Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2021

BPatG Urteil vom 01.07.2021 – 6 Ni 3/20 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721U6Ni3.20EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 440 676

(DE 60 2004 029 407)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterinnen Werner und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 440 676 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 440 676 (Streitpatent), das am 23. Januar 2004 angemeldet worden ist und die Priorität aus der niederländischen Anmeldung vom 24. Januar 2003 in Anspruch nimmt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_2

Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2004 029 407 geführt und trägt die Bezeichnung

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„Hoist device“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_4

(auf Deutsch laut Streitpatentschrift:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_5

„Hebevorrichtung“)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_6

und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 angegriffen sind.

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Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 12 lauten nach der Streitpatentschrift:

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Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser und der weiteren in Bezug genommenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_9

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären. Dies stützt sie (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz) neben den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_10

E1 WO 97/01319 A

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_11

E2 US 5 201 858 A

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_12

E3 GB 2 293 857 A

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E4 EP 1 064 906 A2

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_14

auf folgende Druckschriften:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_15

D1 FR 2 812 555 A1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_16

D1a Maschinenübersetzung der D1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_17

D2 US 3 513 510 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_18

D3 US 3 680 914 A

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D4 GB 1 146 511 A

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D5 US 5 620 120 A

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_21

D6 DE 3643612 A1

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D7 US 5 380 034 A

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D8 US 5 148 557 A

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_24

D9 US 3 456 981 A

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D10 US 3 526 432 A

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_26

D11 US 1 033 677 A

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Die Klägerin beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_28

das europäische Patent 1 440 676 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig zu erklären.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_29

Die Beklagte beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_30

die Klage abzuweisen,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_31

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2021, die als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden und in der dort genannten Reihenfolge behandelt werden sollen, richtet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_32

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1, 11 und 12 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 lauten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet) wie folgt:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 2 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Februar 2021:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_39

Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 6 vom 17. Februar 2021:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_41

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_42

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung nach den Hilfsanträgen für schutzfähig.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_43

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 30. Oktober 2020 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_44

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_45

Die Klage ist zulässig und begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_46

Das Streitpatent ist im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären, da sich sowohl die erteilte Fassung des Streitpatents als auch die Fassungen nach den Hilfsanträgen als nicht patentfähig erweisen, weil ihnen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit jedenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ entgegensteht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_47

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_48

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Hebevorrichtung (hoist device), insbesondere eine Hebevorrichtung für Personen, die auch als Transferlift bezeichnet wird (Anspruch 1). Ferner betrifft die Erfindung eine Befestigungsvorrichtung für eine Hebevorrichtung und eine Hebeschlinge mit einer Befestigungsvorrichtung (siehe Streitpatent Abs. [0001], [0002], Ansprüche 11 und 12).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_49

Nach der Beschreibungseinleitung ist es wichtig, insbesondere bei der Verwendung der Hebevorrichtung zum Heben einer verletzten Person oder eines Invaliden, dass die Befestigung des die Person tragenden Hebegurts nicht versehentlich geöffnet oder von der Hebevorrichtung gelöst werden kann (siehe Streitpatent Abs. [0003]).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_50

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung auf die WO 97/01319 A1 (E1) verwiesen, die eine Befestigung für Hebebänder mit einem Halter zeige, der mit einem plattenförmigen Teil und einem runden Bolzen mit einem runden Kopf versehen sei. Nachteilig sei, dass diese Vorrichtung nicht benutzerfreundlich sei, da das Betätigungselement und das Schließelement in dem elastischen Element kombiniert worden seien. Infolgedessen sei die bekannte Befestigung schwer zu öffnen, da das elastische Element auf dem Halter manuell eingedrückt werden und während des Eindrückens der Clip über das elastische Element geschoben werden müsse. Im Notfall ließe sich die bekannte Befestigung somit nicht einfach und schnell entriegeln. Darüber hinaus könne die Person, die versucht, den bekannten Verschluss zu öffnen, ihre Finger einklemmen (siehe Streitpatent Abs. [0004], [0006]).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_51

Weiter wird in der Beschreibungseinleitung auch auf die EP 1 064 906 A2 (E4) verwiesen, die als Stand der Technik für den Oberbegriff des Anspruchs 1 dient (siehe Streitpatent Abs. [0005]).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_52

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Streitpatentschrift die Aufgabe, den Stand der Technik zu verbessern, also insbesondere die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen (siehe Streitpatent Abs. [0007]).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_53

3. Die im Patent angegebene Aufgabe soll durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des erteilten Patents gelöst werden, der folgenden Wortlaut aufweist (mit eingefügter Merkmalsgliederung und redaktionellen Korrekturen):

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_54

M1 Hoist device for persons comprising Hebevorrichtung für Personen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_55

M1.1 a hoist sling (105) and mit einer Hebeschlinge (105) und

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_56

M1.2 a lifting arm (103) einem Hebearm (103),

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_57

M1.2.1 to which a headed stud is attached for attaching the hoist sling to the lifting arm, an welchem ein Bolzen mit Kopf (20), zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_58

M1.2.2 wherein the head (20) has a larger diameter than the stud, wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist und

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_59

M2 and wherein the hoist sling comprises an attachment device (100) for attaching the hoist sling to the lifting arm, wobei die Hebeschlinge (105) eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) aufweist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_60

comprising a plate-shaped part (1) comprising: mit einem plattenförmigen Teil (1), welches aufweist:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_61

a continuous slot (2a, 2b) situated in a plane of the plate-shaped part (1) comprising einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b), der in einer Ebene des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_62

M2.1 a first portion (2a) through which the stud and its head (20) will pass, der einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind, und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_63

M2.2 a second portion (2b) through which the stud will but the head (20) of the stud will not pass, einen zweiten Teilbereich (2b) aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist, und

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_64

M2.3 and a connection portion between the first and second portion, and einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_65

M3 a locking device (6, 7) ein Verriegelungselement (6, 7),

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_66

M3.1 arranged to the plate-shaped part, welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_67

M3.2 characterised in that the locking device is movable parallel to the plane of the plate-shaped part, wobei das Verriegelungselement (6, 7) parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) beweglich ist

