Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 20.06.2022 – 19 W (pat) 1/21

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:200622B19Wpat1.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 975

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 975 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_1

Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. September 2018 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 27. Februar 2019, beim DPMA eingegangen am 2. März 2019, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Mit am Ende der Anhörung am 5. Oktober 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 beschränkt aufrechterhalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_3

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 20. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt.

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Die Patentinhaberin hat am 2. Juni 2022 Anschlussbeschwerde eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_5

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

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1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 vollumfänglich zu widerrufen;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_7

2. die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_8

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_9

1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_10

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_11

hilfsweise, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_12

weiter hilfsweise, das Patent im Umfang eines der nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_13

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_14

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag B vom 2. Juni 2022

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_15

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag C vom 2. Juni 2022

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_16

- Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag D vom 2. Juni 2022

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_17

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag E vom 2. Juni 2022

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_18

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag F vom 2. Juni 2022

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_19

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag G vom 2. Juni 2022

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_20

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag H vom 2. Juni 2022

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_21

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I vom 2. Juni 2022

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_22

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag J vom 2. Juni 2022

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_23

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag K vom 2. Juni 2022

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_24

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag L vom 2. Juni 2022

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_25

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag M vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag N vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag O vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag P vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Q vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag S vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag T vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag U vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag V vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag W vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag X vom 2. Juni 2022

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_37

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag Y vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Z vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag Z1 vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag Z2 vom 2. Juni 2022

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- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 21. September 2020

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- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 3 vom 21. September 2020

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- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 4 vom 21. September 2020

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_44

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 5 vom 21. September 2020

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_45

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 6 vom 21. September 2020

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- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 7 vom 21. September 2020

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- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 8 vom 21. September 2020

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_48

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 9 vom 21. September 2020

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_49

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 10 vom 21. September 2020

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_50

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 11 vom 21. September 2020

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_51
Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift.
52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_52

Die erteilten Patentansprüche 1, 14, 15 und 18 (Hauptantrag) lauten:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_53

Patentanspruch 1

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_54

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist, dass

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_55

der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist, dass

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_56

das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht, und dass

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_57

das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_58

Patentanspruch 14

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_59

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_60

Patentanspruch 15

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_61

Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird, wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird, wobei mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich das mindestens eine Wangenteil (2, 2´), in Stanzbiegetechnik hergestellt wird, wobei das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus einem federelastischen Blech ausgestanzt und an zumindest einer Biegekante (B, B´) um 180° gefaltet wird.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_62

Patentanspruch 18

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_63

Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_64

a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der Wangenteile (2, 2´);

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_65

b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch die Steifigkeit des Grundrahmens (1);

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_66

c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten PE-Modul (3´) oder durch einen PE-Kontakt des Grundrahmens (1);

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_67

d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_68

e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch den Halterahmen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_69
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten worden ist, lautet:
70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_70

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_71

dadurch gekennzeichnet,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_72

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_73

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_74

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_75

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_76

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_77

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) ihre Breite überschreitet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_78
Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022 lautet:
80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_80

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_81

dadurch gekennzeichnet,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_82

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_83

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_84

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_85

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_86

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_87

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_88

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_90

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_91

dadurch gekennzeichnet,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_92

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_93

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_94

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_95

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_96

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_97

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_98

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_100

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_101

dadurch gekennzeichnet,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_102

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_103

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_104

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_105

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_106

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_107

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_108

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_110

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32) jeweils eine Rastnase (31, 31’) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_111

dadurch gekennzeichnet,

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_112

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_113

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_114

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_115

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_116

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_117

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_118

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_120

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_121

dadurch gekennzeichnet,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_122

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_123

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_124

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_125

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_126

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_127

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_128

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_130

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_131

dadurch gekennzeichnet,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_132

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_133

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_134

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_135

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_136

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_137

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_138

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_139

wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_141

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_142

dadurch gekennzeichnet,

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_143

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_144

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_145

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_146

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_147

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_148

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_149

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_151

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_152

dadurch gekennzeichnet,

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_153

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2´), die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_154

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_155

dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_156

dass jedes Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_157

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_158

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_159

wobei sich die Rastnasen (31, 31’) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123’) befinden,

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_160

wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´) aufweist, wodurch die Laschen (22, 22’) im Wangenteil (2, 2´) als freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_162

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_163

dadurch gekennzeichnet,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_164

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_165

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_166

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_167

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_168

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_169

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_170

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_171

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_172

des Wangenteils (2, 2‘) eingreift,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_173

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_175

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_176

dadurch gekennzeichnet,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_177

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_178

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_179

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_180

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_181

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_182

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_183

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_184

wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32‘) eines Moduls entspricht.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_186

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_187

dadurch gekennzeichnet,

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_188

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_189

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_190

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_191

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_192

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_193

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_195

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_196

dadurch gekennzeichnet,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_197

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_198

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_199

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_200

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_201

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_202

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_204

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_205

dadurch gekennzeichnet,

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_206

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_207

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_208

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_209

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_210

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_211

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_213

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_214

dadurch gekennzeichnet,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_215

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_216

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_217

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_218

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_219

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_220

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_222

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_223

dadurch gekennzeichnet,

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_224

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_225

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_226

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_227

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_228

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_229

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12’) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_230

wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_232

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_233

dadurch gekennzeichnet,

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_234

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_235

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_236

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_237

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_238

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_239

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_241

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_242

dadurch gekennzeichnet,

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_243

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2´), das [sic!] zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_244

