Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 15.04.2021 – 30 W (pat) 513/20

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150421B30Wpat513.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 017 828.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_3

ist am 19. Juli 2018 u.a. für die Waren

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_4

„Klasse 06: Schlosserwaren; Fahrradschlösser aus Metall;

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Klasse 09: Diebstahlalarmgeräte; elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrische Fahrradschlösser;

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Klasse 12: Diebstahlsicherungen für e-Bikes; Diebstahlwarnanlagen für e-Bikes; elektrische Diebstahlschutzanlagen für e-Bikes; elektrische Warnanlagen zur Verhinderung von Diebstahl von e-Bikes“

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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_8

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_9

Die aus allgemein gebräuchlichen englischen Wörtern gebildete Wortfolge eBikeKey werde auf Grundlage ihrer sich ohne weiteres erschließenden Bedeutung „e Bike-Schlüssel“ in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren, welche ausnahmslos Schutz vor Diebstahl bieten könnten, lediglich als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung verstanden, nämlich dass es sich bei diesen um „Schlüssel für ein eBike“ handele bzw. – wie der Beanstandungsbescheid vom 24. September 2018 ausführt – die Waren „dem (Diebstahl-)Schutz von eBikes … in Form eines Schlüssels, eines Codes dienten und dafür bestimmt“ seien und somit in Zusammenhang mit den Waren als Hinweis auf einen für ein eBike geeigneten (Sicherungs-)Schlüssel verstanden werde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_11

Vor der Markenstelle hat sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen eBikeKey um ein aus zwei einzelnen Wörtern atypisch zusammengesetztes Kunstwort handele, wodurch bereits ein unterscheidungskräftiger Charakter des Zeichens entstehe.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_12

Um der angemeldeten Marke die Bedeutung „(Diebstahl-)Schutz von eBikes … in Form eines Schlüssels, eines Codes“ beizumessen und diese in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, dass die Waren „dem (Diebstahl-)Schutz von eBikes … in Form eines Schlüssels, eines Codes dienten und dafür bestimmt seien“, bedürfe es nicht nur einer analysierenden Betrachtungsweise des einheitlichen Zeichens, sondern vor allem auch einer Reihe von gedanklichen Zwischenschritten, Schlussfolgerungen und kreativen Interpretationen. Eine solches Verständnis sei letztlich auch fernliegend, da eBikeKey begrifflich keinen Bezug zu Diebstählen oder vorbeugenden Schutzmaßnahmen aufweise.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_13

Jedenfalls erwecke eBikeKey selbst bei Unterstellung eines beschreibenden Aussagegehalts seiner Bestandteile auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe, und gehe somit über die Summe dieser Bestandteile hinaus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_14

Daher stünde einer Eintragung des angemeldeten Zeichens auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren weder das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG (fehlende Unterscheidungskraft) noch des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (beschreibende Angaben) entgegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_16

A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung erforderlich. Fehlt ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_17

B. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die angemeldete Bezeichnung eBikeKey ist hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie insoweit ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_18

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442, 443).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_19

Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_20

2. Das angemeldete Zeichen eBikeKey besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_21

a. In der angemeldeten Bezeichnung eBikeKey werden sowohl die allgemeinen Verkehrskreise wie auch der Fachverkehr entgegen der Auffassung der Anmelderin trotz der Zusammenschreibung nicht eine einheitliche und phantasievolle Begriffsbildung, sondern nicht zuletzt aufgrund der Binnengroßschreibung von „Key“ eine Kombination der Zeichenbestandteile „eBike“ und „Key“ erkennen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_22

aa. Den Zeichenbestandteil „eBike“ wird der Verkehr ohne weiteres mit dem aus dem Englischen stammenden Begriff „E-Bike“ bzw. „e-bike“ gleichsetzen, welcher mit seiner Bedeutung „Elektrofahrrad“ als Bezeichnung eines mit einem (unterstützenden) elektrischen Hilfsmotor ausgestatteten Fahrrads seit langem Bestandteil der deutschen Sprache geworden ist (vgl. DUDEN-online zu „E-Bike“). Die gegenüber „E-Bike“ bzw. „e-bike“ geringfügige Abwandlung der Schreibweise „eBike“ ohne Bindestrich ändert daran nichts, da unter Verwendung des Buchstabens „e“ als Abkürzung für „elektrisch/elektronisch“ gebildete Begriffe oftmals durch Kleinschreibung, Weglassen des Bindestrichs oder auch durch eine Binnengroßschreibung mit dem vorangestellten Kleinbuchstaben „e“ (z. B. „eMail“, „eBanking“) variiert werden (vgl. BPatG 30 W (pat) 199/03 – e.home, 30 W (pat) 523/15 – ejuke/JUKE, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD ROM).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_23

