Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2021

BPatG Urteil vom 15.07.2021 – 4 Ni 64/19 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150721U4Ni64.19EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Söchtig und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 403 650 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bunderepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 403 650 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Streitpatents, das aus der PCT-Anmeldung PCT/SE2010/050251, offengelegt als WO 2010/101524 A2, hervorgegangen ist und am 5. März 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 6. März 2009 aus der schwedischen Patentanmeldung SE 0950131 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Streitpatents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2010 038 946.4 geführt wird und die Bezeichnung „Zentrifugalabscheider“ trägt, ist am 21. Dezember 2016 veröffentlicht worden. Das Streitpatent, das im Umfang von 15 Ansprüchen mit den unabhängigen Ansprüchen 1 (Vorrichtungsanspruch) und 14 (Verfahrensanspruch) erteilt worden ist, ist nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens beschränkt worden (veröffentlicht als EP 2 403 650 B2 = Streitpatentschrift) und umfasst nunmehr noch 14 Ansprüche mit den unabhängigen Ansprüchen 1 (Vorrichtungsanspruch) und 13 (Verfahrensanspruch) und den auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 12 sowie dem auf Anspruch 13 rückbezogenen Unteranspruch 14.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_2

Die Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage das geltende Streitpatent – und folgend alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_3

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und in geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis VI.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_4

Der geltende Anspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch mit hinzugefügten Gliederungszeichen a) bis i) wie folgt (Änderung gegenüber dem erteilten Anspruch 2 ist durch Durchstreichung kenntlich gemacht):

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_5

a) A centrifugal separator (1) comprising a casing (15)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_6

a1) which delimits a space (18)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_7

which is sealed relative to the surroundings of the casing

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_8

b) and in which a rotor (2) is arranged for rotation,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_9

which rotor forms within itself a separation space (7)

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_10

c) which is sealed or isolated from the space (18),

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_11

d) and in which separation space centrifugal separation

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_12

of at least one higher density component

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_13

and at least one lower density component

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_14

from a fluid takes place during operation,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_15

e) into which rotor at least one inlet (9) extends

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_16

for introducing said fluid to the separation space,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_17

and from which rotor at least one first outlet (10, 25, 26) extends

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_18

for discharge of at least one component separated from the fluid during operation,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_19

f) wherein the space (18) is connected to a pump device (19, 29)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_20

which is arranged to remove gas from the space (18) during operation,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_21

thereby maintaining negative pressure in said space,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_22

g) and wherein the rotor (2) comprises at least one second outlet (11)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_23

extending from a portion of the separation space (7) to the space (18)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_24

for discharge of at least one higher density component

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_25

separated from the fluid during operation,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_26

h) wherein a discharge device (24, 29) in the form of a pump is arranged

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_27

to remove the at least one higher density component

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_28

separated from the fluid during operation from the space (18),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_29

i) characterized in that said second outlet (11)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_30

is arranged for intermittent discharge or continuous discharge

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_31

of at least one higher density component

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_32

separated from the fluid during operation.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_33

Der geltende Anspruch 1 lautet in deutscher Sprache:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_34

a) Zentrifugalabscheider (1), ein Gehäuse (15) umfassend,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_35

a1) das einen Raum (18) begrenzt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_36

der in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen ist

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_37

b) und in dem ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet ist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_38

wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_39

c) der vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert ist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_40

d) und wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_41

von mindestens einer Komponente höherer Dichte

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_42

und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_43

eines Fluids im Betrieb erfolgt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_44

e) wobei sich in diesen Rotor mindestens ein Einlass (9)

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_45

zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_46

und von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26)

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_47

zum Ablass von mindestens einer

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_48

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_49

f) wobei der Raum (18) mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden ist,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_50

die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_51

wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_52

g) und wobei der Rotor (2) mindestens einen zweiten Auslass (11) umfasst,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_53

der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_54

zum Ablass von mindestens einer Komponente höherer Dichte erstreckt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_55

die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_56

h) wobei eine Ablassvorrichtung (24, 29) in Form einer Pumpe angeordnet ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_57

um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_58

Komponente höherer Dichte aus dem Raum (18) zu entfernen,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_59

i) dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Auslass (11)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_60

für intermittierenden Ablass von mindestens einer

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_61

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte angeordnet ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_62

Der geltende Anspruch 13 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 14 unverändert und lautet in der Verfahrenssprache Englisch mit hinzugefügten Gliederungszeichen A) bis C) wie folgt:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_63

A) A method in a centrifugal separator according to any one of the preceding claims,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_64

comprising the steps of:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_65

B) - removing gas from the space (18) round the rotor,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_66

thereby maintaining negative pressure in said space

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_67

C) - discharging from a portion of the separation space (7) to the space (18)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_68

via said second outlet (11) at least one higher density component

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_69

separated from the fluid during operation.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_70

Der geltende Anspruch 13 lautet in deutscher Sprache:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_71

A) Verfahren in einem Zentrifugalabscheider nach einem der vorherigen Ansprüche, folgende Schritte beinhaltend:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_72

B) - Entfernung von Gas aus dem Raum (18) rund um den Rotor

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_73

unter Erhalt negativen Drucks in dem Raum

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_74

C) - Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums (7) in den Raum (18)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_75

über den zweiten Auslass (11) von mindestens einer

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_76

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_77

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die geltende Fassung der Streitpatentschrift verwiesen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_78

Der Hilfsantrag I weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 ein geändertes Merkmal iH1) (Änderungen gegenüber dem geltenden Anspruch 1 bzw. 13 sind jeweils durch Unter- bzw. Durchstreichungen kenntlich gemacht):

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_79

iH1) characterized in that wherein said second outlet (11)

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_80

is arranged for intermittent discharge, during operation,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_81

of said at least one higher density component

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_82

separated from the fluid during operation.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_83

und Anspruch 13 ein geändertes Merkmal CH1) auf:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_84

CH1) - discharging, during operation, from a portion of the separation space (7)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_85

to the space (18) via said second outlet (11)

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_86

at least one higher density component

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_87

separated from the fluid during operation.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_88

Der Hilfsantrag IA entspricht dem Hilfsantrag I, wobei jedoch das Merkmal „during operation“ in Anspruch 13 am Ende nicht gestrichen ist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_89

Der Hilfsantrag IIA weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 ein geändertes Merkmal iH2a sowie ein ergänzendes Merkmal kH2a auf:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_90

iH2a) characterized in that wherein said second outlet (11)

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_91

is arranged for intermittent discharge

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_92

of said at least one higher density component

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_93

separated from the fluid during operation,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_94

kH2a) wherein said rotor does not comprise a second outlet

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_95

extending from a portion of the separation space (7) to the space (18)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_96

being arranged for continuous discharge of at least

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_97

one higher density component separated from the fluid during operation.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_98

Der Hilfsantrag II weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 neben dem Merkmal iH2a) des Hilfsantrags IIa das zusätzliche Merkmal

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_99

kH2) wherein said rotor does not comprise a second outlet

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_100

being arranged for continuous discharge of at least

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_101

one higher density component separated from the fluid during operation.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_103

Der Hilfsantrag III weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 die geänderten Merkmale gH3) und iH3) auf:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_104

gH3) and wherein the rotor (2) comprises, distributed around its circumference,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_105

at least one second outlet (11) only one set of second outlets (11)

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_106

extending from a portion of the separation space (7) to the space (18)

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_107

for discharge of at least one higher density component

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_108

separated from the fluid during operation,

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_109

iH3) characterized in that wherein said second outlet (11) set of second outlets (11)

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_110

is arranged for intermittent discharge

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_111

of said at least one higher density component

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_112

separated from the fluid during operation.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_113

Im Anspruch 13 ist das Merkmal C) wie folgt geändert:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_114

CH3) - discharging from a portion of the separation space (7)

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_115

to the space (18) via said second outlets (11)

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_116

at least one higher density component

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_117

separated from the fluid during operation.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_118

Hinsichtlich des Wortlauts der entsprechenden Unteransprüche sowie hinsichtlich der Hilfsanträge IIIA bis VI wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2020 sowie auf die Eingabe in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_119

Die Klägerin, die Verspätung der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 eingereichten Hilfsanträge IIA, IIIA, IIIB, IIIC und IIID rügt, stützt ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Dokumente:

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_120

E1 EP 0 411 261 A1

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_121

E2 Druckschrift „Processing Lines for the Production of Soft Cheese“,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_122

Westfalia Separator AG, Werner-Habig-Str. 1, 59302 Oelde, 3. Auflage 1991

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_123

E3 Druckschrift „KDC30 Düsen-Separator in dampfsterilisierbarer Ausführung“,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_124

Westfalia Separator AG, Werner-Habig-Str. 1, D-4740 Oelde

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_125

mit Angabe „9997-9368-000/0590 Printed in W. Germany“ auf der letzten Seite

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_126

E4 WO 2008/013495 A1

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_127

E5 US 3,924,804

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_128

E6 RU 2 240 183 C2

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_129

E6‘ ESPACENET-Übersetzung der Beschreibung der E6 ins Englische

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_131

E12 Smith, C. Julian: Applications of Centrifugation Equipment.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_132

Industrial & Engineering Chemistry VOL. 53 NO. 6 June 1961, pp 439–444

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_133

DOI: 10.1021/ie50618a024

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_134

E12‘ Diagramm der Klägerin zur E12

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_135

E13 EP 1 402 955 A1

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_136

E14 Stahl, Werner H.: INDUSTRIE- ZENTRIFUGEN, Band II, DrM Press 2004,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_137

Inhaltsverzeichnis und Abschnitte 6.1, 6.2, 6.6 - 6.9

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_138

E14‘ Vorwort zur E14

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_139

E14‘‘ Kapitel 6.4, 6.5 zur E14

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_140

D1 US 6,530,871 B1

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_141

D1‘ DE 198 46 535 A1

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_142

D2 US 4,030,897 A

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_143

D3 US 2005/006319 A1

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_144

D3‘ DE 101 39 466 A1 Offenlegungsschrift der Prioritätsanmeldung zur D3

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_145

NK3 Registerauszug des DPMA zum Az DE 60 2010 038 946.4

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_146

NK4 Unterlagen des Verletzungsverfahrens

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_147

NK5 Entscheidung EPA 12.06.2019

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_148

NK6 Rollenauszug EPOLINE EP 2 403 650 B1

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_149

NK8 Eingabe der Pateninhaberin aus dem US-Erteilungsverfahren

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_150

zur US 2016/0074880 A1

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_151

NK14 Berechnung

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_152

NK15 https://systemdesign.ch/wiki/Druckgesetz_der_Hydrostatik

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_153

(abgerufen 19.10.2020)

