) oder über eine mechanisch verstellbare Blende (zum Beispiel als Dreh- oder Mehrlochplatte).
Der Anspruch 1 setzt damit voraus, dass eine Blende austauschbar ist und dass eine Einrichtung vorhanden ist, mittels der sich der Einlassdrosselquerschnitt (26) durch Austausch und/oder Verstellung verändern lässt (vgl. Abs. [0033]). Die „erste Verstelleinrichtung“ im Anspruch 1 ist funktional zu verstehen. Sie dient dazu, die Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu ermöglichen, und muss daher nicht als eigenständiges drittes Bauteil neben Einlassdüse (22) und Blende (24) ausgebildet sein. Maßgeblich ist, dass der Einlassdrosselquerschnitt (26) verstellbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 – X ZR 88/22, GRUR 2024, 1515 – Stereofotogrammetrie und BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – X ZR 72/22, GRUR 2024, 1523 – Waage:
Merkmale eines Patentanspruchs sind in Einklang mit der Funktion auszulegen, die ihnen nach der Erfindung zukommt). Nicht zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehört, dass das Zahnreinigungssystem zusätzlich eine zweite Verstelleinrichtung aufweisen kann. Die zweite Verstelleinrichtung, zum Beispiel am Handstück, dient dazu, auch den Referenzdrosselquerschnitt verstellen zu können (vgl. Anspruch 7 und Abs. [0036], [0037]).
Merkmal 1.9 schließlich fordert, dass der Einlass (20) des Pulverbehälters als Einsatz (18) ausgebildet ist, der austauschbar gestaltet ist. Dies bedeutet, dass der Einlass einschließlich der Blende und Einlassdüse eine funktionale Baugruppe bildet, die als Einheit entnommen und ausgetauscht werden kann. Auf diese Weise lässt sich der Einlass an unterschiedliche Pulversorten oder Pulverbehälter anpassen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 in der erteilten Fassung betrifft ausschließlich den Pulverbehälter. Er enthält dabei nur solche Merkmale, die den Einlass des Pulverbehälters näher beschreiben. Durch den Rückbezug („für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“) verweist der Anspruch 9 funktional auf das Zahnreinigungssystem nach Anspruch 1. Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Zahnreinigungssystems gelten insoweit entsprechend.
II. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist.
1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9 enthält keine unzulässige Erweiterung. Der ursprüngliche nebengeordnete Anspruch 12, auf dem der erteilte Anspruch 9 basiert, hatte folgenden Wortlaut (vgl. WO 2018/054716 A1):
Im Prüfungsverfahren wurde dieser auf einen Pulverbehälter gerichtete, nebengeordnete Anspruch um die Merkmale 9.4 bis 9.8 ergänzt. Diese zusätzlichen Merkmale sind in der WO-Schrift durch die ursprünglichen Patentansprüche 2, 3, 6, 7 und 8 in Verbindung mit der Beschreibung, Seite 8, Zeilen 13 bis 32 und Figur 2 als zur Erfindung zugehörend offenbart. Der Umstand, dass die im Anspruch 1 bezeichnete Beabstandung von Ein- und Auslass im Wortlaut des Patentanspruchs 9 nicht wiederholt wird, führt zu keiner unzulässigen Erweiterung. Aus der Notwendigkeit, dass der Pulverbehälter für seinen Betrieb einen Auslass aufweisen muss (vgl. beispielsweise Fig. 1), folgt nicht, dass der Auslass und dessen räumliche Anordnung zu den in Anspruch 9 beanspruchten Merkmalen zählen müssten. Anspruch 9 konkretisiert den Pulverbehälter vielmehr nur hinsichtlich seines Einlasses und der Verstellbarkeit des Einlassdrosselquerschnitts. Eine ausdrückliche Aufnahme auch des Auslasses und seiner räumlichen Anordnung war hierfür nicht erforderlich. Zudem stellt der Rückbezug („für ein Zahnreinigungssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche“) den funktionalen Zusammenhang zum gesamten Zahnreinigungssystem her, zu dem auch der Auslass gehört.
Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 1 bis 8 gehen nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
2. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 sind im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, BPatGE 51, 309-310 – Klammernahtgerät). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Patentansprüche müssen nicht sämtliche zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 - 711, Rn. 20 – Dentalgerätesatz). Der Einwand der Klägerinnen, der Pulverbehälter könne ohne Auslass nicht funktionieren, steht der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre hier nicht entgegen. Die Streitpatentschrift enthält hinreichende technische Angaben, die es dem Fachmann ermöglichen, das im Pulverbehälter gebildete Pulver- /Luftgemisch zur Zahnreinigung aus dem Pulverbehälter abzuleiten. Dass ein Auslass vorhanden sein muss, ergibt sich bereits funktional daraus, dass der Pulverbehälter für ein Zahnreinigungssystem geeignet sein muss (vgl. Merkmal 9.1). Angaben zum Auslass und seiner räumlichen Anordnung ergeben sich überdies aus Figur 1 (Auslassrohr 44, Auslass 40, Auslassdrosselquerschnitt 42‘) sowie der zugehörigen Beschreibung, die bei der Anspruchsauslegung mit heranzuziehen sind. Diese Offenbarung versetzt den Fachmann in die Lage, einen Auslass für das Pulver-/Luftgemisch konstruktiv umzusetzen. Im Übrigen ist ihm aus seinem Fachwissen geläufig, wie ein Pulver-/Luftgemisch aus einem Pulverbehälter abgeführt wird. Es sind daher keine unzumutbaren Versuche erforderlich, um die in den Ansprüchen 1 und 9 beanspruchte technische Lehre umzusetzen.
Der in den Merkmalen 1.7 und 9.6 verwendete Begriff der „Verstelleinrichtung“ steht der Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre ebenfalls nicht entgegen. Das Streitpatent definiert ihn als Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Druckverlust durch eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts (26) zu regulieren (vgl. Abs. [0033]). Während das Merkmal 1.6 zunächst nur festlegt, dass die Blende (24) einen bestimmten Einlassdrosselquerschnitt (26) aufweist, verlangt das Merkmal 1.7 darüber hinaus, dass dieser Drosselquerschnitt verstellbar ist. Dies kann durch Austausch der Blende oder durch deren mechanische Verstellung erfolgen (vgl. Abs. [0033]). Der Anspruch 1 setzt damit eine austauschbare Blende und eine Möglichkeit voraus, den Einlassdrosselquerschnitt (26) durch Austausch und/oder Verstellung zu verändern. Wie oben zur Auslegung ausgeführt, ist die „erste Verstelleinrichtung“ daher als funktionales Merkmal zu verstehen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung auch patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu:
a) Die Druckschrift D1 (EP 0 643 947 A1) betrifft ein dentaltechnisches Sandstrahlgerät (vgl. Bezeichnung und Anspruch 1). Wie in der Figur 1 dargestellt, umfasst das System einen Strahlmittelbehälter (1), der als Pulverbehälter zu verstehen ist. Als Strahlmittel können Korund oder Glaskugeln zum Einsatz kommen (vgl. Brückenabsatz Sp. 3/4).
Im Boden des Pulverbehälters (1) mündet eine Druckluftleitung (6) mit einem Rückschlagventil (7) und einer Druckgasdüse (8) (vgl. Sp. 4 Z. 27 – 41). Dieser Bereich ist als Einlass für die Druckluft zu verstehen (vgl. Pfeil in Fig. 1 und Anspruch 1; Merkmal 1.2). Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der Pulverbehälter (1) einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf, welcher in der D1 als Armatur (18) bezeichnet wird (vgl. Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zum Ausleiten des Pulver-/Luftgemischs ist der Auslass an eine Förderleitung anschließbar (Merkmal 1.4; Fig. 1, Sp. 5 Z. 1 – 6). Zur Dosierung des Pulvers („Strahlmittels“) verfügt der Pulverbehälter über eine ringschlitzförmige Pulver - Einlassöffnung (11), die durch Heben und Senken des Düsenkörpers (8) verändert werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 36 – 44). Diese Einlassöffnung dient nicht zur Regulierung des Luftstroms.
