Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 08.04.2014 – 27 W (pat) 558/13

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

August Macke Haus 1) Die Unterscheidungskraft eines Namens geht in der Kombination mit "Haus" nicht verloren, solange dies kein Fachbegriff geworden ist, wie etwa "Röntgen-Institut". 2) Einrichtungen werden nach Personen benannt, ohne dass dies eine beschreibende Angabe ist, dass dort nur Werke des Namensgebers gezeigt werden oder Gegenstand dort angebotener Dienstleistungen sind.

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 013 537.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2013 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

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Die mit Antrag vom 24. Januar 2013 für folgende Waren und Dienstleistungen

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16: Aquarelle; Bilder; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt; Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; gedruckte Abbildungen von Kunstwerken; Farbdrucke; Fotografien [Abzüge]; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Kataloge; Kalender; Kunstdrucke; Lehr-und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Prospekte; Schriften [Veröffentlichungen]; Tickets [Fahrkarten, Eintrittskarten]; Werke der bildenden Künste einschließlich der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Zeichnungen;

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41: Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Büchern;

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42: Forschungen auf dem Gebiet der Kunst; Forschungen auf dem Gebiet der Kunstgeschichte; wissenschaftliche Forschung;

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angemeldete Wortmarke

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August Macke Haus

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hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen.

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Das ist damit begründet, die angemeldete Bezeichnung sei ein nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf eine Stätte, in der Produkte bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Leben und Schaffen August Mackes, einem bekannten deutschen Maler und Expressionisten, erbracht bzw. angeboten würden. Im Gegensatz zu „Preis“, „Hotel“ und „School“, die üblicher Weise nicht inhaltlich auf das Werk eines Künstlers bezogen seien, sei „Haus“ ein typischer Hinweis auf Angebotsstätten zum Thema rund um den Namensgeber.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_9

Mit seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wendet sich der Anmelder gegen diesen Beschluss.

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Er trägt vor, er betreibe als gemeinnütziger Verein in Bonn ein Museum unter dem Namen „August Macke Haus“ in dem Gebäude, in dem August Macke (von 1911 bis 1914) und seine Ehefrau (bis 1975) gelebt hätten. Das Museum widme sich den Werken rheinischer Expressionisten. Die Sammlung umfasse ca. 3.800 Werke von 64 Künstlern.

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Viele nach einem Künstler benannten Häuser/Museen zeigten die Werke unterschiedlicher Künstler. So enthalte beispielsweise das Münchner Lenbachhaus die berühmte Sammlung Blaue Reiter.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_12

Dementsprechend seien „Arp Museum“, „Wilhelm-Busch-Museum“, „Hans-Thoma-Museum“, „Museo Salvador Dali“, „Carl Faberge Museum“, „Van Goth Museum“, „Franz Hals Museum“, „Rene Magritte Museum – Musee Rene Magritte“, „Dali Museoa“, „Cristobal Balenciaga Museoa“, „Sir John Soane’s Museum“ und viele andere weltweit als Marken eingetragen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_13

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_14

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) und hat in der Sache Erfolg.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_16

Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann der Wortfolge „August Macke Haus“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Auch weitere Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestehen nicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_17

Der Bestandteil „August Macke“ hat - so wie andere Eigennamen auch - von Haus aus einen individualisierenden Charakter und ist deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet (vgl. BPatG, Beschl. v. 6. Februar 2008, 32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya; EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols; BPatG GRUR 2006, 591 – Georg-Simon-Ohm). Diese Eignung geht auch in der Kombination mit „Haus“ nicht verloren.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_18

Namen besitzen – wie Wortmarken – nur dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Das ist bei „August Macke“ nicht der Fall. Der Name hat sich nicht zum beschreibenden Begriff entwickelt, wie „Mozart“ für Süßwaren (OLG München GRUR-RR 2002, 12) oder „Diesel“ und „Wankel“ für Kraftstoffe und Motoren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_19

Die streitgegenständliche Wortfolge, ist wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in sprachüblicher Weise zusammengesetzt. Die Angabe „Haus“ steht in entsprechenden Zusammensetzungen als beschreibende Sachangabe für Verkaufsstätten, Darbietungsorte etc. oder eben Einrichtungen. Für diese sind die Namen historischer Personen dem Publikum aber als unterscheidungskräftige Benennungen geläufig, etwa bei Schulen, Universitäten, Theatern etc.

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„August Macke“ ist auch nicht zu behandeln wie der Name „Leonardo da Vinci“, der als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit galt (BPatG MarkenR 2008, 33 – Leonardo da Vinci; vgl. Götting GRUR 2001, 615, 620 li. Sp.; anders bereits BPatG BeckRS 2013, 14122 – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_21

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, so kann einer Marke nicht allein wegen eines allgemeinen, von den tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Paragraphen losgelösten Feihaltebedürfnisses der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG versagt werden (BGH GRUR 2012, 1044, 1047 – Neuschwanstein). Allein der Umstand, dass es sich bei Macke um einen bekannten Maler handelt, dessen Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt daher nicht die Versagung von Markenschutz. Ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden (Sahr GRUR 2008, 461, 467; Gauß WRP 2005, 570, 573). Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, so würde das den Markenschutz in unbilliger Weise einschränken (BPatG GRUR-RR 2011, 260 – Dürer-Hotel).