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_154

NK16 Figur 2 der E12 mit Ergänzungen der Klägerin,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_155

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2021

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_156

und meint, die geltenden Ansprüche 1 und 13 des Streitpatents seien nicht erfinderisch. So seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 durch eine Kombination der Druckschrift E1 mit dem KNA-Separator (Figur 43) der Druckschrift E2 nahegelegt. Auch die Druckschrift E12 in Verbindung mit dem Fachwissen (belegt durch E14) lege die geltenden Ansprüche 1 und 13 des Streitpatents nahe. Entsprechendes gelte für eine Kombination der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E11. Weiterhin fehle es dem Anspruch 1 des Streitpatents auch ausgehend von der Druckschrift D1 in Kombination mit der Druckschrift D3 an einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents sei zudem auch durch eine Kombination der Druckschriften D1 und E14 bzw. E14´ nahegelegt. Schließlich beruhe der Gegenstand des Anspruches 1 ausgehend von der D3 in Kombination mit der direkt in ihr gewürdigten D1 unter Heranziehung des Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_157

Der Hilfsantrag I sei wegen Schutzbereichserweiterung unzulässig. Die Ansprüche 1 und 13 des Streitpatents in den geänderten Fassungen des Hilfsantrags I beruhten aus denselben Gründen wie der Gegenstand nach der geltenden Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Hilfsantrags IA beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_158

Die Hilfsanträge IIA, II und III seien unzulässig. Der Disclaimer in der Fassung des Hilfsantrags II stelle eine unzulässige Erweiterung dar, ebenso seien die neuen Merkmale in Hilfsantrag III nicht ursprünglich offenbart. Zumindest beruhten die Ansprüche 1 und 13 der Hilfsanträge IIA, II und III in den jeweils geänderten Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hinsichtlich des Hilfsantrags III sei dessen Gegenstand durch eine Kombination der Figur 2 der E12 und der E14 nahegelegt. Der Gegenstand der Hilfsanträge IV bis VI sei wiederum durch die Druckschrift E6 nahegelegt.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_159

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2020 mit Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 15. Februar 2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_160

Die Klägerin beantragt,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_161

das europäische Patent 2 403 650 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_162

Die Beklagte beantragt,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_163

die Klage abzuweisen,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_164

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge I, IA, IIA, II, III, IIIA, IIIB, IIIC, IIID, IV, V, VI, eingereicht mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2020, vom 22. Juni 2021 und in der mündlichen Verhandlung, erhält.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_165

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_166

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei nicht durch eine Kombination der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E2 nahegelegt. Ausgehend von der Druckschrift E1 habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, die Druckschrift E2 heranzuziehen. Selbst wenn er diese jedoch herangezogen hätte, so hätte er nicht den dortigen KNA-Separator (Figur 43) verwendet, sondern vielmehr, unter Berücksichtigung der in E1 als Stand der Technik genannten

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_167

G1 DE-AS 1 130 265,

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_168

einen der anderen in E2 gezeigten Separatoren. Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Form der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt Veranlassung gehabt haben sollte, die Lehren der E1 und der E2 zu kombinieren, fehle in jedem Fall auch bei einer Zusammenschau dieser Lehren insbesondere jedoch das Merkmal i).

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_169

Die Zentrifuge in Figur 2 in der Druckschrift E12 unterscheide sich in Form einer unmittelbar und eindeutig zusammenhängenden Merkmalskombination in den Merkmalen (a1), (c), (f), (h) und (i) vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Die genannten Unterscheidungsmerkmale seien auch nicht in Kombination mit der E14 naheliegend.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_170

Die Druckschrift E1 sei von der Klägerin bereits erfolglos im Einspruchsverfahren herangezogen worden. Auch in Kombination mit der Druckschrift E11 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht nahegelegt, da der Fachmann keine Veranlassung gehabt habe, die Lehre der E11 heranzuziehen, um die aus der E1 bekannte Zentrifuge abzuändern. Die Druckschriften D1 und D3 seien sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ausführlich diskutiert worden, ohne dass diese Kombination – im Ergebnis zutreffend – zu einer Verneinung der erfinderischen Tätigkeit geführt hätte. Der geltende Anspruch 1 des Streitpatents sei schließlich auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften E14 und E1, D1 und E14 (E14´) bzw. D3, D1 und E14 (E14´) nahegelegt, wobei das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Kombination der Druckschriften E14 mit E1 und D1 in Verbindung mit D3 und E14 (E 14´) verspätet sei.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_171

Der Hilfsantrag I sei zulässig und dessen Gegenstand auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften E1 und E2 nahegelegt. Entsprechendes gelte auch für den Hilfsantrag IA, da der Begriff „operation“ im Streitpatent die Reinigungsoperation nicht umfasse. Die Hilfsanträge IIA und II seien ebenfalls zulässig, da beide Auslassvarianten ursprünglich offenbart seien. Durch die negativen Merkmale bzw. die Disclaimer werde eine Konfiguration, wie sie dem KNA-Separator der E2 entspreche, explizit ausgeschlossen. Eine Kombination der Lehren der E1 und der E2 könne somit nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand führen. Auch der Hilfsantrag III sei zulässig und sein Gegenstand beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Hilfsanträge.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_172

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_173

Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_174

Die Klage ist begründet, soweit das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie in den jeweils geänderten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I, IA, IIA und II verteidigt wird, weil sich die Gegenstände gemäß den Hilfsanträgen I und IA als nicht patentfähig und die Hilfsanträge IIA sowie II als nicht zulässig erweisen.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_175

Soweit das Streitpatent zulässigerweise in der Fassung nach Hilfsantrag III verteidigt wird, ist die Klage unbegründet, da sich das Streitpatent in dieser Fassung als patentfähig, insbesondere als neu und als erfinderisch erweist. Auf die weiteren Hilfsanträge (ab Hilfsantrag IIIA) kam es daher nicht mehr an.

I.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_176

1. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift in der B2-Fassung ein Zentrifugal-Separator bzw. Zentrifugalabscheider mit einem Rotor und weiter ein Verfahren in einem Zentrifugal-Separator.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_177

Im Absatz [0002] ist erläutert, dass der Kontakt zwischen dem rotierenden Rotor und dem ihn umgebenden Gas zu aerodynamischen Verlusten führt, die wiederum zu einem hohen Energieverbrauch und einer unerwünschten Erwärmung des Rotors und seines Inhalts führen.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_178

In den Absätzen [0003] und [0004] sind zwei bekannte Zentrifugal-Separatoren beschrieben, bei denen der Rotor in einem evakuierten bzw. mit Wasserdampf gefüllten Raum angeordnet ist. Dabei sei jedoch aufgrund von Rotoren mit geschlossenen Wänden kein Austrag separierten Materials durch Öffnungen am Umfang des Rotors möglich.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_179

2. Dementsprechend ist als Aufgabe im Absatz [0005] angegeben, die genannten Nachteile zu vermeiden und weiter einen Zentrifugal-Separator mit geringem Energieverbrauch bereitzustellen, eine reduzierte Erwärmung der rotierenden Teile und ein reduziertes Geräusch zu erreichen, und einen austragenden Zentrifugal-Separator mit verbesserter hygienischer Umgebung im Raum um den Rotor bereitzustellen.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_180

3. Gemäß dem Absatz [0006] bezieht sich die Erfindung somit auf einen Zentrifugal-Separator mit den kombinierten Merkmalen des Anspruchs 1 und darüber hinaus auf ein Verfahren in einem Zentrifugal-Separator.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_181

4. Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder Master (univ.) des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Zentrifugal-Separatoren.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_182

5. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_183

Gemäß dem Merkmal b) ist in dem vom Gehäuse (15) begrenzten Raum (18) ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet, der in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet. Das bedeutet nicht, dass der gesamte im Rotor gebildete Raum ein Abscheideraum ist. Denn das Patent kennt auch noch eine Einlass- und eine Auslasskammer, die ebenfalls in dem Rotor gebildet sein können (an inlet chamber in the rotor, an outlet chamber in the rotor), siehe den Absatz [0021] und den Anspruch 10 der Streitpatentschrift. Aus dem Absatz [0021] ergibt sich auch, siehe insbesondere Zeilen 34 bis 37, dass hinsichtlich des Fluiddurchflusses die Einlasskammer, der Abscheideraum und die Auslasskammer in dieser Reihenfolge hintereinandergeschaltet sind.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_184

Im Merkmal c) ist angegeben, dass der Abscheideraum (7) von dem Raum (18) dicht verschlossen oder „isoliert“, d.h. von dem Raum (18) getrennt ist.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_185

Damit wird nicht verlangt, dass der gesamte Innenraum des Rotors (2) gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen oder von dem Raum (18) getrennt ist. Denn erst bei der Ausführungsform gemäß Absatz [0021] bzw. Anspruch 10 ist vorgesehen, dass nicht nur der Abscheideraum, sondern zusätzlich (siehe Absatz [0021], Zeilen 30, 31: „in addition“, „further“) auch die Einlass- und die Auslasskammer gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen oder von ihm getrennt sein können.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_186

Über die Bauart der Dichtung (sealing) oder Trennung (isolation) des Abscheideraums sagt der Anspruch 1 nichts, er schließt also keine mögliche Bauart aus. Für den Fall, dass es eine Einlasskammer und eine Auslasskammer gibt, und dass diese ebenfalls gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen sind, sind in den Zeilen 37 bis 39 des Absatzes [0021] einige mögliche Bauarten für die Dichtung (sealing) aufgezählt.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_187

In den Zeilen 39 bis 46 des Absatzes [0021] sind einige mögliche Bauarten für eine Trennung (isolation) des Abscheideraums (separation space) genannt. Eine solche Trennung kann die Form eines im Betrieb fluidgefüllten Durchlasses haben (one passage which is liquid and/or sludge filled during operation) und kann als Einlass, Auslass, Einlasskammer, Auslasskammer oder als ein zum Abscheideraum führender Durchlass ausgebildet sein (passage to the separation space).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_188

Aus den unterschiedlichen Angaben zu möglichen Bauarten für eine Dichtung (sealing) einerseits und eine Trennung (isolation) andererseits im Absatz [0021] folgt auch, dass diese Begriffe nicht synonym benutzt werden, sondern zwei unterschiedliche Möglichkeiten bezeichnen, von denen gemäß Merkmal c) die eine oder die andere erfüllt sein muss, aber nicht beide.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_189

Wenn also ein Abscheideraum (separation space) sowohl von einer Einlasskammer als auch von einer Auslasskammer dadurch getrennt (isolated) ist, dass er mit ihnen lediglich über fluidgefüllte Durchlässe (passages) kommuniziert, so ist er damit auch entsprechend der zweiten Alternative des Merkmals c) von dem Raum (18) getrennt.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_190

Gemäß den Merkmalen g) und i) ist vorgesehen, dass der Rotor (2) mindestens einen zweiten Auslass (11) zum Ablass einer Komponente höherer Dichte umfasst, der für einen intermittierenden Ablass angeordnet sein muss, also dazu eingerichtet sein muss, geöffnet und verschlossen zu werden.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_191

Die Merkmale g) und i) schließen das Vorhandensein weiterer zweiter Auslässe nicht aus. Diese müssen dann nicht für einen intermittierenden Auslass angeordnet sein, vielmehr ist es ausreichend, wenn mindestens einer der zweiten Auslässe dieser Forderung entspricht.