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_68

M3.3 which locking device (6, 7) near a first end comprises a closing member (11) and wobei das Verriegelungselement (6,7) in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11) und

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_69

M3.4 near a second end comprises an operation member (12) in der Nähe eines zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) aufweist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_70

M3.4.1 that can be operated for bringing the locking device (6, 7) from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion, welches derart betätigbar ist, dass das Verriegelungselement (6,7), von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_71

M3.4.2 to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in the slot, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_72

M3.4.3 wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and wobei das Betätigungsmittel (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_73

M3.4.4 wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1). wobei das Betätigungsmittel (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_74

Der nebengeordnete, ebenfalls angegriffene Patentanspruch 11 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_76

Attachment device (100) for a hoist sling (105), Befestigungsvorrichtung (100) für eine Hebeschlinge (105),

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_77

N1.1 with which the hoist sling is attachable to a hoist device,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_78

comprising: mit welcher die Hebeschlinge (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist, die

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_80

- a plate-shaped part (1) provided with a continuous slot (2a, 2b) ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) aufweist,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_81

N2.1 which comprises a first portion (2a) through which a headed stud fits, wherein the head (2c) has a larger diameter than the stud, welche einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_82

N2.2 a second portion (2b) through which the stud does but the head (20) does not fit, and einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der und Kopf (20) durchführbar ist, und

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_83

N2.3 a connection portion between the first and second portion, einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und den zweiten Teilbereich, und

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_85

a locking device (6,7) ein Verriegelungselement (6, 7) aufweist,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_86

N3.1 which is attached to the plate-shaped part(1), characterised in that welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_87

dadurch gekennzeichnet, dass

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_88

N3.2 the locking device is movable parallel to a plane of the plate-shaped part in which the slot (2a, 2b) is situated, das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils bewegbar ist, in welchem der Schlitz (2a, 2b) angeordnet ist,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_90

wherein the locking device (6,7) near a first end comprises a closing member (11) and in der Nähe eines ersten Endes ein Schließmittel (11)

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_91

N3.4 near a second end comprises an operation member (12) und in der Nähe des zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) aufweist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_92

N3.4.1 that is operable for sliding the locking device (6, 7) from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion, welches betätigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements (6,7) von einer ersten Position, in welcher das Schließmittel (11) zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschließt,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_93

N3.4.2 to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for a movement of the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in the slot, zu einer zweiten Position, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereich für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz ermöglicht,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_94

N3.4.3 wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and wobei das Betätigungsmittel (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_95

N3.4.4 wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1). wobei das Betätigungsmittel (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_96

Der nebengeordnete, ebenfalls angegriffene Patentanspruch 12 lautet:

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_97

Hoist sling (105) provided with an attachment device (100) according to claim 11. Hebeschlinge (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_98

4. Da der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird (so schon BGH, Urteil vom 15. September 1977 - X ZR 60/75, GRUR 1978, 37 – Börsenbügel), ist als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Hochschulausbildung anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich von Hebevorrichtungen für Personen und die zugehörigen Maschinenteile, insbesondere lösbare Befestigungsvorrichtungen verfügt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_99

5. Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_100

5.1 Die Lehre des Streitpatents und der in den angegriffenen Patentansprüchen fokussierte Kern des Erfindungsgegenstands nach Anspruch 1 liegt in der Ausbildung der Befestigungsvorrichtung (100) mit dem plattenförmigen Teil (1) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) und dem Verriegelungselement (6, 7) an der Befestigungsvorrichtung (100).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_101

Damit soll erreicht werden, dass die Befestigungsvorrichtung nicht versehentlich geöffnet und / oder vom Hebearm gelöst werden kann, leicht zu bedienen ist und das Risiko, dass Finger eingeklemmt werden, verringert wird (vgl. Streitpatent Abs. [0009] - [0010]).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_102

5.2 Die erfindungsgemäße Hebevorrichtung (Anspruch 1) lässt sich in folgende Komponenten gliedern (funktionale Merkmalsgliederung):

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_103

Merkmalsgruppe M1:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_104

Die Hebevorrichtung weist folgende Komponenten auf:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_105

- eine Hebeschlinge (105) [M1.1],

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_106

mit einer Befestigungsvorrichtung (100) [Merkmalsgruppe M2] und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_107

- einen Hebearm (103) [M1.2] mit einem daran angeordneten Bolzen [M1.2.1],

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_108

wobei der Kopf (20) des Bolzens einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist [M1.2.2].

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_109

Merkmalsgruppe M2: Befestigungsvorrichtung mit dem plattenförmigen Teil (1)

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_110

Die Befestigungsvorrichtung dient zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) mit Hilfe des Bolzens.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_111

Der plattenförmige Teil (1) der Befestigungsvorrichtung (100)

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_112

- weist einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b) auf,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_113

der in einer Ebene des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_114

einen ersten Teilbereich (2a) [M2.1], durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20) durchführbar sind,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_115

einen zweiten Teilbereich (2b) [M2.2],

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_116

durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist, und

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_117

einen Verbindungsbereich [M2.3]

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_118

zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_119

Am plattenförmigen Teil (1) ist ein Verriegelungselement (6,7) [Merkmalsgruppe M3] angeordnet.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_120

Merkmalsgruppe M3: Verriegelungselement (6, 7)

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_121

Das Verriegelungselement (6, 7)

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_122

ist am plattenförmigen Teil (1) angeordnet [M3.1],

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_123

ist parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) beweglich [M3.2] und

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_125

ein Schließmittel (11) [M3.3]

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_126

in der Nähe eines ersten Endes und

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_127

ein Betätigungsmittel (12) [M3.4]

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_128

in der Nähe eines zweiten Endes.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_129

Das Betätigungsmittel (12)

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_130

ist derart betätigbar, dass das Verriegelungselement (6,7) von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt [M3.4.1],

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_131

in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz[M3.4.2],

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_132

ist in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet [M3.4.3], und

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_133

ist von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar [M3.4.4].

