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BPatG Urteil vom 26.02.2025 – 5 Ni 31/22 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 31/22 (EP)
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 145 171 (DE 60 2008 058 493)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 2 145 171 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
11. A method using scattered light to detect and size particles entrained in an air flow, the method comprising steps of:
generating a focussed laser beam of light (32); directing the air flow above a photodetector (31) and through said laser beam of light (32); directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a portion of said air flow in close proximity to the photodetector (31), and to pass in close proximity over the photodetector eliminating the need for a light collection system, such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse; and analyzing the pulses output from the photodetector (31) for obtaining particle size and count information.
12. The method of claim 11 further comprising the step of calibrating the output of the photodetector (31) by sampling calibration particles of known size.
13. The method of claim 12 further comprising the step of calculating the effective flow rate by comparing the count rate of a calibrated particle sensor (10) with a reference particle counter.
14. The method of claim 11 further comprising the step of measuring the pulse width of the photodetector (31) output and computing the effective flow rate of the particle sensor (10).
15. The method of claim 12 further comprising the step of measuring the pulse width of the photodetector (31) output and computing the effective flow rate being sampled for particles.
16. The method of claim 11 wherein the analysis of the photodetector output (31) involves digitizing the photodetector (31) output and summing the values within a pulse to obtain size information on the particle.
17. The method of claim 11 wherein the analysis of the photodetector (31) output involves digitizing the photodetector (31) output and monitoring the values for a transition through a count threshold. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 145 171 (Streitpatent – SP). Es wurde am 12. Mai 2008 angemeldet und die Erteilung wurde am 26. Dezember 2018 veröffentlicht. Es nimmt die Priorität der Anmeldung US 928870 vom 12. Mai 2007 in Anspruch. Das Streitpatent trägt in englischer Verfahrenssprache die Bezeichnung “COMPACT, LOW COST PARTICLE SENSOR“, ins Deutsche übersetzt “KOMPAKTER UND KOSTENGÜNSTIGER PARTIKELSENSOR”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 17 Patentansprüche mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10 und dem Verfahrensanspruch 11 mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 12 bis 17. Die Klägerin hat zunächst die teilweise Nichtigerklärung mit Ausnahme der Patentansprüche 9, 12 und 13 begehrt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):
Merkmal Verfahrenssprache Deutsche Übersetzung lt. SP M 1.1 A particle sensor (10) using scattered Partikelsensor (10), der Streulicht zum light to detect and size particles Erkennen und Bestimmen der Größe entrained in air drawn from an von Partikeln verwendet, die in Luft environment into the particle sensor mitgeführt werden, die aus einer (10), said particle sensor (10) Umgebung in den Partikelsensor (10) comprising:
eingesaugt werden, wobei der Partikelsensor (10) aufweist:
1.2 a light source (30) generating a eine Lichtquelle (30), die einen focussed laser beam of light (32); fokussierten Laserlichtstrahl (32) erzeugt; 1.3 an air flow passage (34) for flowing einen Luftstromkanal (34) für ein the environmental air through said Fliessen der Umgebungsluft durch den beam of light (32); Lichtstrahl (32); 1.4 a means for generating air flow ein Mittel zum Erzeugen eines through the air flow passage of the Luftstroms durch den Luftstromkanal particle sensor (10); and des Partikelsensors (10); und 1.5 a photodetector (31) arranged such einen Fotodetektor (31), der so that the air flow is directed above the angeordnet ist, dass der Luftstrom über photodetector, and arranged such that den Fotodetektor geleitet wird, und so said focused laser beam of light angeordnet ist, dass der fokussierte passes in close proximity over the Laserlichtstrahl den Fotodetektor in photodetector, wherein nächster Nähe überquert, wobei 1.6.1 said beam of light (32) intersects only der Lichtstrahl (32) nur einen Abschnitt a portion of said air flow des Luftstroms 1.6.2 in close proximity to the photodetector in nächster Nähe des Fotodetektors überschneidet, 1.6.3 eliminating the need for a light wodurch die Notwendigkeit eines collection system, Lichtsammelsystems entfällt, 1.6.4 such that light scattered from a sodass das von einem Partikel in dem particle in said portion onto the Abschnitt auf den Fotodetektor (31) photodetector (31) produces an fallende Streulicht einen elektrischen electrical pulse, and Impuls erzeugt, 1.7 the particle sensor further comprises und der Partikelsensor ferner ein Mittel means for processing said pulses for zum Verarbeiten der Impulse aufweist, obtaining particle size and count um Informationen zu Partikelgröße und information.
-anzahl zu erhalten. Der erteilte Patentanspruch 11 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):
Merkmal Verfahrenssprache Deutsche Übersetzung lt. SP M 11.1 A method using scattered light to Verfahren, das Streulicht zum Erkennen detect and size particles entrained in und Bestimmen der Größe von Partikeln an air flow, the method comprising in einem Luftstrom verwendet, wobei steps of:
das Verfahren die Schritte aufweist zum:
11.2 generating a focussed laser beam of Erzeugen eines fokussierten light (32); Laserlichtstrahls (32); 11.3 directing the air flow above a Leiten des Luftstroms über einen photodetector (31) and through said Fotodetektor (31) und durch den laser beam of light (32); Laserlichtstrahl (32); 11.4 directing said focussed laser beam of Leiten des fokussierten Laserlichtstrahls light (32) to intersect only a portion of (32), said air flow in close proximity to the sodass er nur einen Abschnitt des photodetector (31), and to pass in Luftstroms in nächster Nähe des close proximity over the photodetector Fotodetektors (31) überschneidet und eliminating the need for a light den Fotodetektor in nächster Nähe collection system, such that light überquert, wodurch die Notwendigkeit scattered from a particle in said eines Lichtsammelsystems entfällt, portion onto the photodetector (31) sodass das von einem Partikel in dem produces an electrical pulse; and Abschnitt auf den Fotodetektor (31) fallende Streulicht einen elektrischen Impuls erzeugt; und 11.5 analyzing the pulses output from the Analysieren der Impulse, die von dem photodetector (31) for obtaining Fotodetektor (31) ausgegeben werden, particle size and count information.
um Informationen zur Größe und Anzahl von Partikeln zu erhalten. Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) sowie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 123 EPÜ) geltend.
Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:
D1 D2 US 2004 / 0 011 975 A1; US 2005 / 0 248 750 A1; US 5 085 500 A; Unterlagen zum Sensor CI 550 (Laser Particle Counter), CI-550 Operator’s Manual, Revision 1.7, Stand: 07.09.2005; US 5 515 164 A; US 5 870 190 A; JP 36 38 807 B2 mit deutscher Übersetzung; JP 08 159 949 A mit engl./dt. Übersetzung; US 5 943 130 A; JP S54-164592 U mit engl./dt. Übersetzung; US 4 804 853 A; D3 D4a D4b D4c D5 D6 D7 D8 D9 D10 Xu, Renliang: „Particle Characterization: Light Scattering Methods“, Kluwer Academic Publishers, 2002; CN 2 387 530 Y mit engl. Übersetzung; Min, Zhang et. al.: „The Particle Detector Based on Principle of Light Scattering“. Chinese Journal of Scientific Instrument, Issue 12, Vol. 23, December 2005, pp. 1298-1301 mit engl. Übersetzung; JP 2006-189337 A mit engl. Übersetzung; RU 2 140 525 C1 mit engl. Übersetzung; US 6 211 956 B1; DE 39 32 974 A1; WO 2007 / 126 681 A1; US 2005 / 057 366 A1; US 2007 / 0 285 264 A1; US 5 481 357 A; US 5 825 487 A; JP 2002 082 038 A mit engl. Übersetzung; CN 2 397 489 Y mit engl. Übersetzung; WO 01 / 37 235 A1; US 5 684 585 A; CN 1 502 981 A mit engl. Übersetzung; US 4 940 326 A; CN 1 932 475 A mit engl. Übersetzung; CN 2 562 181 Y mit engl. Übersetzung; D11 D12 D13 D14 D15 D16 D17 D18 D19 D20 D21 D22 D23 D24 D25 D26 D27 D30 D31 D32 D33 K1 K4 CN 1 049 993 C mit engl. Übersetzung; EP 0 729 024 A2; EP 2 145 171 B1 (Streitpatent = SP); WO 2008 / 140 816 A1 (PCT-Anmeldung zum SP).
Nachdem die Beklagte mit der Widerspruchsbegründung zunächst drei Hilfsanträge eingereicht hatte, reichte sie mit Schriftsatz vom 13. November 2023 zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents insgesamt zwölf neue Hilfsanträge ein, wobei der vormalige Hilfsantrag 1 als neuer Hilfsantrag 6, der vormalige Hilfsantrag 2 als neuer Hilfsantrag 8, und der vormalige Hilfsantrag 3 als neuer Hilfsantrag 10 weiterverfolgt wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt wird, und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6a1 only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only a portion of the air flow is sampled for particles, M1.6.11 said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system, such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse, and Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 11 dadurch, dass das Merkmal M11.3 wie folgt zu Merkmal M11.3a1 abgewandelt, und Merkmal M11.4 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 11 hervorgehoben):
M11.3a1 directing the air flow above a photodetector (31) and illuminating only a portion of the air flow by through said laser beam of light (32) and only sampling a portion of the air flow for particles; M11.41 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a said portion of said air flow … Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22 modifiziert wird. Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 enthält die geänderten Merkmale M11.12 und M11.42 (Änderungen zu erteilten Patentansprüchen 1 und 11 hervorgehoben):
M1.6.22 in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the particles passing through the particle sensor (10) traverses the beam of light (32), M11.12 A method using scattered light to detect and size particles entrained in an air flow by a particle sensor, the method comprising steps of M11.42 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a portion of said air flow in close proximity to the photodetector (31), such that only a portion of the particles passing through the particle sensor traverse the beam of light (32), and to pass in close proximity over the photodetector eliminating the need for a light collection system, such that light scattered from a particle in said portion of said air flow onto the photodetector (31) produces an electrical pulse; and Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M1.53 modifiziert wird. Patentanspruch 11 enthält das zusätzlich abgewandelte Merkmal M11.43 (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.53 said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector, the particle sensor not comprising a light collection system for collecting light scattered from the particles; wherein M11.43 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect said portion of said air flow in close proximity to the photodetector (31), and to pass in close proximity over the photodetector eliminating the need for a light collection system for collecting light scattered from the particles, such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse absent the light collection system; and Der Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Patentanspruch 1 enthält zudem das abgewandelte Merkmal M1.74. In Patentanspruch 11 wird Merkmal M11.54 abgewandelt. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.74 the particle sensor further comprises means configured to for processing said pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis of said pulses. M11.54 analyzing the pulses output from the photodetector (31), and for obtaining particle size and count information from the analysis of the pulses.
Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.75 the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for and obtaining particle size and count information from an analysis of said pulses. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6. Patentanspruch 11 enthält das geänderte Merkmal M11.3b6. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hauptantrag hervorgehoben):
M1.1.16 a circuit board (20); M1.6b6 the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit board (20); M11.3b6 directing the air flow above a photodetector (31) and through said laser beam of light (32), a light source (30) for generating the focused laser beam of light (32) and the photodetector (31) being attached to a circuit board (20); Die Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 7 kombinieren die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 sowie M11.3b6 aus Hilfsantrag 6 mit den Merkmalen M1.6a1 und M11.3a1 aus Hilfsantrag 1. Wegen des Wortlauts der vollständigen Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 7 und der weiteren Hilfsanträge 8 bis 12 wird auf die Akten verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei nicht nur unzulässig erweitert, sondern auch gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Sie ist der Auffassung, die vorbekannten Vorrichtungen aus dem Stand der Technik nähmen nicht nur die Vorrichtung, sondern auch das beanspruchte Verfahren vorweg, zumindest sei beides für den Fachmann nahegelegt. Dies gelte auch für die Hilfsanträge.
Der Senat hat am 24. Juli 2023 einen qualifizierten Hinweis und in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2025 einen weiteren Hinweis erteilt. Nach dem qualifizierten Hinweis hat die Klägerin die Nichtigkeitsklage auf die erteilten Unteransprüche 9, 12 und 13 ausgedehnt.
Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 2 145 171 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält, weiterhin hilfsweise Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 7 ohne Ansprüche 1 bis 10 und sodann die Hilfsanträge 8 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält, weiterhin hilfsweise die Hilfsanträge 8 bis 12 ohne die Ansprüche 1 bis 8. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent vorrangig in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei im Hauptantrag, zumindest aber in der Fassung einer der Hilfsanträge rechtsbeständig. Der streitpatentgemäße Partikelsensor unterscheide sich grundsätzlich von den Rauchsensoren aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik, dies gelte auch für das beanspruchte Verfahren.
Die Beklagte rügt den geänderten Klageantrag als unzulässig. Die Klägerin rügt die hilfsweise isolierte Verteidigung des nebengeordneten erteilten Verfahrensanspruchs als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die nachträgliche Erweiterung der Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da sie jedenfalls sachdienlich ist. Die Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 als nicht rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Allerdings ist das Streitpatent rechtsbeständig, soweit die Beklagte die erteilte Fassung hilfsweise nur im Umfang des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 11 und den darauf rückbezogenen Unteransprüchen verteidigt. Es ist der Patentinhaberin trotz hilfsweiser Beschränkung auf geänderte Anspruchssätze nicht verwehrt, in der mündlichen Verhandlung die geltenden nebengeordneten Patentansprüche nebst Unteransprüchen auch isoliert zu verteidigen. Eine Bindung an die vorrangig gestellten Hilfsanträge tritt nicht ein, auch die prozessualen Verspätungsvorschriften stehen einer derartigen isolierten Verteidigung nicht entgegen.
B. I. Zum Gegenstand des Streitpatents 1. Das Streitpatent (SP; K1) befasst sich mit Systemen, die gestreutes Licht zum Erkennen von Partikeln in Fluiden (z. B. Flüssigkeiten oder Gase) verwenden bzw. erfassen. Diese Systeme werden im Stand der Technik allgemein als Partikelsensoren oder Partikelzähler bezeichnet (SP, Abs. [0001]).
Typischerweise arbeite ein Partikelsensor, indem er eine Luftprobe durch einen Lichtstrahl ziehe und das Licht erfasse, das von den im Luftstrom mitgerissenen Partikeln gestreut werde. Diese Partikel streuten Licht proportional zu ihrer Größe, Zusammensetzung, Form und anderen physikalischen Eigenschaften. Linsen, Spiegel oder andere Lichtsammeltechniken würden verwendet, um den Anteil des gestreuten Lichts zu erhöhen, der auf eine fotoelektrische Vorrichtung (im Folgenden als Fotodetektor bezeichnet) fokussiert werde. Der Fotodetektor wandele dieses gestreute Licht in ein elektrisches Signal um. Das elektrische Signal sei typischerweise ein Impuls, dessen Amplitude sich auf die Menge an gestreutem Licht beziehe, das den Fotodetektor erreiche, und dessen Dauer typischerweise auf die Durchgangszeit des Teilchens durch den Lichtstrahl bezogen sei. Somit könnten aus dem Ausgang des Fotodetektors und der zugehörigen Schaltung Informationen über die Anzahl und Größe von Partikeln in einem abgetasteten Luftvolumen bestimmt werden (SP, Abs. [0002]). Gegenwärtig kosteten solche Partikelsensoren üblicherweise mehrere tausend Dollar, da sie typischerweise eine Reihe teurer Komponenten oder Baugruppen enthielten. In der Regel werde ein Gebläse oder eine Pumpe verwendet, um das notwendige Vakuum zu erzeugen, um den Fluidstrom durch eine Sensoranordnung/Kammer zu ziehen. Die Sensoranordnung sei mit Ausnahme einer Einlass- und einer Auslassöffnung typischerweise abgedichtet. Der Einlass weise normal eine „Düse“ oder „Einlassdüse“ auf, die eine bearbeitete oder geformte Komponente sein könne, durch die die zu entnehmende Luft ströme, bevor sie in den Lichtstrahl eintrete. Da Partikelsensoren üblicherweise annähmen, dass der gesamte Luftstrom durch das Instrument auf Partikel abgetastet werde, müsse bei der Ausrichtung der Düse über dem Lichtstrahl darauf geachtet werden, dass die gesamte aus der Düse austretende Luft durch den Strahl ströme. Der Sensor enthalte normal auch eine Sammeloptik, um einen großen Prozentsatz des Lichts zu sammeln, das von Partikeln gestreut werde, die den Strahl passierten. Diese könnten aus teuren Komponenten wie Spiegeln oder Linsen bestehen. Außerdem verwendeten Partikelsensoren in der Regel Drucksensoren und/oder Massenstromsensoren, um den Volumenstrom durch den Lichtstrahl zu bestimmen. Diese Komponenten erhöhten die Kosten eines Partikelzählers beträchtlich (SP, Abs. [0003]).
2. Das Streitpatent stellt sich implizit die Aufgabe, für z. B. das Testen der Luftqualität in Innenräumen eine Lichtstreuungsvorrichtung zum Erkennen und/oder Bestimmen der Konzentration von in Luft mitgeführten Partikeln vorzuschlagen, die auf viele der oben genannten teuren Komponenten verzichtet, um eine kostengünstige Partikelüberwachung bereitzustellen (vgl. SP, [0004]).
Die Erfindung des Streitpatents ist eine Verbesserung eines Streulicht-Partikelsensors oder eines optischen Partikelzählers. Gemäß einer Ausführungsform ist die Querschnittsfläche des Strömungskanals durch den Sensor größer als die Fläche des Lichtstrahls, den er schneidet. Somit wird nur ein Abschnitt des Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet und nur ein Abschnitt des Luftstroms wird auf Partikel abgetastet. Auch bei der Verbesserung verläuft der Lichtstrahl in nächster Nähe zu einem Fotodetektor, wodurch die Notwendigkeit eines Lichtsammelsystems entfällt, welches Spiegel, Linsen oder andere Lichtsammeltechniken verwendet. Der große Luftstromkanal durch den Sensor ermöglicht den Betrieb des Sensors bei sehr geringem Vakuum (<50 Pa). Er erlaubt ferner höhere Toleranzen bei der Abdichtung des Sensors, da geringfügige Lecks die Durchflussrate durch den Sensor nicht merklich beeinflussen.