II.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_192

Die mit dem Hauptantrag verteidigte geltende Fassung des Streitpatents ist nicht patentfähig, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E2.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_193

1. Die Entgegenhaltung E1 offenbart mit ihrer Figur 1 samt zugehöriger Beschreibung einen Zentrifugalabscheider (Zentrifuge 2, siehe Spalte 2, Zeile 23), der ein Gehäuse umfasst (Konzentratfänger 7, siehe Spalte 2, Zeile 27), das einen Raum begrenzt, in dem ein Rotor (Schleudertrommel 4, siehe Spalte 2, Zeile 25) zur Rotation angeordnet ist, der in sich selbst einen Abscheideraum bildet, in dem laut dem ersten Absatz der Beschreibung dickgelegte Milch in Molke und Quark getrennt wird. Das entspricht den Merkmalen a) und b).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_194

Der von dem Gehäuse (Konzentratfänger 7) begrenzte Raum ist in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen, was sich daraus ergibt, dass er mit einer Unterdruckquelle 14 unter Unterdruck gesetzt wird (Spalte 1, Zeilen 35 bis 39 und Zeilen 49 bis 51, sowie Spalte 2, Zeilen 33 bis 35). Das entspricht dem Merkmal a1).

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_195

In dem im Rotor (Schleudertrommel 4) gebildeten Abscheideraum erfolgt im Betrieb gemäß Spalte 2, Zeilen 23 bis 26, eine Zentrifugalabscheidung von einer Komponente höherer Dichte, dem Quarkkonzentrat 5, und einer Komponente geringerer Dichte, der Molke 6, aus dem zugeführten Fluid, der dickgelegten Milch 1. Das entspricht dem Merkmal d).

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_196

Wie sich aus Spalte 2, Zeilen 23 bis 26, und Figur 1 ergibt, wonach die dickgelegte Milch 1 der Zentrifuge 2 zugeführt wird, erstreckt sich in den Rotor (Schleudertrommel 4) ein Einlass zum Einlass der dickgelegten Milch 1 in den Abscheideraum. Wie sich weiter aus Figur 1 ergibt, die zeigt, dass die abgetrennte Molke 6 abgeführt wird, erstreckt sich von dem Rotor (Schleudertrommel 4) aus ein erster Auslass zum Ablass der im Betrieb von dem Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschiedenen Komponente geringerer Dichte (Molke 6). Der Rotor (Schleudertrommel 4) umfasst auch einen zweiten Auslass, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums erstreckt, zum Ablass der Komponente höherer Dichte (Quarkkonzentrat 5), die im Betrieb vom Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschieden wird. Jede der Düsen 3 zum Ablass des Quarkkonzentrats 5 ist ein solcher zweiter Auslass. Das entspricht den Merkmalen e) und g).

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_197

Der Raum im Konzentratfänger 7 ist über den luftdichten Kanal 8 und den Auffangbehälter 9 mit einer Pumpvorrichtung (Unterdruckquelle 14) verbunden, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird (Spalte 1, Zeilen 49 bis 51, und Spalte 2, Zeilen 33 bis 35). Das entspricht dem Merkmal f).

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_198

Der Raum im Konzentratfänger 7 ist weiterhin über den luftdichten Kanal 8 und den Auffangbehälter 9 mit einer Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe (Fördereinrichtung 11, siehe Spalte 2, Zeilen 26 bis 32) verbunden, die angeordnet ist, um die im Betrieb vom Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschiedene Komponente höherer Dichte (Quarkkonzentrat 5) aus dem Raum zu entfernen. Das entspricht dem Merkmal h).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_199

Die E1 offenbart dagegen nicht das Merkmal c), wonach der Abscheideraum im Rotor (Schleudertrommel 4) von dem den Rotor umgebenden Raum dicht verschlossen oder isoliert sein soll. Hierzu ist der D1 nichts zu entnehmen, da diese auf den Aufbau der Schleudertrommel nicht eingeht.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_200

Die E1 offenbart auch nicht das Merkmal i), wonach mindestens eine der Düsen 3 zum Ablass des Quarkkonzentrats 5 für einen intermittierenden Ablass angeordnet sein müsste, also dazu eingerichtet sein müsste, geöffnet und verschlossen zu werden. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung der E1, dass die Düsen 3 als dauerhaft offene Öffnungen in der Außenwand der Schleudertrommel 4 vorgesehen sind.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_201

Allerdings befasst sich die E1 überhaupt nicht im Detail mit dem Aufbau des Zentrifugalabscheiders (Zentrifuge 2), sondern damit, ein Verfahren zum Herstellen von Quark und Frischkäse dadurch zu verbessern, dass die Ableitung des abgetrennten Quarkkonzentrats unter Luftabschluss und unter Unterdruck erfolgt (siehe Spalte 1, Zeilen 1 bis 11 und 29 bis 39). Die zum Abtrennen des Quarks bzw. Frischkäses verwendete Zentrifuge 2 wird dabei als bekannt vorausgesetzt und auch selbst nicht geändert, es werden lediglich zusätzliche Anbauten vorgesehen, nämlich eine Verbindung des vorhandenen Konzentratfängers 7 der Zentrifuge 2 mit einem Auffangbehälter 9 über einen luftdichten Kanal 8 sowie eine Unterdruckquelle 14 und eine Fördereinrichtung 11, die an den Auffangbehälter 9 anzuschließen sind.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_202

Ein Fachmann, der das Verfahren gemäß der E1 durchführen will, muss also lediglich eine solche bekannte Zentrifuge zur Trennung von dickgelegter Milch in Molke und Quark beschaffen, um daran die Anbauten vornehmen zu können, die zur Durchführung des in E1 beschriebenen verbesserten Trennverfahrens erforderlich sind.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_203

2. Die von einem Anbieter u.a. von Zentrifugalabscheidern/Zentrifugen stammende Entgegenhaltung E2 beschreibt solche Zentrifugen (separators) zur Trennung von dickgelegter Milch (coagulated skim milk) in Molke (whey) und Frischkäse (soft cheese) im Abschnitt 14 ab Seite 38. Dieser Abschnitt beginnt mit einer tabellarischen Übersicht verschiedener Zentrifugentypen mit verschiedenen Durchsätzen, siehe Figur 35. Der ersten Zeile der Tabelle entnimmt der Fachmann, dass zur Herstellung von Frischkäse (soft cheese) vier Zentrifugentypen zur Auswahl stehen, von denen die Typen KDA, KDB und KDC für große Durchsätze geeignet sind, der Typ KNA dagegen für einen kleinen Durchsatz.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_204

Für einen Fachmann, der eine Anlage für großen Durchsatz plant, kommt daher einer der Typen KDA, KDB, KDC in Frage. Für einen Fachmann, der eine Anlage für kleinen Durchsatz plant, kommt dagegen nur der Typ KNA in Frage, der im Abschnitt 14.3 auf den Seiten 44 und 45 der E2 beschrieben ist.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_205

Beim Typ KNA handelt es sich um einen Zentrifugalabscheider (separator), der, wie die Figur 43 auf Seite 44 zeigt, ein Gehäuse umfasst, das einen Raum begrenzt, in dem ein Rotor (bowl) angeordnet ist, der in sich selbst einen Abscheideraum bildet, siehe in der Figur den mit 6 und 15 bezeichneten Abscheideraum. In dem Abscheideraum wird im Betrieb dickgelegte Milch (coagulated milk) in eine Komponente höherer Dichte (cheese) und eine Komponente geringerer Dichte (whey) getrennt, siehe den Beschreibungsabsatz unter der Figur. Das entspricht den Merkmalen a), b) und d).

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_206

Der Abscheideraum ist von dem den Rotor (bowl) umgebenden Raum isoliert im Sinne der zweiten Alternative des Merkmals c), da er mit dem umgebenden Raum nur über fluidgefüllte Durchlässe kommuniziert. Dazu siehe in der Figur 43 den vom Zulauf (feed 1) kommend zum Abscheideraum führenden fluidgefüllten Einlass für die dickgelegte Milch (coagulated milk), in Figur 43, siehe unten, durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet,

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_207

den vom Abscheideraum zur Zentripetalpumpe (centripetal pump 2) des Auslasses (discharge 16) führenden fluidgefüllten Durchlass für die Molke (whey), unten durch einen weiteren hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet,

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_208

und die radial außen angeordneten fluidgefüllten Durchlässe 3 (nozzles 3) und verschließbaren Kanäle 12 (ports 13) die im geöffneten Zustand wie in der Figur dargestellt ebenfalls fluidgefüllt sind, beide unten mit roten Pfeilen gekennzeichnet:

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_209

Das entspricht außer den Merkmalen e) und g) auch der zweiten Alternative des Merkmals c).