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_134

6. Folgende Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_135

6.1 Hebevorrichtung mit einem Hebearm (103), eine Hebeschlinge (105) [Merkmalsgruppe M1]

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_136

Eine Hebevorrichtung wird gemäß Beschreibungseinleitung insbesondere zum Anheben einer eingeschränkt beweglichen oder invaliden Person verwendet (vgl. Beschreibungseinleitung Abs. [0002]). Derartige Hebevorrichtungen kennt der Fachmann auch unter den Bezeichnungen Transferlift (transfer lift) oder Patientenlift (patient lift). Die Hebevorrichtung mit Hebearm (103) und Hebeschlinge (105) wird zum Anheben/Aufrichten des Patienten verwendet und muss daher geeignet sein, zumindest teilweise das Gewicht des Patienten zu halten (vgl. Streitpatent Abs. [0029], Fig.1).

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_137

Derartige Hebevorrichtungen dienen i. d. R. zur Unterstützung des Pflegepersonals oder des Patienten beim Aufrichten und/oder Verändern der Position. Eine beispielhafte Hebevorrichtung (Transferlift mit einem mobilen Rahmen) ist in Fig.1 dargestellt. Im Streitpatent in Absatz [0029] wird als weitere Hebevorrichtung eine Hebevorrichtung als passiver Lift angegeben (vgl. Streitpatent Abs. [0029]: „A further hoist device and particularly a transfer lift in the form of a passive lift for patients comprises a carrying device which is rotatably connected to an arched boom.“).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_138

Somit ist nicht vorausgesetzt, dass die Hebevorrichtung das Körpergewicht bzw. ein Körperteil anheben soll. Es wird lediglich gefordert, dass die Vorrichtung die Person bzw. einen Teil des Körpers halten kann.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_139

Am Hebearm (103) ist ein Bolzen mit Kopf (20) angebracht, wobei die Hebeschlinge (105) mittels dieses Bolzens am Hebearm (103) angebracht ist. Der Bolzen besitzt einen Kopf (20) mit einem größeren Durchmesser als der übrige Bolzen.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_140

6.2 Befestigungsvorrichtung (100) [Merkmalsgruppe M2]

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_141

Die Befestigungsvorrichtung weist ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz auf, der Schlitz muss somit zumindest in einer Richtung (Längsrichtung, Tiefe) durch das plattenförmige Teil gehen. Da der Bolzen bzw. dessen Kopf durchführbar sein müssen, ist bei einem durchgehenden Schlitz von einer durchgehenden Öffnung in Richtung der Bolzenachse auszugehen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_142

Der Schlitz wird dabei in drei Teile eingeteilt,

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_143

- ein erster Teilbereich (2a), durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_144

- ein zweiter Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist und

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_145

- ein Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich. Als Verbindungsbereich kann dabei auch lediglich die Verbindungsstelle zwischen dem ersten und zweiten Teilbereich angesehen werden – wie beispielsweise bei einer schlüssellochartigen Form (siehe Streitpatent Fig. 2). Denklogisch wird somit unter dem Begriff „Verbindungsbereich“ lediglich verstanden, dass die beiden Teilbereiche miteinander verbunden sind.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_146

Ein Verbindungsbereich ist zwangsläufig immer dann vorhanden, wenn ein breiter und ein schmaler Bereich eines Schlitzes ineinander übergehen.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_147

Der Schlitz muss somit zumindest zwei Breiten mit folgenden Eigenschaften aufweisen:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_148

a) größer als der Durchmesser des Kopfs (20) des Bolzens und

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_149

b) kleiner als der Durchmesser des Kopfs (20) des Bolzens und gleichzeitig größer als der Durchmesser des Bolzens.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_150

Im Ausführungsbeispiel ist ein plattenförmiges Element mit einer Öffnung in Form eines Schlüssellochs beschrieben (vgl. Streitpatent u.a. Fig. 2).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_151

6.3 Verriegelungselement (6, 7) [Merkmalsgruppe M3]

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_152

Ein Element (6, 7) zur Verriegelung ist am plattenförmigen Teil (1) angeordnet, das parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils (1) beweglich ist (vgl. Patentschrift, Fig. 3). An einem (ersten) Ende weist es ein Schließmittel (11) auf, an einem (zweiten) Ende ein Betätigungsmittel (12).

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_153

Im Ausführungsbeispiel wird das Verriegelungselement als ein Hebel an der Oberfläche des plattenförmigen Teils realisiert, der um einen Drehpunkt (8) rotiert. Das Schließmittel und das Betätigungsmittel sind dabei nur jeweils ein Bereich dieses Hebels. Das Verriegelungselement mit Schließmittel und Betätigungsmittel kann somit einstückig ausgebildet sein.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_154

Dieses Verriegelungselement (6, 7) schließt in einer ersten Position mit dem Schließmittel (11) (ein Ende des Hebels) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich ab. Das Verriegelungselement mit dem Schließmittel dient somit zum Blockieren (Verriegeln) des Verbindungsbereichs. Durch Betätigen des Betätigungsmittels (12) (Drücken auf das andere Ende des Hebels) gibt in dieser zweiten Position das Schließmittel den Verbindungsbereich frei (in dem sich der Hebel um den Drehpunkt (8) dreht), sodass sich der Bolzen von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz bewegen kann. Das Betätigungsmittel dient somit zur Betätigung des Schließmittels.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_155

Das Betätigungsmittel (12) ist dabei „in der Nähe“ einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet, im Ausführungsbeispiel befinden sich die Hebelenden am Rand des plattenförmigen Teils (1). Die breit auszulegende Angabe „in der Nähe“ kann keine konkrete Einschränkung liefern, so könnte die „Nähe“ des Betätigungsmittels unabhängig von der Größe des plattenförmigen Teils angesehen werden. In der Nähe eines ersten/zweiten Endes bedeutet somit lediglich, dass das Verriegelungselement und das Betätigungsmittel an unterschiedlichen Enden bzw. in der Nähe von unterschiedlichen Enden angeordnet sind.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_156

Das Betätigungsmittel muss von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar sein; damit ist zumindest eine Betätigungsrichtung (von der Seite, also parallel zur plattenförmigen Oberfläche) vorgegeben. Eine Anordnung an der Seite ist nicht erforderlich, es muss lediglich die Bedienung von der Seite möglich sein.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_157