Im Gegensatz dazu enthalten gegenwärtige Partikelsensoren typischerweise einen Block mit einem Einlass und einem Auslass, der z. B. als „Durchflusszelle“, „Sensorkammer“ oder „Detektorgehäuse“ bezeichnet wird, sind aber ansonsten dicht verschlossen. Der Ansatz dieser Erfindung ermöglicht es, diesen Block zu eliminieren und das gesamte Gehäuse für den Partikelsensor aus zwei Kunststoffteilen herzustellen, die mit Standardtoleranzen spritzgegossen sind. Der Betrieb bei niedrigem Vakuum erlaubt auch die Verwendung eines kostengünstigen Axiallüfters oder -gebläses, um den Luftstrom zu erzeugen. Der große Luftstromkanal ermöglicht auch die Eliminierung einer Düse oder eines Einlassstrahls, der typischerweise eine präzise Ausrichtung auf den Lichtstrahl erfordert (vgl. SP, Abs. [0012] und [0013]).
3. Das Streitpatent richtet sich an einen Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss, der vertraut ist mit der Konstruktion, Funktion und dem praktischen Einsatz von optischen Partikelsensoren. Für die hier relevanten Aspekte auf den Gebieten der optischen Physik, der Strömungsmechanik oder Lasertechnik wird er bedarfsweise einen Physiker hinzuziehen.
4. Der Fachmann versteht den Patentanspruch 1 und einige der verwendeten Begriffe wie folgt. Räumlich-körperlich weist der Partikelsensor gemäß erteiltem Patentanspruch 1 eine Lichtquelle (Merkmal 1.2), einen Luftstromkanal (Merkmal 1.3), ein Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (Merkmal 1.4), einen Fotodetektor (Merkmal 1.5) zum Erfassen von Streulicht (Merkmalsgruppe 1.6) und Mittel zum Verarbeiten der vom Fotodetektor gelieferten elektrischen Impulse (Merkmal 1.7) auf. Einzelne Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen einer genaueren Erläuterung:
Die Zusammenschau der Merkmale 1.1 („air drawn from an environment“) und 1.4 („a means for generating air flow“) beschränkt den Partikelsensor dahingehend, dass der Luftstrom angesaugt wird. Das Merkmal 1.2 betrifft eine Lichtquelle zum Erzeugen eines fokussierten Laserstrahls. Gemäß Anspruchswortlaut ist zwar von Fokussieren („focussed“) die Rede, worunter in der Laseroptik ein auf einen Brennpunkt fokussierter Laserstrahl zu verstehen ist. Da das Streitpatent jedoch im einzigen den Lichtstrahl betreffenden Ausführungsbeispiel einen ersichtlich parallel verlaufenden Lichtstrahl zeigt (was in der Laseroptik als „kollimiert“ bezeichnet wird; SP, Abs. [0021] i. V. m. Fig. 5 und 6), kommt es auf eine bestimmte Brennweite nicht an. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Lehre des Streitpatents als Ganzes, dass es hier lediglich auf die Anwendung des Laserstrahls für eine möglichst begrenzte Wechselwirkungszone mit dem Luftstrom zum Erzeugen von Streulicht ankommt. Denn in der Lehre des Streitpatents geht es darum, das Sammeln von weit verteiltem, schwachen Streulicht durch optische Elemente zu vermeiden (SP, Abs. [0012]).
Die Begrifflichkeiten „fokussiert“ / „kollimiert“ werden hierbei von den Streitparteien unterschiedlich interpretiert. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Begriff „fokussiert“ bedeute, dass der Lichtstrahl auf einen Brennpunkt gebündelt sei („Auslegungsvariante a)“) oder sich die Lichtquelle im Brennpunkt einer Sammellinse befinde, womit der erzeugte Lichtstrahl parallelisiert werde („Auslegungsvariante b)“), äußert die Beklagte die Ansicht, dass beide Auslegungen vom Attribut „fokussiert“ umfasst seien. Der kollimierte Laserstrahl lässt sich als ein auf unendlich fokussierter Laserlichtstrahl betrachten, womit dieser ein Grenzfall eines fokussierten Lichtstrahls ist. Der Anspruchswortlaut verhält sich dabei nicht zu der konkreten Ausgestaltung einer Linse oder einer Optik für seine Strahlformung. Dies liegt jedoch innerhalb des Fachwissens des bedarfsweise hinzugezogenen Physikers.
Für das Verständnis des Patentanspruchs 1 als Ganzes, kommt es im Ergebnis auf die wissenschaftlich exakte Bedeutung der Begriffe „fokussiert“ / „kollimiert“ nicht an, sondern darauf, dass funktional im Bereich der räumlich begrenzten Wechselwirkungszone möglichst viel Laserlicht auf die Partikel wirkt. Somit ist der Laserstrahl in der Wechselwirkungszone zumindest nicht (bzw. möglichst wenig) divergent. Wie dabei die Lichtquelle ausgeprägt ist und wie der Laserlichtstrahl generiert bzw. geformt wird, ist im Anspruchswortlaut nicht spezifiziert.
Der gemäß Merkmal 1.3 geforderte Luftstromkanal („air flow passage“), welcher die (angesaugte) Umgebungsluft u. a. durch den Lichtstrahl führt, ist für die bestimmungsgemäße Funktion des Partikelsensors zwingend notwendig, wobei Merkmal 1.3 keine Angaben zur konkreten geometrischen Ausgestaltung des Kanals trifft und somit sehr breit zu verstehen ist.
Gemäß Merkmal 1.5 ist der Fotodetektor räumlich so angeordnet, dass erstens der Luftstrom am Fotodetektor vorbeigeführt wird („arranged such that the air flow is directed above the photodetector“) und zweitens der Laserlichtstrahl den Fotosensor in unmittelbarer Nähe passiert („passes in close proximity over the photodetector“). Dem entnimmt der Fachmann, dass der Laserlichtstrahl möglichst dicht am Fotodetektor vorbeigeführt wird, womit aus der Praxis unmittelbar klar ist, dass nichts weiter dazwischen angeordnet ist, d. h. kein Raum für zusätzliche Bauteile, wie bspw. eine Lichtsammelvorrichtung o. ä., verbleibt, jedoch verschweigt sich der Wortlaut des Patentanspruchs 1 zu einer genauen Abstandsangabe.
