Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 19.07.2017 – 19 W (pat) 10/17

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

gegen

betreffend das Patent 102 28 930

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2013 aufgehoben und das Patent 102 28 930 in vollem Umfang widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_1

Auf die am 28. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 102 28 930 am 11. November 2010 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung

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„Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage“.

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Gegen das Patent hat die Einsprechende I am 4. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des angegriffenen Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

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Außerdem hat die Einsprechende II gegen das Patent am 11. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand des Patents gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert und zudem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen könne.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_5

Die Einsprechenden haben ihren Vortrag bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit unter anderem auf folgende Unterlagen gestützt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_6

D1 DE 44 15 401 C1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_7

D2 WO 00/08286 A1

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_8

D8 DE 43 26 099 A1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_9

Durch einen am Ende einer Anhörung vor der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamtes am 10. Juli 2013 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_10

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II mit Schreiben vom 19. August 2013, die Einsprechende I mit Schreiben vom 27. August 2013 Beschwerde eingelegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_11

Sie beantragen übereinstimmend:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_12

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Patent 102 28 930 in vollem Umfang zu widerrufen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_13

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_14

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_15

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2013 aufzuheben und das Patent 102 28 930 aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_16

gemäß Hauptantrag:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_17

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_18

Beschreibung, Seiten 2/15, 3/15, 5/15 vom 2. Juli 2013, Seite 4/15 gemäß Patentschrift,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_19

Figuren 1 bis 12 gemäß Patentschrift,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_20

hilfsweise gemäß Hilfsantrag B:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_21

Patentansprüche 1 bis 11 vom 2. Juli 2013,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_22

Beschreibung, Seiten 2/15, 3/15, 4/15, 5/15 und geänderter Abs. [0009] vom 13. Juli 2017,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_23

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_24

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_25

Beschreibung wie Hauptantrag,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_26

hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_27

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2:

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Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_29

Beschreibung wie Hauptantrag,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_30

hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_31

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_32

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Juli 2017,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_34

wie Hauptantrag,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_35

hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_36

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_37

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 vom 13. Juli 2017,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_39

wie Hauptantrag,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_40

hilfsweise Beschreibung wie Hilfsantrag B,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_41

Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils gemäß Patentschrift,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_42

sowie die weitergehenden Beschwerden der Einsprechenden I und II zurückzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_43

Der unverändert geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_44

1. Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem Drehtürflügel und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des Drehtürflügels, wobei eine Sensorleiste am Drehtürflügel angeordnet ist und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird und aufgrund dieses Signals der Öffnungs- bzw. Schließvorgang des Drehtürflügels angehalten oder umgekehrt wird, und dass zusätzlich zur Sensorleiste (8) am Drehtürflügel (2) ein Sensor (14) zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich des Drehtürflügels (2) angeordnet ist, welcher eine Sendereinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst, wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a) und mindestens einem Detektorelement (10a) im Bereich der vertikalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) angeordnet ist, und wobei ein Lichtstrahl (11a) des Senderelements (9a) nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) verläuft, und wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderelements (9a) des Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des Senderelements bzw. der Senderelements (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_45

Der Hilfsantrag B vom 13. Juli 2017 betrifft die Änderung des Absatzes 0009 der Patentschrift. Die jeweiligen Patentansprüche 1 sind gegenüber dem des Hauptantrags unverändert.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_46

Der Absatz 0009 erteilter Fassung lautet:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_47

Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät. Zudem wird eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste vermieden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_48

Der Absatz 0009 gemäß Hilfsantrag B vom 13. Juli 2017 lautet:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_49

Durch die Anordnung des Sensors mit mindestens einem Senderelement und mindestens einem Detektorelement im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels, wobei ein Lichtstrahl des Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft, ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät. Zudem wird dadurch, dass die Wellenlänge des Lichtstrahls des Senderelements des Sensors von der Wellenlänge der Lichtstrahlen des Senderelements bzw. der Senderelemente der Sensorleiste abweicht, eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste vermieden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_50

