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BPatG Beschluss vom 16.04.2025 – 9 W (pat) 23/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 212 072.1

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 16. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.- Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0

G r ü n d e

I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2014 212 072.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Lagerkäfig oder Lagerkäfigsegment“. Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 30. Juni 2022 zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 US 2008 / 0 187 261 A1 für den Fachmann im Rahmen einer rein handwerklich konstruktiven Tätigkeit in naheliegender Weise ergebe (§ 4 PatG). Dabei habe das im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach das verstärkte PEEK Material eine entsprechende Schwindung aufweise, keine beschränkende Wirkung für das beanspruchte Erzeugnis, da nicht ersichtlich sei, worin sich durch Spritzguss erzeugte Lagerkäfige, deren Schwindungsmaß für das fertige Endprodukt korrekt berücksichtigt wurde, von solchen unterscheiden, die durch andere Verfahren erzeugt würden, die direkt auf das korrekte Endmaß zerspant wurden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei aus diesem Grunde nicht patentfähig. Da sich der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als nicht patentfähig erweise, seien aufgrund der Antragsbindung auch die auf diesen rückbezogenen geltenden untergeordneten Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag nicht gewährbar. Das gelte in gleicher Weise auch für die Ansprüche 1 bis 4 nach dem in der Anhörung vom 30. Juni 2022 überreichten Hilfsantrag, dessen Hauptanspruch gegenüber demjenigen u.a. dahingehend umformuliert wurde, dass nunmehr ein Spritzgusslagerkäfig bzw. Spritzgusslagerkäfigsegment beansprucht ist, statt nur ein Lagerkäfig bzw. Lagerkäfigsegment.

Gegen diesen, der Patentanmelderin am 11. Juli 2022 elektronisch zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die am 3. August 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gemäß ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2023 könnten Spritzgusselemente aus faserverstärktem Kunststoff einfach von anderen Teilen aus Kunststoff unterschieden werden, da beim Spritzgießprozess durch den Füllvorgang im Werkzeug ein charakteristischer Schichtaufbau im Querschnitt entstehe, der in Abhängigkeit von der Entfernung zum Anguss und den Spritzbedingungen zwar variiere, aber in einer charakteristischen Orientierung der Fasern resultiere. Der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 30. Juni 2022 beanspruchte Gegenstand, welchen die Beschwerdeführerin nun mit Hauptantrag verteidigt, sei daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sondern er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn die beanspruchte Kombination aus Viskosität, Verstärkungsmaterial, Gewichtsprozent in Verbindung mit der Vorgabe der Schwindung könne nicht mittels einfacher handwerklicher Maßnahmen erreicht werden. Mit einem Zusatz zur Ladung vom 20. Februar 2025 legte der Senat seine vorläufige Auffassung dar, wonach der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 u.a. nicht patentfähig sein dürfte. Denn sollte dieser Gegenstand in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann diesen auch ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG), so dürfte er ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2025 überreichte die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin einen Hilfsantrag und beantragte zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 30. Juni 2022 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß dem damals als Hilfsantrag bezeichneten Antrag vom 30. Juni 2022, - Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift; hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 2 nach Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2025, - Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager, wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind und das verstärkte PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag an. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Änderung gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):

Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager, wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind, wobei als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind, und das verstärkte PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Weiterhin befindet sich unter anderem noch folgendes Dokument im Verfahren:

E4 Werkstoffdatenblatt VICTREX® PEEK 450GL30 vom Februar 2012. II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig. Denn beide Gegenstände sind in der Anmeldung zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese auch ausführen kann, sie ergeben sich aber für diesen bereits jeweils in naheliegender Weise aus dem Inhalt der vorveröffentlichten Druckschrift E2, so dass beide Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

Darüber hinaus bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen Patentansprüche, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 den Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2014 212 072 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, insbesondere für ein Wälzlager, wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK)-Basismaterial mit einer niederen oder mittleren Viskosität aufweist.