Die Zweckangabe in der Beschreibung, dass hierdurch die Gefahr des Einquetschens der Finger verringert werden soll (Streitpatent Abs. [0010]: „Thus the operation member can be placed further away from the closing member, as a result of which the operation of the operation member does not interfere with the opening of the attachment device, due to which the attachment device according to the invention is easy to operate and the risk of fingers getting wedged is reduced.“) wirkt nicht beschränkend, da diese Zweckangabe nicht im Anspruch enthalten ist und sich auch nicht implizit ergibt.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_158

6.4 Nebengeordneter Anspruch 11 (Befestigungsvorrichtung (100) für eine Hebeschlinge (105))

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_159

Die Zweckangabe „für eine Hebeschlinge (105)“ gestaltet die nach Anspruch 11 beanspruchte Befestigungsvorrichtung nur dahingehend weiter aus, dass das geschützte Erzeugnis für den genannten Zweck oder die genannte Funktion geeignet sein muss (BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Dies gilt analog auch für das weitergehende Merkmal „mit welcher die Hebeschlinge (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist,…“.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_160

Eine Hebeschlinge und eine Hebevorrichtung sind durch die Merkmale nach Anspruch 11 nicht beansprucht. Es muss lediglich möglich sein, die Befestigungsvorrichtung an einer Hebeschlinge zu befestigen. Hierzu sollte die Befestigung ausreichend Stabilität und passende Größe aufweisen, wie dies beispielsweise auch bei einer Vorrichtung für Sicherheitsgurte (D2 bis D4) oder bei einem Sicherungselement für Kletterer (D1) erfüllt ist. Weitere Anforderungen sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_161

II. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Hauptantrag)

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_162

Der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Streitpatent in der erteilten Fassung im angegriffenen Umfang keinen Bestand, da sich die Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_163

1. Patentanspruch 1

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_164

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D6.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_165

1.1 Die D6 beschreibt eine Invalidenhebeeinrichtung für eine Benutzung mit Hebegurten [= Merkmal M1.1], in welchen invalide Personen während des Hebevorgangs eingehängt sind (vgl. D6 Sp. 2 Z. 38-40). Die Gurt-Hängeeinrichtung (10) besitzt eine Befestigungsvorrichtung (Gurthalterung 41) zum Anbringen der Hebeschlinge (Gurt 11) an den Bolzen (Ansätze 37, 38, 39, 40) am Hebearm (Hubarm 4) (vgl. D6 Sp. 5 Z. 26ff, S. 6 Z. 26-57) [= Merkmale M1.2 und M1.2.1]. In Figur 2 ist dabei dargestellt, dass der Kopf des Bolzens (37, 38, 39, 40) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist [= Merkmal M1.2.2].

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_166

[Merkmalsgruppe M1].

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_167

Die Befestigungsvorrichtung (Gurthalterung 41) ist ein plattenförmiges Teil und weist einen schlüssellochförmigen, durchgehenden Schlitz auf, der in einer Ebene des plattenförmigen Teils angeordnet ist (vgl. D6 Ausschnitt aus Fig. 2). Diese Schlüsselloch-Form definiert einen ersten Teilbereich (unterer, kreisförmiger Bereich), durch welchen der Bolzen (37, 38, 39, 40) und sein Kopf durchführbar sind [= Merkmal M2.1], einen zweiten Teilbereich (oberer Bereich), durch welchen der Bolzen (37, 38, 39, 40), aber nicht der Kopf des Bolzens durchführbar ist [= Merkmal M2.2] und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich [= Merkmal M2.3].

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_168

Damit ist eine Befestigungsvorrichtung mit Bolzen (38) und Platte (41) mit schlüssellochförmiger Öffnung gemäß Merkmalsgruppe M2 vorhanden.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_169

Ein Verriegelungselement [Merkmalsgruppe M3] der Befestigungsvorrichtung ist in der D6 nicht offenbart.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_170

Es besteht offensichtlich die Gefahr, dass sich der Gurt mit der Befestigungsvorrichtung unbeabsichtigt von dem Bolzen löst. Dies sollte aufgrund der Gewährleistung der Patientensicherheit vermieden werden, welche dem Fachmann bewusst ist (siehe auch E1 S. 1, Z. 20-23: „However, it has been found that these known clips do occasionally become unintentionally disengaged from the studs and the present invention seeks to provide an improved attachment device which will make unintentional disengagement less likely.“).

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_171

1.2 Ausgehend von der D6 besteht die objektive technische Aufgabe somit darin, die Sicherheit der Befestigungsvorrichtung der Hebevorrichtung der D6 zu verbessern. Dabei ist selbstverständlich, dass die Verriegelung ergonomisch, einfach und benutzerfreundlich durchgeführt werden sollte.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_172

Der Fachmann wird zur Lösung dieser Aufgabe nicht nur Hebevorrichtungen in Betracht ziehen, sondern auch gattungsfremden Stand der Technik in seine Überlegungen mit einbeziehen, welcher sich mit Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen von Halterungen und Befestigungen von Gurten befasst.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_173

Denn von dem Fachmann ist aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation eine systematische Vorgehensweise zu erwarten, die sich nicht auf die Recherche des unmittelbar gattungsgemäßen Stands der Technik beschränkt, sondern solchen gattungsfremden Stand der Technik einbezieht, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – X ZR 49/09, GRUR 2010, 992 Rn. 33 f. - Ziehmaschinenzugeinheit II).

