Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 538/2
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 538/21
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das angemeldete Zeichen 30 2021 001 692.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat538.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2021 aufgehoben.
G r ü n d e
I. Am 28. Januar 2021 ist das Zeichen 30 2021 001 692.7 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Klasse 32:
Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33:
Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken angemeldet worden. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 33, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das englische Adjektiv „Luminous“ bedeute im Deutschen „leuchtend“. Das englische Wort „Label“ habe bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bedeute „Etikett, Kennzeichnung, Produktlinie oder Marke“. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen dem angemeldeten Zeichen daher ohne weiteres Nachdenken den beschreibenden Hinweis, dass die so gekennzeichneten Produkte mit einem leuchtenden Label (bzw. Etikett, Kennzeichnung) versehen seien oder angeboten würden. Auch die grafische Ausgestaltung in Form einer einfachen Schriftart in Großschreibung und zweizeiligen Anordnung der Wortbestandteile sei nicht hinreichend ungewöhnlich, um allein aus diesem Grund ein markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen. Denn hierbei handele es sich um werbeübliche und verbreitete Gestaltungsmittel zur Erzielung zusätzlicher Aufmerksamkeit und sie seien so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der ansonsten verständlichen Bezeichnung ändern könnten. Der Bezeichnung fehle somit die erforderliche Unterscheidungskraft. Da Mitbewerber auch in der Lage sein müssten, ungehindert durch Zeichenrechte Dritter mit griffigen und werbeüblichen Bezeichnungen für ihre entsprechenden Waren zu werben, bestehe an der beschreibenden Angabe weiterhin sowohl ein gegenwärtiges als auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 14. Juli 2021 aufzuheben. Er trägt vor, es komme nicht darauf an, ob die Waren mit einem leuchtenden Etikett vertrieben werden sollen. Die Unterscheidungskraft sei an der konkreten Ware zu prüfen und nicht an ihrer Verpackung oder dem Design des Behälters der Ware. Getränke würden üblicherweise in Flaschen vertrieben. Flaschen seien als Waren jedoch Bestandteil der Klasse 21. Hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 25 möge es Kleidung geben, die durch bestimmte Applikationen leuchtend wirke. Der Verbraucher werde dies gegebenenfalls bei bestimmten Arten von Berufskleidung erwarten, für übliche Bekleidung gelte dies aber nicht. Die Auffassung des DPMA, das Wort “LUMINOUS" habe bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden, sei nicht überzeugend. Ein Großteil der Verbraucher werde dieses Wort nicht ohne Zuhilfenahme eines Wörterbuches oder einer Internetabfrage als „leuchtend" verstehen.
Es bestehe auch kein Eintragungshindernis wegen eines Freihaltebedürfnisses zugunsten anderer Marktteilnehmer. Eine etwaige Beschreibung der Flasche beziehungsweise Verpackung könne bezüglich der angemeldeten Waren kein Freihaltebedürfnis begründen. Selbst beschreibende Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs könnten aber grundsätzlich als Marken eingetragen werden, wenn sie keine Assoziation zu den jeweils angemeldeten Waren und Dienstleistungen auslösten. Dies sei hier der Fall. Getränke leuchteten nicht und von der Bezeichnung „LUMINOUS" werde nicht auf Getränke geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen ermangelt es nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Es ist auch keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
a) Die beanspruchten Waren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]) als auch an den Schuh- und Bekleidungseinzelhandel, den Wein-, Spirituosen- und Getränkefachhandel und den Gastronomieverkehr.
