Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 08.10.2013 – 24 W (pat) 9/12

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 029 999

(hier: Löschungsverfahren S 140/11 Lösch)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Dezember 2011 – ausgenommen die Kostenentscheidung – aufgehoben.

Die Löschung der Marke Nr. 30 2008 029 999 – Spülfix – wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_1

Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2011 die vollständige Löschung der am 7. Mai 2008 angemeldeten und am 10. Oktober 2008 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter Nr. 30 2008 029 999 eingetragenen Wortmarke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_3

beantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Fassung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_4

„Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Autoshampoo; flüssige Mittel zum Weichmachen von Wäsche; Spülmittel; Allzweckreinigungsmittel; WC-Reinigungsmittel und WC-Reinigungspulver; Glasreinigungsmittel; WC-Duftsteine; Fliesenreinigungsmittel; Seifen, insbesondere flüssige Schmierseife; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Schaumbademittel, Creme-Schaumbademittel; Wäschestärke; Wäscheweichspülmittel; kosmetische Duschbadezusätze und Kräuter-Badezusätze sowie Haarshampoo und Haarfestiger; Parfümeriewaren; Haarwässer; Zahnputzmittel; Abflussreinigungsmittel; Abschminkmittel; Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Bleichmittel [Wäscherei]; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Duftwasser; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Färbemittel für die Wäsche; Farbentfernungsmittel; Fleckenentferner; Glanzmittel; Gläsertücher; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; kosmetische Badezusätze; kosmetische Schlankheitspräparate; Lackentfernungsmittel; Lederbleichmittel; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelpflegemittel; Reinigungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten); Shampoos; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel [Wäsche]; Voll- und Feinwaschmittel; in Waschmaschinen und Geschirrspülautomaten zu verwendende Spül- und Reinigungsmittel zur Sauberhaltung der Maschine und zur Reinigung von in Waschmaschinen und Geschirrspülautomaten einsetzbarem Reinigungsgut“.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_5

Der Löschungsantrag ist gemäß § 50 MarkenG darauf gestützt worden, dass für die Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestünden, weil sie für alle beanspruchten Waren beschreibend sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis für andere Hersteller bestehe. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG am 22. Juli 2011 widersprochen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_6

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat die Markenabteilung 3.4 den Antrag auf Löschung zurückgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_7

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Löschungsbegehren weiterverfolgt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_8

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013, zu der die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin wie vorher angekündigt nicht erschienen ist, hat die Markeninhaberin den Widerspruch gegen den Löschungsantrag zurückgenommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_10

Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Rücknahme des Widerspruches gegen den Löschungsantrag die Löschung der angegriffene Marke Nr. 30 2008 029 999 anzuordnen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_11

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des Löschungsantrags nach § 50 Abs. 1 MarkenG schlüssig vorgetragen, indem sie die Eintragung der Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG dargelegt hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_12

Nachdem die Markeninhaberin den Widerspruch zurückgenommen hat, war als Rechtsfolge des fehlenden Widerspruches ohne weitere Prüfung die Löschung der Marke gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG anzuordnen. Der den Löschungsantrag zurückweisende Beschluss der Markenabteilung 3.4 war aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-08/24-w-pat-9-12#rd_13

Eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.