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_245

dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_246

dass jedes Wangenteil (2, 2’) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_247

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_248

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_249

wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´) aufweist, wodurch die Laschen (22, 22‘) im Wangenteil (2, 2´) als freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_251

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_252

dadurch gekennzeichnet,

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_253

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_254

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_255

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_256

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_257

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_258

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_259

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2‘) eingreift,

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_260

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_261

Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt auf folgende Unterlagen Bezug:

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_262

E1 US 4 032 209 A

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_263

E2 DE 298 12 500 U1

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_264

E3 ILME: Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung CN.12, Seiten 156, 157, 171, 194, 195, undatiert

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_265

E4 US 5 352 133 A

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_266

E7 DIN 8593-5 Fertigungsverfahren Fügen, Teil 5: Fügen durch Umformen, September 2003

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_267

E8.1 Risse, Andreas: Fertigungsverfahren der Mechatronik, Feinwerk- und Präzisionsgerätetechnik, Seiten 235, 237, 244, 245, Springer Fachmedien Wiesbaden 2012.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_268

E8.2 Klocke, Fritz; König, Wilfried: Fertigungsverfahren 4, Umformen, Seiten 511 bis 514, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, 2006.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_269

E8.3 Feldhusen, Jörg; Grote, Karl-Heinrich (Hrsg.): Pahl/Beitz, Konstruktionslehre, 8. Auflage, Seiten 638 bis 641, 689, 690; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2013.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_270

E8.4 Steinhilper, Waldemar; Sauer, Bernd (Hrsg.): Konstruktionselemente des Maschinenbaus 1, 7. Auflage, zwei Seiten Inhaltsverzeichnis, Seiten 187, 192, 193; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2008.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_271

E8.5 Lang, Kurt (Hrsg.): Umformtechnik, Handbuch für Industrie und Wissenschaft, Band 4 Sonderverfahren, Prozeßsimulation, Werkzeugtechnik, Produktion, 2. Auflage, Seiten 280, 283 bis 285, 291, 292; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 1993

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_272

E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_273

E12 WO 2011/069 522 A1

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_274

E13 Harting: Industrie-Steckverbinder Han, Seiten 25-01 bis 28-38.Druckvermerk MO/2013-04-03/7.0 98 41 002 0101

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_275

E14 US 4 659 162 A

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_276

E15 DE 295 08 905 U1

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_277

E16 SIBAS CONTACT – Heavy Duty Connectors, 2011-04, Version T5 Part No BK007

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_278

E17 CN 201 656 115 U

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_279

E18 EP 1 801 927 B1

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_280

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15 und 18 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13, 16, 17 und 19 bis 23 nach Hauptantrag (erteilte Fassung), der neben dem jeweiligen Patentanspruch 1 geltenden weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 und den Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022 sowie der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen S bis Z2 vom 2. Juni 2022 und 2 bis 11 vom 21. September 2020, wird auf die Akte verwiesen.

II.

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_281

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in der gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Einsprechenden darüber hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_282

Die zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_283

1. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_284

Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (englisch: Protection Earth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_285

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits in das Steckverbindergehäuse eingeführt.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_286

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absatz 0010).

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_287

Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_288

Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_289

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0011 und 0012).

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_290

2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0014).

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_291

3. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik anzusehen, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt und über mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_292

4. Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1, 14, 15 und 18 des erteilten Patents (Hauptantrag), die der Senat wie folgt gegliedert hat:

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_293

Patentanspruch 1

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_294

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_295

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_296

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_297

dadurch gekennzeichnet,

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_298

1.3 dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2') aufweist,

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_299

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_300

1.5 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus federelastischem Blech besteht, und

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_301

1.6 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_302

Patentanspruch 14

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_303

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_304

Patentanspruch 15

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_305

15.1 Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_306

1.2.1 wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist,

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_307

1.2.2 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird,

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_308

1.4 wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird,

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_309

15.5.1 wobei mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich das mindestens eine Wangenteil (2, 2'), in Stanzbiegetechnik hergestellt wird,

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_310

15.5.2 wobei das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus einem federelastischen Blech ausgestanzt

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_311

15.5.3 und an zumindest einer Biegekante (B, B') um 180° gefaltet wird.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_312

Patentanspruch 18

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_313

Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_314

a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der Wangenteile (2, 2');

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_315

b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch die Steifigkeit des Grundrahmens (1);

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_316

c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten PE-Modul (3') oder durch einen PE-Kontakt des Grundrahmens (1);

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_317

d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse;

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_318

e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch den Halterahmen.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_319

5. Zumindest werde die o. g. Aufgabe durch den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der dazugehörenden nebengeordneten Patentansprüche gemäß einem der nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge gelöst:

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_320

5.1 Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent im angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhalten wurde, sind über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus folgende Merkmale genannt:

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_321

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_322

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_323

1.9.1 dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_324

1.9.2 wobei die Länge der Stege (122, 122') ihre Breite überschreitet.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_325

5.2 Gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022 schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_326

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_327

Weiter folgen auf das Merkmal 1.8 – unter Wegfall der Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 – die Merkmale:

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_328

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_329

1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden.