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_210

Bei den Auslässen 3 und 13, die aufgrund ihrer Anordnung radial außen am Rotor zweite Auslässe zum Ablass mindestens einer Komponente höherer Dichte entsprechend dem Merkmal g) sind, handelt es sich bei den Auslässen 3 um ständig offene Düsen (nozzles 3). Die Auslässe 13 (solids discharge ports 13) dagegen können wahlweise geöffnet und geschlossen werden. Im ersten Absatz oben auf Seite 45 der E2 ist erläutert, dass damit eine Reinigung zwischendurch während des Betriebs möglich ist (intermediate cleaning), indem zunächst von Milchzufuhr auf Spülwasserzufuhr (rinsing water) umgeschaltet wird und danach die Auslässe 13 geöffnet werden, um dann in diesem Reinigungsbetrieb zuvor während des Separierbetriebs abgeschiedene Proteinablagerungen auszustoßen (protein segments formed in sediment holding space (6) are ejected through ports 13), siehe vorletzten Absatz auf Seite 44. Schließlich kann zeitlich verzögert (after a timed delay) wieder von Spülwasserzufuhr auf Milchzufuhr zurückgeschaltet werden, siehe den vorletzten Satz im Absatz oben auf Seite 45. Die Proteinablagerungen sind eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente wie im Merkmal i) vorgesehen und die Auslässe 13 sind dementsprechend zweite Auslässe für intermittierenden Ablass einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente entsprechend dem Merkmal i).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_211

Die in der E2 beschriebene Zentrifuge vom Typ KNA weist somit alle Merkmale des Anspruchs 1 auf bis auf die Merkmale a1), f) und h), wonach das Gehäuse den den Rotor (bowl) umgebenden Raum dicht verschließt (Merkmal a1), dieser Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die im Betrieb Gas aus dem Raum entfernen kann, so dass in dem Raum Unterdruck gehalten wird (Merkmal f), und eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe vorgesehen ist, um das im Betrieb von der zugeführten dickgelegten Milch abgeschiedene Konzentrat zu entfernen (Merkmal h).

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_212

3. Diese der Zentrifuge KNA aus E2 fehlenden Merkmale sind gerade die Merkmale, die nach der Lehre der E1 zu ergänzen sind, um das Verfahren der E1 ausführen zu können. Die Ergänzungen umzusetzen, nämlich durch Abdichten des Gehäuses und Anschließen einer Unterdruckpumpe und einer Pumpe für das abgeschiedene Konzentrat, liegt im Bereich üblichen fachmännischen Handelns, so dass der Fachmann dadurch, dass er einen Zentrifugalabscheider vom Typ KNA gemäß E2 beschafft und die in E1 vorgesehenen Ergänzungen daran vornimmt, um das in E1 gelehrte Verfahren durchzuführen, ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_213

4. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten ergibt sich nichts anderes:

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_214

4.1 Die Beklagte hat ausgeführt, ausgehend von der E1 bestehe für den Fachmann kein Anlass, zur Umsetzung der Lehre der E1 eine weitere Druckschrift hinzuzunehmen und so zu einem dem Anspruch 1 entsprechenden Zentrifugalabscheider zu gelangen. Dies trifft deshalb nicht zu, weil die E1 lediglich ein Verfahren zum Herstellen von Quark und Frischkäse beschreibt. Dieses Verfahren wird unter Verwendung eines Zentrifugalabscheiders, in E1 Zentrifuge genannt, ausgeführt, die Zentrifuge an sich wird dabei jedoch als bekannt vorausgesetzt und nicht so detailliert beschrieben, dass sie anhand der E1 allein ausführbar wäre. Insbesondere wird hinsichtlich des Rotors bzw. der Schleudertrommel lediglich offenbart, dass es eine Schleudertrommel 4 gibt und dass diese am äußeren Umfang der Schleudertrommel angeordnete Düsen 3 für den Austritt des Quarkkonzentrats besitzt. Die Schleudertrommel ist jedoch weder so detailliert beschrieben noch dargestellt, dass sie anhand der Angaben der E1 ausführbar wäre. Vielmehr ist die Darstellung der Schleudertrommel 4 in der einzigen Figur so stark vereinfacht, dass weder ein Einlass für die dickgelegte Milch 1 noch ein Auslass für die Molke 6 erkennbar ist, und die wenigen Striche, mit denen die Schleudertrommel dargestellt ist, sind in für den Fachmann erkennbarer Weise ohne besonderen Sinn ausgeführt. So sind die konischen Teller so angeordnet, dass sie radial innen ohne Ausgang und somit ohne Funktion sind. Im unteren Bereich der Schleudertrommel 4 ist ein weiterer umgedrehter konischer Teller so angeordnet, dass ein weiterer Ringraum ohne Ausgang gebildet wird. Weiterhin sind die Düsen 3 als Rohrstücke in einem zylindrischen Wandabschnitt dargestellt, die u.a. nach innen in die Schleudertrommel hineinragen, so dass hier an der Innenseite der zylindrischen Außenwand ein weiterer Ringraum ohne Ausgang entsteht, aus dem kein Fluid austreten kann. Für den Fachmann ist daher ohne weiteres erkennbar, dass die Darstellung der Schleudertrommel 4 in der Figur nicht als Anleitung zur Konstruktion einer Schleudertrommel gedacht ist, sondern nur andeuten soll, dass an dieser Stelle eine Schleudertrommel ist.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_215

Da darüber hinaus zur Durchführung des Verfahrens der E1 keine Neukonstruktion einer Zentrifuge vorgeschlagen wird, sondern lediglich ergänzende Maßnahmen an einer als bekannt vorausgesetzten Zentrifuge, hat der Fachmann einen Anlass, eine solche bekannte Zentrifuge zu beschaffen, um daran diese ergänzenden Maßnahmen vorzunehmen. Er hat damit auch einen Anlass, die E2 zu berücksichtigen, da diese gerade solche Zentrifugen offenbart, nämlich Zentrifugen zum Separieren von dickgelegter Milch in Molke und Quarkkonzentrat, wie sie zur Durchführung des Verfahrens gemäß E1 vorgesehen sind.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_216

4.2 Die Beklagte hat weiter eingewendet, ausgehend von der E1 bestehe für den Fachmann deshalb kein Anlass, eine Zentrifuge des Typs KNA aus E2 mit ihren zum Ausstoßen von Proteinablagerungen vorgesehenen Auslässen 13 auszuwählen, weil sich aus E1 kein Anlass zum Entfernen von Proteinablagerungen ergebe. Dieses Argument kann deshalb nicht greifen, weil der Fachmann kein Interesse an einem Entfernen von Proteinablagerungen braucht, um zur Zentrifuge des Typs KNA zu gelangen. Hierfür ist es vielmehr ausreichend, dass der Fachmann eine Anlage zur Durchführung des in E1 gelehrten Verfahrens mit kleinem Durchsatz realisieren will – in diesem Fall gelangt er schon aufgrund dieser Vorgabe allein mit E2 zur Zentrifuge des Typs KNA, die als einzige der in E2 vorgestellten Zentrifugen zum Separieren von dickgelegter Milch in Molke und Quarkkonzentrat für einen kleinen Durchsatz geeignet ist, wie die Tabelle auf Seite 38 oben zeigt.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_217

4.3 Aus diesem Grund können auch die Behauptungen der Beklagten nicht greifen, der Fachmann hätte sich bei Hinzuziehen der E2 nicht für den Zentrifugentyp KNA, sondern für einen der Zentrifugentypen KDA, KDB oder KDC entschieden, weil diese mit dem in Figur 38 auf Seite 40 dargestellten Einsatz (segmential insert) eine einfachere, weniger teure Lösung zur Vermeidung bzw. Verringerung von Proteinablagerungen besäßen, oder speziell für den Typ KDC, weil nur für diesen Typ in E2 bereits ein Betrieb mit Abfuhr des abgetrennten Konzentrats mit Unterdruck erwähnt sei, siehe in E2 auf Seite 43 den letzten Absatz über der Figur. Denn jedenfalls für einen Fachmann, der eine Anlage zur Durchführung des in E1 gelehrten Verfahrens mit kleinem Durchsatz realisieren will oder aufgrund einer entsprechenden Vorgabe realisieren muss, stellen die zu großen Durchsätze der Zentrifugentypen KDA, KDB und KDC ein Ausschlusskriterium dar.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_218

4.4 Die Beklagte hat weiter argumentiert, der Fachmann hätte der E1 entnommen, dass beabsichtigt sei, das in der im zweiten Absatz der E1 genannten G1 beschriebene Verfahren durchzuführen. Er hätte deshalb nicht dahin gelangen können, das in E1 offenbarte Verfahren mit einer Zentrifuge des Typs KNA aus E2 durchzuführen, weil die G1 lehre, siehe Seite 1, der Zentrifuge anstelle von dickgelegter Magermilch eine dickgelegte Milch mit höherem, auf den Fettgehalt des Endproduktes eingestellten Fettanteil zuzuführen. Für das Separieren von dickgelegter Milch mit höherem Fettanteil sei die Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 jedoch nicht geeignet, wie sich aus den unteren Zeilen der Tabelle in Figur 35 auf Seite 38 der E2 ergebe. Diese Argumentation missachtet jedoch den Offenbarungsgehalt der E1, die in ihrem zweiten Beschreibungsabsatz die G1 gerade nicht deshalb zitiert, um vorzuschlagen, das dort beschriebene Verfahren zu übernehmen, sondern deshalb, um zu erläutern, was an dem dort beschriebenen Aufbau nachteilig sei, nämlich dass das aus den Düsen in den Konzentratfänger ausgetragene Quarkkonzentrat unter Luftzutritt aus dem dortigen Ablauf 6 in den nachgeschalteten dortigen Auffangbehälter 7 gelange, siehe den zweiten Absatz der Beschreibung der E1 und die einzige Figur der G1. Im unten wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur der G1 ist der Austrag unter Luftzutritt mit einem hinzugefügten roten Pfeil markiert. Diesen Luftzutritt zu vermeiden, stellt sich die E1 als Aufgabe, siehe den dritten Absatz der Beschreibung, und löst diese Aufgabe durch eine Quarkabfuhr unter Luftabschluss und unter Unterdruck, siehe den vierten Absatz.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_219

Ausschnitt aus der Figur der G1

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_220

Unabhängig davon lehrt zwar die G1, der Zentrifuge, dort Quarkseparator 5 genannt, dickgelegte Milch mit einem etwas erhöhten Fettanteil zuzuführen, trotzdem jedoch ist in E1 und in G1 übereinstimmend vorgesehen, der Zentrifuge dickgelegte Milch mit einem so niedrigen Fettanteil zuzuführen, dass nach dem Trennen in Molke und Quarkkonzentrat das – magere – Quarkkonzentrat die schwerere Phase ist, d.h. eine höhere Dichte aufweist als die Molke, und dass dementsprechend das Quarkkonzentrat aus der Schleudertrommel radial nach außen in den Konzentratfänger austritt und aus diesem abgeführt wird. Dies erfolgt im Fall der E1 (Figurausschnitt unten links) durch den Kanal 8 in den Auffangbehälter 9, im Fall der G1 (Figurausschnitt unten rechts) durch den dem Kanal 8 entsprechenden Ablauf 6 in den Trichter 7, siehe jeweils den durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichneten Quarkaustritt:

