Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2013

BPatG Urteil vom 20.06.2013 – 2 Ni 60/11 (EP)

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 430 380

(DE 602 36 675)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richter Merzbach und Dipl.-Ing. Baumgardt, der Richterin Dipl-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 430 380 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist im europäischen Patentregister als Inhaberin des europäischen Patents EP 1 430 380 B1 eingetragen, das am 9. Juni 2010 in englischer Sprache veröffentlicht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 602 36 675 geführt wird. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Computing device with dynamic ornamental appearance“ geht zurück auf eine PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 02 / 103 503 A2 (in englischer Sprache) und nimmt die Priorität von vier Voranmeldungen in den USA mit unterschiedlichem Zeitrang in Anspruch. Die früheste Priorität stammt vom 15. Juni 2001 (US 298 364 P).

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Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 39 Patentansprüche. Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 lauten in der englischen Originalfassung:

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1. A computer system (100) comprising a housing (12) containing a data storage device and a microprocessor (102) configured to control operation of said computer system (100), the computer system (100) characterized in that

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the microprocessor (102) is configured to produce or receive monitored events while controlling operation of said computer system (100); and

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the housing (12) contains a light system (14) configured to provide a dynamic light effect based on the monitored events, wherein said light system (14) provides said housing (12) with a dynamic ornamental appearance.

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10. A method for illuminating a housing (12) of a general purpose computer system (100), said method characterized by:

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monitoring computer system events; and illuminating at least a non-insignificant portion of the housing (12) of the general purpose computer system (100) in accordance with the computer system events, wherein said illuminating provides said general purpose computer system (100) with a dynamic light effect or dynamic ornamental appearance.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_8

sowie in deutscher Übersetzung

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_9

1. Computersystem (100), das ein Gehäuse (12), das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

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das Gehäuse (12) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen, wobei das Lichtsystem (14) das Gehäuse (12) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_12

10. Verfahren zum Beleuchten eines Gehäuses (12) eines Computersystems (100) für allgemeine Zwecke, wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:

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Überwachen von Computersystemereignissen; und

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Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts des Gehäuses (12) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den Computersystemereignissen, wobei das Beleuchten das Computersystem (100) für allgemeine Zwecke mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

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Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 sowie der auf den erteilten Anspruch 10 rückbezogenen Unteransprüche 11 bis 39 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

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Die Beklagte verteidigt ihr Patent im Umfang der mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 (Bd. I, Bl. 76) als Hauptantrag eingereichten Ansprüche 1 bis 38 gemäß den Anlagen NB1 und NB2, wobei nur die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie die Unteransprüche 37 und 39 (nunmehr Ansprüche 36 und 38) geändert wurden, der erteilte Anspruch 36 wurde gestrichen. Die verteidigte Fassung ist in deutscher Sprache eingereicht. Der Vorrichtungsanspruch 1 und der nunmehr auf in rückbezogene Verfahrensanspruch 10 lauten danach:

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1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) umfasst, die einen Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

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das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

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das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

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wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

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die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

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10. Verfahren zum Beleuchten eines ersten Gehäuses (138) und zweiten Gehäuses (139) eines Computersystems (100) nach Anspruch 1 für allgemeine Zwecke, wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:

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Überwachen von Computersystemereignissen; und

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Beleuchten zumindest eines nicht unwesentlichen Abschnitts sowohl des ersten Gehäuses (138) als auch des zweiten Gehäuses (139) des Computersystems (100) für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den Computersystemereignissen, wobei das Beleuchten das erste Gehäuse (138) und das zweite Gehäuse (139) mit einem dynamischen Lichteffekt oder einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_26

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Umfang der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 (Bl. 308 ff. d.A.) – in deutscher und englischer Sprache – vorgelegten Hilfsanträge I bis IX (Bl. 347 - 544 d.A.)

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Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

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1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

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das erste Gehäuse (138) eine Lichtquellensteuerung system (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

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das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite eine Lichtquelle (140B) umfasst,

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wobei die Lichtquellensteuerung das Lichtsystem (14) und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen ieht und

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die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_34

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

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1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_37

das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten spezifischen Funktionen oder Aufgaben Ereignissen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_38

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_39

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

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die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben.