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_51

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der Bewegung des Drehtürflügels (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_52

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_53

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass als Störung der Sensorvorrichtung gewertet wird, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert unterschreitet.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_54

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_55

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist, und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind, wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum Anschluss des Sensors (14) aufweist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_56

An den Patentanspruch 1 erteilter Fassung schließt sich gemäß Hilfsantrag 4 vom 13. Juli 2017 folgender Wortlaut an:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_57

wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist, und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind, wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum Anschluss des Sensors (14) aufweist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_58

wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität, wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt, wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der Bewegung des Drehtürflügels (2) nur dann erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_59

In der Patentschrift (Absatz 0005) ist angegeben, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Sensorvorrichtung zu schaffen, die eine sichere und zuverlässige Überwachung des Drehtürflügels an der Nebenschließkante gewährleistet.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_60

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_61

Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der beiden Einsprechenden haben Erfolg, da der Gegenstand des Hauptantrags sowie die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 über den Inhalt der Anmeldung hinausgehen in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen B, 1B, 2B, 3B sowie 4B nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_62

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Patentinhaberin eingelegte unselbständige Anschlussbeschwerde ist zwar entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_63

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Sicherheitseinrichtungen für Türanlagen zugrunde.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_64

2. Der Gegenstand des Hauptantrags sowie die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 gehen über den Inhalt der Anmeldung hinaus in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_65

2.1 In der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung heißt es auf Seite 2 im dritten Absatz (Unterstreichung hinzugefügt):

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_66

„Mindestens ein Senderelement und mindestens ein Detektorelement des Sensors sind im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels angeordnet, wobei ein Lichtstrahl des Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft. Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät.“

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_67

Weiter heißt es auf Seite 4 im dritten Absatz:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_68

„Die Wellenlänge des Senderelements des Sensors kann von der Wellenlänge des Senderelements bzw. der Senderelemente der Sensorleiste abweichen, um eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste zu vermeiden.“

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_69

Damit werden einzelnen Merkmalen jeweils eigenständige Wirkungen zugeordnet: die Anordnung eines Senderelements und eines Detektorelements des Sensors im Bereich der vertikalen Nebenschließkante und der Verlauf des Lichtstrahls des Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels ermöglicht die frühzeitige Objekterfassung und die Wellenlängenabweichung vermeidet die gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_70

Die Wirkung, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, wird allein der Anordnung mindestens eines Senderelementes und mindestens eines Detektorelement des Sensors im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels sowie dem Verlauf des Lichtstrahls des Senderelements nahe bei und zumindest nahezu parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft, zugeschrieben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_71

Allein der Anweisung, unterschiedliche Wellenlängen zu verwenden, wird dagegen die Wirkung zugeschrieben, eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste zu vermeiden, also zum Beispiel Fehlauslösungen zu verhindern.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_72

Im erteilten Patent heißt es demgegenüber:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_73

„[0008] Zusätzlich zur Sensorleiste ist am Drehtürflügel ein Sensor zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich des Drehtürflügels angeordnet, welcher eine Sendereinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen, eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst. Der Sensor ist mit mindestens einem Senderelement und mindestens einem Detektorelement im Bereich der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels angeordnet, wobei ein Lichtstrahl des Senderelements nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels verläuft. Die Wellenlänge des Lichtstrahls des Senderelements des Sensors weicht von der Wellenlänge der Lichtstrahlen des Senderelements bzw. der Senderelements der Sensorleiste ab.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_74

[0009] Hierdurch ist sichergestellt, dass ein sich in der Nähe der vertikalen Nebenschließkante des Drehtürflügels befindliches Objekt schon bei Annäherung an die Nebenschließkante von der Sensorvorrichtung erfasst wird, so dass ein Stopp bzw. Reversieren des Drehtürflügels erfolgt, bevor das Objekt in den sich verengenden Spalt der Nebenschließkante gerät. Zudem wird eine gegenseitige Beeinflussung des Sensors und der Sensorleiste vermieden.“

