Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 04.06.2019 – 8 W (pat) 1/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:040619B8Wpat1.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 121 545.3

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_1

Auf die am 20. Dezember 2011 durch die Beschwerdeführerin (damals firmierend unter E… GmbH) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2011 121 545 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Strukturierung und chemischen Modifikation einer Oberfläche eines Werkstücks“ erteilt und die Erteilung am 11. Juli 2013 veröffentlicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_2

Gegen die Patenterteilung haben die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2013, die Beschwerdegegnerin zu 1 am 10. Oktober 2013 und die Beschwerdegegnerin zu 2 am 11. Oktober 2013 jeweils Einspruch erhoben. Sie haben vorgetragen, der Gegenstand des Patents sei nicht ausführbar offenbart, er sei nicht patentfähig und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_3

Die Einsprechenden verweisen dazu unter anderem auf die folgenden Entgegenhaltungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_4

D20 Balchev, I. [u.a.]: Composition and structure characterization of aluminum after laser ablation. Science & Engineering B, Vol. 135, 2006, S. 108-112.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_5

D18 US 5 473 138 A

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_6

D2 E. György, A. Perez del Pino, P. Serra, J.L. Morenza, „Influence ofthe ambient gas in laser structuring of the titanium surface", Surface & Coatings Technology 187 (May 2004) 245-249

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_7

Die Patentinhaberin hat das Patent in der erteilten Fassung und mit drei Hilfsanträgen vom 25. Juli 2014 verteidigt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_8

Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Streitpatent im vollen Umfang widerrufen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 nicht neu sei. Das Verfahren gemäß der erteilten Fassung unterscheide sich von den der Druckschrift D1 entnehmbaren Merkmalen nur durch die Formel, mittels derer der Wert als eine von 11 Parametern abhängige Größe berechnet werde. Allerdings handele es sich bei dieser Formel um eine reine Berechnungsvorschrift für, die jedoch für das Verfahren selbst nicht von Belang sei. Nicht die im Patentanspruch 1 angegebene Formel selbst, sondern der unter Zuhilfenahme der Berechnungsvorschrift berechenbare Wertebereich für , wirke auf das Verfahren beschränkend. Die Formel stelle lediglich einen gedanklichen Zusammenhang zwischen den real für das Verfahren verwendeten Parametern und dem beanspruchten Wertebereich für die daraus berechnete Größe her. Ihr falle damit der Charakter eines nicht-technischen Merkmals zu. Diese seien aber für die Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit außer Acht zu lassen. Die Beschränkungen der Bereichsgrenzen in den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien zulässig, das Verfahren nach dem jeweiligen Anspruch 1 jedoch nicht neu.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_10

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 28. August 2014. Sie hat einen geänderten Hauptantrag sowie 11 Hilfsanträge mit jeweils angepassten Beschreibungsseiten vorgelegt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 12. Juli 2018 (Bl. 110 – 356 d. A.) und 29. Mai 2019 (Bl. 460 – 550R d. A.) verwiesen wird. Sie trägt vor, die Gegenstände von Haupt- und Hilfsansprüchen seien zulässig und enthielten keine unzulässige Erweiterung, da der beanspruchte Bereich bereits ursprungsoffenbart sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2000, 591-597 - Inkrustierungsinhibitoren) stelle die Nennung eines Wertebereichs eine vereinfachte Schreibweise der zahlreichen möglichen, zwischen dem unteren und dem oberen Grenzwert liegenden Zwischenwerte dar, sodass mit der Offenbarung der Grenzen des Wertebereichs für den Fachmann auch sämtliche Individuen des Wertebereichs mitoffenbart seien. Die Formel für stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein technisches Merkmal dar, das bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen sei, da durch sie die Konfiguration des verwendeten Lasers beeinflusst werde, um den erfindungsgemäßen Erfolg, nämlich die Erzeugung einer Metallfläche mit einer bestimmten Oberflächenstruktur, zu erzielen. Der Gegenstand des Hauptantrags sei neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die D1 gehöre nicht zum Stand der Technik, da nicht feststehe, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Ungeachtet dessen offenbare sie nicht die Anspruchsmerkmale M 10 und M 11. Die Lehre der D1 gebe nach dem Verständnis des Fachmanns zu erkennen, dass eine Verfahrgeschwindigkeit von 1715 mm/s bzw. 3000 mm/s gewählt werden solle. Demgegenüber seien mit dem streitpatentgemäßen Verfahren – für den Fachmann von vorn herein nicht erwartbar - deutlich anders ausgestaltete Oberflächenstrukturen erzeugbar. Ähnlich verhalte es sich mit der Lehre gemäß der D20. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung, eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D20 in Betracht zu ziehen. Die Gegenstände der Hilfsansprüche seien neu und beruhten auf erfinderischer Tätigkeit. Keine der Druckschriften zum Stand der Technik offenbare irgendeine der beanspruchten Parameterkombinationen. Auch die beanspruchten Nanostrukturen seien aus dem Stand der Technik nicht bekannt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_11

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_12

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2014 aufzuheben und das Patent 10 2011 121 545 mit Ansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 12. Juli 2018, eingereicht am gleichen Tag, beschränkt aufrechtzuerhalten;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_13

hilfsweise, das Patent 10 2011 121 545 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht am 12. Juli 2018, beschränkt aufrechtzuerhalten,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_14

hilfsweise das Patent 10 2011 121 545 gemäß einem der Hilfsanträge 7 bis 11, eingereicht am 29. Mai 2019, beschränkt aufrechtzuerhalten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_15

Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellen den Antrag,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_17