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_330

5.3 Gemäß Hilfsantrag B ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_331

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_332

5.4 Gemäß Hilfsantrag C ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_333

1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_334

5.5 Gemäß Hilfsantrag D folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_335

1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_336

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_337

Weiter ist gemäß Hilfsantrag D das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_338

1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_339

5.6 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch folgende Fassung ersetzt ist:

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_340

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_341

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_342

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_343

5.7 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_344

1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_345

5.8 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag G ist ein Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber Hilfsantrag E folgende Angaben vorangestellt:

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_346

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_347

1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_348

5.9 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag H lautet in gegliederter Fassung:

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_349

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_350

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_351

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_352

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_353

dadurch gekennzeichnet,

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_354

1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2'),

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_355

1.3H die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist,

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_356

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_357

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_358

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

359Permalink zu Rn. 359recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_359

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_360

1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

361Permalink zu Rn. 361recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_361

1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_362

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

363Permalink zu Rn. 363recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_363

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

364Permalink zu Rn. 364recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_364

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_365

1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden,

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_366

1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2, 2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.

367Permalink zu Rn. 367recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_367

5.10 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_368

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

369Permalink zu Rn. 369recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_369

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_370

5.11 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag J unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_371

1.16J wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32') eines Moduls entspricht.

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_372

5.12 Gemäß Hilfsantrag K schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

373Permalink zu Rn. 373recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_373

1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind,

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_374

Ferner ist in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

375Permalink zu Rn. 375recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_375

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_376

Weiter sind gegenüber Hilfsantrag 1 die Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 durch folgende Fassungen ersetzt:

377Permalink zu Rn. 377recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_377

1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_378

1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet.

379Permalink zu Rn. 379recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_379

5.13 Gemäß Hilfsantrag L ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag K in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_380

1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

381Permalink zu Rn. 381recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_381

5.14 Gemäß Hilfsantrag M folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag K auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_382

1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

383Permalink zu Rn. 383recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_383

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_384

Weiter ist gemäß Hilfsantrag M das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:

385Permalink zu Rn. 385recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_385

1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_386

5.15 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch folgende Fassung ersetzt ist:

387Permalink zu Rn. 387recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_387

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_388

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

389Permalink zu Rn. 389recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_389

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_390

5.16 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

391Permalink zu Rn. 391recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_391

1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_392

5.17 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P ist ein Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber Hilfsantrag N folgende Angaben vorangestellt:

393Permalink zu Rn. 393recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_393

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_394

1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

395Permalink zu Rn. 395recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_395

5.18 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Q lautet – unter Korrektur offensichtlicher Fehler – in gegliederter Fassung:

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_396

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

397Permalink zu Rn. 397recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_397

1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind,

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_398

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

399Permalink zu Rn. 399recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_399

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_400

dadurch gekennzeichnet,

401Permalink zu Rn. 401recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_401

1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2'),

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_402

1.3H das die zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist sind, aufweist,

403Permalink zu Rn. 403recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_403

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_404

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

405Permalink zu Rn. 405recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_405

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_406

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

407Permalink zu Rn. 407recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_407

1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_408

1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

409Permalink zu Rn. 409recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_409

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_410

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

411Permalink zu Rn. 411recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_411

1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_412

1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet,

413Permalink zu Rn. 413recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_413

1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2, 2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_414

5.19 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

415Permalink zu Rn. 415recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_415

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_416

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

417Permalink zu Rn. 417recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_417

6. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns von den Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_418

6.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist als Halterahmen für einen Steckverbinder bezeichnet. Aus dem Absatz 0004 der Patentschrift geht hervor, dass Steckverbinder beispielsweise elektronische oder elektrische Kontakte aufweisen könnten, möglicherweise auch optische und/oder pneumatische Kontakte. Besonders wichtig sei, dass eine „vorschriftsmäßige Schutzerdung gemäß der Steckverbinder-Norm EN61984“ ermöglicht sei.

419Permalink zu Rn. 419recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_419

Es soll aber nicht nur der Halterahmen unter Schutz gestellt werden, sondern gemäß erteiltem Patentanspruch 14 jeder Steckverbinder mit einem solchen Halterahmen, wenngleich die Kontakte an sich nicht ausgestaltet sind.

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_420

6.2 Laut Merkmal 1.2.1 ist der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet.

421Permalink zu Rn. 421recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_421

Aus der weiteren Abfolge der im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale ergibt sich, dass der Halterahmen aus zwei Arten von Bauteilen besteht:

422Permalink zu Rn. 422recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_422

- (Genau) ein Grundrahmen, der als Druckgussteil ausgeführt ist (Merkmal 1.4), wobei der Fachmann dabei mitliest, dass es sich um ein Metalldruckgussteil handelt, da vergleichbare Kunststoffteile mittels Spritzgussverfahren hergestellt werden (so auch Absatz 0069 der Streitpatentschrift). Im erteilten Patentanspruch 2 ist ausdrücklich Zinkdruckguss genannt, in Absatz 0033 zusätzlich Aluminiumdruckguss.

423Permalink zu Rn. 423recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_423

- Gemäß Merkmal 1.5 gibt es neben dem Grundrahmen mindestens ein Wangenteil (also beliebig viele) aus federelastischem Blech.

424Permalink zu Rn. 424recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_424

6.3 Gemäß Absatz 0023 sei unter einem federelastischen Blech ein Blech zu verstehen, das federelastische Eigenschaften, wie beispielsweise eine reversible Verformbarkeit, insbesondere unter Aufbringung einer entsprechenden Rückstellkraft, aufweise, also beispielsweise ein Blech, das aus Federstahl oder einem vergleichbaren Material gefertigt sei. In den Absätzen 0032 sowie 0061 ist federelastisches Stahlblech genannt.

