Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2019

BPatG Urteil vom 11.04.2019 – 6 Ni 22/17 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:110419U6Ni22.17EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 861 860

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing Kapels

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 861 860 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 18. Februar 2006 erteilten europäischen Patents 1 861 860 (Streitpatent), das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2005 014 125.0 vom 22. März 2005 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung

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„Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten

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eines elektrischen Verbrauchers“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_4

und umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, die mit der am 4. Juli 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

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Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

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Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit zumindest einem Schaltelement (56, 58), das von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar ist, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, dadurch gekennzeichnet, dass das Schaltelement (56, 58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) ist, wobei ein erster Schaltpfad (66) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, und wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer Überwachungseinheit (78) führt.

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Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie u. a. auf die Druckschrift DE 36 42 233 A1 [NK 6]. Sie beantragt,

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das europäische Patent 1 861 860 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_11

die Klage abzuweisen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_12

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit den Hilfsanträgen I bis III gemäß Schriftsatz vom 14. November 2018 verteidigt wird - in der dort angegebenen Reihenfolge.

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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 14. November 2018 lautet:

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Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

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- die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_16

- die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

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dadurch gekennzeichnet, dass die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das Testsignal (80) zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade (68) zurückzulesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_18

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 14. November 2018 lautet:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_19

Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_20

- die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_21

- die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_22

dadurch gekennzeichnet, dass das Testsignal (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lageist, den an die ersten Schaltpfade (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_23

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III vom 14. November 2018 lautet:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_24

Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58), die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, wobei die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter (56, 58) mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind, wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_25

- die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_26

- die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_27

dadurch gekennzeichnet, dass die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das Testsignal (80) zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade (68) zurückzulesen, wobei das Testsignal (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_28

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2018 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) zugeleitet.

Entscheidungsgründe§

A.

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Die zulässige Klage ist begründet, weil das Patent in der erteilten Fassung wegen Bestehens des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären ist und auch der hilfsweisen Verteidigung in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III derselbe Nichtigkeitsgrund entgegensteht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_30

1. Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers. Die Sicherheitsschaltvorrichtung unterbricht ansprechend auf ein Signal von Not-Aus-Tastern, Schutztüren, Schaltmatten, Zwei-Hand-Schaltern, Endlagen- und anderen Positionsschaltern sowie anderen sicherheitsgerichteten Meldegeräten die Stromversorgung zum Verbraucher mittels eines Schaltelements (Absätze 0001, 0002).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_31

Zum Stand der Technik führt die Streitpatentschrift aus, bei herkömmlichen Sicherheitsschaltgeräten sei das Schaltelement häufig ein zwangsgeführtes Relais. Zwangsgeführte Relais hätten den Nachteil, dass sie relativ teuer und relativ groß seien (Absatz 0004).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_32

Es würden auch Transistoren als Schaltelemente eines Sicherheitsschaltgerätes vorgeschlagen. Dadurch könne das Sicherheitsschaltgerät zwar kleiner und kostengünstiger realisiert werden, die Transistoren erzeugten jedoch ein potentialbezogenes Ausgangssignal, wohingegen Sicherheitsschaltgeräte mit zwangsgeführten Relais typischerweise potentialfreie Ausgänge bereitstellten. Letzteres bedeute, dass das Sicherheitsschaltgerät für sich genommen kein Ausgangssignal liefere, sondern lediglich ein von außen angeschlossenes Potential durchschalte oder nicht (Absatz 0005).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_33

Potentialfreie Ausgänge besäßen den Vorteil, dass sie Ströme, Spannungen und Frequenzen im Lastkreis über einen sehr weiten Variationsbereich hinweg schalten könnten. Demgegenüber sei das Schaltvermögen bei dem Sicherheitsschaltgerät mit Transistoren durch die Eigenschaften der verwendeten Transistoren beschränkt (Absatz 0006).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_34

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Sicherheitsschaltvorrichtung anzugeben, die mit potentialfreien Ausgängen realisiert werden kann, jedoch kleiner und kostengünstiger hergestellt werden kann (Absatz 0007).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_35

2. Die genannte Aufgabe werde mit einem Sicherheitsschaltgerät gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) gelöst, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_36

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

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1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10),

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2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20),