Sie tragen vor, die Beschwerde sei schon deshalb zurückzuweisen, weil der Gegenstand der Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen unzulässig erweitert sei. Die Einschränkung der Merkmale M10 betreffend die Abtastgeschwindigkeit auf 30 bis 19.000 mm und M11 betreffend den Durchmesser auf 20 bis 4.500 μm stellten eine Auswahl in Unterbereichen im Prozentbereich der ursprünglichen Bereiche dar. Letztere seien geradezu allumfassend gewesen. Denn der zentrale Parameter erstrecke sich ursprünglich über fünf Größenordnungen und auch die meisten zu seiner Berechnung herangezogenen Größen hätten ursprünglich keine Beschränkung enthalten. Selbst die ursprünglich vereinzelt genannten Grenzwerte etwa hinsichtlich der Wellenlänge und der Impulswelle stellten keine praktisch relevante Beschränkung dar, da sie jede denkbare und technisch sinnvolle Wellenlänge und Impulswelle umfassten. Die nun vorgenommenen Beschränkungen seien für den Fachmann daher in dieser Kombination ursprünglich nicht als zur Erfindung gehörend erkennbar gewesen. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Inkrustierungsinhibitoren“ ergebe sich zum Offenbarungsgehalt eines Mengenbereichs nur, dass „im Regelfall“ sämtliche Zwischenwerte als offenbart anzusehen seien, mithin, dass sich die Offenbarung nicht von selbst ergebe, sondern vom Einzelfall abhängig sei. Zudem sei diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 179, 168-186 - Olanzapin überholt. Die dortigen Ausführungen, wonach mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel die darunter fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart seien, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung sei zudem nicht ausführbar offenbart. Der angebliche technische Effekt der Oberflächenstrukturierung sei nicht im gesamten Bereich erzielbar und dem Fachmann keine technische Anleitung an die Hand gegeben, wie er im gesamten Bereich zum Erfolg komme. Dem Gegenstand der Erfindung fehle die Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung D20, oder jedenfalls beruhe die gewählte Abtastgeschwindigkeit gegenüber dieser Entgegenhaltung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerinnen regen die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof an.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_18

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_19

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung entsprechend der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin, Änderungen ggü. dem erteilten Anspruch 1 markiert):

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_20

M1 Verfahren zur Strukturierung einer Oberfläche eines Werkstücks,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_21

M2 bei dem Oberflächenstrukturen mit Abmessungen im Sub-Mikrometer-bereich erzeugt werden,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_22

M3 wobei die Oberfläche des Werkstücks ein Metall oder eine Metalllegierungoder eine auf einer Metall- oder Metalllegierungsoberfläche befindliche Metalloxid- oder Metalllegierungsoxidschicht umfasst,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_23

M4 und bei dem die gesamte Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl ein- oder mehrmals auf solche Weise abgetastet wird, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_24

M5.1 wobei die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_25

etwa 0,07 ≤ ε ≤ etwa 2300 ≤

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_26

M5.2mit

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28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_28

M6 Pp: Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung [kW]

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_29

M7 Pm: Mittlere Leistung der austretenden Laserstrahlung [W]

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_30

M8 t: Impulslänge der Laserimpulse [ns], wobei t etwa 0,1 ns bis etwa 2000 ns ist,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_31

M9 f: Repetitionsrate der Laserimpulse [kHz]

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_32

M10 v: Abtastgeschwindigkeit an der Werkstückoberfläche [mm/s], wobei die Abtastgeschwindigkeit an der Werkstückoberfläche v 400 mm/s bis 1600 mm/s beträgt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_33

M11 d: Durchmesser des Laserstrahls am Werkstück [μm], wobei der Durchmesser des Laserstrahls am Werkstück d 50 μ m bis 200 μ m beträgt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_34

M12 α: Absorption der Laserstrahlung des bestrahlten Material [%] bei Normalbedingungen

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_35

M13λ: Wellenlänge der Laserstrahlung [nm], wobei λ = etwa 100 nm bis etwa 11000 nm beträgt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_36

M14 Tv: Siedepunkt des Materials [K] bei Normaldruck

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_37

M15 Cp: Spezifische Wärmekapazität [J/kg K] bei Normalbedingungen

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_38

M16 K: Spezifische Wärmeleitfähigkeit [W/m K] bei Normalbedingungen, 17 wobei das Verfahren in einer Atmosphäre durchgeführt wird und wobei die Atmosphäre ein mit der Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung oder der Metall- oder der Metalllegierungsoxidschicht auf dem Metall oder der Metalllegierung reagierendes Gas oder Gasgemisch ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_39

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlich konkretisierten Merkmale 6 und 7:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_40

M6 Pp: Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung [kW], wobei die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung P p 20 kW bis 200 kW beträgt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_41

M7 Pm: Mittlere Leistung der austretenden Laserstrahlung [W], wobei die mittlere Leistung der austretenden Laserstrahlung P m 5 W bis 50W beträgt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_42

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzlich nach Merkmal 2 eingefügte Merkmal 2.1:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_43

M2.1so dass die Oberfläche des Werkstücks dendritische, offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohlartige oder knollenartige Strukturen aufweist, bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50 nm aufweisen,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_44

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das verallgemeinerte Merkmal

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_45

M8 t: Impulslänge der Laserimpulse [ns], wobei t 0,1 ns bis 2000 ns ist,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_46

und sieben zusätzliche nach Merkmal 17 angefügte Merkmale

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_47

M18.1 wobei 0,1 ns bis 5 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 120 kW bis 150 kW beträgt; oder

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_48

M18.2 wobei t 5 ns bis 10 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 80 kW bis 120 kW beträgt: oder

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_49

M18.3 wobei t 10 ns bis 15 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 60 kW bis 120 kW beträgt; oder

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_50

M18.4 wobei t 15 ns bis 20 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 55 kW bis 90 kW beträgt; oder

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_51

M18.5 wobei t 20 ns bis 25 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 50 kW bis 85 kW beträgt; oder

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_52

M18.6 wobei t 25 ns bis 30 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 45 kW bis 75 kW beträgt; oder

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_53

M18.7 wobei t 80 ns bis 120 ns ist und die Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp 15 kW bis 20 kW beträgt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_54

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch ein gegenüber dem Merkmal M2.1 nach Hilfsantrag 2 geringfügig modifiziertes Merkmal M2.1A

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_55

M2.1A so dass die Oberfläche des Werkstücks dendritische, offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohl-artige oder knollenartige Strukturen aufweist, bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50 nm aufweisen,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_56

sowie die Hinzufügung der Merkmale M18.1 bis M18.7 entsprechend Hilfsantrag 3.

