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BPatG Urteil vom 11.09.2017 – 5 Ni 52/15 (EP)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 259 046

(DE 502 04 654)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens und die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Der Beklagte war bis zum 16. April 2016 eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 259 046 (Streitpatent), das am 22. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Anmeldung AT 6512001 vom 23. April 2001 angemeldet worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 502 04 654.6 geführt wird; im dortigen Register ist als Rechtsnachfolger nunmehr die T… GmbH in S… … eingetragen. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Anlage für die sichere Durchführung von Transaktionen mittels mehrerer Authentifizierungscodes“ und umfasst 6 Ansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_2

Anspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 6 direkt oder indirekt zurückbeziehen, lautet nach der Streitpatentschrift (EP 1 259 046 B1) wie folgt:

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„1. Anlage für die sichere Durchführung von Transaktionen zwischen informationsverarbeitenden Systemen mit einem Terminal (102), das zur Eingabe einer Benutzerkennung dient, mit einer Auswerteeinheit (106), die mit dem Terminal (102) über ein primäres Netz (101) verbunden ist, und im wesentlichen aus einer Speicher- und Prozessoreinheit besteht, welche zur Speicherung von Benutzerstammdaten und laufenden Transaktionsdaten dient, mit einem Codegenerator, der einen Sicherheitscode erzeugt, mit einer Sendeeinrichtung, die den Sicherheitscode über ein sekundäres Netz (107) an ein Empfangsgerät (108) sendet, und mit einer Eingabemöglichkeit für den Sicherheitscode am Terminal und einer Überprüfung des eingegebenen Sicherheitscodes auf Gültigkeit durch die Auswerteeinheit (106), dadurch gekennzeichnet,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_4

daß die Auswerteeinheit (106) einen zusätzlichen Codegenerator zur Erstellung eine Zusatzcodes aufweist und eine zusätzliche Sendeeinrichtung zur Übermittlung des Zusatzcodes über das primäre Netz (101) an das Terminal (102) und zur Ausgabe des Zusatzcodes aufweist, wobei das Terminal neben der Eingabemöglichkeit des Sicherheitscodes eine Ausgabe- und Eingabemöglichkeit für den Zusatzcode aufweist und die Auswerteeinheit (106) derart ausgestaltet ist, daß diese den eingegebenen Zusatzcode überprüft und bei Gültigkeit von

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eingegebenem Sicherheitscode und Zusatzcode die Transaktion autorisiert.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_6

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_7

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 13. November 2015 macht die Klägerin fehlende Patentfähigkeit geltend, da der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_8

Sie stützt sich hierbei auf die folgenden Druckschriften:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_9

NK12 DE 197 18 103 A1

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_10

NK13 S. Mitchell & J. Atkinson, „Sams Teach Yourself Active Server Pages 3.0 in 21 Days“, Sams Publishing, Januar 2000, Titelblatt, Impressum, Inhaltsverzeichnis, S. 1 - 2 und S. 331 - 372

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_11

NK14 EP 1 065 634 A1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_12

NK15 H. Loeser, „Techniken für Web-basierten Datenbankanwendungen: Anforderungen, Ansätze, Architekturen“. Informatik Forsch. Entw. (1998) 13: 196-216.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_13

NK16 A. Iyengar, „Dynamic Argument Embedding: Preserving State an the World Wide Web“, März / April 1997

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_14

NK18 US 6,061,741 A

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_15

NK20 Auszug aus dem Online—Lexikon Wikipedia zum Begriff „Transaktionssystem“

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_16

Die Klägerin beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_17

das europäische Patent 1 259 046 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_18

Der Beklagte beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_19

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe des Hilfsantrags vom 2. Februar 2017.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_20

Wegen des Wortlauts der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung von Anspruch 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 2. Februar 2017 Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_21

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in jeder Hinsicht entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig, insbesondere nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_22

Informationshalber hat der Beklagte als Anlage B2 eine Abschrift des Urteils des Landgerichts Düsseldorf im parallelen Verletzungsverfahren (dortiges Aktenzeichen 4b O 79/15) überreicht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_23

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 19. Mai 2017 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe§

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_24

Die zulässige Klage, die sich trotz Veräußerung und Umschreibung des Streitpatents weiterhin gegen den Beklagten richtet (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO), ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass der Gegenstand des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem Fachmann am Prioritätstag nahegelegt war und somit nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist.