Die Merkmalsgruppe 1.6 gestaltet die räumliche Anordnung von Fotodetektor, Luftstrom und Laserlichtstrahl dahingehend weiter aus, dass der Lichtstrahl nur einen Teil („Abschnitt“) des Luftstroms (M1.6.1) in nächster Nähe zum Fotodetektor (M1.6.2) schneidet bzw. kreuzt. Das Ausführungsbeispiel zeigt zwar, dass sich ein Luftstrom mit großem Querschnitt und ein Lichtstrahl mit kleinem Querschnitt kreuzen (SP, Abs. [0021], Sp. 5, zweiter Satz i. V. m. Fig. 5), der Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist darauf jedoch nicht beschränkt. Vom Anspruchswortlaut umfasst ist auch, dass nur ein Teil des Luftstroms in nächster Nähe zum Fotodetektor gekreuzt oder geschnitten wird und der Rest der Überschneidung sich in größerem Abstand vom Fotodetektor befindet. Das Nichtvorhandensein eines Lichtsammelsystems (M1.6.3) steht in Zusammenhang mit Merkmal M1.5, welches keinen Raum dafür lässt. Der letzte Merkmalsteil 1.6.4 betrifft die Erzeugung eines elektrischen Impulses durch ein von einem Partikel gestreutes Licht und ist für den Fachmann ohne weitere Überlegungen verständlich.
Das Merkmal 1.7 betrifft Mittel für die Verarbeitung dieser elektrischen Impulse, um Informationen zu Größe und Anzahl der Partikel zu erhalten. Es ist lediglich spezifiziert, dass es sich um eine Verarbeitung („processing”) der Impulse handeln soll, jedoch nicht wie und ob die mit Merkmal 1.7 beanspruchten Mittel die Anzahl und Größe der Partikel bestimmen. Absatz [0029] der Beschreibung sieht in einer Ausführungsform eine Schwellwertbetrachtung vor (… „the count threshold and if so a particle will be counted for the size corresponding to that threshold.“). Eine weitere Möglichkeit der Verarbeitung, wie die Integration der Impulse, findet sich in Absatz [0028], wobei Absatz [0030] explizit keine Beschränkung auf die Ausführungsbeispiele offenbart. Auf eine Analyse der Impulse lässt sich der Patentanspruch 1 somit nicht beschränken, so dass auch rudimentäre Schwellwertbetrachtungen, z. B. durch das Einstellen der Empfindlichkeit, unter den breiten Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallen.
II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
1. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag) 1.1 Zur unzulässigen Erweiterung Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die klageseitig diesbezüglich angesprochenen Merkmale entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M1.2 dem ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 und S. 1 Abstract, Z. 6-8 sowie Beschreibung S. 4 Z. 8, das Merkmal M1.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5 i. V. m. S. 4 letzte Zeile bis S. 5 Z. 5 sowie Merkmal M1.5 den Figuren 3, 5 und 6 sowie S. 5 Z. 6-8. 1.2 Zur fehlenden Patentfähigkeit Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegen, da der beanspruchte Partikelsensor nicht neu ist gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß jeder der Druckschriften D33, D5 oder D3 (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ). Alle drei Druckschriften offenbaren jeweils einen Partikelsensor mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1. 1.2.1 Druckschrift D33 – EP 0 729 024 A2 Die am 28. August 1996 veröffentlichte europäische Patentanmeldung beschreibt einen Partikelsensor („Particulate detecting system“, D33, Titel), welcher gestreutes Licht zum Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in Luft mitgeführt werden, die aus der Umgebung eingesaugt wird (D33, Sp. 2, Z. 39-53, M1.1).
Unter Verweis auf die Figuren 1 und 11 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 32, sowie Spalte 9, Zeile 35 bis Spalte 10, Zeile 34 weist der Partikeldetektor folgende bauliche Merkmale auf:
- Lichtquelle (1), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im Brennpunkt „unendlich“ fokussiert (D33, Sp. 3, Z. 54-58, M1.2) - Luftstromkanal, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D33, Fig. 1 (gestrichelter Pfad von Einlass 8 bis Auslass 9) oder Fig. 11 (gestrichelter Pfad von Einlass 28 bis Auslass 29), M1.3) - „suction unit or the like“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D33, Sp. 6, Z. 37-38, M1.4) - Fotodetektor („light receiving element 4“), wobei der Luftstrom oberhalb des Fotodetektors vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den Fotodetektor in seiner Nähe passiert (D33, Sp. 4, Z. 11-16; M1.5) - der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster Nähe des Fotodetektors, womit ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht erzeugt einen elektrischen Impuls (D33, Sp. 6, Z. 44-48, Sp. 9, Z. 43-46; M1.6.1- M1.6.4) - Mittel zum Verarbeiten der Impulse um Informationen über Partikelgröße bzw. - anzahl zu erhalten sind nicht explizit erwähnt, der Fachmann liest sie jedoch mit (M1.7).
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 einen Rauchmelder und keinen Partikelsensor offenbare, greift dies nicht durch. Denn der Sensor der D33 ist zwar zum Detektieren von Rauch geeignet (vgl. D33, Sp. 2, Z. 41: „for detecting smoke“), jedoch auch zum Detektieren von Partikeln wie Staub (vgl. D33, Sp. 2, Z. 42: „… for detecting … particulate such as dust …“).
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 als Ausgangssignal ein integriertes Signal (Gleichstrompegel) bereitstelle, und daher weder Größe noch Teilchenzahl ableitbar seien, greift dies hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens von Merkmal 1.7 nicht durch. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Beklagten, dass der Pegel der D33 integriert, jedoch ist damit auch eine Information von Anzahl und Größe der Partikel enthalten, denn je höher der Pegel, desto mehr Teilchen (Anzahl) sind enthalten, oder die Teilchen selbst sind größer oder beides. Damit ist klar, dass der Sensor der D33 bei einem Schwellwert auslösen wird. Eine explizite Analyse, bei der Anzahl und Größe jeweils bestimmt werden, erfordert das beanspruchte Merkmal M1.7 des streitpatentgemäßen Sensors nicht.
1.2.2 Druckschrift D5 – JP 3638807 B2 Die am 13. April 2005 veröffentlichte japanische Patentschrift beschreibt einen Partikeldetektor (D5, Titel, „Tabakrauchpartikelmessgerät“), welcher gestreutes Licht zum Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in der Luft mitgeführt werden, welche aus der Umgebung eingesaugt wird (D5, Abs. [0008], M1.1; die Fundstellen beziehen sich auf die deutsche Expertenübersetzung und entsprechen dem japanischen Original).