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57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_57

Damit enthalten die Merkmale M19.1 und M19.2 zwei durch den Begriff „oder“ verknüpfte alternative Bereichsangaben für die Bedingung ε, die jede für sich durch die Kombination von jeweils willkürlich festgelegten Bereichen der sechs Parameter Pp, Pm, t, f, v, und d erreicht werden sollen. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, sind die nicht geänderten Merkmale M10 und M11 nach Hilfsantrag 5 in vorliegender Form offensichtlich falsch, da sie im Widerspruch zu den beiden Varianten des neuen Merkmals M19 stehen. Gelten soll nach Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung die Variante des Hilfsantrags 5 entsprechend den Seiten 43 bis 45 der Beschwerdebegründung vom 12.07.2018, in der die Merkmale M10 und M11 betreffend die Parameter v und D verallgemeinert ohne die Bereichsangaben für V von 400 bis 1600 mm/s und für d von 50 bis 200 µm aufgeführt werden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_58

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 noch das Merkmal M2.1A gemäß Hilfsantrag 4 auf.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_59

M2.1A so dass die Oberfläche des Werkstücks offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohl- oder knollenartige Strukturen aufweist, bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50nm aufweisen,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_60

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet wie folgt (Veränderungen gegenüber dem geltenden Hauptantrag unterstrichen):

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_61

M1 Verfahren zur Strukturierung einer Oberfläche eines Werkstücks,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_62

M2 bei dem Oberflächenstrukturen mit Abmessungen im Sub-Mikrometerbereich erzeugt werden,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_63

M2.1 so dass die Oberfläche des Werkstücks offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohl- oder knollenartige Strukturen aufweist, bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50 nm aufweisen,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_64

M3 wobei die Oberfläche des Werkstücks ein Metall oder eine Metalllegierung oder eine auf einer Metall- oder Metalllegierungsoberfläche befindliche Metalloxid- oder Metalllegierungsoxidschicht umfasst,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_65

M3.1 wobei die Metalloberfläche vor dem Bestrahlen mit dem Laserstrahl nicht vorbehandelt oder gereinigt wird,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_66

M4 und bei dem die gesamte Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl ein- oder mehrmals auf solche Weise abgetastet wird, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_67

M5.1 wobei die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_68

0,07 ≤ ε ≤ 2300

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_69

M5.2 mit

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70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_70

worin:

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71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_71

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von Hilfsantrag 7 in M17 durch die Hinzufügung des Wortes „anorganisches“ vor „Gas oder Gasgemisch ist“.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_72

M17 wobei das Verfahren in einer Atmosphäre durchgeführt wird und wobei die Atmosphäre ein mit der Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung oder der Metall- oder der Metalllegierungsoxidschicht auf dem Metall oder der Metalllegierung reagierendes anorganisches Gas oder Gasgemisch ist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_73

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von Hilfsantrag 8 durch die Streichung der Worte „oder mehrmals“ in Merkmal M4.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_74

M4 und bei dem die gesamte Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl einmal - oder mehrmals auf solche Weise abgetastet wird, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_75

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist Merkmal M3 abweichend von Hilfsantrag 9 wie folgt formuliert:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_76

M3A wobei die Oberfläche des Werkstücks Titan oder eine Titanlegierung oder eine auf der Titan- oder Titanlegierungsoberfläche befindliche Titanoxid- oder Titanlegierungsoxidschicht umfasst,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_77

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich von den Hilfsanträgen 9 bzw. 10 durch die Umformulierung des Merkmals M3 bzw. M3A:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_78

M3B wobei die Oberfläche des Werkstücks Titan oder eine auf der Titanoberfläche befindliche Titanoxidschicht umfasst,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_79

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_80

1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 11 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_81

Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren zur Erzeugung einer Metall- oder Metalllegierungsoberfläche oder Metalloxid- oder Metalllegierungsoxidoberfläche, die Oberflächenstrukturen mit Abmessungen im Sub-Mikrometerbereich aufweist.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_82

Nach Angaben der Streitpatentschrift hängt die Benetzbarkeit mit und Haftung von flüssigen, halbfesten und festen Substanzen auf Metallen und Metalloxiden stark von der Oberflächenbeschaffenheit ab. Entfettung und anderweitige weitere Reinigung sowie Beizen erhöhen die Benetzbarkeit und Haftung bis zu einem gewissen Grad. Mit zunehmender Rauigkeit der Oberfläche, d. h. größerer und strukturierterer Oberfläche und dadurch erhöhter chemischer/mechanischer Verankerung aufzubringender Materialien, verbessern sich diese Eigenschaften aber noch wesentlich.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_83

Aus dem Stand der Technik sind Anodisierprozesse bekannt, mit denen eine zufriedenstellende Rauigkeit der Oberfläche erreicht werden kann, jedoch sind die Verfahren technisch relativ aufwändig und beinhalten teilweise gesundheitsgefährdende Chemikalien und müssen auf ein bestimmtes Metall abgestimmt werden. Anodisierprozesse bestehen auch aus mehreren einzelnen Prozessschritten wie einem vorherigen Reinigen und Beizen vor dem eigentlichen Anodisierprozess.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_84

Weiterhin ist aus dem Stand der Technik die chemische Modifikation von Metall- oder Metalloxidoberflächen durch Einbau von Atomen oder Molekülen, die in der Ausgangsoberfläche nicht vorhanden waren, oder durch Entfernung von Atomen oder Molekülen, die in der Ausgangsoberfläche vorhanden waren, bekannt. Die chemische Modifikation kann vielfältigen Zwecken dienen, z. B. der Aktivierung oder Passivierung, der Reibungsverringerung oder der Hydrophobierung der Oberfläche, wodurch z. B. ein erhöhter Korrosionsschutz und Verschleißschutz, eine erhöhte Benetzbarkeit beim Kleben oder eine Vereisungsverhütung erreicht werden kann.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_85

Entsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Erzeugung einer guten Rauigkeit auf einer Metall(legierungs-)oberfläche mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bereitzustellen, bei dem die Oberfläche gleichzeitig gezielt chemisch modifiziert wird.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_86

Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Patentabteilung ein Diplomingenieur der Materialwissenschaften oder ein Diplom-Physiker mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Laserbearbeitung von Metalloberflächen anzusehen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_87

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_88

Nach Merkmal M2 werden durch das beanspruchte Verfahren Oberflächenstrukturen mit Abmessungen im Sub-Mikrometerbereich erzeugt. Der Begriff „Sub-Mikrometerbereich“ kann dabei auch mit dem Begriff „Nanobereich“ gleichgesetzt werden.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_89

Nach Merkmal M4 wird dabei die gesamte Oberfläche des Werkstücks, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl ein- oder mehrmals auf solche Weise abgetastet, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen. Dementsprechend werden alle praktisch denkbaren Varianten einer Oberflächenbearbeitung mittels eines gepulsten Lasers (ein- oder mehrmals, aneinander stoßen oder überlappen) beansprucht.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_90

Der Wertebereich für ε nach Merkmal M5.1 soll den Bereich für ε angeben, der sich aus den Parametern der im Merkmal M5.2 angegebenen Gleichung ergeben muss, damit die erfindungsgemäß angestrebte Oberflächenstrukturierung erzeugt wird (vgl. Absatz [0032]). Entsprechend den Ausführungsbeispielen ist der Wert ε dimensionslos und stellt demnach keine physikalische Größe mit einer Maßeinheit dar, sondern wird nur als eine von 11 Parametern abhängige Größe durch Einsetzen der 11 verschiedenen Parameter in den in den Merkmalen 6 bis 16 definierten Maßeinheiten bzw. Dimensionen berechnet. Die Formel nach M5.2 stellt dabei nur eine reine Berechnungsvorschrift für ε dar, die jedoch für den Verfahrensablauf selbst nicht von Belang ist, da sie keinen Verfahrensschritt beschreibt. Nur der unter Zuhilfenahme dieser Berechnungsvorschrift berechenbare Wertebereich für ε wirkt beschränkend für das beanspruchte Verfahren, nicht jedoch die in Patentanspruch 1 angegebene Formel selbst. Entsprechend Absatz [0033] des Streitpatents können alle Parameter unabhängig voneinander variiert werden. Es gibt somit keine Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Parametern, die eine irgendwie geartete verfahrenstechnische Besonderheit darstellen könnten. Damit ist die Formel ausschließlich dafür geeignet, den Schutzbereich des Streitpatents zu beschränken, weil mit ihrer Hilfe ermittelt werden kann, welche Paramterkombinationen unter den Schutzbereich des Patents fallen und welche nicht. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens ist die Formel für sich daher nicht zu berücksichtigen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_91

Von den 11 Parametern sind vier Parameter materialabhängig (M12, M14, M15, M16). Die Wellenlänge des Lasers (M13) ist abhängig vom verwendeten Gerät, wobei mit dem Bereich von 100 – 11.000 nm ein Bereich beansprucht wird, der sich von UV im Vakuum (100 nm) bis zu mittleren Infrarot (11.000 nm) erstreckt und somit alle für den Fachmann vorstellbaren Laseranwendungen umfasst.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_92

Nach Merkmal M17 wird das Verfahren in einer Atmosphäre durchgeführt, wobei die Atmosphäre ein mit der Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung oder der Metall- oder der Metalllegierungsoxidschicht auf dem Metall oder der Metalllegierung reagierendes Gas oder Gasgemisch ist.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_93

Damit betrifft der Anspruch nur Verfahren, in denen es zwischen der Atmosphäre und dem zu bearbeitenden Metall, Metalllegierung oder Metalllegierungsoxidschicht zu chemischen Reaktionen kommt. Nach Absatz [0025] bis [0027] des Streitpatents kann es sich bei dem Gas oder Gasgemisch im Prinzip um jedes Gas oder Gasgemisch mit Ausnahme der Edelgase handeln, wobei natürlich das Ausmaß der Reaktion von dem jeweiligen Gas und der jeweiligen Oberfläche abhängt. Zu den reagierenden Gasen gehören beispielsweise anorganische Gase oder Gasgemische, wie z. B. Wasserstoff, Luft, Sauerstoff, Stickstoff, als auch organische Gase oder Gase mit organischen Gruppen wie z.B. halogenierte Alkane, Alkene und Alkine.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_94

2. Die Frage, ob die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 11, wie von den Einsprechenden vorgetragen, wegen unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG oder wegen fehlender Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG unzulässig sind, kann dahingestellt bleiben, weil sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und das Patent deshalb gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 Satz 1 PatG nicht patentfähig und zu Recht widerrufen worden ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_95

2.1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_96

Den nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet die im Jahr 2006 veröffentlichte D20. Sie offenbart ein Verfahren zur Strukturierung einer Oberfläche eines Werkstücks aus Aluminium (abstract – Merkmale M1, M3), bei dem Oberflächenstrukturen mit Abmessungen im Sub-Mikrometerbereich erzeugt werden (Fig. 3e und 3f; S.112, Abschnitt 3.2, Absatz 4 – M2). Bei dem im Abschnitt 2 „Experimental details“ beschriebenen Verfahren wird die gesamte Oberfläche des Metalls, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl (S.109, Abschnitt 2, Satz 1) auf solche Weise abgetastet, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen (S.110, linke Spalte, vorletzter Absatz – M4). Die Impulslänge beträgt 30 ns, die Repetitionsrate der Laserimpulse 19 kHz und die Wellenlänge der Laserstrahlung 511 bis 578 nm (S.110, linke Spalte – M8, M9, M13). Die Materialparameter M12 sowie M14 bis M16 werden durch die Materialangabe Aluminium implizit offenbart. Das offenbarte Verfahren wird sowohl in Luft als auch in einer Argonatmosphäre durchgeführt (S.110, linke Spalte, Absatz 6), womit Luft als Atmosphäre ein mit der Oberfläche des Aluminiums reagierendes Gasgemisch darstellt (M17). In Abweichung von den Parametern des Verfahrens nach Anspruch 1 werden bei dem in der D20 offenbarten Verfahren für die Abtastgeschwindigkeit an der Werkstückoberfläche die Werte 20, 50 und 100 mm/s und für den Durchmesser des Laserstrahls am Werkstück 40 µm angegeben (M10, M11).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_97

In der D20 und im Patentanspruch werden unterschiedliche Parameter zur Beschreibung der Leistung des eingesetzten Lasers benutzt:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_98

Im Patentanspruch werden die Parameter Impulsspitzenleistung Pp und mittlere Leistung Pm der austretenden Laserstrahlung entsprechend den Merkmalen M6 und M7 verwendet. In der D20 wird dagegen die auf die Oberfläche auftreffende Impulsspitzenleistung je cm2 („maximum output average power“ 10W, „laser fluence“ von 5,3, 8,1 und 11,1 J/cm² „laser intensite“ von 2·108 bis 4·108 W/cm²) angegeben.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_99

Um das Verfahren nach dem Patentanspruch gegenüber D20 beurteilen zu können, müssen die Parameterwerte daher umgerechnet und vergleichbar gemacht werden.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_100

Bei der Herstellung von Mikrostrukturen auf einer Metalloberfläche mittels Laserstrahlung sind die relevanten, den Energieeintrag in die Oberfläche beschreibenden Parameter die Intensität der Laserstrahlung, mit der ein bestimmter Flächenbereich der Oberfläche bestrahlt wird (lp=4·Pp/(π·d²) - Impulsspitzenleistung je Flächeneinheit und lm=4·Pm/(π·d²) - mittlere Laserleistung je Flächeneinheit in W/cm²) sowie die Anzahl N der Laserpulse, von denen der Flächenbereich getroffen wird (N=f·d/v). Dies gehört zum Fachwissen des Fachmanns und entspricht im Übrigen auch der Darstellung des Streitpatents in Absatz [0025], wonach das Verdampfen des Metalls an jeder einzelnen Stelle der Oberfläche letztlich von der Intensität des auftreffenden Lichtes abhängt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_101

In D20 sind diese für die Strukturierung der Oberfläche relevanten Parameter angegeben bzw. lassen sich einfach berechnen. Die D20 beschreibt auf Seite 110 die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit u.a. folgenden Parametern

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_102

Intensität Ip: 2,0·108 bis 4,0·108 W/cm²

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_103

Repetitionsrate f: 19 kHz

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_104

Impulslänge t: 30 ns

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_105

Durchmesser Laserstrahl d: 40 µm,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_106

Abtastgeschwindigkeit v: 20, 50, 100 mm/s

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_107

Damit ergibt sich für den Fachmann unter der Berücksichtigung der Zusammenhänge Im = Ip·f·t und Nmin = dmin·fmin/vmax bzw. Nmax = dmax·fmax/vmin aus der D20 ein Verfahren mit folgenden Parametern:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_108

Intensität Ip: 2,0·108 bis 4,0·108 W/cm²

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_109

Intensität Im: 1,14·105 bis 2,28·105 W/cm²

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_110

Anzahl der Laserpulse N: 7,6 bis 38

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_111

Für das Verfahren nach Patentanspruch 1 lassen sich die entsprechenden Werte nicht unmittelbar aus den Angaben in Anspruch 1 nicht berechnen, da im geltenden Anspruch gemäß Hauptantrag die Parameter Pp, Pm und f der austretenden Laserstrahlung nicht zahlenmäßig angegeben sind und daher beliebige Werte annehmen können, solange der aus allen Parametern errechnete Wert für e innerhalb der angegebenen weiten Grenzen liegt.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_112

Die in der Streitpatentschrift entsprechend Absatz [0029] bis [0031] als bevorzugte Bereiche genannten Werte

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_113

Impulsspitzenleistung Pp 1 bis 1800 kW

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_114

Mittlere Leistung Pm 5 bis 28000 W

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_115

Repetitionsrate f: 10 bis 3000 kW

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_116

stellen eine Ausgestaltung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dar und fallen daher unter den Anspruch 1, in dem für diese Parameter keine Werte ausdrücklich genannt sind. Mit diesen Werten und den weiteren im Patentanspruch 1 angegebenen Werten:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_117

Impulslänge t: 0,1 bis 2000 ns

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_118

Durchmesser Laserstrahl d: 50 bis 200 µm

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_119

Abtastgeschwindigkeit v: 40 bis 1600 mm/s

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_120

errechnet sich anhand der Zusammenhänge lp=4·Pp/(π·d²); lm=4·Pm/(π·d²) und N=f·d/v somit ein Verfahren mit folgenden Parametern:

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_121

IP zwischen 3,18·106 und 9,17·1010

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_122

Im zwischen 1,59·104 und 1,43·109

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_123

N zwischen 0,3125 und 1500

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_124

Die Werte aus D20 liegen somit sogar unter Berücksichtigung der nur bevorzugten Parametergrenzen in den im Patentanspruch 1 angegebenen Bereichen. Die Größe des Energieeintrags in die Werkstoffoberfläche entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist also aus D20 bekannt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_125

Es ist für den Fachmann ausgehend von D20 auch naheliegend, in Abhängigkeit von dem gewünschten Energieeintrag in die Werkstoffoberfläche und den Parametern des Lasers (Pp, Pm, d) die weiteren Parameter t, f und v nach Bedarf festzulegen. Der Fachmann weiß, wie die Parameter Impulsspitzenleistung, mittlere Laserleistung und Anzahl N der Laserpulse von den anderen Verfahrensparametern wie Impulsspitzenleistung Pp, mittlere Leistung der Laserstrahlung Pm, Impulslänge der Laserimpulse t, Durchmesser des Laserstrahls auf der Oberfläche d, Repetitionsrate der Laserpulse f, Scangeschwindigkeit v abhängen. Daher können diese verfahrenstechnischen Parameter durch den Fachmann im Rahmen einer fachmännisch Tätigkeit unter Berücksichtigung der physikalischen Abhängigkeiten - z.B. ermöglicht bei gleicher Laserintensität eine höhere Repetitionsrate auch eine höhere Abtastgeschwindigkeit, während ein kleiner Spotdurchmesser eine hohe Repetitionsrate oder eine langsame Abtastgeschwindigkeit erfordert - festgelegt werden, um den gewünschten Energieeintrag in die Werkstückoberfläche sicherzustellen. Es gehört zur standardmäßigen Vorgehensweise eines Durchschnittsfachmanns, Versuchsreihen durchzuführen und dabei die Werte der relevanten Verfahrensparameter systematisch mit dem Ziel zu variieren, diejenigen Werte von d und v zu bestimmen, die zum Herstellen der gewünschten Oberflächenstrukturierung optimal sind.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_126

Um den Scanprozess möglichst zeitsparend durchzuführen, ist der Fachmann bestrebt, die in D20 offenbarten Werte von d=40 µm und von v(max) =100 mm/s jeweils zu erhöhen. Er verwendet dabei auf diese Weise zwangsläufig auch solche Werte von d und v, die in den Schutzbereich des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fallen. Und zwar umso mehr, als in D20 bereits offenbart ist, dass bei Laserbearbeitungsverfahren der vorliegend beanspruchten Art allgemein Spotdurchmesser d mit Werten im Bereich von 10µm bis 105 µm verwendet werden (siehe D20, S. 108, Spalte 2, Absatz 1).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_127

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_128

2.2 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_129

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlich konkretisierten Merkmale 1.6 und 1.7, wonach für den Parameter Impulsspitzenleistung der austretenden Laserstrahlung Pp ein Bereich von 20 kW bis 200 kW und für den Parameter mittlere Leistung der austretenden Laserstrahlung Pm ein Bereich von 5 W bis 50 W beansprucht wird.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_130

Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag wird im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nun ein Verfahren beansprucht, bei dem die drei relevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse in folgenden Bereichen liegen:

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_131

Intensität Ip: 6,4·107 bis 1,0·1010 W/cm²

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_132

Intensität Im: 1,6·104 bis 2,6·106 W/cm²

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_133

Anzahl der Laserpulse N: 0,3 bis 1.500

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_134

Damit liegen die sich für den Fachmann aus der D20 ergebenden Parameter:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_135

Intensität Ip: 2,0·108 bis 4,0·1008 W/cm²

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_136

Intensität Im: 1,1·105 bis 2,5·105 W/cm²

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_137

Anzahl der Laserpulse N: 7,6 bis 38

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_138

auch in den jeweils im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchten Bereichen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_139

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_140

2.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_141

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzlich nach Merkmal 2 eingefügte Merkmal 2.1, wonach durch das Verfahren auf der Oberfläche des Werkstücks „dendritische offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohlartige oder knollenartige Strukturen“ erzeugt werden, „bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50 nm aufweisen.“

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_142

Der D20 ist zu entnehmen, dass das bekannte Verfahren ähnliche Strukturen erzeugt. Dort wird in Abschnitt 3.2 auf Seite 112 ausgeführt, dass mit dem beschriebenen Verfahren eine poröse Oberfläche erzeugt wird, deren Poren in den Figuren 3(c) und 3(d) als dunkle Flecken erscheinen. Die gebildete Struktur unter Luft ist körnig (Korngröße von ca. µm 5-10, Fig. 3(c), unter Argon-Atmosphäre noch kleiner (1-5 µm, Fig. 3d). In den Fig. 3(e) und 3(f) sind bei höherer Vergrößerung viele nanoskalige Partikel (200-500 nm) sichtbar. Damit offenbart die D20 Oberflächen mit einer kornartigen bzw. blumenkohlartigen oder knollenartigen Struktur, deren Größe laut der Beschreibung im Bereich von 200 bis 10.000 nm und damit zumindest teilweise im Bereich der im Merkmal 2.1 beanspruchten Strukturen liegt.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_143

Über die Maße der Erhebungen und Zwischenräume ist der Beschreibung der D20 explizit nichts zu entnehmen. Allerdings zeigen die Figuren 3(e) und 3(f) mit ihrem Maßstab von 10 µm (10.000 nm) Strukturen, deren knollenartige Ausbildung darauf schließen lässt, dass sowohl die Erhebungen als auch die dunklen Zwischenräume ebenfalls zumindest teilweise im Bereich der im Merkmal 2.1 beanspruchten Strukturen liegen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_144

Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass die genaue Beschaffenheit der Oberfläche von den Materialparametern und den den Energieeintrag auf die Oberfläche beschreibenden Parametern abhängt. Wenn für bestimmte Anwendungen Oberflächen benötigt werden, bei denen ein bestimmter Anteil der Nanostrukturen hinsichtlich ihrer Erhebungen und Zwischenräume innerhalb vorgegebener Grenzen liegen soll, liegt es für den Fachmann daher nahe, die Verfahrensparameter entsprechend anzupassen. Gegebenenfalls führt er hierzu in fachüblicher Weise Versuchsreihen durch, bei denen er auf einfache Weise am Steuergerät des Lasers andere Strahlungswerte einstellt und ggfs. auch das Material für die Werkstückoberfläche modifiziert.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_145

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_146

2.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_147

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch sieben zusätzliche Merkmale M18.1 bis M18.7, in denen alternativ sieben beschränkte Bereiche des Parameters Repetitionsrate t jeweils mit sieben ebenfalls beschränkten Bereichen des Parameters Impulsspitzenleistung Pp kombiniert werden.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_148

Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag werden im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 damit unter Berücksichtigung der Bereichsangaben der Merkmale 18.1 bis 18.7 sieben alternative Verfahren beansprucht, bei denen bezüglich des Energieeintrags in die Werkstückoberfläche die drei berechneten relevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse in folgenden Bereichen liegen:

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_149
Intensität Ip W/cm2 Intensität Im W/cm2 Anzahl Pulse N
M 18.1 3,8108 - 7,61009 1,6104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
M 18.2 2,6108 - 6,1 -1009 1,6104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
M 18.3 1,9108 - 6,1 -1009 1,6104 - 1,41009 0,3 - 1.500
M 18.4 1,8-10® - 4,61009 1,6-104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
M 18.5 1,6-10® - 4,31009 1,6-104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
M 18.6 1,4108 - 3,8-10°9 1,6-104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
M 18.7 4,8107 - 1,0-1009 1,6-104 - 1,4-1009 0,3 - 1.500
150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_150

Damit liegen die sich für den Fachmann aus der D20 für den Energieeintrag in die Werkstückoberfläche ergebenden wesentlichen Parametern:

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_151

Intensität Ip: 2,0·108 bis 4,0·108 W/cm²

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_152

Intensität Im: 1,1·105 bis 2,5·105 W/cm²

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_153

Anzahl der Laserpulse N: 7,6 bis 38

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_154

auch in dem jeweils im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruchten Bereichen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_155

Dem Fachmann ist bekannt, wie die Parameter Impulsspitzenleistung, mittlere Laserleistung und Anzahl N der Laserpulse neben der Impulsspitzenleistung Pp und der mittleren Leistung der Laserstrahlung Pm von den anderen Verfahrensparametern t, d, f und v abhängen. Daher können diese verfahrenstechnischen Parameter durch den Fachmann im Rahmen einer fachmännischen Tätigkeit unter Berücksichtigung der physikalischen Abhängigkeiten festgelegt werden, um den gewünschten Energieeintrag in die Werkstückoberfläche sicherzustellen. Es gehört zur standardmäßigen Vorgehensweise eines Durchschnittsfachmanns, Versuchsreihen durchzuführen und dabei die Werte der relevanten Verfahrensparameter systematisch mit dem Ziel zu variieren, diejenigen Werte von t, d f, und v zu bestimmen, die zum Herstellen der gewünschten Oberflächenstrukturierung optimal sind.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_156

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_157

2.5 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_158

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nur durch das zusätzlich nach Merkmal 2 eingefügte Merkmal 2.1A bezüglich der zu erzielenden Oberflächenstruktur, nachdem durch das Verfahren auf der Oberfläche des Werkstücks „offenporige, zerklüftete und/oder fraktalartige Berg- und Tal-Strukturen und/oder hinterschnittene und/oder blumenkohl- oder knollenartige Strukturen“ erzeugt werden, „bei denen mindestens 80% der Erhebungen eine Größe von 10 nm bis 200 nm aufweisen und bei denen mindestens 80% der Zwischenräume Breiten von 10 nm bis 50 nm aufweisen.“ Gegenüber dem Merkmal M2.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich das Merkmal 2.1A nur durch die Streichung des ohnehin nicht ursprünglich offenbarten Begriffs „dendritisch“.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_159

Daher wird hinsichtlich der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 und 3 verwiesen. Dementsprechend gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_160

2.6. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_161

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 werden nun zwei alternative Verfahren beansprucht, bei denen die drei entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag und Hilfsantrag 3 relevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse in folgenden Bereichen liegen:

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_162
Intensität Ip W/cm2 Intensität Im W/cm2 Anzahl Pulse N
HiA 5.1 5,5108 - 1,21009 7,9104 - 1,81005 0,8 - 1,5
HiA 5.2 8,7108 - 2,1 -1009 1,0-106 - 2,31006 5,8 - 33,8
163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_163

Bei beiden Verfahren nach Hilfsantrag 5 überschneiden sich die drei sich für den Fachmann aus der D20 ergebenden Parameterbereiche für Ip, Im bzw. N

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_164

Intensität Ip: 2,0·108 bis 4,0·108 W/cm²

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_165

Intensität Im: 1,1·105 bis 2,5·105 W/cm²

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_166

Anzahl der Laserpulse N: 7,6 bis 38

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_167

in keinem der drei Bereiche mit den relevanten Parameter der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 jeweils beanspruchten Verfahren, nur bei Hilfsantrag 5.2 kommt es zu einer teilweisen Überschneidung der Bereiche für den Parameter N.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_168

Daher ergeben sich die beiden beanspruchten alternativen Verfahren nach Hilfsantrag 5 für den Fachmann nicht direkt aus dem in Abschnitt 2 der D20 offenbarten experimentellen Verfahren.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_169

Die D20 offenbart dem Fachmann jedoch im einleitenden Teil in Abschnitt 1, dass der Einsatz von Laserstrahlung eine Möglichkeit zur Verbesserung der physikalischen und mechanischen Eigenschaften von Metalloberflächen darstellt, da Laserstrahlung einzigartige Eigenschaften für die Erhitzung der Oberflächen aufweist. Danach wird die elektromagnetische Strahlung eines Laserstrahls in den Oberflächenschichten der behandelten Materialien absorbiert, wodurch die Laserstrahlen auf den Metalloberflächen zu Phasentransformationen und strukturellen Veränderungen als Folge physischer und chemischer Prozesse führen können.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_170

Weiter offenbart die D20 im einleitenden Teil, dass die für die Oberflächenbehandlung benutzten gepulsten Laser Leistungsdichten im Bereich von 108 bis 109 W/cm2, eine Impulslänge im Bereich von 10-6 bis 10-9s (1 bis 1.000 ns) und einen Durchmesser des Laserspots im Bereich von 10-3 bis 100 cm (10 bis 10.000 µm) aufweisen. Das Ergebnis der Oberflächenbearbeitung hänge dabei weiter neben den Laserstrahlparametern wie Leistungsdichte, Intensität – entspricht den Parametern Ip, Im bzw. N – von weiteren Parametern wie Wellenlänge, Strahldivergenz, Strahldurchmesser, Einfallswinkel und Bearbeitungszeit sowie den materialspezifischen Parametern ab (D20, S. 108).

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_171

Damit liegen beide im Hilfsantrag beanspruchten Verfahren mit den relevanten Parametern Laserstrahlintensität Ip Impulslänge t und Spotdurchmesser d im Wesentlichen in dem Bereich, der in der D20 schon als allgemein bekannter Bereich angegeben wird.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_172

Auch wenn dem in der D20 offenbarten experimentellen Verfahren selbst keine Anregung zu entnehmen ist, dieses Verfahren hinsichtlich seiner Parameter abzuändern, bestand für den Fachmann ausgehend von dem einleitenden Teil der D20 der Anlass, das Verfahren zur Oberflächenbehandlung weiter zu optimieren, um unter Berücksichtigung der bekannten Abhängigkeiten der Parameter untereinander eine feiner strukturierte Oberfläche zu erreichen und/oder das Verfahren zu beschleunigen. Daher war der Fachmann ausgehend von der D20 veranlasst gewesen, Versuchsreihen durchzuführen und dabei durch eine systematische Variation der Parameter Impulsspitzenleistung, Leistung der Laserstrahlung, Impulslänge, Repetitionsrate, Abtastgeschwindigkeit und Spotdurchmesser die verfahrensrelevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse zu optimieren, da es zum Wissen des Fachmanns gehört, dass diese Parameter für die Oberflächenveränderung die Wesentlichen sind.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_173

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_174

2.7. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_175

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nur durch das zusätzlich nach Merkmal 2 eingefügte Merkmal 2.1A bezüglich der zu erzielenden Oberflächenstruktur gemäß Hilfsantrag 4.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_176

Daher wird hinsichtlich der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 5 und 2 verwiesen. Dementsprechend gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_177

2.8. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_178

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nur durch das zusätzlich nach Merkmal 3 eingefügte Merkmal 3.1, wonach „die Metalloberfläche vor dem Bestrahlen mit dem Laserstrahl nicht vorbehandelt oder gereinigt wurde.“

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_179

Ein derartiges Vorgehen, Oberflächen von verschiedenen Werkstoffen ohne eine Vorbehandlung mit Laserstrahlen zu strukturieren, gehört jedoch zum Fachwissen des Fachmanns. So offenbart die D18 (US 5 473 138) ein Verfahren zur Vergrößerung der Oberfläche und Rauheit von Metallen, Keramiken und Verbundwerkstoffen mit einem Laserstrahl, wobei Oberflächenstrukturen mit einer Größe im Nano- und Mikrometerbereich erzielt werden und entsprechend den Ausführungsbeispielen Gegenstände aus verschiedenen Werkstoffen, nach Beispiel 3 in Spalte 4 auch Alumininumoxid bearbeitet werden. Entsprechend der detaillierten Beschreibung in Spalte 3 der D18 ist dabei keine spezielle Vorbehandlung erforderlich, damit das Material mit der in der D18 offenbarten Technik bestrahlt werden kann, (…“ No specific pre-treatment is required for the material to be irradiated by this technique…“).