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Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_42

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Aufgaben überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

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das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten spezifische Aufgaben Ereignissen,

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das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

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wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

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die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten spezifische Aufgaben Ereignissen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_48

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_49

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

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der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

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das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Lichtbefehlen Ereignissen,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_52

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

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wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_54

die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Lichtbefehlen Ereignissen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_55

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge II und IV. Er hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_56

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_57

der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_58

das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den überwachten Lichtbefehlen Ereignissen,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_59

das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_60

wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_61

die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den Lichtbefehlen überwachten Ereignissen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_62

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und II und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_63

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_64

der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_65

das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten spezifischen Funktionen oder Aufgaben Ereignissen,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_66

das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_67

wobei das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_68

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_69

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und IV und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_70

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_71

der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_72

das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den Lichtbefehlen überwachten Ereignissen,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_73

das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_74

wobei das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_75

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den Lichtbefehlen überwachten Ereignissen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_76

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII enthält eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und V und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_77

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_78

der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_79

das erste Gehäuse (138) eine Lichtsteuerung Lichtsystem (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den Lichtbefehlen überwachten Ereignissen,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_80

das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_81

wobei das Lichtsystem (14) die Lichtsteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht versehen und

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_82

wobei die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen spezifischen Funktionen oder Aufgaben und Lichtbefehlen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_83

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX enthält eine Kombination der Merkmale des Hilfsantrags I mit dem Merkmal, dass die beiden Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind und hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_84

1. Computersystem (100), das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen, wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst, und wobei das erste und zweite Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind, wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_85

der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_86

das erste Gehäuse (138) eine Lichtquellensteuerung system (14) und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, das die dazu konfiguriert ist sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_87

das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite eine Lichtquelle (140B) umfasst,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_88

wobei die Lichtquellensteuerung das Lichtsystem (14) und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen ieht und

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_89

die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_90

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung des nunmehr geltenden Hauptantrags sowie der Hilfsanträge nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG und Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ und Art. 56 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Zudem gehe der Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen über den Inhalt der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus, und in der Fassung der Hilfsanträge II bis VIII sei der Schutzbereich gegenüber dem erteilten Patent erweitert (Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ i.V.m. Art. II, § 6 IntPatÜG).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_91

Die Klägerin hat sich dazu zunächst im Klageschriftsatz (Bl. 36 ff. d.A.) auf die Dokumente

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_92

D1 EP 1 109 380 A2

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_93

D2 US 6 035 180 A

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_94

D3 WO 02 / 32 123 A2

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_95

sowie in den Schriftsätzen vom 2. Februar 2012 (Bl. 130 ff. d.A.) und 7. März 2012 (Bl. 203 ff. d.A.) auf Auszüge aus den Motorola-Produktkatalogen von 1999 (NK5) und 2000 (NK6) sowie den (jeweiligen) Benutzerhandbüchern zu den Mobiltelefonen Samsung SGH-A288 (NK7), Motorola V3620 (NK8), Motorola V8160 (NK9), Motorola V8162 (NK 10), Nokia Communicators 9000i (NK11), Alcatel One Touch 700 (NK13), IBM Simon (NK 14), ferner auf einen Auszug aus der französischen Zeitschrift „mobiles“ vom November 2000 (NK12) sowie auf einen Wikipedia-Auszug zu dem Mobiltelefon IBM Simon (NK15) berufen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_96

Sie hat dazu sinngemäß vorgetragen, der patentgemäße Gegenstand sei auch in der Fassung des Hauptantrags einschließlich der Hilfsanträge gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht neu bzw. beruhe gegenüber einer Zusammenschau der D2 mit den aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Klapphandys oder Laptops nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_97

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 (Bl. 570 ff. d.A) hat die Klägerin ferner nach Ablauf der im Zwischenbescheid des Senats vom 18. Februar 2013 gesetzten und auf Antrag der Parteien bis zum 14. Mai 2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme die Druckschrift

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_98

D2a US 5 877 695 A

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_99

vorgelegt und vorgetragen, der patentgemäße Gegenstand in der Fassung des Hauptantrags einschließlich der Hilfsanträge sei auch durch diese Druckschrift, welche in die Offenbarung der bereits mit der Klageschrift eingereichten Druckschrift D2 einbezogen sei, neuheitsschädlich getroffen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_100

Die Klägerin beantragt,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_101

das europäische Patent EP 1 430 380 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, soweit es von der Beklagten noch verteidigt wird.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_102

Der Beklagte beantragt,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_103

die Klage zurückzuweisen, soweit sie sich gegen das europäische Patent EP 1 430 380 in der verteidigten Fassung richtet.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_104

Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 vorgelegten Hilfsanträge I bis IX zu geben.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_105

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge. Die Druckschrift D2a könne insoweit nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die D2a auch nicht Teil der Offenbarung der D2. Vor allem jedoch offenbare die D2a wie auch bereits die D2 keine „dynamischen Lichteffekte“, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung bereits aus diesem Grunde auch gegenüber der D2a neu sei. Eine unzulässige Erweiterung liege ebenfalls nicht vor. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Unterlagen eingereicht:

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_106

NB4 WO 02 / 103 503 A2

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_107

NB5 Wikipedia-Auszug „Graphische Benutzeroberfläche“

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_108

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 vorgelegte Druckschrift D2a zulassen wolle und der Inhalt dieser Druckschrift dem Streitpatent entgegenstehen könnte.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_109

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_110

Die zulässige Klage, mit der in Bezug auf den nunmehr geltenden Hauptantrag sowie die Hilfsanträge neben dem Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 Absatz 1, 2 und Art. 56 EPÜ) auch der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 IntPatÜG Absatz 1 Nr. 3 und 4, Art. 138 Abs. 1 lit. c) und d) EPÜ) geltend gemacht werden, erweist sich als begründet.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_111

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr. vgl. GRUR 2007, 404 – Carvedilol II; GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_112

Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg. Das Streitpatent hat weder in der von den Beklagten beschränkt verteidigten Fassung des Hauptantrags noch im Umfang der Hilfsanträge Bestand, da dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen I und IX der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht, und bei den Hilfsanträgen II bis VIII eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt.

I.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_113

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten war die erst etwas mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, nämlich mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis des Senats vom 18. Februar 2013 gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten und auf Antrag der Parteien bis zum 14. Mai 2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme, als Druckschrift D2a eingereichte US-Patentschrift 5 877 695 A nicht nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet vorgebrachtes Angriffsmittel zurückzuweisen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_114

Die durch das zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatRModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sehen die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Danach ist auch die verspätete Vorlage einer vermeintlich neuheitsschädlichen Druckschrift, welche im Rahmen des auf fehlende Patentfähigkeit gerichteten Nichtigkeitsangriffs vorgelegt wird, ein von § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG umfasstes Angriffsmittel, das unter den kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG präkludiert sein kann.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_115

Hierfür ist es aber erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind und daher eine Vertagung des – bereits anberaumten oder bereits begonnenen – Termins erforderlich machen. Kann hingegen das an sich verspätete Vorbringen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier. Maßgeblich dafür ist, dass die Druckschrift D2a unabhängig von der Frage, ob sie Teil der Offenbarung der D2 ist – wie die Klägerin geltend macht –, sich von der Druckschrift D2 hauptsächlich durch eine zusätzliche Passage (D2a Spalte 7 Zeile 27 bis Spalte 8 Zeile 4) unterscheidet; deshalb offenbart sie auch allein sämtliche aus der D2 entnehmbaren relevanten Merkmale. Da die Beklagte selbst bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 zu der D2a Stellung genommen hat, zudem hinreichend Zeit für ihre Erörterung am Terminstag bestand, musste die Verhandlung jedenfalls nicht vertagt werden, um den verspäteten Vortrag berücksichtigen zu können, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG. Damit lag jedenfalls diese wesentliche Voraussetzung für die Zurückweisung der verspätet eingereichten Druckschrift D2a nicht vor.

II.

1.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_116

Gegenstand des Streitpatents ist ein Computersystem mit grafischer Benutzerschnittstelle in üblicher Bauart (Mikroprozessor, Speicher, Bildschirm, Gehäuse), sowie ein Verfahren zum Beleuchten eines Gehäuses eines Computersystems für allgemeine Zwecke. Gemäß den erteilten Patentansprüchen ist ein Lichtsystem vorgesehen, welches einen „dynamischen Lichteffekt“ erzeugt, der durch „Ereignisse“ (events) des Mikroprozessors ausgelöst bzw. gesteuert wird. Dadurch soll das Gehäuse mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versehen werden.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_117

In der verteidigten Fassung soll das Patent nunmehr auf Computersysteme beschränkt werden, bei welchen eine Basiseinheit in einem ersten Gehäuse den Mikroprozessor und den Speicher beherbergt, während für die Anzeigevorrichtung ein zweites Gehäuse vorgesehen ist. Dabei soll weiterhin das erste Gehäuse durch das Lichtsystem ereignis-abhängig mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versehen werden; zusätzlich soll das zweite (d.h. das Bildschirm-) Gehäuse eine Lichtquelle umfassen, die dieses Gehäuse ebenfalls ereignisabhängig mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versieht.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_118