425Permalink zu Rn. 425recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_425

Durch Merkmal 1.5D wird das Wangenteil zusätzlich als Stanzbiegeteil konkretisiert. Damit verbindet der Fachmann, dass aus einem anfänglich ebenen Blech die Kontur des Wangenteils und eventuelle Ausnehmungen ausgestanzt sind und zusätzlich zumindest ein Teil durch einen Biegevorgang aus der anfänglichen Ebene herausgebogen, dabei aber mit den übrigen Abschnitten des Wangenteils weiterhin verbunden ist.

426Permalink zu Rn. 426recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_426

Gemäß Ausführungsbeispiel sind aus dem Ausgangsmaterial die Kontur der beiden Wangenteile 2, 2' sowie die Schlitze 21, 21', die Befestigungsausnehmungen 24, 24' sowie die Rastfenster 23, 23' durch einen oder mehrere Stanzvorgänge entstanden. Die insbesondere in den Figuren 2b sowie 2d gezeigten Umschläge der Wangenteile erkennt der Fachmann als Ergebnis eines Biegevorgangs. Dabei schließt der Fachmann nicht aus, dass bei derartigen Stanzbiegeteilen weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, beispielsweise das Entfernen von Stanzgraten oder das abschließende Zudrücken der Umschlagkante.

427Permalink zu Rn. 427recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_427

6.4 Gemäß Merkmal 1.6 sollen die Wangenteile „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ sein „und eine rechteckige Grundform“ aufweisen. Welche Abweichungen jeweils unter diese Angaben fallen, ist weder den Patentansprüchen noch anderen Teilen der Patentschrift zu entnehmen. Zumindest eine Faltung um 180° soll laut erteiltem Patentanspruch 8 auch noch unter „im Wesentlichen flächig“ zu verstehen sein. Als „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ kann aber nach fachmännischem Verständnis jede flache Bauform des Wangenteils gelten, bei der die Dicke auch unter Berücksichtigung von Abkantungen oder hervorstehenden Bereichen wesentlich geringer ist als die Länge und die Breite.

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_428

Aufgrund der zeichnerischen Darstellung, insbesondere in den Figuren 2a bis 2d, verbindet der Fachmann im Kontext des Streitpatents mit der Angabe „rechteckig“ die äußere Kontur bei der Draufsicht auf die Wangenteile, wobei diese beliebige Ausschnitte haben können.

429Permalink zu Rn. 429recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_429

6.5 Auch der Grundrahmen soll gemäß Merkmal 1.7 eine rechteckige Form besitzen, allerdings nicht in der selben Ansicht wie die Wangenteile, sondern „im Querschnitt“. Welcher Querschnitt damit gemeint ist, erschließt sich nur aus der zeichnerischen Darstellung (Figur 1), da sich in allen drei zu einander senkrechtstehenden Hauptraumebenen ein rechteckiger Querschnitt des dargestellten Grundrahmens ergibt, im Übrigen auch bei einem Schnitt durch die Eckkanten des dargestellten Grundrahmens.

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_430

6.6 Die Benennung von Länge und Breite der Stege in Merkmal 1.9.2 besagt mangels einer Bezugsrichtung lediglich, dass Länge und Breite unterschiedlich sind, da bei einem Rechteck – außer bei einem Quadrat – immer zwei Seiten länger sind als die dazu senkrecht stehenden.

431Permalink zu Rn. 431recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_431

In Absatz 0049 steht zwar, „dass die in der Zeichnung nach oben verlaufende Länge der Stege 122, 122' deren Breite unterschreitet.“ Eine derartige beschränkende Bezugsrichtung ist jedoch weder im erteilten Patentanspruch 11 noch in einem der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 oder A bis J genannt.

432Permalink zu Rn. 432recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_432

Erst ab Hilfsantrag K ist im Patentanspruch 1 die Orientierung der Stege anhand der Einführrichtung der Module konkretisiert.

433Permalink zu Rn. 433recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_433

Aufgrund der weiteren Angabe in Absatz 0049 („Die Stege 122, 122' könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“) gelangt der Fachmann zu dem Ergebnis, dass die Relation von Länge und Breite der Stege beliebig ist, zumal der gesamten Patentschrift nicht zu entnehmen ist, welche technische Funktion die Stege haben.

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_434

6.7 Unter einer Lasche (Merkmale 1.3D; 1.3E; 1.15H) versteht der Fachmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen Gegenstand, der in der Regel an einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

435Permalink zu Rn. 435recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_435

6.8 In Merkmal 1.5.2I soll wenigstens ein Wangenteil an zumindest einer Biegekante mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet sein.

436Permalink zu Rn. 436recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_436

Da Bleche üblicherweise nicht – wie beispielsweise Papier – von Hand gefaltet werden, weiß der Fachmann im vorliegenden Kontext, dass mit einer Faltung um 180° die Formung eines Umschlags, wie er in den Figuren 2b und 2d gezeigt ist, gemeint ist, der bei Blechen zur Erhöhung der Randstabilität (so auch in Absatz 0056 der Patentschrift) oder zur Ausbildung einer Schutzkante üblich und ihm – dem Fachmann – bekannt ist.

437Permalink zu Rn. 437recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_437

Weiter legt der Fachmann die Angabe „gefaltet“ aufgrund der Entlehnung dieses Begriffes aus der Umgangssprache in Übereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung dahingehend aus, dass der umgefaltete Teil möglichst dicht auf dem Ausgangsmaterial liegen soll.