Der Partikeldetektor der D5 weist folgende bauliche Merkmale auf (D5, Fig. 1, 2 und 3):
- eine Lichtquelle (10), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im Brennpunkt C fokussiert (D5, Abs. [0010], Z. 1-5, M1.2), - einen Luftstromkanal (A), der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D5, Abs. [0009], Z. 6; Abs. [0010], Z. 4-6; M1.3), - ein „kompaktes Gebläse 7“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D5, Abs. [0009], Z. 7-8, M1.4), - ein Fotodetektorelement (12), wobei der Luftstrom oberhalb des Fotodetektors vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den Fotodetektor in nächster Nähe passiert (D5, Abs. [0010], Z. 5-8; Abs. [0012], Z. 5-6; M1.5), - der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster Nähe des Fotodetektors, wobei ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht erzeugt einen elektrischen Impuls (D5, S. 4, Abs. [0015], Z. 1-5, M1.6.1-M1.6.4), - Mittel zum Verarbeiten der Impulse, um Informationen über Partikelgröße bzw. - anzahl zu erhalten (D5, Abs. [0015] - [0016], M1.7).
Gemäß der D5, Absatz [0010] ist der Brennpunkt C derart eingerichtet, dass er ungefähr in der Mitte des Detektionsluftstroms A liegt. Somit entnimmt der Fachmann der D5, dass auch der Querschnitt des Laserstrahls der D5 in der Wechselwirkungszone unmittelbar vor dem Fotodetektorelement 12 kleiner ist als der Querschnitt des Detektionsluftstroms A. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die D5 einen Rauchmelder lehre und aus den elektrischen Impulsen die Größe von Partikeln nicht ableitbar sei, greift dies nicht durch, denn das Merkmal 1.7 erfordert nicht die Analyse, sondern lediglich die Information über die Größe der Partikel, welche gemäß D5 über die Detektionsempfindlichkeit gewonnen wird (vgl. D5, Abs. [0017]: … „wird durch Senkung der Detektionsempfindlichkeit für größere Partikel bei gleichzeitiger Erhöhung der Detektionsempfindlichkeit für kleinere Partikel eine wirksame Detektion von Tabakrauchpartikeln erzielt.“).
Hinsichtlich des Detektionsbereichs verstehen beide Parteien die Lehre der D5 unterschiedlich. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die D5 benötige keine optischen Mittel zwischen Wechselwirkungszone und Detektoren und im Gegensatz dazu die Beklagte vorgetragen hat, D5, Absatz [0018] offenbare, dass ein Linsensystem benötigt werde, sieht der Senat eine Sammellinse als optional offenbart (vgl. D5, Abs. [0018]: „Das Verwenden einer Sammellinse in dem Lichtempfänger ist ein Verfahren, das für diesen Zweck verwendet werden kann, allerdings bewirkt die Verwendung der Sammellinse, dass der Lichtempfänger aufgrund des Einbaus der Sammellinse und der benötigten Brennweite größer wird,… “). Die Linse 11 der D5 fokussiert den Laserstrahl. Damit entnimmt der Fachmann der D5 jedoch nicht, dass auch das Streulicht vor dem Fotodetektor durch eine Linse verstärkt werden müsste. Vielmehr spricht die D5, Absatz [0018] den Nachteil von zusätzlicher Baugröße an, wenn eine zusätzliche Sammellinse verwendet würde.
1.2.3 Druckschrift D3 – US 5 085 500 A Auch das am 04. Februar 1992 veröffentlichte US-Patent offenbart einen Partikelsensor, der mittels Streulicht Partikel detektiert, die in Luft mitgeführt und aus der Umgebung eingesaugt werden, wobei eine Lichtquelle 50 einen fokussierten/kollimierten Laserlichtstrahl 60 erzeugt, und ein Luftstromkanal vorhanden ist, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl fließen lässt (Abstract, Z. 1-3 i. V. m. Fig. 1, 2 und 4a; Merkmale M1.1 bis M1.3; SP, Abs. [0007]). Der Luftstrom durch den Partikelsensor wird dabei durch einen Unterdruck erzeugt (Sp. 7, Z. 65-67; Sp. 9, Z. 27- 33; Merkmal M1.4). Darüber hinaus weist der dortige Partikelsensor zwei seitlich angeordnete Fotodetektoren 25a und 25b auf, die sich in der Nähe zum Laserlichtstrahl befinden (Sp. 6, Z. 14-17 i. V. m. Fig. 4a; Merkmal M1.5). Dabei werden Größe, Form und Anzahl der streuenden Partikel bestimmt (Sp. 2, Z. 26-37; Merkmal M1.7). Da die Merkmalsgruppe M1.6 breit auszulegen ist, offenbart die Druckschrift D3 auch, dass der Laserlichtstrahl („beam 60“) nur einen Teil des Luftstroms in Nähe zum Detektor schneidet, denn der Laserstrahl verläuft nur in der Mitte der Detektionskammer („detection chamber 36“), wohingegen der Luftstrom die Detektionskammer im vollen Durchmesser passiert. Ein Lichtsammelsystem ist nicht vorgesehen (M1.6.3). Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrages bedürfen hier keiner Prüfung, weil die Beklagte das Streitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt und der nebengeordnete Patentanspruch 11 mit rückbezogenen Unteransprüchen nachrangig isoliert verteidigt wird.
2. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 7 Die jeweiligen Fassungen von Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind zwar zulässig, aber nicht patentfähig.
2.1 Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6a1 only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only a portion of the air flow is sampled for particles, M1.6.11 said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system, such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse, and Das hinzugefügte Merkmal M1.6a1 gemäß Hilfsantrag 1 fordert, dass nur ein Teil des Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird, und nur ein Teil des Luftstroms auf Partikel abgetastet wird.
Sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind aus der D5 bekannt, und er ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Denn die Druckschrift D5, Figur 2, Absätze [0010] und [0011] lehrt, dass der Brennpunkt C des fokussierten Laserstahls derart eingerichtet ist, dass er ungefähr in der Mitte des Detektionsluftstroms A liegt (vgl. D5, Abs. [0010]). Somit ist die Wechselwirkungszone kleiner als der Detektionsluftstrom wie von Merkmal M1.6a1 beansprucht.