I.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_25

1. Das Streitpatent betrifft eine Anlage für die sichere Durchführung von Transaktionen mittels mehrerer Authentifizierungscodes (Streitpatent, Titel, Abs. [0001]).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_26

Für die sichere Durchführung von Transaktionen zwischen informationsverarbeitenden Anlagen würden User-IDs, PINs, Passwörter, Kreditkartennummern, PrePaid-Karten und TANs für die Authentifizierung und Autorisierung eines Benutzers verwendet. Für Händler würden die existierenden Anlagen bei der Durchführung von Distanzgeschäften eine hohe Sicherheit gewähren, jedoch nicht für den Benutzer. Zwar erweise sich die Verwendung von TAN-Listen (Transaktionsnummern) als relativ sicher, jedoch sei nachteilig, dass die TANs (seitens des Benutzers) in schriftlicher Form aufbewahrt würden und kein Ablaufdatum existiere, was ein latentes Sicherheitsproblem darstelle. Nachteilig sei auch, dass der Versand von TAN-Listen einen hohen und kostenintensiven Verwaltungsaufwand erfordere. Schließlich vernachlässigten Systeme, die einen sekundären Leitungsweg zur Übermittlung von Autorisierungscodes, wie elektronische TANs/PIN-Code gemäß WO 00/78009 A2 verwendeten, das Problem der Fälschung der Anmeldebildschirme durch Dritte. Dies sei als partiell unsicher anzusehen, weil ein Empfänger (Benutzer) auf das gegenständliche Empfangsgerät immer den kompletten Autorisierungcode erhalte und mit diesem allein die Transaktion bereits autorisieren könne (Streitpatent, Abs. [0002]).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_27

2. Aufgabe des Streitpatents sei es daher, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, welche die Nachteile beseitige und den an einer Transaktion Beteiligten eine sehr hohe Sicherheit biete (Streitpatent, Abs. [0003]).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_28

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_29

M1 Anlage für die sichere Durchführung von Transaktionen zwischen informationsverarbeitenden Systemen

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_30

M2 mit einem Terminal (102), das zur Eingabe einer Benutzerkennung dient,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_31

M3 mit einer Auswerteeinheit (106),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_32

M3.1 die mit dem Terminal (102) über ein primäres Netz (101) verbunden ist, und

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_33

M3.2 im wesentlichen aus einer Speicher- und Prozessoreinheit besteht, welche zur Speicherung von Benutzerstammdaten und laufenden Transaktionsdaten dient,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_34

M4 mit einem Codegenerator, der einen Sicherheitscode erzeugt,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_35

M5 mit einer Sendeeinrichtung, die den Sicherheitscode über ein sekundäres Netz (107) an ein Empfangsgerät (108) sendet, und

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_36

M6 mit einer Eingabemöglichkeit für den Sicherheitscode am Terminal und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_37

M7 einer Überprüfung des eingegebenen Sicherheitscodes auf Gültigkeit durch die Auswerteeinheit (106),

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_38

dadurch gekennzeichnet, daß

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_39

M8 die Auswerteeinheit (106)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_40

M8.1 einen zusätzlichen Codegenerator zur Erstellung eine Zusatzcodes aufweist und

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_41

M8.2 eine zusätzliche Sendeeinrichtung zur Übermittlung des Zusatzcodes über das primäre Netz (101) an das Terminal (102) und zur Ausgabe des Zusatzcodes aufweist,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_42

M9 wobei das Terminal neben der Eingabemöglichkeit des Sicherheitscodes eine Ausgabe- und Eingabemöglichkeit für den Zusatzcode aufweist und