Ausschnitt aus Figur 1. Die D1 offenbart kein Zahnreinigungssystem im Sinne des Streitpatents. Das beschriebene System bezieht sich vielmehr auf Anwendungen in der Zahntechnik, also beispielsweise zum Bearbeiten und Reinigen von Zahnersatz. Eine Blende im Einlass ist nicht offenbart. Beschrieben wird hingegen ein Druckreduzierventil, welches vor dem Einlass des Behälters angeordnet ist, um „den Luftdruck auf einen für die jeweiligen Strahleigenschaften geeigneten Wert einzustellen“. Die Druckanpassung erfolgt damit außerhalb des Gerätes. Eine aufeinander abgestimmte Auslegung von Einlass- und Auslasswiderstand zur Erzeugung eines definierten Druckverlusts ist nicht offenbart. Eine austauschbare Blende oder ein austauschbarer Einsatz sind nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen dentaltechnischen Sandstrahlgerät die Merkmale 1.1 und 1.5 bis 1.9. b) Die Druckschrift D2 (EP 0 119 735 A1) beschreibt ein Gerät zum Reinigen von Zähnen, insbesondere zum Entfernen von Verfärbungen und Plaque auf freiliegenden Zahnoberflächen (vgl. S. 1 Z. 2 – 7). Die Figur 1 der D2 zeigt eine schematische Darstellung des Zahnreinigungssystems mit einem Pulverbehälter (64), in dem sich ein Zahnreinigungsmittel in Pulverform befindet (Merkmal 1.1). Der Einlass für Druckluft befindet sich an der Unterseite des Pulverbehälters (64) und umfasst eine Luftdüse (102), die mittels einer Gewindemutter (104) am Boden des Behälters befestigt ist (vgl. Fig. 2; Merkmal 1.2). Die Luftdüse (102) ist fest mit einem starren Rohranschluss (62) verbunden, an den ein Druckluftschlauch (56) angeschlossen ist (vgl. S. 14 Z. 18 – 23; Fig. 2).
Der Auslass für ein Pulver-/Luftgemisch befindet sich am Pulverbehälter (64) oberhalb des Pulvervorrats und ist damit vom Einlass beabstandet (Merkmal 1.3). Der Auslass steht mit dem Leitungssystem (66) in Verbindung, über das das Luft-/Pulvergemisch aus dem Pulverbehälter zum Handstück (10) geführt wird (vgl. S. 15 Z. 11 – 17 und Fig.1 und 2; Merkmal 1.4). Der Einlass weist eine Einlassdüse (102) mit einem vorgegebenen Einlassdrosselquerschnitt auf, der durch einen Abstrahlwinkel (wide cone angle 114) definiert ist (vgl. S. 14 Z. 23 – 27; teilweise Merkmal 1.6, ohne Blende). Die D2 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und austauschbar ist. Zwar wird beschrieben, dass die Einlassdüse (102) für die Druckluft zusammen mit dem Rohranschluss (62) für die Druckluftleitung an der Unterseite des Pulverbehälters mit einer Gewindeschraube (104) montiert ist (vgl. Fig. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Luftdüse im Sinne eines modularen Bauteils bzw. austauschbaren Einsatzes fungiert. Eine Druckregelung oder Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts findet im Pulverbehälter oder im Einlass nicht statt. Sie befindet sich im vorgelagerten Leitungssystem (vgl. Fig. 1). Eine Blende zur Strömungsbeeinflussung im Einlass ist nicht vorgesehen. Damit fehlen bei dem aus D2 bekannten Zahnreinigungsgerät die Merkmale 1.5 und 1.7 bis 1.9. Das Merkmal 1.6 fehlt teilweise.
c) Die bereits in der PCT-Anmeldung als Stand der Technik genannte Druckschrift D3 (EP 1 972 295 A1) betrifft ein Zahnreinigungssystem mit einem Pulverbehälter (vgl. Anspruch 1 und Fig. 1; Merkmal 1.1). Im Absatz [0029] der D3 wird ausgeführt, dass zur Zahnbehandlung ein Pulverstrahlgerät genutzt wird, in dem ein unter Druck stehendes Gas mit einem Pulver vermischt wird, in dem das Gas über Zuführungen einem Pulverbehälter zugeführt und dort mit dem Pulver vermischt wird, wobei das Gas-Pulver- Gemisch über einen Auslass einer Austrittsdüse zugeführt wird, die sich bevorzugt an einem Handgerät befindet. Die verwendeten Pulverbehälter weisen einen Kupplungsbereich auf, um den darin angeordneten Gaseintritt und den Gemischaustritt mit entsprechenden Anschlüssen abzudichten. Dieser Kupplungsbereich enthält Kodiermittel, welche mit elektrischen Kontakten der Station derart zusammenwirken können, dass das Pulverstrahlgerät Informationen über die Art des verwendeten Pulverbehälters und insbesondere über die Art des verwendeten Pulvers erhält (vgl. Abs. [0015], [0037], [0053]). Auf diese Weise ist es möglich, verschiedene Pulversorten anwenden zu können, ohne dass der behandelnde Arzt am Bedienfeld des Zahnreinigungssystems Einstellungen vornehmen muss (vgl. Abs. [0010]). Ein Ausführungsbeispiel eines Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:
Der Pulverbehälter (2) weist im Kupplungsbereich (48) auf seiner Unterseite einen Einlass für Druckluft auf (vgl. Fig. 2 und 5; Abs. [0036]). Zum Einlass des Pulverbehälters gehören der Gaseintritt 17, die Düse 18, der Gasstutzen 39, die Düsenhalterung 23 und die Verschlusskappe 31 (Merkmal 1.2).