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_39

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und

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4. mit zumindest einem Schaltelement (56, 58),

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4a das von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar ist,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_42

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_43

dadurch gekennzeichnet, dass

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_44

5. das Schaltelement (56, 58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_45

6. wobei ein erster Schaltpfad (66) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_46

7. wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer Überwachungseinheit (78) führt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_47

Nach den Hilfsanträgen soll diese Aufgabe zumindest mit einem Sicherheitsschaltgerät gemäß einem der Patentansprüche 1 nach einem der Hilfsanträge I bis III gelöst werden, die wie folgt gegliedert werden können:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_49

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_50

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10),

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_51

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20),

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_52

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_53

4.Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_54

4aHi1 die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_55

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_57

5.Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_58

6.Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_59

7.Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_60

8.Hi1 die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_61

9. Hi1 - die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_62

10.Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_63

dadurch gekennzeichnet, dass

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_64

11.Hi1 die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das Testsignal (80) zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade (68) zurückzulesen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_66

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_67

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10),

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_68

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20),

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_69

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_70

4.Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_71

4aHi1 die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_72

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_74

5.Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_75

6.Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_76

7.Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_77

8.Hi1 die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_78

9. Hi1 - die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_79

10.Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_80

dadurch gekennzeichnet, dass

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_81

12.Hi2 das Testsignal (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_82

Hilfsantrag III

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_83

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26),

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_84

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10),

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_85

2. mit zumindest einem Eingang (38,40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16; 20),

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_86

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_87

4.Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen (56, 58),

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_88

4aHi1 die von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar sind,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_89

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_91

5.Hi1 die Schaltelemente (56, 58) Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) sind,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_92

6.Hi1 wobei ein erster Schaltpfad (66) jedes Wechselschalters (56, 58) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_93

7.Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad (68) jedes Wechselschalters (56, 58) zu einer Überwachungseinheit (78) führt, wobei

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_94

8.Hi1 die zweiten Schaltpfade (68) der zumindest zwei Wechselschalter (56, 58) in Serie zueinander angeordnet sind, und wobei

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_95

9. Hi1 - die Auswerte- und Steuereinheit (82) und die Überwachungseinheit (78) zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter (56, 58) durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals (80) beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade (68) geführt ist, und

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_96

10.Hi1 - die Überwachungseinheit (78) mit der Auswerte- und Steuereinheit (82) verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade (66) zu unterbinden,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_97

dadurch gekennzeichnet, dass

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_98

11.Hi1 die Überwachungseinheit (78) dazu ausgebildet ist, das Testsignal (80) zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade (68) zurückzulesen, wobei

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_99

12.Hi2 das Testsignal (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_100

3. Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitsschaltgeräten.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_101

4. Dieser Fachmann versteht die Angaben in den jeweiligen Hauptansprüchen der erteilten Fassung sowie nach den Fassungen der Hilfsanträge wie folgt:

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_102

4.1 Meldegeräte im Sinne des Streitpatents sind beispielsweise Not-Aus-Taster, Schutztüren, Schaltmatten, Zwei-Hand-Schalter, Drehzahlsensoren, Lichtschranken, sowie Endlagen- und andere Positionsschalter (Absätze 0002, 0037), also Bauelemente, die geeignet sind, ein elektrisches Signal abzugeben, wenn eine Störung vorliegt oder Gefahr für Mensch und/oder Maschine besteht.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_103

Dem Fachmann ist geläufig, dass das grundsätzliche Prinzip solcher Sicherheitsschaltgeräte darin liegt, dass zumindest zwei voneinander unabhängig wirkende Abschaltwege zum Abschalten eines Verbrauchers vorhanden sind.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_104

In der Regel realisiert der Fachmann diese Funktion durch sogenannte Arbeitsstromkontakte - d. h. solange an einem Meldestromkreis Spannung anliegt und/oder Strom fließt, ist der Laststromkreis geschlossen; wenn der Meldestromkreis unterbrochen wird oder dessen Spannungsversorgung ausfällt, wird auch der Laststromkreis unterbrochen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_105