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 ist in der verteidigten Fassung auf das Computersystem nach Anspruch 1 zurückbezogen, wobei auch hier nunmehr beide Gehäuse beleuchtet werden sollen.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_119

Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird das zugrundeliegende Problem darin gesehen, dass übliche Computergehäuse alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen, d.h. gleich aussehen würden. Es gebe aber Computerbenutzer, die mehr personalisierte Computer oder überhaupt sich von anderen Geräten unterscheidende Computer vorzögen. Bekannt seien farbige, lichtdurchlässige oder gemusterte Gehäuse. Diese hätten aber den Nachteil, dass sich ihr Aussehen im Laufe der Zeit nicht ändere. Somit bestehe ein Bedarf für Verbesserungen im Erscheinungsbild von Computergehäusen (siehe Streitpatent Absätze [0004] bis [0007]) – das ist nach Verständnis des Senats die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe. Die Patentinhaberin gibt als Aufgaben nunmehr die Verbesserung der Benutzerschnittstelle zur Interaktion mit dem Benutzer und die Bereitstellung der Möglichkeit, Ereignisse in Computersystem differenzierter darstellen zu können, an (Widerspruchsbegründung vom 31. Oktober 2011, Seite 16).

2.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_120

Das Computersystem gemäß Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_121

1. Computersystem (100),

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_122

M1 das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) umfasst, die einen Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_123

M2 wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_124

M3 wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_125

wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_126

M4 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_127

M5 das erste Gehäuse (138) ein Lichtsystem (14) umfasst, das dazu konfiguriert ist, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_128

M6 das zweite Gehäuse (139) eine Lichtquelle (140B) umfasst,

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_129

M7 wobei das Lichtsystem (14) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht und

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_130

M8 die Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_131

Die patentgemäße Lösung besteht i.w. darin, dass ein Lichtsystem ereignis-abhängig einen „dynamischen Lichteffekt“ bereitstellt und das Gehäuse (in der verteidigten Fassung: beide Gehäuse) mit einer „dynamischen ornamentalen Erscheinung“ versieht.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_132

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, Verbesserungen im Erscheinungsbild von Computergehäusen (oder auch: eine Veränderung der Benutzerschnittstelle zur besseren Interaktion und Darstellung von Ereignissen) zu erarbeiten, ist hier ein berufserfahrener Entwicklungsingenieur für elektronische Endverbrauchergeräte wie PCs, Computerbildschirme usw. mit Fachhochschulabschluss in der Elektrotechnik oder Datenverarbeitungstechnik anzusehen.

4.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_133

Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung.

4.1

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_134

Die patentierte Erfindung bezieht sich laut Beschreibung insbes. Absatz [0020] auf Computersysteme, wie Desktop-Computer, tragbare Computer (z.B. Laptops) oder handgehaltene Computergeräte (z.B. Mobiltelefone). Der Gattungsbegriff „Computersysteme“ des Anspruchs 1 ist demnach sehr breit auszulegen, so dass im Grunde jedes elektronische Gerät mit umfasst ist, das eine Prozessoreinheit und einen Bildschirm enthält (vgl. auch Absatz [0020] „any of … consumer electronic products“).

4.2

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_135

Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in einer Ausführungsform mit einem „ersten Gehäuse“ für Mikroprozessor und Speicher sowie mit einem „zweiten Gehäuse“ für die Anzeigevorrichtung.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_136

Weder der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch die Beschreibung legen allerdings fest, wodurch genau das „erste Gehäuse“ und das „zweite Gehäuse“ charakterisiert sind; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die beiden Gehäuseteile vollständig voneinander getrennt sein müssen. Zwar zeigt das Ausführungsbeispiel (Figur 6) deutlich ein PC-Gehäuse und eine separate Anzeigeeinheit, d.h. zwei nicht mechanisch verbundene Gehäuseteile. Die Beschreibung des Streitpatents liefert jedoch keinen Anhaltspunkt, dass etwa ein Laptop, bei dem typischerweise – wie auch schon zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt war – die Recheneinheit und die Anzeigeeinheit zwei separate, lediglich durch ein Scharnier miteinander verbundene Gehäuseteile bilden, oder ein sog. „Klapphandy“, das ebenfalls aus zwei verbundenen Gehäuseteilen besteht, von der verteidigten Fassung nach Hauptantrag auszuschließen wären. Auch der Anspruch 36 der erteilten Fassung des Streitpatents, mit dem ein “zweites Gehäuse“ erstmalig bereits beansprucht war, liefert hierauf keine Hinweise.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_137