Entsprechend dem Merkmal 1.3 weist der Pulverbehälter einen vom Einlass beabstandeten Auslass (40) für ein Pulver-/Luftgemisch auf. Wie beim Pulverbehälter des Streitpatents wird auch bei dem aus der Schrift D3 bekannten Gerät das in einer Wirbelkammer gebildete Pulver-/Luftgemisch über das seitlich versetzte Auslassrohr (12) zu einem vom Einlass räumlich beabstandeten Auslass (Gemischaustritt 15, Gemischstutzen 40) geführt (vgl. Abs. [0037] und Fig. 5; Merkmal 1.3). Der Auslass (15, 40) steht mit einem Leitungssystem in Verbindung, worüber das Pulver-/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter (2) geleitet werden kann (vgl. Abs. [0037], Fig 1 und 6; Merkmal 1.4).
Der Einlass weist eine Einlassdüse (18) auf. Eine Blende ist weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung der Druckschrift D3 offenbart. Der in der Figur 2 erkennbare waagerechte Strich am Gasstutzen (39) offenbart für sich allein genommen - ohne eine entsprechende Stütze in der Beschreibung - unmittelbar und eindeutig keine Drossel oder Blende. Auch der in Strömungsrichtung vor der Einlassdüse (18) angeordnete Gasstutzen (39) drosselt nicht den Luftstrom im Einlass, sondern dient lediglich als Kupplungselement für den Anschluss der Druckluftversorgung (vgl. Abs. [0036]).
Bei dem aus der Schrift D3 bekannten Gerät dient die Verstellung des Einsatzes (20) ausschließlich der Feinabstimmung der Fördermenge und der Zusammensetzung des Pulver-/Luft-Gemischs im Auslassbereich über unterschiedlich große Regulieröffnungen (43) (vgl. Fig. 8 und Abs. [0055]). Zwar beeinflusst diese Verstellung zwangsläufig auch den Strömungswiderstand. Der Einsatz (20) dient jedoch nicht als Mittel zur Einstellung eines vorgegebenen Druckverlusts am Einlass des Pulverbehälters und entspricht gerade nicht der im Streitpatent geforderten Blende zur Einstellung eines bestimmten Druckverlusts am Einlass (teilweise Merkmal 1.6).
Des Weiteren wird im Absatz [0036] beschrieben, dass die Düse (18) auswechselbar ist. Sie ist in einer Düsenhalterung (23) angeordnet, die nicht fest mit dem Pulverbehälter verbunden ist, sondern über eine Verschlusskappe (31) am Bodenteil des Behälters befestigt ist. Zum Austausch der Düse (18) kann die Verschlusskappe gelöst und so die Düsenhalterung (23) mitsamt der Düse (18) entnommen und gegen eine andere Halterung mit einer anderen Düse ersetzt werden. Die Austauschbarkeit unterschiedlicher Düsen und Halterungen sieht auch der Anspruch 14 vor. Damit ist der Einlass entsprechend Merkmal 1.9 als Einsatz ausgebildet, der austauschbar gestaltet ist. Auf diese Weise kann der Einlass an unterschiedliche Pulverarten angepasst werden, ohne dass hierfür der gesamte Pulverbehälter ausgetauscht werden muss (vgl. Anspruch 9 und Abs. [0010]).
Dies bedeutet, dass der Einlass eine Verstelleinrichtung umfasst, welche ausgelegt ist, die Düse (18) samt Halterung auszutauschen. Eine Einrichtung zur Regulierung des Druckverlusts oder zur Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts ist hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart (teilweise Merkmal 1.7).