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_43

M10 die Auswerteeinheit (106) derart ausgestaltet ist, daß diese den eingegebenen Zusatzcode überprüft und bei Gültigkeit von eingegebenem Sicherheitscode und Zusatzcode die Transaktion autorisiert.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_44

4. Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der sicheren Durchführung von Transaktionen zwischen informationsverarbeitenden Systemen, der über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Informatik und der sicheren Datenübertragung in Netzwerken verfügt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_45

5. Der Fachmann versteht den Gegenstand des Streitpatents und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen der Streitpatentschrift wie folgt:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_46

Der beanspruchte Gegenstand betrifft eine Vorrichtung (= Anlage) für die sichere Durchführung einer Transaktion, etwa im Rahmen des online banking, zwischen informationsverarbeitenden Systemen (Merkmal M1). Sie weist gegenständlich drei Hauptkomponenten auf:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_47

- ein Terminal (Merkmal M2)

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_48

- ein Empfangsgerät (Merkmal M5),

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_49

- eine Auswerteeinheit (M3) mit zwei Codegeneratoren (Merkmale M4, M8.1) und zwei Sendeeinrichtungen (Merkmale M5, M8.2).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_50

Eine erste Sendeeinrichtung ist geeignet, einen mit dem ersten Codegenerator (Merkmal M4) erzeugten Sicherheitscode über ein sekundäres Netz (z. B: Mobilfunknetz) an das Empfangsgerät (z. B: Mobilfunktelefon) zu übertragen. Die zweite Sendeeinrichtung ist geeignet, einen mit dem zweiten („zusätzlichen“) Codegenerator erzeugten Zusatzcode über ein primäres Netz (z. B: Internet) an das Terminal zu übertragen. Das Terminal wird durch die Merkmale M2, M3.1, M6, M8.2 und M9 spezifiziert. Der Fachmann versteht, dass das Terminal

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_51

- mit der Auswerteeinheit über das primäre Netz verbunden ist,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_52

- Eingabemöglichkeiten für eine Benutzerkennung, den Sicherheitscode und den Zusatzcode sowie

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_53

- eine Ausgabemöglichkeit zur Ausgabe des Zusatzcodes aufweist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_54

Gemäß Ausführungsbeispiel (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]) kann das Terminal ein Soft- oder Hardwareterminal sein, wobei der Fachmann Ersteres als auf einem Computer implementierten Browser verstehen kann. Die Eingabemöglichkeit für die Benutzerkennung kann vollständig oder teilweise mittels elektronischem Schreib- oder Übertragungsgerät, Magnetkarte, Chipkarte oder vergleichbaren, geeigneten Anlagen erfolgen. Der Benutzer kann seine Benutzerkennung auch selbst eingeben.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_55

Der „Zusatzcode“ wird anspruchsgemäß in den kennzeichnenden Merkmalen M8.1 bis M10 spezifiziert. Da der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung („Anlage“) betrifft, versteht der Fachmann den Zusatzcode als sowohl in der Auswerteeinheit (Merkmal M8) als auch im Terminal implementierte Funktionalität (Merkmale M8.2, M9, M10). Auf der einen Seite ist die Auswerteeinheit geeignet, den Zusatzcode mittels eines zusätzlichen Codegenerators zu erzeugen (Merkmal M8.1), diesen mittels einer zusätzlichen Sendeeinrichtung für das primäre Netz zu senden (Merkmal M8.2) sowie den Zusatzcode mit ihm entsprechenden Daten zu vergleichen (Merkmal M10), wodurch letztlich die Überprüfung der Autorisierung einer Transaktion realisiert wird. Auf der andere Seite ist das Terminal funktionsnotwendig geeignet, diesen Zusatzcode zu empfangen, ihn mittels einer Ausgabe– und Eingabemöglichkeit sowohl aus- als auch einzugeben (Merkmal M9), und hierfür ebenfalls in funktionsnotwendiger Weise den eingegebenen Zusatzcode an die Auswerteeinheit zu senden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_56