Grundsätzlich darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis eines Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt, vgl. BGH in GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn – so wie im vorliegenden Fall – der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_138

In Anwendung dieser Grundsätze betrachtet der Senat Laptops und Klapphandys, welche zwei Gehäuseteile aufweisen, von denen eines die Anzeigevorrichtung und das andere den Mikroprozessor und Speicher umfasst (wie es üblich ist), als in die verteidigte Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag mit einbezogen.

4.3

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_139

In den Ausdrücken „dynamischer Lichteffekt“ und „dynamische ornamentale Erscheinung“ soll durch den Begriff „dynamisch“ eine zeitliche Änderung oder Bewegung zum Ausdruck kommen. Der Unterschied zwischen statischen und dynamischen Lichteffekten ist beispielsweise in Absatz [0044] des Streitpatents erläutert. Demzufolge liegt ein dynamischer Effekt etwa dann vor, wenn sich die Farbe, Intensität, das Muster oder die Position des Lichteffekts mit der Zeit ändert (changing over time). Sonach würde bereits ein blinkendes oder ein sich auf dem Bildschirm bewegendes Symbol unter den Begriff „dynamisch“ fallen.

4.4

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_140

Die „ornamentale Erscheinung“ ist in Absatz [0018] näher erläutert als die äußere Erscheinung des elektronischen Geräts, wie der Benutzer es sieht. Der Begriff ist dort ausdrücklich auf das Gehäuse des Geräts bezogen, und darauf, dass sich das gesamte Erscheinungsbild ändern soll.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_141

Der Begriff ist offensichtlich wenig trennscharf. Gemäß Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 soll zunächst nur ein dynamischer Lichteffekt bereitgestellt werden; dafür könnte bereits ein blinkendes Symbol (s.o. 4.3) ausreichen. Allerdings wird in den Merkmalen M7 und M8 dann deutlicher gefordert, dass das erste wie auch das zweite Gehäuse mit einer (dynamischen) „ornamentalen Erscheinung“ versehen werden sollen. Im nebengeordneten Patentanspruch 10 ist obendrein noch verlangt, dass ein „nicht unwesentlicher Abschnitt“ des Gehäuses beleuchtet werden soll. Zwar fehlt ein solches Merkmal im Patentanspruch 1; der Kontext, dass die „ornamentale Erscheinung“ immer zusammen mit dem Gehäuse beschrieben ist (vgl. Absatz [0018], [0023] „changing the look of housing 12“, [0024], [0027]), führt den Fachmann aber in dieselbe Richtung: ein dynamischer Lichteffekt allein reicht nicht aus – auch im Falle des Patentanspruchs 1 muss er so ausgeführt sein, dass er mehr als nur einen unwesentlichen Abschnitt des Gehäuses betrifft.

4.5

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_142

Gemäß den Merkmalen M5 und M8 soll der bereitgestellte dynamische Lichteffekt bzw. die dynamische ornamentale Erscheinung auf den vom Mikroprozessor nach Merkmal M4 überwachten „Ereignissen“ (events) basieren.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_143

Was das Streitpatent unter diesen „Ereignissen“ versteht, ist beispielhaft in den Unteransprüchen 7 bis 9, 12, 14 bis 16 und 33 bis 35 angegeben (interne oder externe Gerätestatus- oder Programmstatusbedingungen, Programmfehler, neue eMail, Start oder Herunterfahren usw.). In der Beschreibung sind Beispiele für „events“ hauptsächlich in den Absätzen [0026], [0029], [0035], [0065] und [0075] angegeben. Nach dem Verständnis des Fachmanns ist der Begriff sehr breit auszulegen, er umfasst jede Geräte- oder Softwarezustandsänderung, die sich irgendwie elektronisch erfassen lässt.