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_75

Dadurch wird eine Lesart möglich, die beide Wirkungen (frühzeitige Objekterkennung, Vermeidung der gegenseitigen Beeinflussung) beiden technischen Merkmalen (räumliche Anordnung, Wellenlängenabweichung) gemeinsam zuordnet, die in dieser Form nicht ursprünglich offenbart ist. Beispielsweise ist den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Wellenlängen ursächlich für die Objekterkennung sind und dass die Anordnung des Sensors im Bereich der Nebenschließkante die gegenseitige Beeinflussung von Sensor und Sensorleiste vermeidet.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_76

Anders als die Patentinhaberin geltend macht ist der Gegenstand eines Patents nicht ausschließlich anhand des Wortlauts der Patentansprüche zu bestimmen, vielmehr ist insbesondere bei der Prüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, der Sinngehalt des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist der Anspruchswortlaut unter Heranziehung der Beschreibung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_77

Da im streitgegenständlichen Fall durch die Änderung der Beschreibung eine von der ursprünglichen Fassung abweichende Auslegung des Sinngehalts des erteilten Patentanspruchs möglich ist, liegt nach Überzeugung des Senats eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor, aufgrund derer das Patent zu widerrufen ist (§ 21, Abs. 1, Nr. 4 PatG).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_78

2.2 Da gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 3 sowie 4 vom 13. Juli 2017 die Beschreibung gegenüber der erteilten Fassung unverändert ist, also auch den auf einer unzulässigen Erweiterung beruhenden Absatz 0009 umfassen, erweisen sich diese Hilfsanträge aus dem zum Hauptantrag dargelegten Grund als unzulässig.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_79

3. Hintergrund der Erfindung sind Drehtüranlagen, die mittels eines automatisch betriebenen Antriebs geöffnet und geschlossen werden. Bei diesen Anlagen muss zuverlässig vermieden werden, dass Personen oder Gegenstände, die sich im Bereich der Türflügel befinden, zu Schaden kommen. Laut Beschreibungseinleitung war es bereits bekannt, den Bewegungsbereich des Türflügels einschließlich der Hauptschließkante zu überwachen (Absätze 0002 und 0003).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_80

Dabei bestünde jedoch noch die Gefahr, dass eine Person oder ein Gegenstand im Bereich der vertikalen Nebenschließkante zu Schaden komme, da diese von den bekannten Lösungen nicht umfasst sei (Absatz 0003).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_81

Anders als bei der Hauptschließkante befinden sich die vertikale Nebenschließkante und die dazu gehörende Gegenschließkante stets in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander, so dass die Überwachung dieses Bereiches mit einer erhöhten Gefahr von Fehlauslösungen verbunden ist.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_82

Daher besteht nach Überzeugung des Senats die objektive Aufgabe der Erfindung nicht nur darin, eine sichere und zuverlässige Überwachung der Nebenschließkante des Drehtürflügels zu gewährleisten, sondern auch darin, Fehlauslösungen dieser Überwachungseinrichtung zu verhindern.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_83

3.1 Gemäß Streitpatent wird diese Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B, der mit der erteilten Fassung übereinstimmt, angegebenen Mitteln gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_84

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem Drehtürflügel und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des Drehtürflügels,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_85

b wobei eine Sensorleiste am Drehtürflügel angeordnet ist

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_86

b1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_87

c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang des Drehtürflügels (2) angehalten oder umgekehrt wird,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_88

d und dass zusätzlich zur Sensorleiste (8) am Drehtürflügel (2) ein Sensor (14) zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich des Drehtürflügels (2) angeordnet ist,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_89

d1 welcher eine Sendeeinrichtung zur Aussendung von Lichtstrahlen (11a), eine Detektoreinrichtung zum Detektieren von Lichtstrahlen (11, 11a) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_90

e wobei der Sensor (14) mit mindestens einem Senderelement (9a) und mindestens einem Detektorelement (10a) im Bereich der vertikalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) angeordnet ist,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_91

e1 und wobei ein Lichtstrahl (11a) des Senderelements (9a) nahe bei und zumindest annähernd parallel zu der vertikalen Nebenschließkante (12) des Drehtürflügels (2) verläuft,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_92

e2 und wobei die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderelements (9a) des Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des Senderelements bzw. der Senderelemente (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_93