2.2 Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6.22 … in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the particles passing through the particle sensor (10) traverses the beam of light (32), Merkmal M1.6.22 fordert, dass nur ein Teil der den Partikelsensor durchströmenden Partikel den Lichtstrahl durchkreuzt. Da der den Partikelsensor durchströmende Luftstrom die Partikel mitführt, versteht der Fachmann dies nicht anders, als was im Hilfsantrag 1 beansprucht ist: vorausgesetzt, dass die Partikel im Luftstrom räumlich annähernd gleich verteilt sind, durchkreuzt nur ein Teil der Partikel den Lichtstrahl, wenn nur ein Teil des Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird. Dieses hier nur sprachlich umformulierte Merkmal betrifft in seiner technischen Wirkung dasselbe wie bereits das Merkmal M1.6a1 im Hilfsantrag 1. Somit steht dem so verteidigten Gegenstand auch hier die Druckschrift D5 entgegen (vgl. D5, Fig. 2, Abs. [0011]).
2.3 Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M1.53 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.53 said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector, the particle sensor not comprising a light collection system for collecting light scattered from the particles; wherein Merkmal M1.53 fordert, dass der Partikelsensor kein Lichtsammelsystem zum Sammeln des von den Partikeln gestreuten Lichts aufweist. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung des Merkmals 1.5 in der erteilten Fassung, wonach zwischen Lichtstrahl und Detektor kein weiteres Element angeordnet ist, und ist darüber hinaus ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. D5, Abs. [0018] – [0019] oder D3, Fig. 4a).
2.4 Hilfsantrag 4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig gegenüber dem Stand der Technik. Der Hilfsantrag 4 basiert ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält zudem das abgewandelte Merkmal M1.74 (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.74 the particle sensor further comprises means configured to for processing said pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis of said pulses. Merkmal M1.74 fordert, dass der Partikelsensor Mittel enthält, die geeignet sind, die Impulse zu verarbeiten und Informationen über Partikelgröße und -anzahl aus einer Analyse der Impulse zu gewinnen. Auch der Partikelsensor gemäß D5 enthält Mittel, die geeignet sind, Informationen zu Partikelgröße und -anzahl aus den Impulsen zu erhalten, zumindest weil der Partikelsensor Partikel innerhalb eines bestimmten Größenbereichs erkennen und/oder zählen kann, und er Partikel außerhalb dieses Größenbereichs nicht erkennt und/oder nicht zählt. Folglich ist der Partikelsensor gemäß D5 grundsätzlich geeignet, auch Informationen über die Größe der Partikel (D5, Abs. [0017]) zu gewinnen.
Darüber hinaus gelangt der Fachmann auch durch die Zusammenschau der Druckschriften D5 und D6, wobei die D6 als früherer Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung der D5 genannt ist, ebenfalls zum Merkmal M1.74 (D6, Abs. [0033] - [0037], [0007], [0023]).
2.5 Hilfsantrag 5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 erweist sich aus den unter Abschnitt 2.4 genannten Gründen ebenfalls als nicht patentfähig. Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.75 the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for and obtaining particle size and count information from an analysis of said pulses. Wie bereits zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, enthält der Partikelsensor nach der Druckschrift D5 auch solch beanspruchte Mittel und diese sind prinzipiell geeignet, eine derartige Analyse durchzuführen.
2.6 Hilfsantrag 6 Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist ebenfalls zulässig, aber nicht patentfähig. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.1.16 a circuit board (20); M1.6b6 the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit board (20); Die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 gemäß Hilfsantrag 6 beschränken den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass der Partikelsensor eine Leiterplatte (“circuit board”) aufweist, auf der der Fotodetektor und die Lichtquelle befestigt (“attached”) sind. Für den Fachmann sind diese räumlich-körperlichen Merkmale ohne Weiteres verständlich. Diese Merkmale sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (K4, S. 4) auch offenbart und insofern ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zulässig.
Die neu aufgenommenen Merkmale beruhen jedoch gegenüber einer Kombination der Druckschrift D5 mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Verwendung eines „circuit board“, also einer Platine, und die Befestigung der Laserdiode sowie des Fotodetektors auf derselben, ist dem Fachmann im Zusammenhang mit räumlich kompakten Sensoren aus seinem ihm an die Hand gegebenen Fachwissen hinlänglich bekannt. Darüber hinaus zeigen die Druckschriften D3 (D3, Fig. 3, Bezugszeichen 20, 32) und D32 (D32, Fig. 3, Bezugszeichen 10 („printed circuit board“) mit Bezugszeichen 30 („LED“) und Bezugszeichen 35 („photodiode“), Abs. [0043] – [0044] der englischen Übersetzung) auch diese Merkmale, womit diese Druckschriften in Kombination mit der Druckschrift D5 ebenfalls einer Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entgegenstehen.
2.7 Hilfsantrag 7 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kombiniert die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 aus Hilfsantrag 6 mit dem Merkmal M1.6a1 aus Hilfsantrag 1 und sein Gegenstand ist somit – wie weiter oben zu den Hilfsanträgen 1 und 6 ausgeführt – auch nicht patentfähig.
3. Zum hilfsweise verteidigten Patentanspruch 11 in der erteilten Fassung Der hilfsweise von der Beklagten isoliert verteidigte selbständige Verfahrensanspruch 11 mit rückbezogenen Ansprüchen erweist sich gegenüber den vorgetragenen Nichtigkeitsgründen als rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist gegenüber den Ursprungsunterlagen nicht unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) und gilt vor dem vorgelegten Stand der Technik als neu und erfinderisch, mithin als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).