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_174

Dem Fachmann sind hier Vorrichtungen für Personen und die zugehörigen Maschinenteile nebst lösbarer Befestigungsvorrichtungen bekannt, die lösbare Befestigungsvorrichtungen (z. B. von Gurten) enthalten. Dabei besteht das übergeordnete Problem, eine Gurtbefestigung mit schlüssellochförmiger Öffnung an einem Kopfbolzen zu sichern. Diese wird der Fachmann zur Sicherung einer Person in Betracht ziehen.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_175

Somit wird der Fachmann entgegen dem Einwand der Beklagten manuell lösbare Befestigungsvorrichtungen von Gurten (u. a. Sicherheitsgurte, …) in seine Überlegungen einbeziehen, da er aufgrund der dort verwendeten Technik eine Lösung für das Problem des Streitpatents erwarten kann. Dies betrifft insbesondere auch gattungsfremden Stand der Technik wie Befestigungen an Sicherheitsgurten oder Kletterausrüstungen, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail (z. B. die Auflagefläche) durchaus erheblich differieren können.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_176

Der Fachmann wird dabei selbstverständlich berücksichtigen, dass – wie im Übrigen auch bei Sicherheitsgurten – ein Dritter die Befestigungsvorrichtung bedienen können muss.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_177

Varianten zu einer derartigen Sicherung zeigen die Druckschriften D1 bis D5, D9 und D10, bei denen jeweils eine Sicherungsplatte mit einer schlüssellochförmigen Öffnung an einem Bolzen befestigt wird. Der Fachmann kann aus diesem Stand der Technik (Sicherungen von Kletterern, Sicherheitsgurte für Fahrzeuginsassen, Mobilfunkgerätehalterungen) eine Lösung zur Bewältigung seines fachübergreifenden Problems erwarten.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_178

Die Druckschriften D1 bis D4, D9 und D10, berücksichtigt der Fachmann auch deshalb, da ebenfalls – wie bei dem Streitpatent – eine sichere und benutzerfreundliche Verriegelung für eine Sicherungseinrichtung einer Person erforderlich ist, die bei Bedarf schnell und einfach gelöst werden kann.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_179

Dass unterschiedliche Belastungsarten bestehen, führt nicht dazu, dass der Fachmann ein Dokument gar nicht erst einer näheren Auswertung unterzieht. Vielmehr prüft er, ob sich die dort gefundenen Lösungen prinzipiell für eine Übertragung auf das eigene Problemfeld eignet.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_180

1.3 Ausgehend von der auch im Streitpatent genannten Aufgabe, fand der Fachmann in der D1 eine Befestigungsvorrichtung einer Sicherungsplatte mit einer schlüssellochförmigen Öffnung an einem Bolzen und damit einen – für den Fachmann offensichtlich – guten Lösungsansatz seiner Problemstellung.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_181

a) Die D1 betrifft ein Mittel zum Sichern von Kletterern in Wänden (vgl. D1a S.1 Abs. 1: „Die hier vorgestellte Erfindung betrifft eine neue Verbindungsplatte für Sicherung, Sicherheit und Fortbewegung in einer Wand, die die Verwendung von festen Verankerungen auf Zapfen, Dübeln oder Stäben ermöglicht, die fest in Bohrungen an den Wänden angebracht.“).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_182

Es wird eine abnehmbare Verbindungsplatte (5) verwendet, die an einem Befestigungsdübel in der Kletterwand/im Felsen verwendet wird, An der Platte befindet sich ein Halteriemen (4), der mit einem klassischen Karabinerhaken des Handels versehen ist (vgl. D1a S.1 letzter Abs., vgl. D1 Fig.1).

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_183

Diese Verbindungsplatte entspricht einer plattenförmigen Befestigungsvorrichtung. Der Befestigungsdübel (1) in der Kletterwand/im Felsen besitzt einen Kopf (Mutter 2) mit einem größeren Durchmesser als der übrige Dübel (1) (vgl. D1 Fig.2).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_184

Die Verbindungsplatte (5) weist eine durch die Platte gehende Öffnung auf, mit einem ersten Teilbereich (kreisrundes Loch 6), durch welchen der Bolzen und die Mutter (2) durchführbar sind, und einem zweiten Teilbereich (Nut 7), durch welchen der Bolzen, aber nicht die Mutter (2) des Bolzens durchführbar ist, wobei die beiden Teilbereiche miteinander verbunden sind und damit einen Verbindungsbereich besitzen (vgl. D1a S.2 5.Abs.: „Der Körper wird in der Mitte durch ein kreisrundes Loch ( 6) gebohrt, damit die Mutter ( 2) (0,21 mm für einen Stift von 0,10) leicht durch die Platte eingeführt werden kann. Dieses Loch wird im oberen Teil durch eine Nut (7) von 12 bis 15 mm hoch (11 mm breit für Knöchel von 0,10) verlängert, so dass durch Verschieben der Platte nach unten die Mutter vor die Nut geschoben werden kann, bis die Platte durch den oberen kreisförmigen Teil der Nut auf dem Stiftstiel aufliegt, wobei die Mutter dann die Platte das Gestein blockiert.“, D1 Fig. 1). [= Merkmalsgruppe M2]

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_185

Die D1/D1a offenbart auch ein Verriegelungselement (Sperrklinke 8) in Form eines Nockens, der an der Verbindungsplatte angeordnet ist [= Merkmale M3 und M3.1] (vgl. D1 Fig.1, D1a S.2 6.Abs.: „Der zweite Teil der Platte ist beweglich und bildet eine Sperrklinke (8) in Form eines Nockens, die um eine Achse (9) schwenkt, die im oberen Teil auf der Platte montiert ist.“).

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_186

Die Sperrklinke (8) ist dabei um eine Achse (9) schwenkbar und damit parallel zur Ebene der Verbindungsplatte (5) beweglich [= Merkmal M3.2]. In der Nähe eines Endes weist die Sperrklinke (8) ein Schließmittel (profilierter Teil der Ratsche (13)) auf, welches in einer ersten Position zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt [= Merkmale M3.3 und M3.4.1] (vgl. D1a S.1 7.Abs.: „In der klassischen Position wird die Ratsche durch die Wirkung der Rückholfeder (11), die mit der Platte in (12) fest verbunden ist, in der durch die gestrichelten Linien in Abbildung 1 dargestellten Position gehalten, wobei der profilierte Teil der Ratsche (13) den Zugang zur Nut (7) und zum Einsteckloch (6) systematisch verschließt und verhindert, dass die Mutter (2) aus ihr entweicht.“). Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Position des profilierten Teils der Ratsche (13) im oberen Drittel auch die Eigenschaft „in der Nähe eines ersten Endes“, da dieses Merkmal aufgrund der unbestimmten Ortsangabe und auch fehlender funktionaler Eigenschaften breit auszulegen ist.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_187

Durch Betätigen des Hebels am anderen Ende der Sperrklinke (8) gibt das Schließmittel den Verbindungsbereich frei, sodass der Befestigungsdübel mit Mutter in den zweiten Teilbereich bewegt werden kann [= Merkmale M3.4 und M3.4.2] (vgl. D1 Fig.1). Die Betätigung erfolgt dabei von der Seite der Verbindungsplatte (5) [= Merkmale M3.4.3 und M3.4.4] (vgl. D1a S.2 8.Abs.: „Die Entriegelung der Sperrklinke (8) erfolgt durch Betätigen des Klinkenflügels nach rechts mit dem Daumen bis zum Anschlag.“). [Merkmalsgruppe M3].