3.2 Diese Sensorvorrichtung ergibt sich ausgehend von der Druckschrift DE 44 15 401 C1 (D1) in naheliegender Weise in Anwendung der dem Fachmann aus der Druckschrift DE 43 26 099 A1 (D8) bekannten Maßnahmen:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_94

Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B, genannten Merkmale ist aus der Druckschrift D1 Folgendes bekannt: Eine

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_95

a Sensorvorrichtung für eine automatische Drehtüranlage mit mindestens einem Drehtürflügel 4 und einer eine Steuerungseinrichtung aufweisenden Antriebseinrichtung 6 zum motorischen Öffnen und/oder Schließen des Drehtürflügels 4,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_96

b wobei eine Sensorleiste 2 am Drehtürflügel 4 angeordnet ist

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_97

b1 und so ausgebildet ist, dass bei Vorhandensein einer Person oder eines Gegenstands im Bewegungsbereich des Drehtürflügels ein Signal über die Signalübertragungseinrichtung zur Steuerungseinrichtung geleitet wird (Spalte 2, Zeilen 1 bis 5)

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_98

c und aufgrund dieses Signals der Öffnung- bzw. Schließvorgang des Drehtürflügels (2) angehalten oder umgekehrt wird (Spalte 2, Zeilen 5 bis 7),

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_99

d und dass zusätzlich zur Sensorleiste 2 am Drehtürflügel 4 ein Sensor 1 zur Erkennung von Personen oder Gegenständen im Bewegungsbereich des Drehtürflügels 4 angeordnet ist (Spalte 2, Zeilen 15 bis 30),

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_100

d1 welcher eine Sendeeinrichtung (Diode) zur Aussendung von Lichtstrahlen 8, eine Detektoreinrichtung (Fotodiode) (Spalte 1, Zeilen 20 bis 29) zum Detektieren von Lichtstrahlen (7, 8) sowie eine Signalübertragungseinrichtung zur Übertragung der Sensorsignale zur Steuerungseinrichtung umfasst (Spalte 1, Zeilen 33 bis 35),

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_101

e wobei der Sensor 1 mit mindestens einem Senderelement (Diode) und mindestens einem Detektorelement (Fotodiode) im Bereich der vertikalen Hauptschließkante des Drehtürflügels 4 angeordnet ist,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_102

e1 und wobei ein Lichtstrahl 8 des Senderelements nahe bei und annähernd nicht parallel sondern schräg zu der vertikalen Hauptschließkante des Drehtürflügels verläuft (Patentanspruch 1; Spalte 2, Zeilen 16 bis 20).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_103

Die Maßnahme zusätzlich zur Hauptschließkante auch die vertikale Nebenschließkante zu überwachen, ergibt sich schon aus den am Anmeldetag geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie aus den daraus abgeleiteten Normen, die dem Fachmann selbstverständlich bekannt sind.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_104

Weiter liest der Fachmann bei der Betonung der Schrägstellung des Strahlenkegels der Überwachungsvorrichtung für die Hauptschließkante in der Druckschrift D1 (Patentanspruch 1; Spalte 2, Zeilen 15 bis 27) mit, dass der Lichtstrahl im üblicherweise parallel zu den vertikalen Schließkanten verläuft. Eine Schrägstellung scheidet bei dem Lichtstrahl des Sensors für die Überwachung der vertikalen Nebenschließkante schon aus, weil dort der Spalt zur Gegenschließkante relativ schmal ist und der Strahlenkegel innerhalb dieses Spaltes verlaufen muss, da sich sonst die Gegenschließkante immer im Erfassungsbereich des am Türflügel angebrachten Sensors befände.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_105