Lagerkäfige oder als Lagerkäfig zusammensetzbare Lagerkäfigsegmente für Wälzlager hätten die Aufgabe, Wälzkörper zu führen und sie auf einem bestimmten Abstand zu halten. Dadurch könne ein ausgewogenes dynamisches Verhalten des Lagers gewährleistet werden. Üblicherweise würden für Lagerkäfige verschiedene Materialien eingesetzt, wie beispielsweise Stahl oder Messing oder auch Kunststoff, insbesondere Polymere, wie beispielsweise Polyamid oder Polyetheretherketon (PEEK). Dabei habe ein Käfig aus PEEK den Vorteil, dass PEEK temperatur- bzw. chemisch beständiger sei als andere Kunststoffmaterialien. Des Weiteren weise PEEK eine größere Alterungsstabilität im Dauerbetrieb auf, da die tribologischen Eigenschaften, also die Eigenschaften, die für Reibung und Verschleiß verantwortlich seien, und auch die mechanische Stabilität bei PEEK-Materialien hochwertiger sei als bei anderen Kunststoffen (vgl. Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift).

Problematisch bei einem PEEK-Material sei nach Absatz [0004] der Offenlegungsschrift jedoch, dass die Maßhaltigkeit, insbesondere bei großen spritzgegossenen PEEK-Käfigen, variiere. Das bedeute, dass die mit PEEK hergestellten Käfige nicht zuverlässig in den geforderten Größen und Abmessungen hergestellt werden könnten. Dies sei insbesondere bei großen Käfigabmessungen ausschlaggebend, so dass hohe Ausschussraten und damit hohe Kosten entstünden.

Die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe nach Absatz [0005] der Offenlegungsschrift daher darin, einen Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment aus einem PEEK-Basismaterial bereitzustellen, dessen Maßhaltigkeitseigenschaften deutlich verbessert seien.

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Team angesehen, welches zum einen aus einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) besteht, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen mehrere Jahre berufstätig ist, und zum anderen aus einem Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.).

Die Zusammensetzung des Teams begründet sich dabei dadurch, dass die vorliegende Anmeldung einerseits Kenntnisse aus dem Bereich der Anforderungen an Wälzlager - wie etwa Verschleiß, Maßhaltigkeit, einwirkende Kräfte – voraussetzt und andererseits umfangreiches Fachwissen aus dem Bereich der Spritzgussherstellung von Bauteilen aus Faserverbundwerkstoffen erfordert.

5. In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Die Angabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Erzeugnis betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses.

Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss. Schlägt sich das Herstellungsverfahren allerdings in Eigenschaften nieder, die nur auf diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (BGH GRUR 2024, 1005, Rn. 33 und 34 - Pulsationsdämpfer).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

S0 Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager, S1 wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit S1.1 S1.2 einer niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass S2 S3 dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind und das verstärkte PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Der Patentanspruch 1 ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Dieses Erzeugnis ist nach dem Merkmal S0 ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, der bzw. das dazu geeignet ist, in einem Wälzlager verwendet zu werden, um dort etwa die Wälzkörper des Wälzlagers zu führen und auf Abstand zu halten (vgl. Absätze [0001] und [0002] der Offenlegungsschrift).

Das Basismaterial für diesen Lagerkäfig und damit implizit auch für das alternativ beanspruchte Lagerkäfigsegment bildet nach dem Merkmal S1 ein Polyetheretherketon (PEEK), dem nach dem Merkmal S2 im Umfang von 15% bis 25% ein Verstärkungsmaterial zugesetzt ist, wobei sowohl der Anspruch wie auch die Beschreibung offenlässt, ob es sich bei der prozentualen Angabe um Gewichts- oder Volumenprozent handelt. Letzteres ist insoweit in das Belieben des Fachmanns zu stellen. Als Verstärkungsmaterial kommen nach Anspruch 2 in der Fassung nach Hauptantrag wahlweise Glasfasern, Kohlefasern, Graphit bzw. Teflon oder Mischungen dieser Komponenten in Betracht.

Merkmal S0 beansprucht darüber hinaus, dass der Lagerkäfig bzw. das Lagerkäfigsegment mittels Spritzguss hergestellt ist, wobei das Basismaterial nach den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 eine niedrige oder eine mittlere Viskosität aufweist. Die mit den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 beanspruchte Viskosität bezieht sich insofern nicht auf das fertige Erzeugnis, wie es mit dem Merkmal S0 beansprucht wird, sondern vielmehr auf den Zustand des Basismaterials während der Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments im Spritzgussverfahren. Dabei ermögliche ausweislich Absatz [0007] der Offenlegungsschrift eine niedrige oder mittlere Viskosität ein besonders gutes Fließverhalten während des Spritzgussverfahrens zur Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments.