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_188

Somit ist in der D1 ein Verriegelungssystem gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M3 bekannt. Lediglich die Verwendung erfolgt nicht an einer Hebevorrichtung, sondern zum Sichern von Kletterern in Wänden.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_189

b) Zur fachmännischen Übertragung des Sicherungsmittels der D1 (Sperrklinke (8)) auf die Platte der D6, die sich aufgrund der oben dargelegten Problemstellung ergibt, wird der Fachmann die Sperrklinke an der Platte (41) beweglich um eine Achse (9) anbringen und dabei die Form und Funktionalität beibehalten, wonach der profilierte Teil der Ratsche (13) eine Verriegelung des Verbindungsbereichs bewirkt und der Bereich durch Betätigen des Klinkenflügels freigegeben werden kann.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_190

Für das Verrieglungselement ist - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - keine feste Auflage am Fels erforderlich, sondern lediglich eine Befestigung der Sperrklinke an der Platte. Die diesbezügliche Argumentation der Patentinhaberin läuft daher ins Leere.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_191

Ebenso könnte der Fachmann die komplette Platte der D6 durch die Platte mit Sicherungsmittel der D1 austauschen.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_192

Bei beiden Alternativen gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig zu werden.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_193

1.4 Auch das in der D9 gezeigte Verriegelungselement (retainer elements 40, 42; cut out portions 44; portions 48) bietet dem Fachmann eine Möglichkeit zur sicheren Verriegelung der Schlüssellochplatten 41 bei der Invalidenhebeeinrichtung der D6. Der Fachmann kommt auch bei der Kombination der D6 mit der D9 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_194

a) In der D9 ist ein Mechanismus zum Verbinden eines Beckengurtes und Schultergurts an einem gemeinsamen Bereich dargestellt.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_196

Es ist eine Befestigungsvorrichtung (coupling assembly 20) zum Anbringen des Schultergurts (shoulder belt section 22) mit einen pattenförmigen Teil (coupling plate 34) offenbart, das an den Bolzen (locking pin 32) des gemeinsamen Verbindungsmechanismus gekoppelt werden kann (vgl. D9 Fig.2, Sp.4 Z.1-7). Dieser Bolzen besitzt einen Kopf mit einem größeren Durchmesser als der Bolzenkörper (vgl. D9 Fig.2) [analog zu Merkmalsgruppe M1, jedoch ohne Hebevorrichtung].

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_197

Der plattenförmige Teil (coupling plate 34) weist einen durchgehenden Schlitz (aperture 36, slot 38) in einer Ebene des plattenförmigen Teils auf. Er ist schlüssellochförmig geformt und besitzt daher einen ersten größeren Teilbereich (aperture 36), durch welchen der Bolzen und sein Kopf, durchführbar sind, einen Verbindungsbereich und einen zweiten kleineren Teilbereich (slot 38), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf des Bolzens durchführbar ist (vgl. D9 Sp.4 Merkmalsgruppe Z.21ff: „A coupling plate 34 is carried at the end of the shoulder belt 22 and has a pin receiving aperture 36 with a diameter larger than the enlarged head of the pin 32 so that the coupling plate 34 can be engaged with the engagement plate 26 in an overlapping relationship. A slot 38 extends away from the aperture 36 in a direction opposite to the tensile pull normally applied on the belt 22. The width of the slot 38 is less than the diameter of the enlarged head of the pin 32 but accommodates the narrowed portion of the pin 32 so that the pin can move longitudinally in the slot in a direction away from the aperture 36.“, Fig.2) [= Merkmalsgruppe M2].

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_198

Am plattenförmigen Teil (coupling plate 34) sind Verriegelungselemente (retainer elements 40, 42) vorhanden, die parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils beweglich sind [= Merkmale M3, M3.1 und M3.2] (vgl. D9 Sp.4 Z.33ff: „A pair of retainer elements 40 and 42 are each pivotally mounted to the coupling plate 34 adjacent the aperture 36….“).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_199

Der Teil (44) (cut out portions) dient als Schließmittel, das den Verbindungsbereich abschließt [= Merkmale M3.3 und M3.4.1]. Dabei sind die Enden der Verriegelungselemente 40, 42 aus dem Schlitz 36, 38 herausschwenkbar und geben für den Bolzen den zweiten Teilbereich (slot 38) frei [= Merkmal M3.4.2] (vgl. D9 Fig.2, Sp.4 Z.56-61: „When the shoulder belt 22 applies a restraining force on the body 14, a tensile force is developed on the shoulder belt 22 that moves the coupling plate 34 in a direction away from the engaging plate 26 so that the pin 32 is received by the slot 38 and is released by the retaining clements 40 and 42.“). Analog zum Streitpatent kann sich damit der Bolzen über den Verbindungsbereich hinaus in den zweiten Teilbereich bewegen. Die Bereiche (portions 48) stellen Betätigungsmittel dar zum Freigeben des Verbindungsbereichs [= Merkmal M3.4] (vgl. D9 Sp.4 Z.35ff: „The retainer elements 40 and 42 each have a pair of cut out portions 44 arranged so that as the elements 40 and 42 are pivoted toward and away from one another the cut out portions 44 move toward and away from the neck of the pin 32. A spring 46 engages a pair of upright portions 48 of the elements 40 and 42 and biases the cut out portions 44 toward one another. The portions 48 provide means for applying a finger actuating release force so that the cut out portions 44 can be separated to permit the coupling plate 34 to be disengaged from the engaging plate in a direction perpendicular to the plane of the plate 26.“). Sie befinden sich jeweils in der Nähe des Randes des plattenförmigen Teils (34) (vgl. D9 Fig.2) und sind damit auch von dieser Seite aus betätigbar [= Merkmale M3.4.3 und M3.4.4]. (vgl. D9 Sp.4 Z.41ff, 64ff, Fig.2). [= Merkmalsgruppe M3].