Die in den oben aufgeführten streitpatentgemäßen Merkmalen als „Zusatzcode“ bezeichnete Begrifflichkeit stellt hierbei weder einen gängigen Fachterminus dar noch wird diese im Patentanspruch definiert. Zur Auslegung sind folglich die Beschreibung und die Figuren der Streitpatentschrift heranzuziehen. Auf dieser Basis versteht der Fachmann zur Überzeugung des Senats unter dem anspruchsgemäßen Zusatzcode einen transaktionsspezifischen Autorisierungscode, der durch den zusätzlichen Codegenerator der Auswerteeinheit erzeugt wird. Er ist ein spezieller Autorisierungscode und Teil der Transaktionsdaten (Streitpatent, Abs. [0010]). Der Zusatzcode bewirkt gemeinsam mit dem Sicherheitscode, dass eine Transaktion autorisiert wird, sofern beide – als wesensgleich aufzufassende – Autorisierungscodes von der Auswerteeinheit als gültig erkannt werden. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der Zusatzcode (wie auch der Sicherheitscode) darüber hinaus für andere Zwecke als die Autorisierung genutzt werden könnte, soweit der Zusatzcode (bei Gültigkeit zusammen mit dem Sicherheitscode) zumindest die Autorisierung der Transaktion bewirkt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_57

Im Übrigen sieht der Senat den Zusatzcode im Sinne des Streitpatents dahingehend als wesensgleich mit dem Sicherheitscode, dass auch der Zusatzcode ein Autorisierungscode ist; zudem kann der Abbruch der Transaktion aus anderen Gründen als der ungültigen Autorisierung nicht als Negativprüfung eines Zusatzcodes verstanden werden, da die beanspruchte Auswerteeinheit eine Überprüfung im Sinne des Merkmals M10 in diesem Fall gar nicht durchführen würde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_58

Die Begriffe Transaktion und Autorisierung sind dahingehend miteinander verknüpft, dass die beanspruchte Vorrichtung der Durchführung der in Rede stehenden Transaktion dient und diese autorisiert. Im Kontext mit der Benutzerkennung und dem Sicherheitscode lässt sich unter Transaktion insbesondere eine vom Benutzer autorisierte Finanztransaktion verstehen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_59

6. Zum Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_60

Die Erfindung tragende Lösung ist nach Überzeugung des Senats, dass die beanspruchte Vorrichtung zwei Codegeneratoren aufweist und den für die Autorisierung einer Transaktion erforderlichen Code zweiteilig erzeugt (und überprüft), so dass ein Empfangsgerät allein nicht die komplette Autorisierungsinformation erhält, und die Transaktion nicht allein mit der Übertragung eines Sicherheitscodes erfolgen kann.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_61

Die Druckschrift DE 197 18 103 A1 (NK12) bildet den nächstliegenden Stand der Technik. Unstrittig sind die Merkmale des Oberbegriffs (Merkmale M1 bis M7) aus der Druckschrift NK12 bekannt. Die kennzeichnenden Merkmale (Merkmale M8 bis M10) kann der Fachmann ihrer Lehre jedoch nicht entnehmen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_62

Soweit die Nichtigkeitsklägerin vorgetragen hat, der Fachmann würde ausgehend von der Druckschrift NK12 die Druckschriften NK13, NK15 oder NK16 in Betracht ziehen und in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand gelangen, folgt der Senat dem nicht:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_63

Die Session-ID gemäß Druckschrift NK13 (vgl. NK13, Seite 345) ist kein Autorisierungscode und daher auch kein Zusatzcode im Sinne der anspruchsgemäßen Lehre. Gemäß Merkmal M3.1 der streitpatentgemäßen Lehre wird beansprucht, dass eine Verbindung zwischen Terminal und Auswerteeinheit über ein primäres Netz (z. B. Internet) besteht. Dem Fachmann ist dabei klar, dass diese Verbindung netzwerktechnisch verwaltet werden muss, und dass eine Session-ID eines von mehreren probaten Mitteln dafür darstellt. Wäre die Session-ID der Druckschrift NK13 als Zusatzcode zu verstehen, würde eine Autorisierung allein schon durch den Sicherheitscode und die Netzwerkverwaltung erfolgen. Dies steht aber im Widerspruch zur patentgemäßen Lehre, wonach dies allein gerade nicht ausreichen soll, um eine Autorisierungsprüfung zu bestehen (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_64