Zwar kann nach Überzeugung des Senats zugunsten der Beschwerdeführerin noch davon ausgegangen werden, dass sich die Wahl der Viskosität des noch fließfähigen Materials gemäß den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 mit eingelagertem und in seiner Menge vordefiniertem Verstärkungsmaterial beim Herstellungsverfahren „Spritzguss“ in Eigenschaften niederschlägt, die nur auf diesem Herstellungsweg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis, also dem Lagerkäfig bzw. dem Lagerkäfigsegment, festgestellt werden können. So entsteht beim Füllvorgang im Spritzgusswerkzeug allein schon ein charakteristischer Schichtaufbau im Querschnitt des Werkstücks, der zwar – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2023 auf Seite 2 (dort zwar zum näher spezifizierten Verstärkungsmaterial Fasern) darlegt – in Abhängigkeit von der Entfernung zum Anguss und weiterer Spritzbedingungen variiert, wie etwa die Temperatur der Spritzgussform oder der Spritzdruck, dessen nachweisbarer und nur aus diesem Herstellungsweg folgende Aufbau sich aber während des Spritzgießvorgangs durchaus in Abhängigkeit der Viskosität des Basismaterials einstellen dürfte. Dies gilt im Übrigen umso mehr für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil dort zusätzlich eine charakteristische Orientierung der Ausrichtung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials entsteht.

Für das Merkmal S3 hingegen, welches ebenfalls Vorgaben beinhaltet, die während der Herstellung des Erzeugnisses relevant sind, gilt dies so nicht. Die Schwindung des PEEK Materials in Schmelzfließrichtung ist ein physikalischer Prozess, der nach dem Spritzgießen beim Abkühlen des gefertigten Kunststoffteils in dessen Spritzgussform stattfindet, wobei sich während des Abkühlens das Volumen und damit die Größe des Kunststoffteils ändert. Die resultierende Schwindung bestimmt sich hierbei aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Parameter und Faktoren, zu denen neben dem im Patentanspruch benannten Basismaterial, Viskosität und Art und Menge des zugesetzten Verstärkungsmaterials unter anderem auch die Temperatur des Spritzwerkzeugs bzw. der Spritzgussform gehören. Dies belegt etwa das Werkstoffdatenblatt E4, welches die Angabe der prognostizierten Schwindung des Verbundmaterials (Seite 2, vorletzte Tabellenzeile) nicht nur auf Art und Menge des Verstärkungsmaterials (Seite 1), sondern unmittelbar auch auf die Temperaturen des Spritzwerkzeugs und der Spritzgussform bezieht, welche hier mit 385 °C bzw. 190 °C angegeben sind.

Während der Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments kann der Wert der Schwindung dabei beispielsweise durch vergleichende Größenvermessung gegenüber der Spritzgussform noch überwacht bzw. vermessen werden, so wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Dem fertigen Erzeugnis allerdings, welches etwa in einem Wälzlager zum Einsatz kommt, kann diese während der vorausgegangenen Herstellung aufgetretene prozentuale Schwindung gegenüber der Spritzgussform, so wie es der Patentanspruch gemäß Merkmal S3 fordert, weder lediglich anhand der Kenntnis der im fertigen Erzeugnis nachweisbaren Parameter Basismaterial, Viskosität sowie Art und Menge des Verstärkungsmaterials noch anderweitig im gemäß Merkmal S3 beanspruchten engen Wertebereich zugeordnet werden. Dies gilt im Übrigen ebenso für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil auch anhand der zusätzlich nachweisbaren Orientierung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials nicht exakt auf die während der Herstellung aufgetretene Schwindung gemäß dem engen Bereich des Merkmals S3 rückgeschlossen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebrachte Argumentation ist nach Überzeugung des Senats rein pauschal ohne ausreichende Belege hierfür.

Das Merkmal S3 kann im Ergebnis daher keine beschränkende Wirkung auf das mit den Merkmalen S0, S1, S1.1 oder S1.2 sowie S2 beanspruchte Erzeugnis entfalten.

