Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 11.03.2019 – 35 W (pat) 405/17

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:110319B35Wpat405.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2019:110319B35Wpat405.17.0 …

betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Dr. Freudenreich und der Richterin Zimmerer

beschlossen:

1. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens.

2. Der Gegenstandswert für das Löschungs- und das Löschungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 verkündete Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, mit welchem das Streitgebrauchsmuster … unter Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen im Umfang des Hilfsantrags 1 der Antragsgegner gelöscht wurde. Gegen diesen Beschluss hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2017, eingereicht per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner haben nach einem Hinweis des Senats vom 19. November 2018 den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Löschungsantrag zurückgenommen, ihre Zustimmung zur vollständigen Löschung des Streitgebrauchsmusters erklärt sowie angeregt, den Gegenstandswert auf 75.000,- € festzusetzen. Der auf den 18. Dezember 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. Ferner haben die Beteiligten sowohl das Löschungs- als auch das Löschungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2018 bzw. 7. Januar 2019 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat sich der Anregung der Antragsgegner, den Gegenstandswert auf 75.000,- € festzusetzen, angeschlossen. Ferner beantragt sie, den Antragsgegnern, die Kosten des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

II. Da das Löschungs- und Löschungsbeschwerdeverfahren aufgrund der insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch über die Kosten und den Gegenstandswert zu entscheiden. Die Kosten des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß §§ 17 Abs. 4 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen. Der Auffassung der Antragstellerin, dass sich die Antragsgegner durch Rücknahme ihres Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Löschungsantrags in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, ist zuzustimmen. Es entspricht daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, dass die Antragsgegner die Kosten des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Gemäß der insoweit übereinstimmenden Anregung der Beteiligten ist der Gegenstandswert für das Löschungs- und das Löschungsbeschwerdeverfahren auf 75.000,- € festzusetzen. Eine übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts seitens der Beteiligten stellt eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts dar, die in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Erkenntnisse, die eine anderweitige Bemessung des Gegenstandswerts geboten erscheinen ließen, liegen dem Senat im Übrigen nicht vor.

Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerdesache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100, Rn. 11) und sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG aus Sicht des Senats zwingend ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine Rechtsbeschwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.

Metternich Dr. Freudenreich Zimmerer Fa