4.2 Unter einem Meldesignal im Sinne des Streitpatents (Merkmal 2) ist das von einem Meldegerät abgegebene elektrische Signal zu verstehen, das anzeigt, dass eine Störung vorliegt. Das wird in der Regel durch sogenannte Arbeitsstromkontakte realisiert, d. h. solange im Meldestromkreis Spannung anliegt und/oder Strom fließt, ist der Laststromkreis geschlossen, wenn der Meldestromkreis unterbrochen wird oder dessen Spannungsversorgung ausfällt, wird der Laststromkreis unterbrochen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_106

Der Fachmann verbindet daher mit dem Meldesignal in erster Linie eine Unterbrechung des Meldestromkreises, wobei keiner der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den geltenden Anträgen explizit hierauf beschränkt ist.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_107

4.3 Zu der Auswerte- und Steuereinheit ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht mehr angegeben, als dass diese das zumindest ein Schaltelement ansteuert (Merkmale 3, 4a). Ein Zusammenhang zwischen dem Meldesignal und der Auswerteeinheit ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht genannt.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_108

4.4 In den Patentansprüchen 1 ist von Schaltelementen 56, 58 die Rede, wobei die Schaltelemente gemäß Merkmal 5 Wechselschalter sein sollen. Ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der Figur 2 sind die Schaltelemente jedoch Relais, die außer einem Wechselschalter eine Spule aufweisen, die die Wechselschalter betätigen. Laut den Absätzen 0009, 0030, 0031 und 0047 der Streitpatentschrift kann die gleiche Funktion auch mittels Halbleiterbau- bzw. schaltelementen realisiert sein.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_109

Für die Ansteuerung der Schaltelemente (Merkmal 4a) sind die Spulen jedoch von wesentlicher Bedeutung:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_110

Im ungestörten Betrieb liegt an den Spulen der Relais die Spannung der Hilfsspannungsquelle 42, was bedeutet, dass sich die beweglichen Kontakte der Wechselschalter in der gestrichelt dargestellten Stellung 62-64 bzw. 64-66 befinden. Somit ist der Stromkreis zwischen den Anschlüssen 70 und 72 geschlossen. Liegt am Anschluss 70 eine Spannung 30 an, wird diese Spannung über den Anschluss 72, wie in Figur 1 symbolisch dargestellt, an eine Schützspule 24, 26 weitergegeben, die die Lastschalter zum eigentlichen Verbraucher 12 betätigt.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_111

Die Figur 1 versteht der Fachmann lediglich symbolisch, da Sicherheitsschaltvorrichtungen nicht dafür vorgesehen sind, den Lastschalter im Regelbetrieb einzuschalten. Insofern fehlt in der Figur 1 ein Ein/Aus-Schalter, den der Fachmann jedoch gedanklich ergänzt (siehe auch Spalte 8, Zeilen 37 bis 40).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_112

Allerdings ist ein Starttaster 50 in der Figur 2 dargestellt, der auf die Auswerte- und Steuereinheit 82 geschaltet ist (Absatz 0044 der Streitpatentschrift).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_113

Wird der Not-Aus-Taster 20 betätigt, werden dessen Kontakte geöffnet. Damit werden beide Spulen der Relais 56, 58 stromlos, die beweglichen Kontakte der Wechselschalter befinden sich dann in der durchgezogen dargestellten Stellung 60-64 bzw. 64-68. Selbst wenn eines der beiden Relais versagen sollte, wird trotzdem der Stromkreis zwischen den Anschlüssen 70 und 72 unterbrochen. Damit ist zumindest erreicht, dass die Sicherheitsschaltvorrichtung ihren Zweck erfüllt, auch wenn ein Fehler auftritt. Wichtig ist jedoch, dass dieser Fehler nicht unerkannt bleibt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_114

Um zu überprüfen, ob alle in dem Sicherheitsschaltgerät verbauten Relais ordnungsgemäß funktionieren, werden die Wechselschalterkontakte intern so miteinander verbunden, dass in stromlosem Zustand der Erregerspulen ein geschlossener Stromkreis gebildet sein müsste, sofern alles in Ordnung ist.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_115

Gemäß Merkmal 9.Hi1 wird, bevor der Stromkreis 70-72 bzw. 74-76 geschlossen wird, ein Testsignal 80 auf diesen Stromkreis 70-72 bzw. 74-76 aus den intern miteinander verbundenen Wechselschalterkontakten 78-60-64-68-60-64-68-78 der Wechselschalter 56,58, 56‘ und 58‘ gegeben. Dadurch wird bestätigt, dass alle Wechselschalterkontakte in stromlosem Zustand der Relaisspulen in Ruhelage sind; ist der Stromkreis nicht geschlossen, wird erkannt, dass zumindest ein Kontakt des Strompfades zu einem Schütz nicht ordnungsgemäß geöffnet ist.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_116

Gemäß Beschreibung Spalte 12, Zeilen 30-39 prüft die Überwachungseinheit 78 anschließend der Reihe nach die einzelnen Wechselschalter. Lässt sich das Testsignal 80 in einem der Testfälle zurücklesen, schließt die Überwachungseinheit 78 darauf, dass ein Fehler vorliegt. Die Fehlermeldung wird an die Auswerte- und Steuereinheit 82 weitergegeben, dadurch wird verhindert, dass der Stromkreis zwischen den Anschlüssen 70 und 72 bzw. 74 und 76 geschlossen wird (Merkmal 10.Hi1). Somit wird kein Schaltsignal auf die Lastschütze 24, 26 gegeben.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_117

4.5 Die explizite Zuweisung der Erzeugung des Testsignals und dessen Zurücklesen an die Überwachungseinheit durch Merkmal 11.Hi1 geht nicht über die Angaben in den Merkmalen 9.Hi1 und 10.Hi1 hinaus, da lediglich nochmals die gewünschten Funktionen genannt sind, jedoch keinerlei konstruktive Details, wie diese Funktionen realisiert werden sollen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_118

Gemäß Absatz 0052 der Beschreibung wird das Testsignal aus einer Versorgungsspannung abgeleitet, die in der Figur 2 als Gleichspannungsquelle 42 dargestellt ist. Aus dieser werden für die einzelnen Komponenten der Sicherheitsschaltvorrichtung, wie Mikrocontroller 82, Watchdog 56 und auch die Überwachungseinheit 78, die jeweiligen individuellen Hilfsspannungen abgeleitet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_119

Daher versteht der Fachmann das Merkmal 11.Hi1, wonach die Überwachungseinheit 78 dazu ausgebildet ist, das Testsignal 80 zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade 68 zurückzulesen, dahingehend, dass die Versorgungsspannung 42 durch die Spannungs- und Resetschaltung 88 sowie die Überwachungseinheit 78 zu einem Testsignal umgeformt wird. Eine bestimmte Dauer und/oder Amplitude des Testsignals ist nicht genannt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_120

4.6 Das Testsignal ist so zu wählen, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade angeschlossenen Verbraucher zu treiben (Merkmal 12.Hi2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Fall, dass während der Funktionstest gemäß Merkmal 9.Hi1 durchgeführt wird, der bewegliche Kontakt des ersten Wechselschalters 56 zwar ordnungsgemäß in der Ruhestellung 60 sein könnte, der bewegliche Kontakt 68 des zweiten Wechselschalters 58 jedoch fehlerhaft in der Arbeitsstellung 66. Dadurch würde das Testsignal auf den Ausgang 72 geleitet und damit auf die Spule des Schützes 26.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_121

Das Testsignal muss also so schwach bzw. so kurz sein, dass die Kontakte des Schützes nicht schließen, da definitionsgemäß ein Fehler vorliegt, bei dem die Arbeitsmaschine gerade nicht in Betrieb gesetzt werden soll.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_122

5. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_123

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber der Druckschrift DE 36 42 233 A1 [NK6] nicht neu und damit nicht patentfähig (Art. 52, Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_124

5.1 Aus der NK6 ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_125
1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (Spalte 2, Zeilen 39-47; Spalte 3, Zeilen 11-18),
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_126

1a insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (Spalte 3, Zeile 15),

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_127

2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (Spalte 3, Zeilen 50-53; Spalte 5, Zeilen 6 – 20; Steuersignaleingänge der beiden Relais 1, 3 in Fig. 1; Schaltleiste 11 in Fig. 2),

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_128

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit 21 (Spalte 5, Zeilen 55-58; Fig. 2) und

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_129

4. mit zumindest einem Schaltelement (2, 4; Fig. 1),

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_130

4a das von der Auswerte- und Steuereinheit 21 ansteuerbar ist (Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 1),

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_131

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) zu unterbrechen (Spalte 5, Zeilen 60 – Spalte 6, Zeile 1),

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_133

5. das Schaltelement (2, 4) ein Wechselschalter (3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C) mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden ist (Fig. 1),

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_134

6. wobei ein erster Schaltpfad (A-3B-3A-1A-1B-B) im Stromversorgungspfad (A, B) zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) liegt, und

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_135

7. wobei ein zweiter Schaltpfad (5-6-3C-3A-1A-1C-5) zu einer Überwachungseinheit 6 führt (Spalte 4, Zeilen 12-27; Spalte 6, Zeilen 11-22).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_136

5.2 Die Einwände der Patentinhaberin gegen die Druckschrift NK6 greifen nicht durch. So ist im Patentanspruch 1 nicht definiert, was unter einer Vorrichtung oder einem Eingang zu verstehen ist. Selbst wenn der Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 mitlesen würde, dass es sich um ein konkretes Gerät handelt, stellte es keine erfinderische Tätigkeit dar, die in der Druckschrift NK6 gezeigten Schaltungsteile in einem einzigen Gehäuse anzuordnen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_137

Zwei alternative Abschaltwege sind im erteilten Patentanspruch 1 zum einen nicht beansprucht, zum anderen ist mit den beiden Relais 1, 3 sowie den beiden Kanälen I, II auch in der Druckschrift NK6 die erforderliche Redundanz gegeben.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_138

Aus der Angabe, dass der Antrieb durch eine Schließkantensicherung oder dergleichen abgeschaltet wird (NK6, Spalte 3, Zeilen 50-53), folgert der Fachmann selbstverständlich, dass hierfür ein Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät im Sinne des Streitpatents vorhanden ist.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_139

Weiter handelt es sich bei der Schaltung gemäß Druckschrift NK6 zweifellos um eine Einrichtung zur Selbstüberwachung von Relaiskontakten, mittels derer die Schaltfähigkeit der Relaiskontakte der Relais 1, 3 überwacht werden kann. Außerdem wird ein an die Anschlussstelle A, B angeschlossener Verbraucher abgeschaltet. Im Übrigen werden, wie unter Gliederungspunkt 5.3 ausgeführt, auch gemäß Streitpatentschrift Relaiskontakte überwacht, um die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsschaltvorrichtung zu gewährleisten.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_140

Schließlich stellt schon allein die in der NK6 genannte optische Signalisierung eine Überwachung im Sinne des Streitpatents dar; im Patentanspruch 1 ist nichts Konkreteres angegeben.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_141

6. Zum Hilfsantrag I

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_142

Die Beklagte kann ihr Patent nicht erfolgreich in der Fassung des Hilfsantrags I verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag gegenüber der Druckschrift NK6 nicht neu und damit nicht patentfähig ist (Art. 52, Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_143

Denn aus der Druckschrift NK6 ist hinsichtlich der zusätzlichen Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I Folgendes bekannt

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_144

4.Hi1 mit zumindest zwei Schaltelementen 2, 4,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_145

4aHi1 die von der Auswerte- und Steuereinheit 21 ansteuerbar sind (Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 1),

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_146

4b um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (Spalte 5, Zeilen 43-46) zu unterbrechen (Spalte 5, Zeilen 54-63),

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_148

5.Hi1 die Schaltelemente 2, 4 Wechselschalter 3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden sind (Figur 1),

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_149

6.Hi1 wobei ein erster Schaltpfad A-3B-3A-1A-1B-B jedes Wechselschalters 3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (Spalte 3, Zeilen 43-46) liegt,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_150

7.Hi1 wobei ein zweiter Schaltpfad 5-6-3C-3A-1A-1C-5 jedes Wechselschalters 3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C zu einer Überwachungseinheit 6 führt (Spalte 4, Zeilen 12-27; Spalte 6, Zeilen 11-22), wobei

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_151

8.Hi1 die zweiten Schaltpfade 5-6-3C-3A-1A-1C-5 der zwei Wechselschalter 3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C in Serie zueinander angeordnet sind (Figur 1), und wobei