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_200

b) Der Fachmann erkennt das Prinzip der Verriegelung mittels Hebelarmen auf dem plattenförmigen Teil und wird dieses nach Bedarf auch bei der D6 einsetzen. Da bei der Hebevorrichtung der Gurt gesichert werden muss, wird der Fachmann im Rahmen des fachmännischen Handelns die Sicherung mit den seitlich angeordneten Schließmitteln für den Ruhezustand (=Hebegurt) einsetzen. Durch einfache Übertragung der Verriegelungselemente auf den plattenförmigen Teil mit schlüssellochförmiger Öffnung ist der Fachmann bereits beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_201

1.5 Das Streitpatent wendet damit ein Lösungsprinzip an, das im Stand der Technik bereits spartenübergreifend als Problemlösung erkannt und dementsprechend nahegelegt war.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_202

Die Patentfähigkeit der übrigen Ansprüche kann dahinstehen, da die Beklagte das erteilte Patent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_203

III. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit der Hilfsanträge

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_204

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Streitpatent auch in keiner der hilfsweise verteidigten Fassung Bestand, da sich die Erfindung auch insoweit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist. Die Zulässigkeit der Hilfsanträge kann somit dahinstehen.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_205

Deshalb kann die Beklagte sich auch mit den Hilfsanträgen nicht erfolgreich gegen den auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ, der sich auch insoweit als begründet erweist, verteidigen.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_206

1. Hilfsantrag 1

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_207

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D6 in Kombination mit der Druckschrift D9.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_208

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurden folgende Merkmale geändert bzw. hinzugefügt (Änderungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_209

M3.4.11‘ that can be operated for bringing the locking device (6, 7), which is permanently attached to the plate-shaped part from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_210

welches derart betätigbar ist, dass das Verriegelungselement (6,7), das permanent an dem plattenförmigen Teil befestigt ist, von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt,

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_211

M3.4.21‘ parallel to the plane to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in the slot,

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_212

parallel zu der Ebene in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_213

M41 wherein the attachment device (100) is adapted for a self-locking closing-off of the connection part by the locking device (6,7) wobei die Befestigungsvorrichtung (100) zu einem selbstschließenden Abschluss des Verbindungsbereichs durch das Verriegelungselement (6,7) eingerichtet ist,

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_214

M4.11 so that the locking device (6,7) is urged further into the first position, being the closing position, by a pressure of the stud that is situated in the second portion, in the direction of the first portion of the slot,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_215

wherein so dass das Verriegelungselement (6,7) durch einen Druck des Bolzens, der in dem zweiten Teilbereich angeordnet ist, in Richtung des ersten Teilbereichs des Schlitzes mehr in die erste Position gedrängt wird, welche die Schließposition ist, wobei

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_216

M4.1.11 a) the locking device (6,7) is rotatably attached to the plate-shaped part (1); and/or

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_217

a) das Verriegelungselement (6,7) drehbar am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist; und/oder

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_218

M4.1.21 b) the continuous slot (2a, 2b) comprises a closed curve in the form of a keyhole as a boundary so that the movement of the stud in a longitudinal direction of the keyhole within the slot is stopped by said boundary at opposite ends of the slot.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_219

b) der durchgehende Schlitz (2a, 2b) eine geschlossene Kurve in Form eines Schlüssellochs als Rand aufweist, sodass eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des Schlüssellochs durch diesen Rand an entgegengesetzten Endes des Schlitzes gestoppt wird.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_220

b) Die „permanente Befestigung“ in Merkmal M3.4.11 ist breit auszulegen, da diese nach der Beschreibung mit Schrauben realisiert wird und von daher zwar als lösbar , jedoch auch als permanente Befestigung anzusehen ist (vgl. Streitpatent Abs. [0031]: „To render the connection permanent and safe both locking devices 6, 7 are also secured with stainless steel screws 10.“). „Permanent“ ist somit als „beständig“, „andauernd“ auszulegen.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_221

c) Eine derartige Befestigung, u.a. Schraubenbefestigung liegt im fachmännischen Handeln und ergibt sich auch aus den Anordnungen in den Druckschriften D1 und D9 (vgl. D1 Fig.2: Pin/Achse (9), D9 Fig.2) [= Merkmal M3.4.1 1‘ ].

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_222

In beiden Druckschriften ist das Verriegelungselement drehbar am plattenförmigen Teil angeordnet und parallel zu der Ebene in eine zweite Position bringbar, in welcher das Schließmittel aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, wobei der durchgehende Schlitz eine geschlossene Kurve in Form eines Schlüssellochs als Rand aufweist (vgl. D1 Fig.1, D9 Fig.2) [= Merkmale M3.4.2 1 und M4.1.1 1 ].

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_223

Aufgrund der Schlüssellochform wird in den aus D1 und D9 bekannten Vorrichtungen erreicht, eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des Schlüssellochs durch den Rand an entgegengesetzten Endes des Schlitzes zu stoppen [= Merkmal M4.1.2 1 ].

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_224

In der D9 sind auch die Merkmale M4 1 und M4.1 1 gezeigt, die sich auf eine selbsthemmende Verriegelung beziehen. So sind die Verriegelungselemente (40, 42) wie die Verriegelungselemente nach dem Streitpatent in einer klauenartigen Form ausgebildet und an der Platte beweglich angeordnet (vgl. D9 Fig.2 und Streitpatent Fig.2). Aufgrund der Beschreibung, dass die Verriegelungselemente den Bolzen freigeben (vgl. D9 Fig.2, Sp.4 Z.56-61: „When the shoulder belt 22 applies a restraining force on the body 14, a tensile force is developed on the shoulder belt 22 that moves the coupling plate 34 in a direction away from the engaging plate 26 so that the pin 32 is received by the slot 38 and is released by the retaining clements 40 and 42.“) und sich somit in der Schließposition hinter dem Bolzen schließen, ergibt sich für den Fachmann, dass analog zum Streitpatent auch die Befestigungsvorrichtung der D9 zu einem selbstschließenden Abschluss des Verbindungsbereichs durch das Verriegelungselement (40, 42) eingerichtet ist, wodurch das Verriegelungselement (40, 42) durch einen Druck des Bolzens, der in dem zweiten Teilbereich (Schließbereich) angeordnet ist, aufgrund der Feder 46 in Richtung des ersten (größeren) Teilbereichs des Schlitzes mehr in die Schließposition gedrängt wird, welche die Schließposition ist [= Merkmale M4 1 und M4.1 1 ].