b) Der Wortanteil des angemeldeten Zeichens setzt sich aus den englischen Wörtern „LUMINOUS“ und „LABEL“ zusammen. „Luminous“ bedeutet „leuchtend, strahlend“ (auch im übertragenen Sinn) oder „phosphoreszierend“. In dieser Bedeutung kann es in Zusammenfügung mit einem Substantiv auch mit „Leucht-„ übersetzt werden (https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/luminous; https://www.dict.cc/ Stichwort:
luminous). „Label“ bedeutet „Etikett, Schildchen, Label, Marke“ (https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/label; https://de.wikipedia.org/Wiki/Modelabel). Das Substantiv „Label“ beschreibt ein Stück Material, das den Gegenstand identifiziert, an dem es angebracht ist. Es kann auch als Verb verwendet werden, um das Anbringen eines Etiketts an einem Gegenstand oder das Zuweisen eines Etiketts zu einer Person zu beschreiben, um sie einer bestimmten Kategorie zuzuordnen (https://www.alles-fuerselbermacher.de/kurzwaren/fertige-Label). Im Duden findet sich „Label“ in der Bedeutung eines „Etikett(s), das auf ein Produkt oder dessen Verpackung aufgeklebt wird“, einer „Produktlinie einer Firma“ oder einer „kategorisierenden Benennung“, aber auch eines „Etikett(s) einer Schallplatte“ oder einer „Firma, die Musik vertreibt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label). Darüber hinaus kann es auch allgemein als umfassende Bezeichnung eines Zeichens aufgefasst werden, das auf einem Produkt oder dessen Verpackung zu sehen ist und dabei auf besondere Qualitäten des Produktes hinweisen soll. Die Überschneidung des Begriffs „Label“ als wirtschaftlichem Erkennungszeichen mit dem Begriff einer Marke ist dabei so groß, dass der Begriff „Label“ auch als „Marke“ (im rechtlichen Sinne) verstanden und verwendet wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Modelabel; https://www.itfits.de/labelschule/allgemeinegrundlagen/begriffe-und-definitionen). „Label“, „Etikett“ „Fabrikat“ oder „Marke“ können daher als Synonyme angesehen werden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Label).
c) Die sprachüblich gebildete Begriffskombination der Wortbestandteile des angemeldeten Wort-Bildzeichens bedeutet demnach „phosphoreszierendes Etikett“, „Leuchtetikett“ oder (im übertragenen Sinn) „brilliantes“ bzw. „glänzendes Label“. „LUMINOUS“ steht dabei nicht etwa als eine Art Signalfarbe wie beispielsweise „green“ für bestimmte Eigenschaften (auch) des Endproduktes. Vielmehr wird gar kein bestimmter Farbton bezeichnet, sondern das Nachleuchten eines angeregten Stoffes auf Grund eines photophysikalischen Prozesses (https://de.wikipedia.org/wiki/Lumineszenz; https://learnattack.de/schuelerlexikon/physik/lumineszenz-floureszenz-undphosphoreszenz).
d) Es erscheint zunächst bereits fraglich, ob weite Teile der inländischen Verkehrskreise den Begriff „LUMINOUS“ überhaupt verstehen, insbesondere wenn er ihnen in Kombination mit dem Substantiv „LABEL“ und als Kennzeichnung von Waren begegnet, die weder Leuchtmittel sind noch sonst (wesensbestimmend) der Lumineszenz dienen, oder ob weite Teile des Verkehrs die Gesamtbezeichnung nicht schon von vornherein als Fantasiebegriff ansehen.
„Luminous“ ist kein Wort des englischen Grundwortschatzes (vgl. Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag, 3. Auflage 2020). Die Recherche des Senats hat auch nichts ergeben, was ein Verkehrsverständnis des Anmeldezeichens im Sinne von „Leuchtetikett“ untermauern könnte. Es existiert zwar ein Champagner von Dom Perignon aus dem Jahre 2013, der ein Leuchtetikett trägt (https://feinkostmeyer.de/products/dom-perignon-luminous-label). Bei der Prüfung auf Schutzhindernisse ist jedoch das konkret angemeldete Zeichen zu Grunde zu legen. Dieser reine Bildnachweis eines Leuchtetiketts kann daher nicht mit der wörtlichen Bezeichnung „Luminous Label“, geschweige denn in der konkret beanspruchten grafischen Gestaltung gleichgesetzt werden. Zudem lässt der Nachweis lediglich eines Verwendungsbeispiels noch keinen Rückschluss auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis zu.
