Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 08.04.2015 – 11 W (pat) 6/13

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 023 850.6

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I. Die Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 4. Juni 2009 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Garvorrichtung“, die am 7. Juli 2011 offengelegt worden ist, durch Beschluss vom 29. Mai 2012 aus den Gründen des Bescheides vom 9. August 2010 zurückgewiesen, der vergeblich verlangt hatte, innerhalb von drei Monaten publikationsfähige Zeichnungen dreifach nachzureichen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2015 neugefasste Zeichnungen der Fig. 1 bis 4 vorgelegt. Er beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II. Die Beschwerde ist nunmehr begründet. Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung zu Recht gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen. Denn die ursprünglich eingereichten Zeichnungen entsprechen nicht den vorgeschriebenen Standards. Der Anmelder hat jedoch inzwischen die beanstandeten Zeichnungen gegen solche neugefasste Zeichnungen ausgetauscht, die den Erfordernissen nach §§ 6 und 12 PatV in Verbindung mit Anlage 2 zu § 12 PatV genügen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Wiegele Bb