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_222

Hiermit übereinstimmend ist auch der Aufbau der Zentrifuge des Typs KNA aus E2, bei dem wie in E1 und in G1 nach dem Trennen in Molke und Quarkkonzentrat das – magere – Quarkkonzentrat die schwerere Phase ist und dementsprechend aus der Schleudertrommel (bowl) radial nach außen in den Konzentratfänger austritt und aus diesem durch den Kanal 8 (discharge) abgeführt wird, wie unten links in der Figur 43 aus E2 durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_223

Der einzige weitere in der Tabelle in Figur 35 auf Seite 38 der E2 angegebene Zentrifugentyp, der ebenfalls wie der Typ KNA für einen kleinen Durchsatz geeignet ist, nämlich der Typ KSA 6, siehe die unterste Zeile der Tabelle, ist dagegen gerade umgekehrt für das Zentrifugieren von dickgelegter Milch mit einem so hohen Fettanteil ausgelegt (siehe auch in der Tabelle unten links, wo als Produkt „double cream cheese“ mit einem Fettgehalt von 46 % in der Trockenmasse genannt ist), dass nach dem Trennen in Molke und Quarkkonzentrat das – fette – Quarkkonzentrat nicht die schwerere, sondern die leichtere Phase ist, nämlich aufgrund des hohen Fettanteils eine geringere Dichte aufweist als die Molke. Dementsprechend kann bei dieser Anwendung das Quarkkonzentrat nicht radial nach außen abgeführt werden, sondern bedingt einen grundsätzlich anderen Aufbau der Zentrifuge, bei dem das Quarkkonzentrat radial innen durch den Ablauf 2 (discharge) abgeführt wird, wie im zweiten Absatz unter der Figur 44 der E2 erläutert und unten rechts in der Figur 44 der E2 mit zwei hinzugefügten roten Pfeilen gekennzeichnet:

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_224

Für den Fachmann ist daher ohne weiteres erkennbar, dass nicht der Typ KSA aus E2, sondern der Typ KNA aus E2 der in E1 und damit übereinstimmend damit auch in G1 vorgesehenen Zentrifugenbauart entspricht.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_225

4.5 Die Beklagte hat weiter ausgeführt, einem Naheliegen stehe entgegen, dass der Fachmann der E2 nicht hätte entnehmen können, wie die dort gezeigte Separatorausgestaltung in eine Zentrifuge gemäß E1 zu integrieren sei. Dieser Auffassung kann der Senat sich nicht anschließen, weil hier für den Fachmann weiter nichts zu tun ist, als gemäß der Lehre der E1 das Gehäuse des Separators / der Zentrifuge KNA aus E2 abzudichten, so dass der Innenraum unter Unterdruck gesetzt werden kann, und dann genau dort, wo in der Figur der E1 die schematisch dargestellte Zentrifuge 2 steht, die Zentrifuge KNA aus E2 hinzustellen, so dass ihr Auslass (discharge) 8 dort ist, wo der mit gleichem Bezugszeichen 8 bezeichnete Auslasskanal 8 der in E1 schematisch dargestellten Zentrifuge 2 vorgesehen ist.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_226

4.6 Die weitere Einwendung der Beklagten, einer Verwendung der Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 zur Durchführung des in E1 gelehrten Verfahrens stehe entgegen, dass bei einem intermittierenden Ablassen des Quarkkonzentrats die in E1, Spalte 2, Zeilen 45 bis 48, gelehrte kontinuierliche Quarkdichtemessung nicht möglich sei, geht an der Offenbarung der E2 vorbei. Denn die E2 lehrt nicht, das Quarkkonzentrat intermittierend abzulassen, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit E1, das Quarkkonzentrat kontinuierlich abzulassen, und zwar durch am Außenumfang der Schleudertrommel angeordnete offene Auslässe, die in E1 als Düsen 3 und in E2 ebenfalls als Düsen (nozzles) 3 bezeichnet werden, siehe in E1 die Figur und Spalte 2, Zeilen 22 bis 28, und in E2 die Figur 43 und den Absatz unter der Figur (continuously through nozzles (3)) Ein intermittierendes Ablassen ist bei der Zentrifuge KNA aus E2 nicht für das Ablassen des Quarkkonzentrats, sondern lediglich zum Ausstoßen von Proteinablagerungen mittels der Auslässe 13 (solids discharge ports 13) vorgesehen, die dazu wahlweise geöffnet und geschlossen werden können, siehe den ersten Absatz auf Seite 45 der E2.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_227

4.7 Die Beklagte hat schließlich ausgeführt, auch im Falle der Verwendung der Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 zur Umsetzung der Lehre der E1 entspreche die resultierende Vorrichtung nicht dem Merkmal i) des Anspruchs 1, da dieses in der maßgeblichen englischen Fassung verlange, dass der zweite Auslass für einen intermittierenden Ablass von mindestens einer vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte im Betrieb („during operation“) eingerichtet sein müsse. Die Auslässe 13 der Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 seien daher keine dem Merkmal i) entsprechenden zweiten Auslässe, weil die E2 gemäß Seite 45 oben ein intermittierendes Ablassen von Proteinablagerungen lediglich während eines Reinigungsbetriebs vorsehe, für die der eigentliche Separierbetrieb unterbrochen werden müsse (intermediate cleaning).

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_228

Diese Argumentation geht jedoch in zweifacher Hinsicht am Gegenstand des Anspruchs 1 vorbei. Erstens, weil der Anspruch 1 nicht zwischen verschiedenen Betriebsarten unterscheidet, so dass nicht nur ein Separierbetrieb, sondern auch der in E2 auf Seite 45 oben beschriebene Reinigungsbetrieb ein Betrieb („operation“) im Sinne des Merkmals i) ist. Zweitens, weil der Anspruch 1 nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet ist. Soweit Merkmal i) daher verlangt, dass der zweite Auslass der Vorrichtung für ein intermittierendes Ablassen im Betrieb („during operation“) eingerichtet ist, ist dies im Falle der Auslässe 13 der Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 schon dadurch gegeben, dass sie bei rotierender Schleudertrommel geöffnet und geschlossen werden können, völlig unabhängig davon, ob, wann und zu welchem Zweck das gemäß E2, Seite 45 oben, vorgesehen ist.

III.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_229

Die mit den Hilfsanträgen I und IA verteidigten Fassungen des Streitpatents sind nicht patentfähig, da der Gegenstand ihres Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_230

1. Der Anspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag I und IA unterscheidet sich dadurch vom geltenden Anspruch 1, dass im Merkmal i), jetzt iH1), durch die nun zweimalige Angabe „im Betrieb“ („during operation“) klargestellt ist, dass der zweite Auslass nicht nur dazu eingerichtet sein muss, eine abgeschiedene Komponente höherer Dichte intermittierend abzulassen, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden worden ist, sondern auch dazu eingerichtet sein muss, diese im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte im Betrieb abzulassen.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_231

2. Dies ist jedoch bei dem – wie oben unter II. zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt – naheliegenden Einsatz einer Zentrifuge vom Typ KNA aus E2 zur Umsetzung des in E1 gelehrten Verfahrens ohnehin der Fall, so dass der Fachmann damit nicht nur zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, sondern auch bereits zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsanträgen I und IA gelangt ist.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_232

Denn die Auslässe 13 der Zentrifuge KNA gemäß Figur 43 der E2 entsprechen nicht nur insofern den zweiten Auslässen des Merkmals iH1), als sie dazu eingerichtet sind, Proteinablagerungen abzulassen, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden worden sind, und die eine Komponente höherer Dichte sind, was daran erkennbar ist, dass sie sich radial außen im Rotor sammeln, dazu siehe in E2 die letzten vier Zeilen auf Seite 44 unten.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_233

Die Auslässe 13 der Zentrifuge KNA gemäß Figur 43 der E2 sind weiterhin auch dazu eingerichtet, wie im Merkmal iH1) verlangt, im Betrieb, nämlich bei rotierendem Rotor, geöffnet und wieder geschlossen zu werden, somit also zu einem intermittierenden Ablassen im Betrieb. Das ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 45 oben, wonach eine Reinigung während des Betriebs vorgesehen ist (intermediate cleaning), indem zunächst von Milchzufuhr auf Spülwasserzufuhr (rinsing water) umgeschaltet wird, und danach die Auslässe 13 geöffnet werden, um dann in diesem Reinigungsbetrieb die zuvor während des Separierbetriebs abgeschiedenen Proteinablagerungen auszustoßen.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_234

3. Deshalb kann dahinstehen, ob die Ansprüche nach den Hilfsanträgen I und IA zulässig sind, und damit insbesondere auch, ob sich durch das Streichen der Angabe „im Betrieb“ („during operation“) am Ende des Anspruchs 13 nach Hilfsantrag I eine Schutzbereichserweiterung ergibt.

IV.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_235

Der von der Beklagten u.a. in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2020 gesetzten Frist überreichte neue Hilfsantrag IIA war nicht nach § 83 Abs. 4 S. 1 PatG als verspätet zurückzuweisen. Denn er machte eine Vertagung nicht erforderlich, sondern konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_236

Die mit den Hilfsanträgen IIA und II verteidigten Fassungen des Streitpatents erweisen sich als nicht zulässig, da der Gegenstand ihres jeweiligen Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_237

1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag IIA und der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II verlangen mit der Formulierung „does not comprise“ im Merkmal kH2a) bzw. kH2) insoweit übereinstimmend, dass der Rotor einen zweiten Auslass, der für ein kontinuierliches Ablassen mindestens einer im Betrieb von dem Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte eingerichtet ist, nicht umfassen darf.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_238

2. Dies geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, die zwei Ausführungsformen von zweiten Auslässen (11) für den Rotor offenbart:

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_239

In einer Ausführungsform sind die zweiten Auslässe (11) als offene Düsen ausgeführt, siehe den Absatz im Übergang von Seite 3 auf Seite 4 und Seite 12, Zeilen 15 und 16, der Offenlegungsschrift. In dieser Ausführungsform sind die zweiten Auslässe ausschließlich für ein kontinuierliches Ablassen geeignet und eingerichtet. Diese Ausführungsform kann also nicht als Offenbarungsquelle für die Merkmale kH2a) und kH2) dienen, wonach der Rotor zweite Auslässe, die für ein kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, nicht umfassen darf.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_240

In einer alternativen Ausführungsform sind die zweiten Auslässe (11) so ausgeführt, dass sie sowohl geöffnet als auch geschlossen werden können, siehe den Absatz im Übergang von Seite 3 auf Seite 4, Seite 10, Zeilen 28 bis 30, und Seite 12, Zeilen 12 bis 15, der Offenlegungsschrift. Diese Ausführungsform ermöglicht drei Betriebsweisen:

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_241

- Die zweiten Auslässe (11) können geschlossen werden und dauerhaft geschlossen bleiben, in diesem Fall erfolgt kein Ablassen.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_242

- Die zweiten Auslässe (11) können wiederholt abwechselnd geöffnet und wieder geschlossen werden, in diesem Fall erfolgt ein intermittierendes Ablassen.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_243

- Die zweiten Auslässe (11) können geöffnet werden und dauerhaft geöffnet bleiben, in diesem Fall erfolgt ein kontinuierliches Ablassen.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_244

Auch in dieser alternativen Ausführungsform sind die zweiten Auslässe daher unter anderem für ein kontinuierliches Ablassen geeignet und eingerichtet, denn die ursprüngliche Anmeldung offenbart lediglich die Möglichkeit, diese zweiten Auslässe zu öffnen und zu schließen, nicht dagegen eine Möglichkeit, ein dauerhaftes Öffnen dieser zweiten Auslässe und damit ein kontinuierliches Ablassen mittels dieser zweiten Auslässe zu unterbinden. Auch diese alternative Ausführungsform kann daher nicht als Offenbarungsquelle für die Merkmale kH2a) und kH2) dienen, wonach der Rotor zweite Auslässe, die für ein kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, nicht umfassen darf.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_245

Dabei spielt es keine Rolle, dass die ursprüngliche Anmeldung ein Verfahren zum Betrieb des Zentrifugalabscheiders, bei dem die zweiten Auslässe in der Ausführungsform, in der sie geöffnet und geschlossen werden können, tatsächlich daueroffen für ein kontinuierliches Ablassen eingesetzt werden, nicht offenbart. Denn der Anspruch 1 in seinen Fassungen nach Hilfsanträgen IIa und II ist nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet, so dass der Zulässigkeit der Merkmale kH2a) und kH2) bereits entgegensteht, dass der Rotor in allen ursprünglich offenbarten Ausführungsformen einen zweiten Auslass umfasst, der ein kontinuierliches Ablassen ermöglicht, d.h. dazu eingerichtet ist.

V.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_246

In der mit dem Hilfsantrag III verteidigten Fassung des Streitpatents erweisen sich die Ansprüche als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, insbesondere als neu und nicht nahegelegt.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_247

1. Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag III ist das Merkmal gH3) gegenüber dem Merkmal g) des geltenden Anspruchs 1 dahingehend geändert, dass anstelle wenigstens eines zweiten Auslasses (11) nunmehr genau ein Satz von zweiten Auslässen gefordert ist, die außerdem über den Umfang des Rotors verteilt angeordnet sein müssen. An diese Änderung sind die Merkmale i) und C) der Ansprüche 1 und 13, nun Merkmale iH3) und CH3), sprachlich angepasst.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_248

2. Diese Änderungen sind zulässig. Sie beschränken den Gegenstand des Anspruchs 1 und damit auch den Gegenstand des Anspruchs 13. Sie sind auch ursprünglich offenbart. Dass der wenigstens eine zweite Auslass (11) als ein Satz von Auslässen ausgeführt sein kann, die über den Umfang des Rotors verteilt angeordnet sind, ist ausdrücklich offenbart auf Seite 3 der Offenlegungsschrift, siehe Zeilen 30 und 31. Ferner ist den Figuren 1, 2, 3 und 4 zu sämtlichen Ausführungsbeispielen zu entnehmen, dass es sich bei dem Satz von zweiten Auslässen (11), mit dem der Rotor gemäß der Ausführungsbeispielbeschreibung, Seite 10, Zeilen 28 bis 30, versehen ist (The rotor is provided at its outer periphery with a set of second outlets 11), um einen einzigen Satz handelt.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_249

Aufgrund der eindeutigen Offenbarung genau eines Satzes von zweiten Auslässen (11) durch die Ausführungsbeispielbeschreibung in Verbindung mit den zugehörigen Figuren ist irrelevant, ob, wie von der Klägerin behauptet, die Beschreibung allein mit der Formulierung „ein Satz“ („a set“) die Möglichkeit, dass damit ein einziger Satz gemeint sein könnte, nicht unmittelbar und eindeutig offenbaren würde, wenn es die Figuren nicht gäbe.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_250

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist neu und ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_251

3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der dem geltenden Anspruch 1 entgegenstehenden Entgegenhaltungen E1 und E2. Denn von den in E2 offenbarten Zentrifugentypen KDA, KDB, KDC, KNA und KSA eignet sich der Typ KSA, wie oben unter II. 4.4 ausgeführt, nicht zur Ausführung des in E1 beschriebenen Verfahrens zur Herstellung von Quark und Frischkäse. Die Typen KDA, KDB, KDC und KNA aus E2 sind zwar geeignet, führen jedoch nicht zu allen Merkmalen des Anspruchs 1. Denn die Typen KDA, KDB und KDC weisen keine für intermittierenden Ablass eingerichteten zweiten Auslässe entsprechend dem Merkmal iH3) auf, sondern lediglich offene Düsen (nozzles) 15, siehe die Figur 36 auf Seite 39 und die Figur 38 auf Seite 40 einschließlich des Beschreibungsabsatzes über der Figur 38. Der Typ KNA weist, wie bereits oben unter II. 2. ausgeführt, entgegen dem Merkmal gH3) nicht nur einen, sondern zwei Sätze von zweiten Auslässen auf, nämlich die Düsen (nozzles) 3 und die Auslässe (ports) 13, siehe die Figur 43 auf Seite 44 mit Beschreibung unten auf Seite 44.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_252

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E11. Selbst wenn die in E11 offenbarte Zentrifuge zum Trennen von Quark von geronnener Magermilch (E11, Seite 4, Anfang des zweiten Absatzes) zur Ausführung des in E1 beschriebenen Verfahrens zur Herstellung von Quark und Frischkäse eingesetzt wird, führt dies nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn die in E11 gelehrte Zentrifuge weist, insoweit vergleichbar dem Typ KNA aus E2, entgegen dem Merkmal gH3) nicht nur einen, sondern zwei Sätze von zweiten Auslässen auf, nämlich eine Vielzahl von ständig geöffneten Löchern 5 und zusätzlich Auslassöffnungen 3, die geöffnet und geschlossen werden können, siehe den letzten Absatz auf Seite 3 und die Figur, Ziffern 3 und 5.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_253

3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen E14 und E1.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_254

Die Klägerin hat bei ihrem diesbezüglichen Vortrag einen Fachmann vorausgesetzt, der von einer Zentrifuge gemäß E14, Seite 799, Abb. 6.9-9, ausgehe, also einem selbstentleerenden Separator, der somit den Merkmalen iH3) und gH3) entspreche, da sein Rotor einen Satz von über den Umfang des Rotors verteilten zweiten Auslässen umfasse, die geöffnet und geschlossen werden könnten, also für ein intermittierendes Ablassen eingerichtet seien.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_255

Dieser Fachmann werde aufgrund der Aussage der E14, Seite 799, Abschnitt 6.9.7 – wonach bei manchen Verarbeitungsprozessen, insbesondere dann, wenn ein durch die zweiten Auslässe ausgestoßener Feststoff das zu gewinnende Produkt sei, vermieden werden müsse, dass der Feststoff mit der Außenluft in Berührung komme – die E1 hinzuziehen.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_256

Der E1, die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls vorschlage, einen Kontakt des gewonnenen Produkts, dort Quark, mit Außenluft zu verhindern, um einen Eintrag von Sauerstoff in den Quark zu verringern, entnehme der Fachmann die Anregung, entsprechend dem Merkmal f) den den Rotor umgebenden Raum unter Unterdruck zu setzen, in den das Produkt durch die zweiten Auslässe des Rotors ausgeschleudert wird. Dieser Raum wird in E1 als Konzentratfänger bezeichnet, siehe E1, Spalte 1, Zeilen 29 bis 39, und den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_257

Der Fachmann werde dies auch bei der Zentrifuge gemäß E14, Seite 799, Abb. 6.9- 9, vorsehen. Für die erforderliche Abdichtung des den Rotor umgebenden Raums, um diesen unter Unterdruck setzen zu können, finde er eine Lösung in E14, Seite 799, Abb. 6.9-10, mit der dort dargestellten hydrohermetischen Dichtung 3. Den einem Unterdruckbetrieb des Separators gemäß Abb. 6.9-10 entgegenstehenden Syphon 2 werde der Fachmann ohne Weiteres durch eine andere Lösung wie eine Pumpe ersetzen und gelange so ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_258

Der Fachmann kann jedoch auf diesem Weg schon deshalb nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III gelangen, weil die E1 lediglich für ein spezielles Produkt, nämlich Quark, vorschlägt, den den Rotor umgebenden Raum unter Unterdruck zu setzen. Diese Lehre der E1 ergibt sich daraus, dass der Quark entgast werden muss, um qualitätsbeeinträchtigende Geschmacksveränderungen zu verhindern, siehe E1, Spalte 1, Zeilen 24 bis 28. Um die Entgasung des Quarks zu ermöglichen wird in E1 gelehrt, den den Rotor umgebenden Raum (Konzentratfänger 7) unter Unterdruck zu setzen, siehe Spalte 1, Zeile 49, bis Spalte 2, Zeile 10. Die E1 lehrt allerdings auch, für die Herstellung von Quark einen Separator (Zentrifuge 2) mit am Außenumfang des Rotors angeordneten offenen Düsen (3) einzusetzen, die somit – anders als die für intermittierendes Ablassen eingerichteten Auslässe des Separators gemäß E14, Seite 799, Abb. 6.9-9, und entgegen dem Merkmal iH3) – nicht für intermittierendes Ablassen sondern für kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, siehe E1, Spalte 3, Zeilen 23 bis 32, und die Figur 1, Ziffer 3.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_259

Der von der Zentrifuge gemäß E14, Seite 799, Abb. 6.9-9, ausgehende Fachmann gelangt somit, wenn er die E1 hinzuzieht, nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale f) als auch iH3) aufweist.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_260

Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein Fachmann in naheliegender Weise dahin gelangen sollte, zur Verwirklichung des Merkmals f) den in E14, Seite 799, Abb. 6.9-10, dargestellten Separator mit der hydrohermetischen Dichtung 3 mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum, in E14 Verfahrensraum genannt, zu betreiben:

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_261

Zunächst ist schon der Abbildung selbst anhand des Syphons 2 unmittelbar zu entnehmen, dass dieser Separator für einen Betrieb mit einem Unterdruck im Verfahrensraum weder gedacht noch geeignet ist, da dann die Dichtflüssigkeit aus dem Syphon in den Verfahrensraum gesaugt werden würde.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_262

Weiterhin ist die in E14, Abb. 6.9-10, dargestellte Abdichtung des Verfahrensraums gegenüber dem darunterliegenden Maschinen- bzw. Antriebsraum mittels der hydrohermetischen Dichtung 3 ausdrücklich für Prozesse vorgesehen, bei denen eine vom Antriebsraum ausgehende Kontamination des Produkts im Verfahrensraum zwingend vermieden werden muss, wie auf Seite 799 in den Zeilen über der Überschrift 6.9.7.1 erläutert ist. Angesichts dieser Aufgabenstellung wäre es aus Sicht des Fachmanns widersinnig, in dem den Rotor umgebenden Verfahrensraum einen Unterdruck vorzusehen, da dies einen Übertritt von kontaminierter Luft aus dem Maschinenraum in den Verfahrensraum fördern würde.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_263

Schließlich vermochte die Klägerin auch nicht überzeugend darzulegen, dass der Fachmann die in E14, Abb. 6.9-10, dargestellte hydrohermetische Abdichtung als geeignet für einen Betrieb mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Verfahrensraum ansehen würde, ohne zu befürchten, dass aufgrund dieses Unterdrucks die Dichtflüssigkeit in den Verfahrensraum hineingesaugt wird.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_264

Die Klägerin hat dazu ausgeführt, es könne mit Formeln, die dem Fachmann als Selbstverständlichkeit geläufig seien, einfach berechnet werden, dass auf eine mit der Separatortrommel rotierende Flüssigkeit, nämlich die Dichtflüssigkeit in der hydrohermetischen Dichtung 3, aufgrund der hohen Drehzahl der Separatortrommel eine so hohe Zentrifugalbeschleunigung nach außen wirke, dass diese nicht durch einen Unterdruck im Verfahrensraum nach innen in den Verfahrensraum gesaugt werden könne.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_265

Die diesbezüglichen, als NK14 eingereichten Berechnungen bedürfen keiner Überprüfung, weil die von der Klägerin behauptete Voraussetzung, dass die Dichtflüssigkeit mit der Drehzahl der Separatortrommel rotiere, nicht zutreffend ist. Denn die Dichtflüssigkeit befindet sich in zwei kreisringförmigen Spalten, von denen jeder auf seiner einen Seite durch eine mit der Separatortrommel rotierende scheibenförmige Wand begrenzt ist, auf der anderen gegenüberliegenden Seite aber durch eine gehäusefeste, stillstehende scheibenförmige Wand. Nur dort, wo die Flüssigkeit auf der einen Seite unmittelbar an der mit der Separatortrommel rotierenden Wand anliegt, rotiert sie deshalb mit der Separatortrommel. Auf der anderen Seite dagegen, wo die Flüssigkeit unmittelbar an der gehäusefesten, stillstehenden Wand anliegt, steht sie still. Dazwischen bildet sich ein Geschwindigkeitsübergang. Zumindest für die nahe der stillstehenden scheibenförmigen Wand befindliche Flüssigkeit kann daher die Berechnung der Klägerin nicht zutreffen.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_266

Dass die Dichtflüssigkeit in einer hydrohermetischen Dichtung aufgrund ihrer einseitigen Anlage an einer stillstehenden Wand nicht mit der Drehzahl der Separatortrommel rotieren kann, ist auch in der von der Klägerin eingereichten E14 erläutert, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 797. Dort ist für eine über einem Greifer angeordnete hydrohermetische Dichtung erläutert: „Durch die Flüssigkeitsreibung an der still stehenden Scheibe über dem Greifer wird die Rotationsgeschwindigkeit reduziert, damit fällt der Zentrifugaldruck ab“.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_267

Da der Fachmann somit aufgrund einer Zusammenschau der E14 und der E1 nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider gelangt, der sowohl das Merkmal f) als auch das Merkmal iH3) aufweist, kann dahinstehen, ob bei dem Separator gemäß Abb. 6.9-9 der E14, von dem die Klägerin ausgegangen ist, mit den oben in der Abbildung dargestellten Zentripetalpumpen/Schälscheiben/Greifern eine Isolation des Abscheideraums im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) gegeben ist.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_268

3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist nicht nahegelegt durch eine beliebige Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1, D1‘, D3, D3‘ und E14 Abb. 6.4-4, da diese jedenfalls nicht in naheliegender Weise zu einer Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe entsprechend dem Merkmal h) führt.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_269

Wie dem von der Klägerin eingereichten Lehrbuch E14 zu entnehmen ist, siehe das Inhaltsverzeichnis, unterscheidet der Fachmann Separatoren für diskontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.5), Düsenseparatoren für vollkontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.6) und Separatoren für quasikontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.7).

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_270

Entsprechend dieser Einteilung handelt es sich beim Zentrifugalabscheider des Anspruchs 1 um einen Separator für quasikontinuierliche Betriebsweise. Denn gemäß dem Merkmal h) ist eine Pumpe vorgesehen, um kontinuierlich die im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor (2) umgebenden Raum (18) zu entfernen. Das Ablassen der Komponente höherer Dichte aus dem Rotor (2) in den den Rotor umgebenden Raum (18) erfolgt jedoch nicht wie bei Düsenseparatoren vollkontinuierlich mittels zweiter Auslässe in Form ständig offener Düsen, sondern gemäß dem Merkmal iH3) mittels zweiter Auslässe, die für intermittierendes Ablassen eingerichtet sind.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_271

Bei den Zentrifugen/Separatoren gemäß D1, D1‘, D3 und E14 Abb. 6.4-4 handelt es sich dagegen um Separatoren für eine diskontinuierliche Betriebsweise in einzelnen Zyklen, bei denen die aus dem Rotor abgelassene Komponente höherer Dichte direkt in einen Auffangbehälter gelangt, der jeweils nach Abschluss eines Zyklus entnommen wird. Dies geschieht, um eine aseptische, sterile Weiterbehandlung zu ermöglichen.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_272

E14, Abb. 6.4-4 mit dazugehöriger Beschreibung in dem auf die Abbildung folgenden Abschnitt von Seite 746 unten bis Seite 747 oben, offenbart einen Separator für den absatzweisen, d.h. diskontinuierlichen Betrieb, siehe die Bildunterschrift, bei dem vorgesehen ist, die abgeschiedene Komponente höherer Dichte in einem Feststoffauffangbehälter 10 zu sammeln, der dann jeweils nach Abschluss eines Separationszyklus entnommen wird. Dies erfolgt, um „ein Reinraumkonzept zu verwirklichen“, bei dem für die abgeschiedene Komponente höherer Dichte, in E14 als ausgetragener Feststoff bezeichnet, „eine aseptische Behandlung innerhalb einer Prozesskette mit einem Separator möglich“ ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mittels des Feststoffauffangbehälters 10 „die Betriebsweise gegenüber den gängigen selbst entleerenden Separatoren verändert“, also gegenüber den gängigen Separatoren für quasikontinuierliche Betriebsweise, bei denen die abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum nicht diskontinuierlich mittels eines Feststoffauffangbehälters, sondern kontinuierlich durch einen Ablauf oder mittels einer Pumpe entfernt wird. Für die Behauptung der Klägerin, es sei für den Fachmann naheliegend, bei dem Separator aus E14 Abb. 6.4-4 gerade entgegengesetzt der Lehre der E14 eine Pumpe zum Entfernen der abgeschiedenen Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen, gibt es daher keine Grundlage.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_273

D1‘ lehrt einen weiteren Separator für den diskontinuierlichen Betrieb in aufeinanderfolgenden Schleuderzyklen, dazu siehe u.a. Spalte 3, Zeilen 10 und 43 f. („ein neuer Schleuderzyklus“) mit einem dem Feststoffauffangbehälter 10 der E14 Abb. 6.4-4 entsprechenden Auffangbehälter 11.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_274

Um zur Gewinnung von Feststoffen aus Humanblut und/oder zur Insulinherstellung eine möglichst sterile Handhabung der von der Zentrifugentrommel abgegebenen Feststoffe bei einem erhöhten Hygienestandard zu ermöglichen, Spalte 1, Zeilen 17 bis 21 und 36 bis 38, lehrt die D1‘, in den Auffangbehälter 11 einen Kunststoffbeutel 37 einzusetzen, der für jeden Schleuderzyklus neu aus einem in einem Aufnahmeraum 35 bevorrateten Kunststoffschlauch 33 mittels Verschweißen und Durchtrennen hergestellt wird, siehe Spalte 3, Zeilen 10 bis 46. In den Zeilen 44 bis 46 wird zusammenfassend festgestellt: „Mit Hilfe der Beutel 37 erfolgt die Feststoffgewinnung steril und mit sehr hoher Ausbeute“.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_275

Die die Priorität der D1‘ in Anspruch nehmende D1 lehrt insoweit nichts anderes, siehe die entsprechenden Textstellen, in D1 Spalte 3, Zeilen 5 und 32 („a new centrifuging cycle“) Spalte 1, Zeilen 15 f. und 33 bis 37 („as hygienic an as sterile as possible“) und Spalte 3, Zeilen 5 bis 34 zum Beutel/bag 37 im Behälter/receptacle 11.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_276

Die D3 offenbart einen weiteren Separator für den diskontinuierlichen Betrieb in jeweils drei aufeinanderfolgenden Schritten I, II, III, siehe Absätze [0009] bis [0011] und [0038], zum Abscheiden von Partikeln aus der flüssigen Phase einer Blutplasmasuspension, wobei ebenfalls gesteigerte Hygieneanforderungen zu erfüllen sind, siehe Absatz [0031]. Dementsprechend wird auch hier das gewonnene Sediment in einem Auffangbehälter / collecting container 7 aufgefangen, der wie im Fall der D1/D1‘ zusätzlich mit einem Beutel / flexible bag 15 ausgekleidet werden kann, siehe Absatz [0040] und die Figur 1.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_277

Die Prioritätsanmeldung zur D3, D3‘, die von der Klägerin lediglich aufgrund ihrer deutschen Bezeichnung des „scoop 8“ als „Greifer 8“ zitiert wurde, lehrt insoweit nichts anderes.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_278

Somit können diese Druckschriften weder für sich allein noch in beliebiger Zusammenschau in naheliegender Weise dazu führen, gerade entgegen ihrer jeweiligen und übereinstimmenden Lehre, zum Erreichen eines hygienischen Betriebs eine diskontinuierliche Betriebsweise mit einem Behälter zum Auffangen des abgeschiedenen Feststoffs vorzusehen, stattdessen eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe zum Entfernen der abgeschiedenen Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal h) anzuordnen.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_279

3.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist auch nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltung E12 mit dem Wissen des Fachmanns oder der weiteren Entgegenhaltung E14.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_280

Die E12, siehe die einleitenden ersten zwei Absätze, stellt in einem ersten Abschnitt ab Seite 439 Zentrifugalabscheider (centrifugal separators) für übliche Anwendungen (typical applications) vor, und in einem zweiten Abschnitt ab Seite 442 ungewöhnliche Anwendungen (unusual applications).