e) Doch selbst, wenn beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Bekleidung, Schuhwaren und Getränke das Anmeldezeichen ohne weiteres i.S.v. „Leuchtetikett“ o.ä. verstehen, so ist es in Bezug auf die beanspruchten Waren weder unmittelbar noch in Bezug auf Umstände beschreibend, die in einem engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren stehen. Es handelt sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die der Verkehr stets nur als solche auffasst, so dass ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
aa) Die Markenstelle hat hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33 angenommen, dass die Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen ohne Weiteres den beschreibenden Hinweis entnehmen würden, dass die so gekennzeichneten Produkte mit einem leuchtenden Label beziehungsweise Etikett versehen seien oder angeboten würden. Damit bleibt aber letztlich unklar, welcher Sachhinweis sich in Bezug auf die beanspruchten Waren damit verbinden soll. Das Anmeldezeichen beschreibt in der Bedeutung „Leuchtetiketten“ oder „Etiketten“ kein Merkmal der beanspruchten Getränke selbst. Ein Etikett ist ein Erzeugnis, das auf ein Gefäß aus Glas, Metall oder Kunststoff zum Aufbewahren der mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33 aufgeklebt oder geleimt wird. Diese Tatsache ist für den Verkehr im Zusammenhang mit dem Erwerb von Getränkewaren selbstverständlich und letztlich belanglos. Er achtet allein auf den Inhalt des Etiketts. Ob es leuchtet bzw. luminesziert, nimmt er zwar wahr, fasst dies aber nur als Merkmal der Warenkennzeichnung, nicht aber als Merkmal der Waren selbst auf. Daher beschreibt ein bloßer Hinweis auf das Etikett, mag es nun leuchten oder nicht, keine „für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren“ (zum Begriff des „Merkmals“ vergleiche Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463).
bb) Das Anmeldezeichen bezieht sich auch nicht auf Umstände, welche die angemeldeten Waren selbst zwar nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein „enger beschreibender Bezug‟ zu diesen Waren hergestellt wird (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 114). Diese Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt an sich bei Hilfsmitteln und -leistungen, welche regelmäßig beim Vertrieb der angemeldeten Waren eingesetzt werden (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 119), vor. Sie erfordert aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das angemeldete Zeichen für das Hauptprodukt beschreibend ist, woraus dann die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens wegen eines engen sachlichen Zusammenhangs für die als Hilfsmittel zu klassifizierenden, weiteren beanspruchten Waren folgt (BGH GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2006, 850 Rn 32 – FUSSBALL WM 2006). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kann ein Leuchtetikett als ein Hilfsmittel für den Vertrieb der eigentlichen – beanspruchten – Hauptwaren der Klasse 32 und 33 angesehen werden. Wie ausgeführt, wird durch die Bezeichnung „Leuchtetikett“ jedoch kein Merkmal der beanspruchten Waren der Klasse 32 und 33 beschrieben.
cc) Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich auch nicht um eine solche Begriffsbildung einer bekannten Fremdsprache, die der Verkehr nur als solche und nicht in ihrer markenmäßigen Bedeutung verstehen wird. Diese Fallgruppe fehlender Unterscheidungskraft liegt schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr die Wortfolge „LUMINOUS LABEL“ – sofern er sie überhaupt versteht (s.o.) – auf dem Getränkesektor nicht als gebräuchlichen Begriff auffassen wird.
dd) Dieselben Erwägungen gelten auch für die beanspruchten Waren der Klasse 25. Auch diese Waren weisen (selbstverständlich) ein Etikett auf. Damit wird nur ein völlig unbedeutendes Merkmal von Bekleidungs- und Schuhwaren umschrieben (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 463). Daher wird die Vorstellung des Verkehrs bei Anbringung des Zeichens auf einem Etikett auch insoweit von der Aussage „Leuchtetikett“ weg hin zur Annahme einer Produktkennzeichnung gelenkt werden. 2) Es besteht auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Wie ausgeführt, ist das angemeldete Zeichen nicht als beschreibende Angabe von (verkehrswesentlichen) Merkmalen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen. Vielmehr wirkt die Angabe „Luminous Label“ als Fantasiebegriff, so dass sie schon aus diesem Grund nicht im Sinne der Vorschrift zur Beschreibung von Merkmalen „dienen“ kann.
Kätker Staats Sedlmeier