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Zwar werden in einem „August Macke Haus“ benannten Museum auch Kunstwerke von August Macke erwartet. Aber selbst Museen werden durchaus nach Personen benannt, die nur mit dem Gebäude in Beziehung stehen („Lenbachhhaus“ und „Schack Galerie“ in München), Kunstwerke gesammelt haben (Guggenheim Museum, Museum der Phantasie – auch Buchheim-Museum genannt) oder Vertreter einer Kunstrichtung sind, ohne dass dort nur ihre Werke gezeigt werden (Münter Haus, das auch Bilder von Kandinski zeigt). Dass Macke eigene Werke geschaffen hat, unterscheidet ihn nicht von vielen bekannten Künstlern, nach denen in großer Zahl Einrichtungen benannt sind, ohne dass jemand erwartet, dort würde nur deren Werk aufbereitet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_23

Eine Beschreibung des thematischen Inhalts ist daher selbst bei der Dienstleistung „Veranstaltung von Ausstellungen“ nicht gegeben. „August Macke Haus“ entspricht insofern nicht den Bezeichnungen „Deutsches Rockmuseum/Currywurst Museum“ (BPatG Beschl. v. 18. Oktober 2000, 32 W (pat) 506/99; Beschl. v. 17. Oktober 2007, 32 W (pat) 2/06), bei denen „Rock“ bzw. „Currywurst“ den thematischen Gegenstand eindeutig beschreiben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_24

Dass keine beschreibende Bedeutung dem Markenschutz entgegensteht, gilt erst recht für die Dienstleistungen der Klasse 41, die Veranstaltungen in einem Gebäude betreffen, und für die Forschung der Klasse 42, die von einer Einrichtung betrieben wird und sich nicht nur auf Person, Leben und Werk von August Macke beziehen muss, selbst wenn die Einrichtung „August Macke Haus“ heißt. Die Max-Planck-Institute und die Fraunhofer-Gesellschaft forschen auch nicht nur über ihre Namensgeber.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_25

Noch mehr gilt dies für die Waren der Klasse 16, die von vielen Museen vertrieben werden, ohne dass diese immer nur Werke des Namensgebers zeigen.

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„August-Macke-Haus“ ist kein Fachbegriff für bestimmte Einrichtungen, wie etwa „Montessori-Schule“, „Röntgen-Institut“ o.ä.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_27

Dies alles gilt auch für Kataloge, Bücher und ähnliche Waren, obwohl diese einen bezeichnungsfähigen Inhalt aufweisen können, weil die angemeldete Bezeichnung allein nicht nach Art eines Sachtitels geeignet ist, den gedanklichen Inhalt zu beschreiben. Wenn Leben oder Werk von Macke deren Thematik wären, würde dafür nicht die angemeldete Form mit dem Zusatz „Haus“ als Sachtitel verwendet. Im Übrigen kann „August-Macke-Haus“ ohne Kontext für alle möglichen Inhalte stehen. Damit fehlt eine eindeutige Inhaltsangabe; nicht einmal die Art (Baubeschreibung, Geschichte, Krimi usw.) wird beschrieben (so auch Rohnke, FS 50 Jahre BPatG, 2011, S. 707 ff.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_28

Eine Inhaltsbeschreibung ist auch für die verlegerischen Tätigkeiten nicht gegeben. Dass diese nur dem Schaffen eines Menschen gewidmet ist und dies auch noch mit dem Zusatz „Haus“ benannt wird, ist nicht in entscheidungsrelevantem Umfang zu erwarten. Auch der Bundesgerichtshofe differenziert insoweit zwischen Büchern und Verlagstätigkeit (GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; ebenso BPatG, Beschl. v. 1. Juni 2005, 32 W (pat) 145/03 -Fräuleinwunder).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_29

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung ebenfalls nicht entgegen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_30

Die Bezeichnung „Haus“ entspricht nicht dem Wort „Stiftung“, das die rechtliche Struktur eines Dienstleistungserbringers dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt und/oder in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Stiftung konzipiert ist (so BPatG BeckRS 2013, 14112 – Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung). „Häuser“ können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken errichtet werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_31

Selbst bei Stiftung gibt es aber als solche kennzeichnende Namen, wie Robert Bosch Stiftung, Joachim Herz Stiftung, Fritz Thyssen Stiftung oder Siemens Stiftung.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-04-08/27-w-pat-558-13#rd_32

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, weil die Schutzversagung für die Waren und Dienstleistungen, bei denen „August Macke Haus“ ersichtlich unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig ist, keine gesonderten Kosten erzeugt hat, der Schutz für den Betrieb eines Museums aber durchaus diskussionsfähig war.