Die Druckschrift D3 offenbart keine Blende. Sie befasst sich auch nicht mit der Einstellung oder Verstellung des Druckverlustes über den Einlass in Abhängigkeit vom Einlassdrosselquerschnitt. Demnach fehlen die Merkmale 1.5 und 1.8. Die Merkmale 1.6 und 1.7 fehlen teilweise.
d) Die Ausführungen zur Druckschrift D3 gelten entsprechend für die Druckschrift D3b (US 2008/0233540 A1). Beide Druckschriften gehören zur gleichen Patentfamilie. Die in der US-Schrift überarbeiteten Zeichnungen offenbaren keine weiteren Merkmale.
e) Die Druckschrift D4 (US 3 852 918 A) beschreibt eine universell einsetzbare Vorrichtung zur Erzeugung und Abgabe eines mit Pulver beladenen Druckgasstrahls (gas-abrasive mixing and feeding device), welche unter anderem auch für die Zahnreinigung eingesetzt werden kann (vgl. Sp. 4 Z. 57 – 59).
Die Vorrichtung besteht aus einem als Pulverbehälter erkennbaren Behältnis (receptable 1), in dem ein sogenanntes Venturirohr (12) angeordnet ist (vgl. einzige Figur). Über die Leitung (7) strömt Druckluft durch eine Einlassdüse (13) in das untere Ende des Venturirohrs, sodass am Port (15) Pulverpartikel angesaugt und im Luftstrom mitgerissen werden. Der Pulverbehälter weist einen Auslass (16) auf, über den das Pulver-/Luftgemisch nach außen über ein Leitungssystem (17) zu einer Strahldüse (20) geführt wird (vgl. Anspruch 1). Die Einlassdüse besteht vorzugsweise aus Gummi. Bei einem Stopp des Geräts kollabiert sie automatisch und verhindert so ein unerwünschtes Herabfallen von Pulverpartikeln in die Druckkammer (11) (vgl. Sp. 2 Z. 17 – 29 und Sp. 3 Z. 40 - 44).
Eine austauschbare oder verstellbare Blende, mit der der Einlassquerschnitt gezielt gedrosselt werden könnte, ist in der D4 nicht offenbart. Einzig verstellbar ist ein Drosselventil (21) in einer Bypass‑Leitung (10). Dieses Ventil beeinflusst lediglich das Pulver-/Luftgemisch im Auslass, nicht aber den Strömungswiderstand oder den Druckverlust am Einlass. Auch das Ventil (22) ist nicht als Verstelleinrichtung zur Regulierung des Druckverlusts zu verstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Rückschlagventil (check valve 22). Eine austauschbare Einlassdüse ist ebenfalls nicht beschrieben.
f) Der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D5 (JP 2007190295 A) erweist sich als nicht entscheidungserheblich. Beschrieben wird ein spezielles dentales Pulverstrahlreinigungssystem, welches Partikel aus Trockeneis verwendet, um Zahnbelag von der Zahnoberfläche zu entfernen (vgl. hierzu den englischsprachigen Abstract). Eine Druckluftzufuhr in den Pulverbehälter (3) ist dabei nicht vorgesehen. Stattdessen erfolgt die Verwirbelung eines Eisgranulats erst nach dem Pulverbehälter (vgl. Bezugszeichen 14), von wo aus das Granulat-/Luftgemisch weiter zur Düse (4) geleitet wird. Dort wird zusätzlich eine Flüssigkeit beigemischt, die in einem zweiten Behälter (1) bereitgestellt wird (vgl. Fig. 1, 2 und 4).
g) Druckschrift D6 (JP H11 104149 A) beschreibt ein Zahnreinigungssystem mit einem Pulverbehälter (30), welcher direkt am Handgerät angeordnet ist. Dieser Behälter wird über eine Druckluftleitung (38) mit Druckluft versorgt. Der Luftdruck lässt sich mittels eines Ventils (44) regulieren, das am Handgriff vor dem Pulverbehälter in der Druckluftzuleitung angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 3 – 5). Über einen vom Einlass beabstandeten Auslass (70) wird das gebildete Pulver- /Luftgemisch zu einer Düse (76) geleitet. Die D6 offenbart keine Blende am Einlass, mit der sich der Einlassdrosselquerschnitt oder der Druckverlust einstellen ließe. Ebenso fehlt eine Einrichtung zur gezielten Einstellung oder Verstellung des Druckverlustes im Einlassbereich. Der Einlass ist zudem nicht als austauschbarer Einsatz ausgebildet. Die Merkmale 1.5 bis 1.9 sind daher nicht in der D6 offenbart.
h) Die nachveröffentlichte Druckschrift mit älterem Zeitrang D7 (EP 3 162 404 A1) kann ausschließlich zur Beurteilung der Neuheit herangezogen werden. Ihre Berücksichtigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die D7 betrifft eine als Zahnreinigungssystem ausgebildete dentalmedizinische Vorrichtung zur Abgabe eines pulverförmigen Mediums (vgl. Bezeichnung). Entsprechend Merkmal 1.1 umfasst es einen Pulverbehälter (vgl. Fig. 1).
Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Pulverbehälter (2) axial mit einem als Versorgungsblock (14) bezeichneten Anschlusselement verspannt ist:
Der Pulverbehälter (2) weist am Behälterboden (7) eine Ansaugöffnung (16) eines Steigrohrs (15) sowie eine druckgasdurchlässige Wirbelplatte (9) auf (vgl. Ansprüche 4 und 10, Abs. [0053] und Fig. 3). Diese Bauteile sind als Einlass des Pulverbehälters (2) zu verstehen (Merkmal 1.2).
Am Behälterboden (7) ist neben der Bohrung (8) eine weitere Bohrung (28) vorgesehen, durch die das im Behälter (2) erzeugte Pulver-/Luftgemisch den Pulverbehälter verlassen kann (vgl. Abs. [0053]). Die Bohrung (28) ist daher als Auslass anzusehen. Entsprechend Merkmal 1.3 ist der Auslass vom Einlass beabstandet.
Der Auslass steht mit einem Leitungssystem – zum Beispiel über den in Figur 1 gezeigten Versorgungsschlauch (21) – in Verbindung, worüber das in dem Pulverbehälter gebildete Pulver-/Luftgemisch aus dem Pulverbehälter geleitet werden kann (Merkmal 1.4). Zur mechanischen Kopplung des Pulverbehälters (2) mit der Basisstation (20) dient der in Figur 3 näher gezeigte Versorgungsblock (14).
Im Versorgungsblock (14), der auf der Oberseite der Basisstation (20) angeordnet ist (vgl. Fig. 1), enden zwei Druckluftleitungen (12 und 13). Die erste Druckluftleitung (12) endet in einer kreisförmigen Druckgaskammer (19), an die sich eine in den Behälterboden eingespritzte poröse Wirbelplatte (9) anschließt (vgl. Abs. [0057]). Durch diese strömt die Druckluft in den Behälterinnenraum. In der zweiten Druckluftleitung (13) ist ein als Schnabelventil ausgebildetes Rückschlagventil (17) angeordnet. Über eine Hohlschraube (32) wird der Pulverbehälter (2) mit dem Versorgungsblock (14) verspannt.
Beide Druckluftleitungen (12 und 13) verfügen über Drosselelemente (18 und 19), über die die Volumenströme einstellbar sind (vgl. Abs. [0070]). Die Drosselelemente sind jedoch nicht Teil des Pulverbehälter-Einlasses (teilweise Merkmal 1.7). Die D7 offenbart keinen Pulverbehälter, dessen Luftdruckeinlass über eine Einlassdüse sowie über eine Blende verfügt. Der Verbindungsblock (14) wird als separates Anschlusselement beschrieben und ist nicht Teil des Pulverbehälters. Abgesehen davon ist nicht vorgesehen, den Verbindungsblock mit einer austauschbaren oder verstellbaren Blende oder als austauschbaren Einsatz auszubilden. Demnach fehlen die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9. Das Merkmal 1.7 fehlt teilweise.
i) Auch die Druckschrift D7b (US 10 065 004 B2), welche die Priorität der D7 in Anspruch nimmt, ist nachveröffentlicht. Ihre Berücksichtigung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn inhaltlich geht sie nicht über die Druckschrift D7 hinaus.
j) Die Druckschrift D8 (DE 10 2012 109 797 A1) beschreibt verschiedene Ausführungsformen für das im Pulverbehälter angeordnete Steigrohr (als Mischkammer 20 bezeichnet). Diese Druckschrift geht ansonsten nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3 hinaus.
k) Die Druckschrift D9 (DE 20 2004 019 305 U1) betrifft eine Vorrichtung zum Bilden eines Luft-Strahlmittel-Gemischs zur Bearbeitung von Oberflächen, insbesondere in der Dentaltechnik (vgl. Anspruch 1). Damit ist ein Zahnreinigungssystem gemäß Merkmal 1.1 offenbart. Ein Ausführungsbeispiel des Pulverbehälters ist in Figur 2 dargestellt:
Der Pulverbehälter (1) umfasst einen als Düsenkörper (2) bezeichneten Einsatz. Die Druckluft strömt über einen außen am Behälter angeordneten Speisedruckanschluss (6) in eine den Düsenkörper (2) umlaufende Ringnut (7) und tritt von dort in die längs verlaufende Wirbeldüse (8) ein. Dieser Bereich ist als Einlass anzusehen (Merkmal 1.2). Im Inneren des Düsenkörpers (2) verläuft auch der Auslasskanal (11), dessen Eingangsöffnung (12) einen geringeren Querschnitt aufweist als seine Ausgangsöffnung (14). Der Pulverbehälter (2) weist einen vom Einlass beabstandeten Auslass auf (Merkmal 1.3). Der Auslass des Pulverbehälters steht mit einem Leitungssystem in Verbindung, über welches das im Pulverbehälter erzeugte Pulver-/Luftgemisch (4) abgeführt wird (vgl. Anspruch 18; Merkmal 1.4).
Der gesamte Düsenkörper (2) ist als austauschbarer Einsatz ausgebildet, der bei Verschleiß ersetzt werden kann (vgl. Abs. [0032]; teilweise Merkmal 1.9, ohne dass der Einlass austauschbar gestaltet ist). Die Druckschrift D9 offenbart keinen Einlass, der als Einsatz ausgebildet und austauschbar ist. Zudem befasst sich die D9 nicht mit dem Verhältnis der Strömungswiderstände, um einen vorgegebenen Druckverlust über den Einlass einstellen zu können. Die Druckschrift beschreibt vielmehr den Venturi- Unterdruck am Auslass (vgl. Abs. [0009]). Eine Blende oder Verstelleinrichtung zur Strömungsbeeinflussung im Einlass wird nicht offenbart. Damit fehlen die Merkmale 1.5 bis 1.8. Das Merkmal 1.9 fehlt teilweise.
l) Die vorstehenden Ausführungen zur D9 gelten gleichermaßen in Bezug auf die Nachanmeldung gemäß Druckschrift D9b (EP 1 671 601 A1).
m) Die Druckschrift D10 (US 2006/0205330 A1) betrifft ein dentales Pulverstrahlreinigungssystem, welches einen Pulverbehälter umfasst (Merkmal 1.1). Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 6A bis 6C dargestellt:
Dargestellt ist ein Pulverbehälter (23), welcher einen Einlass für Druckluft ( gas receiving port 35) (Merkmal 1.2) und einen vom Einlass beabstandeten Auslass für ein Pulver-/Luftgemisch (discharge port 45) (Merkmal 1.3) aufweist. Der Auslass (45) steht dabei mit einem Leitungssystem (discharge conduit 10) in Verbindung, worüber ein in dem Pulverbehälter (23) gebildetes Pulver- /Luftgemisch aus dem Pulverbehälter (10) geleitet werden kann, um die Oberfläche eines Gegenstands (target material 40) zu bearbeiten (Merkmal 1.4).
Die Lehre der D10 zielt darauf ab, die Pulverförderrate für verschiedenste Strahlmittel und Bearbeitungsaufgaben druckunabhängig konstant und homogen zu halten. Schwankungen, wie sie bei sinkendem Füllstand oder Pulverwechsel auftreten (vgl. Fig 1A-C, 2A-C, 3A-C), sollen damit vermieden werden (vgl. Abs. [0014] und [0017]). Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 6A - C wird dies durch eine Verstellung des Drosselquerschnitts der Einlassleitung (delivery conduit 25) realisiert (vgl. Abs. [0048], [0051] und [0053]). Der Einlass enthält somit eine Verstelleinrichtung im Sinne des Merkmals 1.7. Als Alternative sieht die D10 mehrere Einlassleitungen (delivery conduits 25) mit je festem Einlassdrosselquerschnitt vor (vgl. Fig. 7A-C), welche wahlweise geöffnet oder geschlossen werden (vgl. Abs. [0054]).
Die Druckschrift D10 offenbart zwar unterschiedliche Öffnungen mit jeweils definiertem Querschnitt (vgl. Fig. 6A-C: delivery conduit outlet 27). Diese Öffnungen sind jedoch nicht im Einlassbereich angeordnet, sondern am Austritt der Gaszuführleitungen in der Mischkammer (23). Zwar wird damit ein Strömungsquerschnitt begrenzt, räumlich-körperlich handelt es sich dabei aber nicht um eine im Sinne des Merkmals 1.6 am Einlass angeordnete Blende. Eine Regulierung des Druckverlusts am Einlass wird nicht beschrieben. Ebenso wenig sind eine austauschbare Blende oder ein auswechselbarer Einsatz offenbart. Die Merkmale 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9 sind daher in der Druckschrift D10 nicht offenbart.