3.1 Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Fachmann entnimmt die klageseitig diesbezüglich angesprochenen Merkmale den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M11.2 dem ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 sowie Beschreibung S. 4, Z. 8 und das Merkmal M11.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5 i. V. m. S. 4 letzte Zeile bis S. 5 Z. 5. 3.2 Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit Dem Gegenstand von Patentanspruch 11 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das unter Schutz gestellte Verfahren gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, da aus keiner der als Stand der Technik genannten Druckschriften dessen sämtliche Merkmale bekannt sind. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Druckschriften D3, D5, D17 und D33 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 11 aufweisen würden, folgt der Senat dem nicht, da in keiner dieser Druckschriften der Verfahrensschritt gemäß Merkmal M11.5 offenbart ist. Es sind zwar zum Verarbeiten der Impulse geeignete Mittel in der Vorrichtung erwähnt (D5, Abs. [0015] - [0016] oder D3 (Sp. 2, Z. 26-37), doch fehlt eine explizite Beschreibung des Analysierens der von dem Fotodetektor ausgegebenen Impulse, um Informationen zu Partikelgröße bzw. -anzahl zu erhalten. Auch D17 erwähnt nur allgemein einen Parameter (D17, Abs. [0014], Z. 4-5) und D33 schweigt sich dazu aus. Der weitere Verweis auf Druckschrift D10 (S. 66, S. 183), welche als Fachbuch auf dem Gebiet der Partikeluntersuchungen mittels Lichtstreuungsverfahren einen umfassenden Einblick in den fachlichen Hintergrund der hier zu Grunde liegenden Messmethoden bietet, kann nicht durchgreifen. Es ist unstreitig, dass dem Fachmann derartige Messverfahren zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren, doch zeigt auch die D10 an den zitierten Stellen kein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patenanspruchs 11. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 beruht ausgehend vom im Verfahren genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er durch diesen nicht nahegelegt ist. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht ausschlaggebend, welche Überlegungen der Erfinder angestellt hat, um die beanspruchte Lehre aufzufinden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stand der Technik Anlass gab, zu dieser Lehre zu gelangen. Von der Klägerin werden in diesem Zusammenhang insbesondere die Druckschriften D5, D6, D7, D10, D16, D17, D23, D27 herangezogen.
3.2.1 Druckschriften D5 – JP 3638807 B2 und D6 – JP 08159949 A Wie oben ausgeführt, kann Merkmal M11.5 der D5 nicht entnommen werden. Die durch das an den im Luftstrom mitgeführten Partikeln gestreute Licht verursachten Impulse werden verstärkt und gezählt, womit keine Bestimmung der Partikelgröße erfolgt (D5, Abs. [0013]). Der klageseitig angesprochene Schwellenwert beschränkt die Zählung auf Partikel, deren Größe oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt und hat damit gewissermaßen die Funktion eines Siebs. Der von Merkmal M11.5 beanspruchte Verfahrensschritt, die Ausgangssignale des Fotodetektors hinsichtlich Anzahl und Größe der Partikel zu analysieren, erfolgt nicht.
Auch die Vorrichtung nach der Druckschrift D6 zählt kumulierte Impulse eines Rauchmelders und erhält keine Größeninformationen durch Analyse der Impulse (D6, Abs. [0030]). Für den Fachmann existiert damit kein Anlass, die jeweiligen für sich funktionsfähigen Lösungen gemäß D5 bzw. D6 dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine Analyse der Impulse erfolgt, und selbst aus einer Zusammenschau der D5 und D6 ergäbe sich nicht eine Analyse des Detektorausgangssignals für eine Bestimmung der Partikelgröße (Merkmal M11.5 fehlt).
3.2.2 Druckschrift D10 - Fachbuch „Particle Characterization: Light Scattering Methods“ Wie oben ausgeführt, beschreibt D10 die Analyse eines Detektorausgangssignals hinsichtlich der Partikelanzahl und -größe (D10, S. 183, Z. 10-11, „Particle count and size are then resolved according to a calibration curve…“). Klägerseits wurde auch hier kein Anlass genannt, dieses durch D10 belegte Fachwissen in einer funktionierenden Vorrichtung nach D5 (oder D6), für deren technische Lösung dies nicht erforderlich ist, zu implementieren.
3.2.3 Druckschrift D16 – DE 39 32 974 A1 Das in der D16 beschriebene System zum Messen der Größe von Teilchen betrifft eine Größenbestimmung von Teilchen in einer flüssigen oder gasförmigen Messprobe innerhalb eines geschlossenen Behälters. Dabei kommen verschiedene Messverfahren zum Einsatz, wie z. B. das sog. Zeitbereichsverfahren oder das sog. Zeitintervallverfahren. Beide sind geeignet, innerhalb einer vorgegebenen Messdauer die Größe von Teilchen, die innerhalb der Messprobe befindlich sind, anhand der Streulichtintensität bei Bestrahlung bspw. mit einem Laser zu bestimmen (D16, S. 4, Z. 58 – S. 5, Z. 10). Damit liegt der Gegenstand dieser Druckschrift weiter ab, und es ist auch hier kein Anlass überzeugend vorgetragen oder erkennbar, warum der Fachmann dieses Messverfahren bei einem Partikelsensor, wie er z. B. aus der D3 oder D5 bekannt ist, implementieren sollte.
3.2.4 Druckschrift D23 – CN 2397489 Y Die in der D23 beschriebene Messvorrichtung dient der Bestimmung der Massenkonzentration und Anzahl von Partikeln in einem Luftstrom (D23, Abs. [0001]). Dabei wird der Luftstrom an einer Stelle rechtwinklig zu seiner Strömungsrichtung mittels eines Laserlichtstrahls ähnlich einer Lichtschranke durchleuchtet und das von den Partikeln gestreute Licht mittels eines Fotodetektors aufgenommen. Aus dem elektrischen Impulssignal wird die Größe und die Anzahl der Partikel bestimmt (D23, Abs. [0015] mit Fig. 2, 3). Auch hier ist nicht überzeugend vorgetragen oder erkennbar, warum der Fachmann von dieser Vorrichtung zu einem streitpatentgemäßen kompakten Partikelsensor gelangen sollte.
3.2.5 Druckschriften D7, D17 und D27 Die in D7 und D27 vorgestellten Vorrichtungen liegen weiter ab und die D17 ist im Prioritätsintervall veröffentlicht, weshalb sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.
3.3 Zu den Unteransprüchen Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 17 gestalten den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 11 damit ebenfalls als patentfähig.
4. Auf alle weiteren Hilfsanträge (Hilfsanträge 8 bis 12 vom 13.11.2023 sowie die nur auf das Verfahren gerichteten Hilfsanträge aus der mündlichen Verhandlung) kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Kopacek Dr. Wollny Heimen Bieringer Christoph
Bundespatentgericht
5 Ni 31/22 (EP)
(Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2025 …