bb. Ausgehend davon wird der Verkehr die Kombination mit dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Substantiv „key“ mit der Bedeutung „Taste, Schlüssel" (auch im Sinne von "Code, Zugangsschlüssel, Kennbegriff"; vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I S 627; ferner BPatG 30 W (pat) 152/02 vom 19. Januar 2004 – SMARTKEY) entsprechend dem Sinn- und Bedeutungsgehalt beider Bestandteile ohne weiteres mit „Elektrofahrradschlüssel“ übersetzen. Darunter wird er vor dem Hintergrund, dass im Deutschen ein „Fahrradschlüssel“ einen „Schlüssel zum Fahrradschloss“ bezeichnet (vgl. DUDEN-online zu „Fahrradschlüssel“), einen Schlüssel zum Fahrradschloss eines Elektrofahrrades verstehen. Unter einem „Fahrradschloss“ versteht man ein „Schloss zur Sicherung eines Fahrrads gegen Diebstahl“ (vgl. DUDEN-online zu „Fahrradschloss“).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_24

cc. Der Verkehr wird daher eBikeKey auf Anhieb und ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt iS eines mechanischen oder auch elektronischen „(Sicherungs-)Schlüssels für ein Fahrradschloss eines Elektrofahrrads (zur Sicherung gegen Diebstahl)“ verstehen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_25

b. Mit dieser Bedeutung ist die Bezeichnung eBikeKey in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne weiteres geeignet, konkrete Merkmale der betreffenden Waren unmittelbar zu bezeichnen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_26

aa. Die angemeldete Wortkombination beansprucht zu den Klassen 06 und 09 unmittelbar Schutz für „Fahrradschlösser aus Metall; Elektrische Fahrradschlösser“. Diese können ohne weiteres auch für e-Bikes bestimmt sein. Die weiteren zurückgewiesenen Waren umfassen oberbegrifflich (elektrische und/oder mechanische) Fahrradschlösser. Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 06 beanspruchten „Schlosserwaren“ sowie die zu Klasse 12 beanspruchten „Diebstahlsicherungen für e-Bikes“, sondern auch für die weiteren Waren der Klasse 09 „Diebstahlalarmgeräte; elektrische Diebstahlalarmanlagen“ sowie der Klasse 12 „Diebstahlwarnanlagen für e-Bikes; elektrische Diebstahlschutzanlagen für e-Bikes; elektrische Warnanlagen zur Verhinderung von Diebstahl von e-Bikes“. Denn (für eBikes bestimmte) Fahrradschlösser können über eine elektrische Alarmfunktion verfügen; bei solchen (für eBikes bestimmte) Sicherungsschlössern handelt es sich um elektrische Diebstahlalarmgeräte, Diebstahlalarmanlagen oder Diebstahlwarnanlagen für e-Bikes, welche von den vorgenannten zu den Klassen 09 und 12 beanspruchten weiten Warenoberbegriffen umfasst werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_27

bb. Hinsichtlich dieser Waren erschöpft sich eBikeKey mit der Bedeutung „Elektrofahrradschlüssel“ in einem unmittelbar beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit/Ausstattung dahingehend, dass es sich bei diesen Waren um mit einem Schlüssel ausgestattete und zu bedienende Schlösser für ein Elektrofahrrad handelt. Damit beschreibt eBikeKey hinsichtlich dieser Waren unmittelbar ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der betreffenden Waren iS des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_28

cc. Dieser beschreibende Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren angesichts des ohne weiteres verständlichen Aussagegehalts von eBikeKey ohne weiteres Nachdenken auf. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder vage noch unbestimmt. Die angemeldete Kombination der Bestandteile „eBike“ und „Key“ zu der angemeldeten Bezeichnung eBikeKey enthält kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein beschreibenden Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-15/30-w-pat-513-20#rd_29

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.