5.2 Der mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Lagerkäfig bzw. das Lagerkäfigsegment ist in der Anmeldung noch so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diesen bzw. dieses ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Auch wenn sich die während der Herstellung einstellende Schwindung in Fließrichtung aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Faktoren bzw. Parameter bestimmt, hinsichtlich derer sich die Anmeldung zumindest in Teilen ausschweigt und die genaue prozentuale Schwindung auch im fertigen Erzeugnis nicht mehr feststellbar ist, ist nach Überzeugung des Senats der Fachmann trotzdem in der Lage den beanspruchten Gegenstand herzustellen. Denn durch geeignete Versuche während der Herstellung des Erzeugnisses, deren Aufwand sich noch in einem angemessenen Umfang befindet, ist der Fachmann in der Lage die exakten Werte dieser Faktoren bzw. Parameter herauszufinden, zumal dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus bekannt ist, mit welchen Faktoren und Parametern er grundsätzlich die Schwindung des Erzeugnisses während der Herstellung beeinflussen kann.

5.3 Der ursprünglich offenbarte und auch gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich dieser ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 für den Fachmann in naheliegender Weise ergibt. Der geltende Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 PatG).

So ist der Druckschrift E2 ein Lagerkäfig (crown cage) 14 für ein Wälzlager (ball bearing) 10 zu entnehmen, wobei der Lagerkäfig im Spritzgussverfahren (injection molding) hergestellt ist (vgl. Absätze [0129], [0130]; Figuren 1 und 2). Nach dem Absatz [0130] kann der Lagerkäfig 14 dabei aus einem Polyetheretherketon (PEEK) bestehen, welchem zwischen 10% und 50% Verstärkungsmaterial (fibrous filler), wie etwa Glasfaser (glass fiber) oder Karbonfaser (carbon fiber) zugesetzt sind. Damit ist aus der Druckschrift E2 zunächst ein Gegenstand vorbekannt, welcher bereits die Merkmale S0, S1 und S2 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Welche Viskosität das PEEK Material dabei während der Herstellung des Lagerkäfigs aufweist, lehrt die Druckschrift E2 hingegen nicht. Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift E2, da dieser weder das Merkmal S1.1 noch das Merkmal S1.2 explizit zu entnehmen ist (vgl. § 3 PatG).

Damit der Lagerkäfig aber im Spritzgussverfahren hergestellt werden kann, muss dessen PEEK Basismaterial während des Spritzgießens zwingend eine diesem Spritzgussverfahren angepasste Viskosität aufweisen, wobei die Wahl hierfür mangels Vorgaben in der Druckschrift E2 in das Belieben des Fachmanns gestellt ist. Mit Blick auf die komplexe Struktur der fertigen Lagerringe, wie sie die Druckschrift E2 etwa in der Figur 1 zeigt, kann die Wahl einer niedrigen oder mittleren Viskosität dabei keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn eine solche ist fachspezifisch notwendig, damit das Spritzgussmaterial in der zugehörigen Spritzgussform auch in jene Bereiche einfließen kann, welche etwa zu den Lagerkäfigbereichen 18 korrespondieren.

Da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren bzw. einzelner Verfahrensschritte aber das Erzeugnis als solches ist, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss, hat das Merkmal S3 bei der Bewertung der Patentfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben. Denn die genaue prozentuale Schwindung in Schmelzfließrichtung des verstärkten PEEK-Materials ist, wie vorstehend dargelegt, im fertigen Erzeugnis nicht mehr feststellbar.

Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 daher bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ebenfalls ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG). In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar nach dem Merkmal S2 das folgende Merkmal eingefügt:

S2.1H wobei als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind, Mit dem Merkmal S2.1H, welches bereits Inhalt des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 3 war, wird das nach Merkmal S2 zugesetzte Verstärkungsmaterial somit explizit auf Glasfasern beschränkt.

Bereits die Druckschrift E2 offenbart in Absatz [0131], dass die zugesetzten Verstärkungsmaterialien auch Glasfasern (glass fiber) sein können. Damit ist dem geltenden Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich ein Merkmal hinzugefügt worden, das ebenfalls bereits aus der Druckschrift E2 vorbekannt ist. Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag daher ebenfalls bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Hubert Kriener Dr. Geier Körtge Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle