Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2014

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 16.12.2014 – 35 W (pat) 408/13

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 408/13

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster …

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

Der Tenor des auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2014 verkündeten Beschlusses wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 250.000,-- €.

G r ü n d e

Die ursprüngliche Fassung des verkündeten Tenors enthält keine ausdrückliche Anordnung darüber, dass die Kostenlast des Beschwerdeführers auch die Kosten der Nebenintervention umfasst. Diese Auslassung stellt einen offensichtlichen Fehler dar im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 95 Abs. 1 PatG und § 319 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit der Gegner der Hauptpartei nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2014 verkündeten Beschluss ist die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen worden und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner nach § 91 ZPO auferlegt worden. Folglich waren kraft Gesetzes auch die Kosten der Nebenintervention dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Nebenintervenient dem Antragsteller beigetreten war. Nach ständiger Praxis ist der Teil der Kostenauferlegung, der die Nebenintervention betrifft, ausdrücklich zu tenorieren (vgl. Zöller/Herget, ZPO 29. Auflage, § 101 Rn. 5). Diese ausdrückliche Tenorierung hat der Senat bei der Verkündung unterlassen.

Nach dem Schriftwechsel im Laufe des Beschwerdeverfahrens und nach der mündlichen Verhandlung konnten die Verfahrensbeteiligten mit keiner anderen Entscheidung rechnen, als dass die Kosten der Nebenintervention dem Antragsgegner in dem Umfange auferlegt werden würden, in dem dieser mit seiner Beschwerde kostenpflichtig unterlag. Denn der Beschwerdeführer hatte die Tatsachenbehauptungen, die der Nebenintervenient zur Begründung der Zulässigkeit der Nebenintervention vorgetragen hatte, nicht bestritten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Senat zu Beginn der Verhandlung zur Sache in der Sitzung vom 7. Oktober 2014 mitgeteilt, dass er die Nebenintervention vorläufig für zulässig halte. Daraufhin hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der sich anschließenden Verhandlung hat keiner der Verfahrensbeteiligten Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Nebenintervention geltend gemacht. Dass von der Kostenvorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG aus Gründen der Billigkeit hätte abgewichen werden müssen, ist seitens der Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Verfahrensbeteiligten hatten vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme. Werner Küest Dr. Großmann Bb