3.3 Somit verbleibt als einziges Merkmal des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B das Merkmal e2, wonach

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_106

die Wellenlänge des Lichtstrahls (11a) des Senderelements (9a) des Sensors (14) von der Wellenlänge der Lichtstrahlen (11) des Senderelements bzw. der Senderelemente (9) der Sensorleiste (8) abweicht.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_107

Da die Überwachung der Nebenschließkante unabhängig von der des Türblattes erfolgen muss – bei der Gefahr einer Einklemmung an der Nebenschließkante muss das Türblatt zumindest ein Stück weit wieder öffnen, während bei einer Annäherung an das Türblatt dieses bedingungslos angehalten oder sogar umgekehrt wird (Merkmal c), um eine Kollision zu vermeiden – muss der Fachmann dafür Sorge tragen, dass die Steuerungseinrichtung diese beiden Fälle eindeutig voneinander unterscheiden kann.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_108

Bevor der Fachmann eigene Entwicklungen zur Lösung dieser Aufgabe einleitet, schaut er sich nach bereits vorhandenen Lösungen um, auf die er zurückgreifen, bzw. an die er mit seiner eigenen Arbeit anknüpfen kann.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_109

Eine Lösung zum Verhindern der gegenseitigen Beeinflussung von mehreren Infrarot-Sensoren ist bereits aus der Druckschrift DE 43 26 099 A1 (D8) bekannt. Danach kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Lichtschrankensystems durch Lichtstreuung oder Lichtablenkung und damit ein Versagen der Überwachung durch die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen bei den einzelnen Sensoren verhindert werden (Spalte 1, Zeilen 31 bis 41; Spalte 2, Zeilen 5 bis 18; Spalte 5, Zeilen 4 bis 12).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_110

Die Druckschrift D8 nennt zwar als Verwendungsbereich die Überwachung von motorisch verschließbaren Öffnungen eines Kraftfahrzeugs (Spalte 1, Zeilen 3 bis 10), da aber hier die gleiche Problematik und ähnliche Vorschriften vorliegen, wie bei motorisch angetriebenen Drehflügeltüren, erkennt der Fachmann die Eignung dieser Maßnahme für die Lösung seiner Aufgabe, die wechselseitige Beeinflussung des Nebenschließkantensensors und der Sensorleiste zur Überwachung des Türblattes zu verhindern.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_111

Das Auffinden einer auf einem benachbarten Fachgebiet liegenden Lösung durch den Fachmann und die Übernahme auf das eigene Fachgebiet liegt im Rahmen des üblichen Handelns des Fachmanns und ist daher nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_112

3.4 Die von der Patentinhaberin geltend gemachten Unterschiede zwischen den jeweiligen Einsatzgebieten der Druckschrift D1 und D8 konnten nach Überzeugung des Senats den Fachmann nicht davon abhalten, die Lehre der Druckschrift D8 auf die Sensorvorrichtung gemäß Druckschrift D1 zu übertragen:

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_113

Wenn gemäß Druckschrift D8 schon bei der Überwachung verschiedener Fenstern bzw. Türen eine gegenseitige Beeinflussung der Sensoren zu befürchten ist, weiß der Fachmann, dass dies erst recht für Sensorvorrichtungen gilt, bei denen mehrere Sensoren an ein- und derselben Türe angebracht sind.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_114

Genauso ist es für den Fachmann bei der Verhinderung einer gegenseitigen Beeinflussung unerheblich ob eine Sensorvorrichtung als Lichtschranke (Druckschrift D8) arbeitet oder auf dem Reflektionsprinzip (Druckschrift D1) beruht.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_115

3.5 Da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B in naheliegender Weise aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik ergibt, war nicht zu klären, ob sich die gleiche Sensorvorrichtung in zufälliger Weise auch dadurch ergibt, dass bei einer bestehenden Drehtüranlage ein weiterer Sensor zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, die sich im Bereich der vertikalen Nebenschließkante befinden, nachgerüstet wird.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_116