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_438

Unter dem Mindestbiegeradius versteht der Fachmann den kleinstmöglichen Radius, um den ein Material gebogen werden kann, ohne dass es zum Bruch des Werkstücks kommt. Je nach Materialart sowie Materialdicke und Verarbeitungsbedingungen, wie Werkstücktemperatur, verwendete Werkzeuge, Biegegeschwindigkeit, ergeben sich auch bei den Wangenteilen gemäß Streitpatent jeweils unterschiedliche Mindestbiegeradien, die der Fachmann beachtet, da er eine Beschädigung des Werkstücks pflichtgemäß vermeiden möchte.

439Permalink zu Rn. 439recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_439

Die Faltung um 180° gemäß Merkmal 1.5.2I bedeutet somit, dass

440Permalink zu Rn. 440recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_440

- der Umschlag des Blechrandes entweder geschlossen ist, wenn der Mindestbiegeradius des verwendeten federelastischen Bleches entsprechend klein ist (dies macht ein abschließendes Zudrücken der Biegekante nach dem Biegen erforderlich),

441Permalink zu Rn. 441recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_441

- oder ein offener Umschlag gebildet ist, bei dem das umgeschlagene Ende parallel beabstandet zum Ausgangsmaterial angeordnet ist, wenn der Mindestbiegeradius größer ist als die Dicke des federelastischen Bleches.

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_442

7. Weder die Verteidigung des Patents durch die Patentinhaberin in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 oder in den weiter beschränkten Fassungen nach den Hilfsanträgen A bis Q vom 2. Juni 2022 vermag hier zum Erfolg führen.

443Permalink zu Rn. 443recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_443

7.1 Der Halterahmen gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E4] und ist damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_444

Die Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) offenbart hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag einen

445Permalink zu Rn. 445recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_445

1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_446

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric shroud 12, metal latch member 18)

447Permalink zu Rn. 447recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_447

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18) elektrisch leitfähig ist,

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_449

1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12) und mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18) aufweist,

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_450

1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_451

1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_452

1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist (Figuren 3 sowie 4)

453Permalink zu Rn. 453recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_453

Der Druckschrift E4 ist zwar nicht ausdrücklich die Verwendung zum Einbau des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des Merkmals 1.1) sowie auch nicht die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) zu entnehmen.

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_454

Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat jedoch keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.

455Permalink zu Rn. 455recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_455

Ebenso ist es üblich, Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen (siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“).

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_456

Die Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Grundrahmen gemäß Druckschrift E4 kann hier also keine erfinderische Tätigkeit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform hinsichtlich der Materialauswahl.

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_457

Somit mag der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen zwar neu sein, er beruht aber jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_458

7.2 Der Halterahmen gemäß beschränkt aufrechterhaltenem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_459

Aus der Druckschrift E4 sind zum Teil auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Hauptantrag hinaus genannten Merkmale bereits bekannt (siehe insbesondere Figur 1):

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_460

1.7 der Grundrahmen (12) besitzt eine im Querschnitt rechteckige Form und weist zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen auf, wobei

461Permalink zu Rn. 461recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_461

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile, und

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_462

1.9.1teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,

463Permalink zu Rn. 463recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_463

1.9.2 wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_464

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 von dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrahmens auch durch den Rest des Merkmals 1.9.1, wonach sich die Stege entlang der Seitenteile erstrecken.

465Permalink zu Rn. 465recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_465

Da der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_466

Vorbilder für eine entsprechende Gestaltung – auch mit sich entlang der Seitenteile erstreckenden Stegen – zu der es offenbar keinen Anlass braucht, gibt es aus den Druckschriften DE 298 12 500 U1 [E2] (Figur 2); ILME – Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung CN.12 [E3] (Seite 157); Knoblauch, Günter – Steckverbinder II [E9] (Seite 190); CN 201656115 U [E17] (Figur 1) sowie SIBAS CONTACT – Heavy Duty Connectors [E16] (Seite 07-01).

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_467

7.3 Der Hilfsantrag A ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_468

Das Merkmal 1.1A2, wonach sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden, ergibt sich allenfalls implizit aus dem Umstand, dass sich die Rastfenster der Wangenteile, mit denen die Rastnasen zusammenwirken, im Bereich der offenen Ausnehmungen befinden.

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_469

Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieses Umstands als zur Erfindung gehörend ist damit nicht gegeben.

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_470

Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, anhand der Zeichnung gedanklich nachzuvollziehen, dass die Rastnasen der Module sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens mit einem Teil ihrer Ausdehnung zwischen den Stegen und somit in den einander gegenüberliegenden Ausnehmungen befinden.

471Permalink zu Rn. 471recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_471

Denn für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung ist, ist allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_472

Das ist beim Merkmal 1.1A2 ersichtlich nicht der Fall, da dessen Wortlaut ursprünglich weder in einem Patentanspruch noch in der Beschreibung genannt war. Schon die Stege, die zwar in der Zeichnung zu erkennen sind, sind in der Beschreibung allerdings ohne Zweckangabe erwähnt, so dass der Fachmann keinen Anlass hatte, darin eine für die Erfindung wesentliche Besonderheit zu sehen. Daher lag es für ihn noch ferner, in der relativen Position der Rastnasen zu den Ausnehmungen zwischen den Stegen eine zur Erfindung gehörende Ausgestaltung wahrzunehmen.