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_225

Der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich damit ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_226

2. Hilfsantrag 2

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_227

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_228

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurden folgende Merkmale geändert bzw. hinzugefügt (Änderungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_229

Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 entspricht der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei „und/oder“ in Merkmale M4.1.11 durch „und“ ersetzt wurde, sodass nunmehr beide Merkmale gleichzeitig beansprucht werden:

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_230

M4.1.12 a) the locking device (6,7) is rotatably attached to the plate-shaped part (1); and/or a) das Verriegelungselement (6,7) drehbar am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist; und/oder

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_231

M4.1.21 b) the continuous slot (2a, 2b) comprises a closed curve in the form of a keyhole as a boundary so that the movement of the stud in a longitudinal direction of the keyhole within the slot is stopped by said boundary at opposite ends of the slot. b) der durchgehende Schlitz (2a, 2b) eine geschlossene Kurve in Form eines Schlüssellochs als Rand aufweist, sodass eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des Schlüssellochs durch diesen Rand an entgegengesetzten Endes des Schlitzes gestoppt wird.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_232

b) Nach den obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 1 ergibt sich diese Merkmalskombination in naheliegender Weise aus der Druckschrift D6 mit D9, da in der Druckschrift D9 sowohl das Verriegelungselement drehbar am plattenförmigen Teil angeordnet ist, als auch die Öffnung eine Schlüssellochform aufweist und damit sowohl das Merkmal M4.1.12 als auch M4.1.21 offenbart ist.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_233

3. Hilfsantrag 3

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_234

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrag 3 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D6 und D9.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_235

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurden gegenüber Hilfsantrag 1 folgende Merkmale hinzugefügt:

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_236

M4.1a3 the locking device (6,7) is adapted for giving way from the first position to a stud which moves in the slot from the first (2a) to the second (2b) position so that the attachment device can be attached without the operation member having to be operated,

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_237

das Verriegelungselement (6,7) zur Freigabe aus der ersten Position für einen Bolzen, welcher sich im Schlitz vom ersten Teilbereich (2a) in den zweiten Teilbereich (2b) bewegt, angepasst ist, sodass die Befestigungsvorrichtung befestigt werden kann, ohne dass das Betätigungsmittel betätigt werden muss,

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_238

M4.1b3 wherein the attachment device (100) comprises means (9) for biassing the locking device (6, 7) to the first position,

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_239

wobei die Befestigungsvorrichtung (100) Mittel zum Vorspannen des Verriegelungselements (6, 7) zu der ersten Position aufweist,

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_240

b) Eine Bewegung von dem ersten Teilbereich in den zweiten Teilbereich ohne Interaktion mit den Betätigungsmitteln ist in der D9 ebenfalls offenbart (vgl. D9 Sp.4 Z.56-61: „When the shoulder belt 22 applies a restraining force on the body 14, a tensile force is developed on the shoulder belt 22 that moves the coupling plate 34 in a direction away from the engaging plate 26 so that the pin 32 is received by the slot 38 and is released by the retaining elements 40 and 42.“) [= Merkmal M4.1a 3 ]. Weiter ist dort auch eine Feder (46) zum Vorspannen des Verriegelungselements offenbart (vgl. D9 spring 46, Fig.2, 4) [= Merkmal M4.1b 3 ].

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_241

4. Hilfsantrag 4

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_242

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D6 und D9.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_243

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wurde gegenüber Hilfsantrag 3 folgendes Merkmal hinzugefügt:

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_244

M4.1c4 and the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1) for sliding the closing member (11) towards said side and is situated at an end of the plate-shaped part which is opposite to the second portion (2b) of the slot,

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_245

und das Betätigungsmittel (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist, um das Schließmittel (11) auf diese Seite zu [zu] verschieben, und bei einem dem zweiten Teilbereich (2b) des Schlitzes gegenüberliegenden Ende des plattenförmigen Teils angeordnet ist,

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_246

b) Die Anordnung des Betätigungsmittels an „einem dem zweiten Teilbereich des Schlitzes gegenüberliegenden Ende des plattenförmigen Teils“ und die Bewegung „von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus“ ist ebenfalls in der D9 offenbart (vgl. D9 Fig.2 und 4).

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_247

5. Hilfsantrag 5

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_248

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D6 und D9.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_249

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber Hilfsantrag 3 folgendes Merkmal hinzugefügt:

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_250

M4.1d 5 and the ends of the plate-shaped part (1) that lie in the extension of the slot (2a, 2b) are provided with the openings (3) through which the hoist sling can be attached,

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_251

und die Enden des plattenförmigen Teils (1) die in der Verlängerung des Schlitzes (2a, 2b) liegen, mit Öffnungen (3) versehen sind, durch die die Hebeschlinge befestigt werden kann,

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_252

b) Öffnungen (Schlitze) zur Befestigung des Gurtes sind als fachmännische Maßnahme anzusehen und sind beispielsweise in der Druckschrift D9 gezeigt (vgl. D9 Fig.2).

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_253

Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 5 kann daher ebenfalls nicht zur Patentfähigkeit beitragen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_254

6. Hilfsantrag 6

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_255

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_256

a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält die Merkmale von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_257

b) Ein kombinatorischer Effekt der einzelnen hinzugefügten Merkmale ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Damit können die zusätzlichen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_258

7. Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).

B.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_259

Nebenentscheidungen

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_260

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-01/6-ni-3-20-ep#rd_261

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.