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_152

9. Hi1 - die Auswerte- und Steuereinheit 21 und die Überwachungseinheit 6 zusammen dazu ausgebildet sind, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter 3A, 3B, 3C; 1A, 1B, 1C durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade 5-6-3C-3A-1A-1C-5 geführt ist (Spalte 4, Zeilen 12-27), und

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_153

10.Hi1 - die Überwachungseinheit 6 mit der Auswerte- und Steuereinheit 21 verbunden ist, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade A-3B-3A-1A-1B-B zu unterbinden (Spalte 6, Zeilen 11-22),

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_155

11.Hi1 das Testsignal durch die Überwachungseinheit 6 über die zweiten Schaltpfade 5-6-3C-3A-1A-1C-5 zurückgelesen wird.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_156

Dazu wird einer externen Spannungsquelle 5 eine Hilfsspannung (6 V~) entnommen (Spalte 4, Zeile 65 bis Spalte 5, Zeile 5) und durch die Überwachungseinheit 6 weitergeleitet.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_157

Da weder eine konkrete Dauer und/oder Amplitude des Testsignals gefordert ist und gemäß Streitpatentschrift, wie unter Gliederungspunkt 5.6 ausgeführt, auch die Überwachungseinheit 78 die extern angelegte Versorgungsspannung 42 lediglich zu einem Testsignal umformt, erzeugt die Überwachungseinheit 6 ein Testsignal im Sinne des Streitpatents, indem sie die angelegte Hilfsspannung weiterleitet.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_158

7. In der Fassung nach dem Hilfsantrag II kann die Beklagte ihr Patent ebenfalls nicht erfolgreich verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II gegenüber der Druckschrift NK6 nicht neu und damit nicht patentfähig ist (Art. 52, Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ).

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_159

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I dadurch, dass er statt des Merkmals 11.Hi1 das Merkmal 11.Hi2 umfasst:

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_160

12.Hi2 das Testsignal (80) so ausgewählt ist, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade (66) angeschlossenen Verbraucher (24, 26) zu treiben.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_161

Der Fachmann entnimmt hierzu der Figur 1 der Druckschrift NK6, dass der Stromkreis der zweiten Schaltpfade 5-6-3C-3A-1A-1C-5 potentialfrei an eine separate Sekundärwicklung (6 V~) des Transformators 10 angeschlossen ist, um den bei einem Sicherheitsschaltgerät nicht tolerierbaren Fall zu verhindern, dass das Testsignal einen Verbraucher, der an den Ausgängen A oder B angeschlossen ist, in Betrieb setzt.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_162

Zudem ist im Patentanspruch 11 der Druckschrift NK6 angegeben, die Spannungsquelle 5 für den Überwachungskreis werde durch die Ausgänge einer einer weiteren Primärwicklung eines Transformators 10 nachgeschalteten Gleichrichterschaltung gebildet, während die Primärwicklung des Transformators 10 am Netz liege und die Betriebsspannung für die Relais und andere elektronische Kreise am Transformator 10 sekundärseitig erzeugt werde.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_163

Hinzu kommt, dass in dem Dokument DIN EN 954-1 in der Fassung vom März 1996 [NK10] ausgeführt ist, die Prüfung von Sicherheitsfunktionen dürfe nicht zu einem gefährlichen Zustand führen (Seite 13, linke Spalte, dritter Absatz).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_164

Somit handelt es sich bei der im Merkmal 12.Hi2 genannten Auswahl um eine Bedingung, die für den Fachmann im Zusammenhang mit einem Sicherheitsschaltgerät selbstverständlich ist.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_165

8. Zum Hilfsantrag III

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_166

Schließlich kann die Beklagte ihr Patent auch nicht in der Fassung nach dem Hilfsantrag III erfolgreich verteidigen, weil auch der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III nicht neu und damit nicht patentfähig (Art. 52, Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ) ist.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_167

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III umfasst sowohl das Merkmal 11.Hi1 als auch das Merkmal 12.Hi2. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und II ergibt sich, dass beide Maßnahmen bereits aus der Druckschrift NK6 bekannt sind. Zudem ist nicht erkennbar, dass die damit verbundenen Wirkungen über die Summe der Wirkungen der jeweiligen Einzelmaßnahmen hinausgingen.

B.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-04-11/6-ni-22-17-ep#rd_168

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.