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_473

7.4 Aus den gleichen Gründen gehen auch die Gegenstände der Hilfsanträge B bis J, die im jeweiligen Patentanspruch 1 allesamt das Merkmal 1.1A2 enthalten, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sind damit unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

474Permalink zu Rn. 474recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_474

7.5 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E4] und ist damit nicht patentfähig.

475Permalink zu Rn. 475recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_475

Wie bereits zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart die Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 einen

476Permalink zu Rn. 476recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_476

1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_477

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric shroud 12, metal latch member 18)

478Permalink zu Rn. 478recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_478

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18) elektrisch leitfähig ist,

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_480

1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12) und mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18)

481Permalink zu Rn. 481recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_481

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (12) aufgenommenen Moduls (14) ausgestaltet ist, aufweist,

482Permalink zu Rn. 482recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_482

1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,

483Permalink zu Rn. 483recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_483

1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und

484Permalink zu Rn. 484recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_484

1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist (Figuren 3 sowie 4)

485Permalink zu Rn. 485recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_485

1.7 der Grundrahmen (12) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (26) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen aufweist, wobei

486Permalink zu Rn. 486recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_486

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile (26), und

487Permalink zu Rn. 487recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_487

1.9.1K teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,

488Permalink zu Rn. 488recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_488

1.9.2K teils wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

489Permalink zu Rn. 489recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_489

Ebenfalls zum Hauptantrag wurde bereits dargelegt, weshalb die Verwendung des Halterahmens zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des Merkmals 1.1) sowie die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können.

490Permalink zu Rn. 490recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_490

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ist zwar in den Merkmalen 1.9.1K und 1.9.2K eine Bezugsrichtung für Länge und Breite der Stege angegeben, sodass dem Einwand einer unzulässigen Erweiterung zwar Rechnung getragen sein mag. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, sodass es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme handelt, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

491Permalink zu Rn. 491recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_491

7.6 Der Hilfsantrag L ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

492Permalink zu Rn. 492recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_492

Während gemäß den ursprünglichen Unterlagen die Wangenteile mit Rastfenstern ausgestaltet sein sollen, ist mit dem Merkmal 1.3C ein beliebiges Rastelement beansprucht. Dieser Begriff ist zwar in den Anmeldeunterlagen einmal genannt (Seite 9, zweiter Absatz: „Weiterhin kann in jeder dieser Laschen ein Rastfenster als Rastelement angeordnet sein.“), jedoch auch dort nur im Zusammenhang mit einem Rastfenster, so dass für den Fachmann hieraus nicht entnehmbar ist, dass die an den Modulen angeformten Rastnasen auch mit beliebigen anderen Rastelementen als mit den Rastfenstern zusammenwirken könnten.

493Permalink zu Rn. 493recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_493

7.7 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

494Permalink zu Rn. 494recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_494

Denn der Fachmann kann dieser Druckschrift ohne weiteres auch die über den Hilfsantrag K hinaus im Hilfsantrag M genannten Merkmale entnehmen, da die erwünschte Wirkung gemäß Merkmal 1.3D auch durch den aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen erzielt wird.

495Permalink zu Rn. 495recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_495

Weiter nimmt der Fachmann die dortigen „metal latches 18“ in Übereinstimmung mit Merkmal 1.5D als Stanzbiegeteile wahr, da nicht nur die äußere Kontur auf einen Stanzvorgang schließen lässt, sondern auch die Öffnungen 32 und 34 (Figur 3). Die zweifachen Abkantungen bei den Spitzen der Bezugspfeile zur Ziffer 18 in der Figur 2 sind zweifellos durch Biegevorgänge entstanden.

496Permalink zu Rn. 496recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_496

7.8 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

497Permalink zu Rn. 497recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_497

Denn auch die über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M hinaus in Merkmal 1.3E genannte Wirkung, dass das Modul an den Laschen verrastet, ist bereits durch die Druckschrift E4 vorweggenommen (Spalte 1, Zeilen 59 bis 62; Spalte 3, Zeilen 36 bis 38, 47 bis 51).

498Permalink zu Rn. 498recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_498

7.9 Der Hilfsantrag O ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

499Permalink zu Rn. 499recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_499

Die in Merkmal 1.9.3 genannte unterschiedliche Breite der Stege könnte allenfalls der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein. Diesbezüglich ist der Beschreibung jedoch nichts zu entnehmen, hinzu kommt, dass die Figur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat. Damit ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

500Permalink zu Rn. 500recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_500

Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, beispielsweise in der Figur 1 nachzumessen, dass – wie beansprucht – die Stege tatsächlich unterschiedlich breit dargestellt sind.

501Permalink zu Rn. 501recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_501

Für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung ist, ist vielmehr allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

502Permalink zu Rn. 502recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_502

7.10 Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

503Permalink zu Rn. 503recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_503

Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P besteht aus einem Halterahmen mit den im Hilfsantrag N genannten Merkmalen, der – wie ausgeführt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sowie aus nicht im Einzelnen ausgestalteten Modulen und einem metallischen Steckverbindergehäuse, in das der Halterahmen eingefügt ist.

504Permalink zu Rn. 504recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_504

Wie auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze 0004 und 0012) erwähnt ist, besteht der bestimmungsgemäße Verwendungszweck eines elektrisch leitenden Halterahmens im Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse.