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_180

Dementsprechend gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_181

2.9. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_182

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 nur durch das präzisierte Merkmal 17, wonach die Atmosphäre, in der das Verfahren durchgeführt wird, ein mit der Oberfläche des zu bearbeitenden Materials reagierendes anorganisches Gas oder Gasgemisch ist.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_183

Dieses Merkmal ist jedoch aus der D20 schon bekannt. Das in der D20 offenbarte Verfahren wird sowohl in Luft als auch in einer Argonatmosphäre durchgeführt (S.110, linke Spalte, Absatz 6), wobei Luft als Atmosphäre ein mit der Oberfläche des Aluminiums reagierendes anorganisches Gasgemisch darstellt (vgl. Absatz [0026] des Streitpatents).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_184

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_185

2.10. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_186

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 durch die Streichung der Worte „oder mehrmals“ in Merkmal M4, wonach nun die gesamte Oberfläche des Metalls oder der Metalllegierung, die für eine Laserbestrahlung zugänglich ist und auf der die Strukturen zu erzeugen sind, mit einem gepulsten Laserstrahl nur noch einmal auf solche Weise abgetastet wird, dass benachbarte Lichtflecke des Laserstrahls lückenlos aneinander stoßen oder sich überlappen,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_187

In der D20 wird diesbezüglich nur ausgeführt, dass der Laserstrahl in Linien mit einem Abstand über die Oberfläche geführt wird, der gleich der Hälfte des der Laserpunktgröße ist, womit sich die benachbarten Lichtflecke des Laserstrahls überlappen würden. Ob bei der D20 die Oberfläche ein- oder mehrfach abgetastet wird, lässt die die D20 dabei offen.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_188

Entsprechend Absatz [0018] des Streitpatents kann das Abtasten der Oberfläche mit dem Laserstrahl einmal oder mehrmals hintereinander durchgeführt werden. Durch mehrmaliges Abtasten könne unter Umständen eine noch feinere Struktur erzeugt werden. Ein einmaliges Abtasten der Oberfläche bedeutet aber nicht, das ein beliebiger Punkt der Oberfläche nur einmal vom Laserstrahl beaufschlagt wird, da auch bei einem nur einmaligen Abtasten der Oberfläche durch den Laser jeder Punkt der Oberfläche in Abhängigkeit der gewählten Parameter Spotdurchmesser, Repetitionsrate, Impulslänge und Abtastgeschwindigkeit in der Regel wie bei der D20 mehrfach vom Laserstrahl beaufschlagt werden kann.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_189

Daher ist in der Maßnahme, die Oberfläche des Werkstücks nur einmal oder mehrfach mit dem Laserstrahl abzutasten, nur eine einfache Auswahlentscheidung des Fachmanns zu sehen. Der Fachmann ist analog zu den Ausführungen zum Hauptantrag immer dazu veranlasst, Versuchsreihen durchzuführen und dabei durch eine systematische Variation aller das Verfahren bestimmenden Parameter die verfahrensrelevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse zu optimieren, um gezielt eine strukturierte Oberfläche zu erreichen und/oder das Verfahren zu beschleunigen. Die Entscheidung, die Oberfläche des Werkstücks ein- oder mehrfach abzutasten, stellt ebenso wie die anderen beanspruchten Parameter (Impulsspitzenleistung, Leistung der Laserstrahlung, Impulslänge, Repetitionsrate, Abtastgeschwindigkeit und Spotdurchmesser) eine Einflussgröße dar, die für die Intensität des Energieeintrags in die Oberfläche entscheidend ist. Da ein nur einmaliges Abtasten der Oberfläche dazu geeignet ist, das Verfahren zu beschleunigen bzw. Zeit bei der Bearbeitung der Oberfläche zu sparen, entscheidet sich der Fachmann daher für diese Verfahrensvariante und wählt bei den Versuchsreihen die weiteren Parameter so aus, dass er auch mit einem nur einmaligen Abtasten der Oberfläche die gewünschte strukturierte Oberfläche erzielt.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_190

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_191

2.11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_192

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 durch ein präzisiertes Merkmal 3A, indem gegenüber dem Merkmal 3 das Material des zu bearbeitenden Werkstücks auf den Werkstoff Titan, Titanlegierung oder Titanoxid beschränkt wird.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_193

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 durch das weiter präzisiertes Merkmal 3B, indem gegenüber dem Merkmal 3A die Oberfläche des Werkstücks nur noch Titan oder eine auf der Titanoberfläche befindliche Titanoxidschicht umfasst.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_194

Die Bearbeitung von Oberflächen aus Titan, Titanlegierungen oder Titanoxid mit Laserstrahlen gehört jedoch ebenfalls zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns. Diesbezüglich wird z.B. auf die Offenbarung der D20 verwiesen. In der D20 wird Titan zwar explizit nicht erwähnt, die D20 beschäftigt sich jedoch nicht nur mit Aluminium, sondern auch mit der Verbesserung der physikalischen und mechanischen Eigenschaften von Metalloberflächen allgemein. Der Fachmann, der den jeweilig zu verwendenden Werkstoff immer anhand der jeweils spezifischen Anforderungen auswählt und sich die Aufgabe stellt, die Oberfläche eines Werkstücks aus Titan, Titanlegierungen oder Titanoxid mittels eines gepulsten Laserstrahls zu strukturieren, zieht daher auch die D20 zu Rate und überträgt gegebenenfalls bei den durchzuführenden Versuchsreihen die Angaben der D20 zur Bearbeitung von Aluminium auf die Bearbeitung von Titan, um dabei durch eine systematische Variation der Parameter die verfahrensrelevanten Parameter Intensität Ip bzw. Im der Laserstrahlung sowie die Anzahl N der Laserpulse zu optimieren.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_195

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von D20 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 bzw. nach Hilfsantrag 11.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_196

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 11 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 11.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_197

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-06-04/8-w-pat-1-19#rd_198

Die Rechtsbeschwerde war nicht wie von den Beteiligten angeregt zuzulassen, da die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen zur unzulässigen Erweiterung von Patentansprüchen nicht entscheidungsrelevant waren, § 100 Abs. 2 PatG.