4. Selbst wenn der Senat zugunsten der Patentinhaberin unterstellt, dass die Steuereinrichtung, in der gemäß Merkmal f4 die Bewertung vorgenommen wird, ob der Drehtürflügel angehalten oder reversiert werden soll, Teil des unter Schutz zu stellenden Gegenstandes sein soll – in Merkmal a ist die Steuerungseinrichtung lediglich als Verwendungszweck genannt – beruht auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1B vom 13. Juli 2017 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_117

Gemäß Hilfsantrag 1B folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_118

f1 wobei eine Speichereinrichtung vorgesehen ist zur Speicherung der von einer Detektoreinrichtung (10) der Sensorleiste (8) empfangenen Lichtintensität,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_119

f2 wobei die Speichereinrichtung so ausgebildet ist, dass die Speicherung der von der Detektoreinrichtung (10, 10a) empfangenen Lichtintensität öffnungswinkelabhängig erfolgt,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_120

f3 wobei eine Vergleichereinrichtung vorhanden ist zum Vergleich der in der Speichereinrichtung gespeicherten Lichtintensitäten mit der aktuell von der Detektoreinrichtung (10, 10a) gemessenen Lichtintensität,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_121

f4 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass ein Anhalten oder Reversieren der Bewegung des Drehtürflügels (2) nur denn erfolgt, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert überschreitet.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_122

Diese Vorgehensweise ist dem Grunde nach aus der Druckschrift WO 00/08286 A1 (D2) (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, zweiter Absatz bis Seite 14, erster Absatz) bekannt.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_123

Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der die vertikale Nebenschließkante überwachende Sensor 25 gemäß Druckschrift D2, anderes als in Merkmal d des Streitpatents gefordert, nicht am Drehtürflügel, sondern ortsfest angebracht ist und in Folge dessen die gespeicherte Lichtintensität durch den Drehtürflügel verändert wird, während beim Streitgegenstand dies durch das angrenzende Wandstück erfolgt.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_124

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich dadurch unterschiedliche Wirkungsweisen ergeben würden. Vielmehr wird in beiden Fällen der Bereich überwacht, den der Drehtürflügel bei seiner Öffnungsbewegung überstreicht und von dem der bei der Inbetriebnahme gemessene, öffnungswinkelabhängige Verlauf der Lichtintensität als Vergleichskurve in einer Speichervorrichtung hinterlegt ist. Im laufenden Betrieb wird dann jeweils der aktuell für einen bestimmten Öffnungswinkel gemessene Wert mit der Vergleichskurve verglichen.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_125

Im Übrigen hat es die Patentinhaberin bei der Einreichung der ursprünglichen Unterlagen selbst noch für unerheblich gehalten, ob der Sensor bzw. die Sensorleiste am Drehtürflügel oder ortsfest angebracht ist (siehe Seite 3, erster Absatz sowie die ursprünglichen Patentansprüche 4 und 9).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_126

Da die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen für Sensor sowie Sensorleiste einerseits und das Verfahren gemäß den Merkmalen f1 bis f4 andererseits sich weder gegenseitig bedingen, noch durch die Anwendung beider Maßnahmen eine über die Summe der beiden Einzelmaßnahmen hinausgehende Wirkung erzielt wird, handelt es sich hier um eine bloße Aggregation. Da die Verwendung unterschiedlicher Wellenlängen, wie zum Hilfsantrag B aufgezeigt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und der Fachmann nach freiem Ermessen das Verfahren gemäß Druckschrift D2 mit der aus der Druckschrift D1 bekannten Sensorvorrichtung durchführt, ergibt sich auch eine Sensorvorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1B aufgezählten Merkmalen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_127

5. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2B vom 13. Juli 2017 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrag 1B dadurch, dass das Merkmal f4 durch folgende Fassung ersetzt ist:

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_128

f5 und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass als Störung der Sensorvorrichtung gewertet wird, wenn die aktuell gemessene Lichtintensität an der Detektoreinrichtung (10, 10a) die für den jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert unterschreitet.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_129