505Permalink zu Rn. 505recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_505

Metallische Steckverbindergehäuse sind auch durch die von der beschwerdeführenden Einsprechenden genannten Unterlagen hinlänglich belegt: Druckschrift E3, Seite 156 Mitte: „Metallgehäuse“; Druckschrift E13, Seite 25-16: „Aluminium-Druckguss“, „Zink-Druckguss“; Druckschrift E14, Spalte 2, Zeilen 54 bis 55: „The connector casing 1 is preferably made of an alloy of a light weight metal such as AS 13 aluminum alloy“. Ebenso ist in der auf die Patentinhaberin zurückgehenden Druckschrift DE 20 2013 103 611 U1, die im Erteilungsverfahren als Druckschrift D5 entgegengehalten wurde, ein Steckverbindergehäuse aus Aluminiumdruckguss als bekannt vorausgesetzt (Absatz 0020, letzter Satz).

506Permalink zu Rn. 506recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_506

Der Fachmann hat im Übrigen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Einbau eines Halterahmens, wie er aus der Druckschrift E4 bekannt ist oder sich in naheliegender Weise aus dieser ergibt, in ein metallisches Steckverbindergehäuse. Sollte sich aufgrund vorteilhafter Umgestaltungen ergeben, dass der Halterahmen mit den eingesetzten Modulen gegenüber einer früheren Variante einen größeren Bauraum belegt, passt der Fachmann vielmehr auch das Steckverbindergehäuse in entsprechender Weise an.

507Permalink zu Rn. 507recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_507

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass weder in der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe verlangt ist, dass der erfindungsgemäße Halterahmen ausschließlich in ganz bestimmte, insbesondere auf dem Markt befindliche oder in irgendeiner Weise genormte Gehäuse passen müsse, noch ist in einem Patentanspruch ein Merkmal genannt, das einen Zusammenhang mit einer bestimmten Baugröße erkennen ließe.

508Permalink zu Rn. 508recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_508

7.11 Der Hilfsantrag Q ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

509Permalink zu Rn. 509recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_509

Gemäß Seite 9, 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung sowie ursprünglichem Anspruch 16 weist das Wangenteil mehr als einen Schlitz auf. Dagegen soll durch Merkmal 1.15H ausdrücklich auch ein Wangenteil unter Schutz gestellt werden, das nur einen einzigen Schlitz aufweist.

510Permalink zu Rn. 510recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_510

Weder aufgrund der zeichnerischen Darstellung, gemäß der ausnahmslos drei Schlitze je Wangenteil vorgesehen sind, noch aufgrund der Beschreibung hat der Fachmann Anlass zu vermuten, dass auch eine Variante mit einem Schlitz je Wangenteil, also im Ergebnis mit zwei Laschenpaaren für zwei Module, eine erfindungsgemäße Ausgestaltung sein könnte.

511Permalink zu Rn. 511recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_511

Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung (Seite 13, letzter Absatz), dass zwar je vier offene Ausnehmungen 123, 123' gezeigt sind, aber auch eine andere Zahl von Ausnehmungen denkbar ist, beispielsweise drei, fünf, sechs, sieben oder acht, wobei dann auch eine entsprechende Anzahl von Modulen aufgenommen werden könnte. Eine Ausprägung mit jeweils zwei offenen Ausnehmungen pro Wangenteil wird an dieser Stelle nicht erwähnt.

512Permalink zu Rn. 512recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_512

Somit geht das Merkmal 1.15H in der Alternative, wonach nur ein Schlitz je Wangenteil vorgesehen ist, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

513Permalink zu Rn. 513recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_513

8. Der Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 genannten Merkmalen ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

514Permalink zu Rn. 514recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_514

8.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N hinaus, dessen Gegenstand sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 ergibt (siehe oben unter 5.15), sind im Hilfsantrag R folgende Merkmale genannt:

515Permalink zu Rn. 515recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_515

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

516Permalink zu Rn. 516recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_516

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

517Permalink zu Rn. 517recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_517

8.2 Das Merkmal 1.13I geht auf den seitenübergreifenden Absatz von Seite 9 auf Seite 10 der ursprünglichen Unterlagen zurück, der unverändert in die Patentschrift als Absatz 0037 übernommen ist.

518Permalink zu Rn. 518recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_518

8.3 Das Merkmal 1.5.2I geht, soweit die Faltung um 180° im Allgemeinen beansprucht ist, auf den ursprünglichen Patentanspruch 29 zurück. In der Patentschrift ist dieser Sachverhalt im Patentanspruch 8 genannt.

519Permalink zu Rn. 519recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_519

Demgegenüber ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R durch die Angabe beschränkt, dass der Biegeradius nicht geringer ist als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs.

520Permalink zu Rn. 520recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_520

Zum Wissen des Fachmanns im Zusammenhang mit dem Falten von Blechen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Gliederungspunkt 6.8 verwiesen.

521Permalink zu Rn. 521recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_521

Die Formulierung „mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist,“ ist zwar weder wörtlich noch inhaltlich den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Insofern beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar auf einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verteidigung der Patentinhaberin mit Hilfsantrag R unzulässig wäre.

522Permalink zu Rn. 522recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_522

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deutschen Patenten und Gebrauchsmustern müssen Schutzrechte, wenn ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht widerrufen werden, sofern die Änderung in der Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 42).