3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen Pulverbehälter, der einen austauschbaren Einsatz mit einer Einlassdüse sowie einer Blende aufweist, über die der Strömungswiderstand des Einlasses so auf denjenigen des Auslasses abgestimmt wird, dass sich ein vorgegebener Druckverlust über den Einlass einstellt (Merkmale 1.5, 1.6 und 1.8 in Verbindung mit Merkmal 1.9). Dies ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise durch Anwendung von Fachwissen.
Von allen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist allein die Druckschrift D3 einen Einlass auf, welcher als austauschbarer Einsatz am Pulverbehälter im Sinne des Merkmals 1.9 ausgebildet ist. Wie oben ausgeführt, geht aus der D3 hervor, dass – wie auch beim Streitpatent – in Abhängigkeit von der verwendeten Pulversorte unterschiedliche Einlass - Bauteile zum Einsatz kommen können (vgl. Anspruch 9). Zu diesem Zweck kann die Düsenhalterung (23) samt Düse (18) aus dem Kupplungsbereich (48) des Pulverbehälters (2) ausgebaut und durch eine andere Halterung mit einer anderen Düse ersetzt werden (vgl. Anspruch 14).
In Kenntnis der Druckschrift D3 hat der Fachmann jedoch keine Veranlassung, am Einlass des Pulverbehälters eine Blende im Sinne des Streitpatents vorzusehen. In der D3 wird der Gasdruck an der Basisstation über das Bedienfeld (7) oder über den Fußschalter (50) eingestellt (vgl. Fig. 1, 10 und Abs. [0059]). Das Pulverstrahlgerät erhält dabei über Kodiermittel (22, 35), die auf der Unterseite des Pulverbehälters angebracht sind, Informationen zum verwendeten Behälter- und Pulvertyp und passt hierauf basierend den erforderlichen Gasdruck an. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Fachmanns kein Anlass, den Druckluftstrom zusätzlich noch vor der Einlassdüse, beispielsweise im Bereich des Gasstutzens (39), zu drosseln. Eine derartige Maßnahme wird in der D3 weder beschrieben noch in irgendeiner Weise angeregt. Die Feinabstimmung der Fördermenge und der Zusammensetzung des Pulver-Gas-Gemisches findet nach der Lehre der D3 vielmehr im Inneren des Pulverbehälters über die verstellbaren bzw. drehbaren Regulieröffnungen (43) am Auslass statt (vgl. Fig. 8).
Die D3 lehrt damit ein Regelkonzept mit vorgelagerter Druckeinstellung an der Basisstation und nachgelagerter Strömungsbeeinflussung im Auslassbereich. Insbesondere kann der Fachmann dieser Druckschrift keine Anregung entnehmen, im Einlass des Pulverbehälters zusätzlich eine Blende vorzusehen. Auch eine Zusammenschau der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit sämtlichen Merkmalen nicht nahezulegen. Keine der Entgegenhaltungen offenbart eine im Einlassbereich eines Pulverbehälters angeordnete austauschbare Blende, die einen definierten Einlassdrosselquerschnitt aufweist und zugleich Bestandteil eines als Einsatz ausgebildeten, austauschbaren Einlasselements ist.
Dies gilt insbesondere ausgehend von Druckschrift D3, selbst wenn der Fachmann zusätzlich eine der Druckschriften D4, D6 oder D10 heranziehen würde. Keine dieser von den Klägerinnen angeführten Kombinationen führt zu der Lehre, einen vorgegebenen Druckverlust über eine im Einlass eines Pulverbehälters angeordnete, austauschbare Blende einzustellen.
Gleiches gilt ausgehend von einer der Entgegenhaltungen D2 oder D9 in Kombination mit der Lehre der D10. Auch hier findet sich weder ein Hinweis auf eine im Einlassbereich angeordnete, austauschbare Blende, noch eine Anregung, die Druckverhältnisse in einem Pulverbehälter über eine Verstellung des Einlassdrosselquerschnitts zu regulieren.
4. Für den nebengeordneten Patentanspruch 9 gelten die Ausführungen zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand. Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Schnurr Veit Dorn Schwengelbeck Flaschke
Bundespatentgericht
6 Ni 8/24 (EP)
(Aktenzeichen) Verkündet am 12. November 2025 …