Gemäß Druckschrift WO 00/08286 A1 (D2) wird zwar ein Unterschreiten des für eine jeweiligen Öffnungswinkel gespeicherte Lichtintensität um einen bestimmten Wert ebenso wie ein Überschreiten von der Steuerungseinrichtung als das Vorhandensein eines Hindernisses gewertet (Seite 14, erster Absatz) und nicht als Störung der Sensorvorrichtung, wie in Merkmal f5 angegeben. Abgesehen von der Frage, ob die Steuerungseinrichtung überhaupt vom dem Gegenstand, der durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2B unter Schutz gestellt werden soll, umfasst ist, stellt die Bewertung eines Signals, das bei Unterschreiten eines Schwellwertes von der Steuerungseinrichtung generiert wird, nicht deren technische Ausgestaltung dar. Vielmehr entscheidet der Fachmann anhand seiner Erfahrung, wie ein solches durch einen Schwellenwertvergleich entstandenes Signal zu werten ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_130

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2B von dem des Hilfsantrags 1B hinsichtlich der jeweiligen technischen Merkmale lediglich dadurch, dass mit einem unteren, statt mit einem oberen Schwellenwert verglichen wird. Diese beiden Fälle sind jedoch gleichermaßen durch die Lehre der Druckschrift D2 vorweggenommen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_131

Darüber hinaus ist es für den Fachmann selbstverständlich, Sicherheitseinrichtungen derart auszugestalten, dass deren Ausfall gemeldet wird.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_132

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Sensorvorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2B genannten Merkmalen als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist, gelten deshalb die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1B.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_133

6. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3B vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_134

Gemäß Hilfsantrag 3B folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B bei Fortführung der obigen Gliederung folgende Merkmale:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_135

d3 wobei der Sensor (14) separat von der Sensorleiste (8) ausgebildet ist,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_136

d4 und wobei der Sensor (14) und die Sensorleiste (8) modular ausgebildet sind,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_137

d5 wobei die Sensorleiste (8) eine Anschlusseinrichtung zum Anschluss des Sensors (14) aufweist.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_138

Auch diese Ausgestaltung ist bereits durch die Druckschrift DE 44 15 401 C1 (D1) nahegelegt. Ausweislich der dortigen zeichnerischen Darstellung (siehe insbesondere Figur 3) ist der Sensor 1 entsprechend Merkmal d3 separat von der Sensorleiste 2 ausgebildet, wobei die beiden unmittelbar aneinander anschließen, also im Sinne des Merkmals d4 modular ausgebildet sind.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_139

Außerdem ist es selbstverständlich, dass der Fachmann möglichst wenige elektrische Verbindungen von der Türzarge zum Türblatt führen möchte und deshalb die Stromversorgung des Sensors 1 über die Sensorleiste 2 vornimmt. Dies führt selbstverständlich zu der in Merkmal d5 genannten Anschlusseinrichtung in der Sensorleiste.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_140

Durch den separaten Sensor 1 wird zwar nicht wie beim Streitpatent die vertikale Nebenschließkante, sondern die Hauptschließkante überwacht, der Fachmann greift jedoch selbstverständlich auf die vorhandene Lösungen zurück, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste. Das bedeutet, es ordnet bevorzugt den Sensor für die Überwachung der Nebenschließkante nach dem Vorbild der Anordnung des Sensors für die Überwachung der Hauptschließkante gemäß Druckschrift D1 an.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_141

7. Auch die Sensorvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4B vom 13. Juli 2017 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_142

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrags 4B sind lediglich die Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 3B und 1B zusammengefasst; da die beiden Maßnahmen jeweils für sich naheliegen und keine kombinatorische Wirkung zwischen beiden vorhanden ist, ergibt sich auch die Sensorvorrichtung mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4B aufgezählten Merkmalen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-07-19/19-w-pat-10-17#rd_143

Somit war den Beschwerden der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.