523Permalink zu Rn. 523recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_523

Ein derartiger Fall liegt zur Überzeugung des Senats bei der Einfügung der nicht ursprünglich offenbarten Formulierung in den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 8 vor. Während durch den erteilten Patentanspruch 8 sämtliche Biegungen, die – unabhängig vom gewählten Biegeradius – zu einer Faltung eines Wangenteils um 180° führen, unter Schutz gestellt sind, sind durch die Formulierung gemäß Hilfsantrag R solche Biegungen ausgeschlossen, deren Biegeradius geringer ist als der für das verwendete federelastische Blech jeweils zu beachtende Mindestbiegeradius.

524Permalink zu Rn. 524recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_524

Wie der Bundesgerichtshof weiter klarstellt, dürfen aus den Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 24; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 – X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 46). Daher bleibt das im Zusammenhang mit der Faltung stehende Merkmal, dass diese mit einem Biegeradius erfolge, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius ist, bei der Beurteilung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag R patentfähig ist, unberücksichtigt.

525Permalink zu Rn. 525recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_525

8.4 Gemäß Druckschrift E4 weisen zwar die Seitenteile (26) wenigstens ein Befestigungsmittel (36) auf, das jeweils formschlüssig in eine Befestigungsausnehmung (32) der Wangenteile (18) eingreift (vgl. die Figuren 2 und 3 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 27 bis 35). Anders als in Merkmal 1.13I darüber hinaus bestimmt ist, sind die Wangenteile (18) jedoch nicht mit dem Grundrahmen (12) verrastet, sondern heißverstemmt („heat staked“).

526Permalink zu Rn. 526recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_526

Es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass bei der Ausführung des Grundrahmens als metallisches Druckgussteil ein Heißverstemmen nicht möglich ist und er daher für die Befestigung der Wangenteile eine alternative Lösung finden muss.

527Permalink zu Rn. 527recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_527

Es kann dahinstehen, ob er dabei ohne Weiteres ein Verrasten in Betracht zieht, da jedenfalls das Merkmal 1.5.2I aus der Druckschrift E4 weder bekannt noch durch diese nahegelegt ist.

528Permalink zu Rn. 528recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_528

Ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der Druckschrift E4 (insbesondere Figuren 1 und 2) sind die Wangenteile (18) in Vertiefungen (24) des Grundrahmens (12) eingelassen, schließen mit ihren den Modulen (14) abgewandten Enden bündig mit dem Grundkörper (12) ab und liegen in diesem Bereich (18a) flächig auf dem Grundkörper (12) auf. Daher sind die Wangenteile (18) nach Einschätzung des Fachmanns in diesem Bereich (18a) hinreichend stabil; nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich (18a) zusätzlich vorgesehenen Versteifungsrippen (28) an den Wangenteilen (18). Ein Umschlag an diesem Ende würde in der Fertigung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, ohne dass damit eine Verbesserung verbunden wäre.

529Permalink zu Rn. 529recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_529

Auch für einen Umschlag der Wangenteile (18) an ihren den Modulen (14) zugewandten Enden gibt es keinen Anlass, vielmehr würde ein Umschlag in diesem Bereich voraussichtlich zu einer Verminderung der Federwirkung führen. Durch einen Umschlag der Wangenteile (18) um eine Biegekante längs der Einführrichtung der Module (14) würde die Federwirkung sogar gänzlich verloren gehen.

530Permalink zu Rn. 530recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_530

Somit führt die Druckschrift E4 den Fachmann von einer Faltung der Wangenteile um eine Biegekante um 180° weg.

531Permalink zu Rn. 531recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_531

Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin entgegengehaltenen Druckschriften geben dem Fachmann keinen Anlass, bei den aus Druckschrift E4 bekannten Wangenteilen eine Faltung um 180° vorzusehen.

532Permalink zu Rn. 532recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_532

Der Umschlag eines Blechrandes um 180° ist zwar eine an sich bekannte Maßnahme, die auch in den Normen und in der Fachliteratur erwähnt ist (Druckschrift E7, Seite 8, Bilder 22 und 23; Druckschrift E8.1, Seite 245, Abb. 5.11; Druckschrift E8.2, Seite 513, Abbildung 6.12; Druckschrift E8.3, Seite 639, Abb. 13.48, Seite 690, Abb. 3.85 vorletzte Zeile; Druckschrift E8.4 Seite 193, Abb. 4.28 vorletzte Zeile).

533Permalink zu Rn. 533recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_533

Somit ist der Halterahmen mit den im Hilfsantrag R genannten Merkmalen neu und erfinderisch.

534Permalink zu Rn. 534recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_534

8.5 Auch die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8, 9 und 12 gemäß Hilfsantrag R sind patentfähig.

535Permalink zu Rn. 535recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_535

Entsprechendes gilt für die direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1, 8, 9 bzw. 12 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 10, 11 und 13 bis 15, die allesamt aufgrund ihres Rückbezugs auf den sie jeweils tragenden nebengeordneten Patentanspruch als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

536Permalink zu Rn. 536recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_536

Auch im Übrigen erfüllen die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag R die an sie zu stellenden Anforderungen.

537Permalink zu Rn. 537recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_537

Von einer Überarbeitung der Beschreibung hat der Senat abgesehen, da die vorgenommene Beschränkung in der Neufassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag R hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und eine Änderung der Beschreibung zu deren Auslegung nicht erforderlich ist.

538Permalink zu Rn. 538recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-06-20/19-w-pat-1-21#rd_538

9. Im Ergebnis war somit auf die Beschwerde der Einsprechenden das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag R verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin waren zurückzuweisen.