Somit ist jegliche Netzwerkverwaltung, soweit sie nicht auch einen expliziten Autorisierungscode betrifft, als Zusatzcode nicht geeignet. Die in den Druckschriften NK13, NK15 und NK16 angesprochenen Session-IDs, HTTP-Cookies bzw. Statusparameter mit User-ID (vgl. NK13, Seite 345; NK15, Seiten 202 und 207; NK16, Seiten 51 und 56) betreffen jedoch jeweils netzwerkseitige Verwaltungen von Verbindungen zwischen Terminal/Client und Server („Zustandsmanagement“). Sie betreffen jeweils eine Sitzung und sind nicht transaktionsspezifisch. Sie können nicht zur Autorisierung einer Transaktion beitragen und betreffen somit keinen Zusatzcode im Sinne des Streitpatents. Keine der genannten Druckschriften vermittelt eine technische Lehre mit zwei Codegeneratoren und zwei Sendeeinrichtungen zum Erzeugen und Senden eines Sicherheitscodes und eines Zusatzcodes. Selbst die Zusammenschau der Druckschrift NK12 mit einer der Druckschriften NK13, NK15 oder NK16 führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Gleiches gilt für eine entsprechende Kombination ausgehend von der Druckschrift NK14.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_65

Soweit die Nichtigkeitsklägerin vorgetragen hat, die Druckschrift NK18 betreffe nicht nur einen sitzungsspezifischen, sondern auch einen transaktionsspezifischen Datenaustausch, sieht der Senat selbst bei einer Kombination der Druckschriften NK12 und NK18 nicht sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 realisiert, da der in der Druckschrift NK18 angesprochene „panel token“ (vgl. NK18, Sp. 7, Z. 42 bis Sp. 8, S. 13) nicht die Autorisierung einer Transaktion mittels Zusatzcode im Sinne des Streitpatents offenbart.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_66

Es mangelt dem Fachmann bereits an einer Veranlassung, ausgehend von der Druckschrift NK12 die Druckschrift NK18 heranzuziehen. Die Druckschrift NK18 betrifft nämlich Client-Server-Systeme im Internet bzw. in einem Intranet, insbesondere kodierte Token, um verbindungslose Anwendungen zwischen Server und Klienten zu synchronisieren (vgl. NK18, Spalte 1, Zeilen 16 bis 20). Die Zielsetzung der Druckschrift NK18 hierbei ist, für verbindungslose Anwendungen einen Mechanismus anzugeben, der dem Server bzw. Klienten erlaubt, festzustellen, ob sich die jeweilige Gegenseite im korrekten Zustand befindet bzw. synchronisiert ist (vgl. NK18, Spalte 1, Zeilen 40 bis 44; „…,if the other side is in the correct state or “synchronized.”). Die gemäß der Druckschrift NK18 angesprochenen Token betreffen dabei den Datenaustausch zwischen Konsole („panel“; „panel token 220“) und Klienten („client token 222), um Klienten und Konsole in einem Web-Browser mit einem realen Klienten und einer realen Konsole im AS/400-System zu synchronisieren (vgl. NK 18, Sp. 7, Z. 41-59). Die Druckschrift NK18 auf der Suche nach Verbesserungen zur Autorisierung von Transaktionen beizuziehen, lag dem Fachmann daher nicht nahe.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_67

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, da sie jeweils vorteilhafte Weiterbildungen des sie tragenden Hauptanspruchs beschreiben.

II.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_68

Entgegen der Ansicht der Klägerin, die die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents nicht in Frage stellt, hat das Streitpatent folglich in der erteilten Fassung Bestand, da sich dessen Lehre für den Fachmann am Prioritätstag nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und somit als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a, Art. 56 EPÜ) ist daher zu verneinen.

III.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-11/5-ni-52-15-ep#rd_69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.