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_281

E12 offenbart in der von der Klägerin als Ausgangspunkt herangezogenen Figur 2 auf Seite 440 einen Zentrifugalabscheider (centrifuge) mit einem am Außenumfang des Rotors (bowl) angeordneten Satz offener Düsen (nozzles) in offener Bauweise mit oben offenem Rotor und einem Gehäuse (casing) mit offenen Abläufen.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_282

Dieser Zentrifugalabscheider weist einen offenen Ablauf für die durch die Düsen abgeschiedenen Feststoffe auf, siehe die Beschriftung „slurry discharge“ in Figur 2. Das entspricht nicht dem Merkmal h).

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_283

Der den Rotor (bowl) umgebende Raum ist über insgesamt drei offene Auslässe mit der Umgebung verbunden. Das entspricht nicht den Merkmalen a1) und f), die eine Abdichtung dieses Raums gegenüber der Umgebung und eine Pumpe zum Halten von Unterdruck in diesem Raum fordern.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_284

Der in dem Rotor (bowl) gebildete Abscheideraum ist über die oben angeordneten offenen Auslässe mit dem den Rotor umgebenden Raum verbunden. Das entspricht nicht dem Merkmal c), das eine Abdichtung oder Isolierung des Abscheideraums gegenüber dem den Rotor umgebenden Raum verlangt.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_285

Die Behauptung der Klägerin, der im Rotor gebildete Abscheideraum sei deshalb durch die oben angeordneten offenen Auslässe von dem den Rotor umgebenden Raum isoliert im Sinne des Merkmals c), weil diese offenen Auslässe im Betrieb mit Flüssigkeit gefüllt seien, wie in der von ihr farbig ergänzten Figur 2 aus E12 dargestellt und mit roten Kreisen markiert, ist unzutreffend.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_286

E12 Fig. 2 mit Ergänzungen der Klägerin

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_287

Denn aufgrund der im Betrieb radial nach außen wirkenden Zentrifugalbeschleunigung, die die nach unten wirkende Erdbeschleunigung um mehrere Größenordnungen übersteigt, und zwar laut Vortrag der Klägerin um das 5.000- bis 20.000-fache, bildet sich in dem Rotor kein waagerechter, bei zunehmender Füllung von unten nach oben steigender Flüssigkeitspegel aus, sondern ein Flüssigkeitspegel in Form einer senkrechten, bei zunehmender Füllung von außen nach innen wandernden Zylinderoberfläche. Dies führt dazu, dass die Flüssigkeit abgeschleudert wird, sobald der Pegel den Außenumfang des jeweiligen Auslasses erreicht. Von dort nach innen bleibt der Auslass offen und verbindet somit ohne Flüssigkeitsfüllung den in dem Rotor gebildeten Abscheideraum mit dem den Rotor umgebenden Raum, siehe den unten abgebildeten Ausschnitt aus Figur 2 mit vom Senat rot eingetragenen Flüssigkeitspegeln.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_288

Ausschnitt aus E12 Figur 2

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_289

Schließlich entspricht der Zentrifugalabscheider (centrifuge) der E12 Figur 2 auch nicht dem Merkmal iH3), da es sich bei den am Außenumfang des Rotors (bowl) angeordneten Auslässen um offene Düsen (nozzles) handelt, die nicht für ein intermittierendes Ablassen eingerichtet sind.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_290

E12 nennt zwar in dem Absatz im Übergang von Seite 439 auf Seite 440 Anwendungen, für die anstelle offener Düsen verschließbare Auslässe zum periodischen Ablassen angesammelter Feststoffe erforderlich sind (openings in the bowl wall which open periodically to discharge accumulates solids). Selbst wenn jedoch der Fachmann zu diesem Zweck den in Figur 2 dargestellten Zentrifugalabschneider entsprechend modifiziert, gelangt er so zwar zum Merkmal iH3), das Ergebnis entspricht aber immer noch nicht den Merkmalen a1), c), f) und h).

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_291

Die Klägerin hat ausgeführt, E12 lege in den Abschnitten „Pressure and Vacuum“ und „Frothing Liquids“ auf den Seiten 442 und 443 dem Fachmann nahe, den Zentrifugalabscheider der Figur 2 mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum zu betreiben und so zu den Merkmalen a1), f) und h) zu gelangen.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_292

Der Abschnitt „Pressure and Vacuum“ kann dies jedoch schon deshalb nicht nahelegen, weil es dort um den Betrieb mit Überdruck bzw. Unterdruck im Rotor geht (in the bowl), nicht dagegen darum, entsprechend dem Merkmal f) in dem den Rotor umgebenden Raum einen Unterdruck gegenüber dem Umgebungsdruck zu halten.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_293

Der Abschnitt „Frothing Liquids“ betrifft das Problem, dass es Flüssigkeiten gibt, die in unerwünschter Weise schäumen, wenn sie durch oben am Rotor angeordnete offene Auslässe in das Gehäuse geschleudert werden. Für den Fall, dass sich die unerwünschte Schaumbildung durch Unterdruck vermeiden lässt, was laut E12 bei einigen Materialien der Fall sein kann (some materials do not foam unter vacuum), lehrt E12 in den letzten beiden Sätzen des Abschnitts „Frothing Liquids“, den Zentrifugalseparator mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum zu betreiben.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_294

Auf diesem Wege könnte der Fachmann also zu den Merkmalen a1) und f) gelangen. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III nur dann relevant, wenn er den Unterdruckbetrieb (Merkmale a1, f, h) bei einem Zentrifugalabschneider vorsähe, den er bereits gegenüber der Figur 2 modifiziert hat, indem er anstelle der dort dargestellten offenen Düsen (nozzles) verschließbare Auslässe zum periodischen Ablassen vorgesehen hat (Merkmal iH3). Diese sind auf Seite 440 links für einige bestimmte Anwendungen vorgeschlagen, nämlich für das Gewinnen von Wollfett aus Waschflüssigkeiten (recovering wool grease from scouring liquor) und das Entfernen von Fruchtfleisch aus Ananas- und Orangensaft (remove excess pulp from pineapple and orange juice). Es gibt jedoch in E12 keinen Hinweis darauf, dass die hierbei verarbeiteten Flüssigkeiten erstens überhaupt in unerwünschter Weise schäumen und zweitens auch noch dem im Abschnitt „Frothing Liquids“ erwähnten Sonderfall entsprechen, dass es sich dabei um Flüssigkeiten handelt, die sowohl in unerwünschter Weise schäumen, als auch die Eigenschaft aufweisen, dass das unerwünschte Schäumen sich durch Anlegen von Unterdruck vermeiden lässt. Vielmehr sind im Gegenteil diese Flüssigkeiten nicht im zweiten Abschnitt der E12 genannt, in den unüblichen Anwendungen (unusual applications) wie das Verarbeiten schäumender Flüssigkeiten (frothing liquids) behandelt werden, sondern im ersten Abschnitt der E12 als Beispiele für typische Anwendungen (typical applications) genannt. Daraus ergibt sich gerade kein Anlass für diese Flüssigkeiten eine Verarbeitung mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_295

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von E12 nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale iH3) als auch a1), f) und h) aufweist.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_296

Da der Fachmann somit schon nicht dahin gelangt, entsprechend dem Merkmal f) einen Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen, spielt es keine Rolle, dass darüber hinaus, wie oben im Abschnitt 3.3 ausgeführt, die Klägerin auch nicht darzulegen vermochte, dass der Fachmann in E14 Abb. 6.9-10 in der dort dargestellten hydrohermetischen Abdichtung eine geeignete Dichtung für einen Betrieb mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum erkenne.

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_297

Darüber hinaus fehlte selbst einem Zentrifugalabscheider mit sowohl dem Merkmal iH3) als auch den Merkmalen a1), f) und h) immer noch das Merkmal c), da der Rotor des Zentrifugalabscheiders aus Figur 2, von dem die Klägerin ausgeht, nach oben offene Flüssigkeitsauslässe aufweist. Soweit die Klägerin, jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zum behaupteten Naheliegen des Gegenstandes des Anspruchs 1, den Standpunkt vertreten hat, dass Zentripetalpumpen/Schälscheiben/Greifer bereits eine Isolation des Abscheideraums im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) darstellten, ist hierzu zu beachten, dass der von ihr zitierte Abschnitt „Frothing Liquids“ auf Seite 443 rechts zum Zweck des Vermeidens unerwünschter Schaumbildung das Vorsehen von Zentripetalpumpen/Schälscheiben/Greifern (paring device or centripetal pump) als Alternative zum Betrieb des Zentrifugalabscheiders mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum beschreibt, also gerade nicht nahelegt, beides vorzusehen. Der Fachmann gelangt somit ausgehend von E12 auch nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale c) als auch a1), f) und h) aufweist.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_298

Deshalb kann auch angesichts der Offenbarung der E12 weiter dahinstehen, ob Zentripetalpumpen/Schälscheibe/Greifer an und für sich bereits eine Isolation des Abscheideraums im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) darstellen.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_299

4. Der Anspruch 13 nach Hilfsantrag III wird vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag III getragen, weil das beanspruchte Verfahren gemäß dem Merkmal A) in einem Zentrifugalabscheider auszuführen ist, der mindestens die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_300

5. Die Unteransprüche sind auf die Ansprüche 1 bzw. 13 rückbezogen und werden von diesen getragen.

VI.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_301

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_302

Der Senat bemisst das Unterliegen der Beklagten durch die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags III mit 25 %, da das Streitpatent durch die Beschränkung auf die Fassung gemäß Hilfsantrag III eine Einschränkung erfahren hat, welche sich dem Umfang nach in der angeführten Kostenquote widerspiegelt.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-15/4-ni-64-19-ep#rd_303

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.