4.6

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_144

Im verteidigten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist das Merkmal M5 auf ein „Lichtsystem 14“ (light system 14) im ersten Gehäuse, das Merkmal M6 auf eine „Lichtquelle 140B“ (light source 140B) im zweiten Gehäuse gerichtet. Es stellt sich die Frage, in welcher Beziehung die beiden Begriffe zueinander stehen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_145

Der Begriff „light system“ findet sich im Streitpatent in den erteilten Patentansprüchen 1, 4, 36, 37 und 38, sowie in den Absätzen [0009] und [0022] bis [0028]. Der erteilte Unteranspruch 4 ist auf ein Lichtsystem 14 gerichtet, welches eine Lichtsteuereinheit 112 und „light elements“ umfasst, welche letzteren angesteuert werden, um den ereignis-basierten dynamischen Lichteffekt zu erzeugen (vgl. auch Unteranspruch 37: zweite Lichtsteuereinheit für zweite Lichtelemente). Der Fachmann wird diese „light elements“ mit den „Lichtquellen“ (s.u.) gleichsetzen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_146

Der Begriff „light source“ = Lichtquelle wird anfangs nur in den Absätzen [0018], [0023] und [0030], später ab Absatz [0041] dann ständig verwendet. In Absatz [0023] wird erklärt, das Lichtsystem 14 umfasse ein „light arrangement (not shown)“, welches wiederum wenigstens eine Lichtquelle (Absatz [0018]: one or more light sources) umfasse.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_147

Es ergibt sich, dass „Lichtsystem“ als übergeordneter Begriff zu verstehen ist, wobei ein solches Lichtsystem eine Lichtsteuereinheit und ein oder mehrere Lichtquellen umfasst.

4.7

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_148

Soweit das Merkmal M1 sich speziell auf die Anzeige einer „graphischen Benutzerschnittstelle“ bezieht, kommt dem keine besondere, erst recht keine erfindungsbegründende Bedeutung zu.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_149

Der neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Begriff „graphische Benutzerschnittstelle“ ist im Streitpatent in den Absätzen [0048] und [0056] genannt, aber offensichtlich nicht weiter definiert. Nach allgemeinem Verständnis liegt eine „graphische Benutzerschnittstelle“ vor, wenn eine Interaktion des Benutzers mit dem Computersystem über graphische Symbole (insbesondere „icons“) erfolgt (vgl. etwa Anlage NB5).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_150

Der Begriff vermag den Patentanspruch jedoch nicht wirksam einzuschränken.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_151

Denn solche „graphische Benutzerschnittstellen“ in Verbindung mit Computerbildschirmen waren dem Fachmann bereits vor dem Prioritätszeitpunkt vertraut, wovon auch im Streitpatent selbst ausgegangen wird (vgl. Absatz [0048] „generally well known“), und wurden von ihm etwa für die in der relevanten Entgegenhaltung D2a wie auch in D2 (s.u.) beschriebenen Laptop-Computer gleich mitgelesen. Dies gilt ähnlich auch für Mobiltelefone (siehe NK8 bis NK15).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_152

Im Übrigen ist irgendein Zusammenhang mit der beanspruchten „dynamischen Beleuchtung“ nicht erkennbar; insoweit handelt es sich allenfalls um eine Aggregation unabhängiger Merkmale.

III.

1.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_153

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_154

Dabei kann die in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 erörterte Frage, ob dem Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung bereits der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 lit. c) EPÜ entgegensteht, letztlich offen bleiben. Denn Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung erweist sich auf jeden Fall – wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert – mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik als nicht patentfähig (Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.V.m. Art. 54 PatG).

1.1

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_155

Als nächstkommender Stand der Technik ist die von der Klägerin nachträglich eingeführte und vom Senat aus den in Ziff. I genannten Gründen zugelassene D2a (US 5 877 695 A) anzusehen. Sie nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.

1.1.1

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_156

Es kann offen bleiben, ob die Offenbarung der D2a tatsächlich Teil der Offenbarung der D2 ist, wie die Klägerin vorträgt.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_157

Die zweifelsfrei vorveröffentlichte Druckschrift D2a ist in der mit Klageschriftsatz entgegengehaltenen Druckschrift D2 (US 6 035 180 A) im ersten Absatz als Referenz angeführt und in den Offenbarungsgehalt der D2 einbezogen. Die Klägerin möchte beide Druckschriften in Zusammenschau lesen. Die Beklagte widerspricht unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs X ZR 154/05 vom 4. November 2008 (Tz. 26) und Busse, Patentgesetz, 7. Auflage (2013), § 3 Rn. 83.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_158

Eine Zusammenschau von D2 und D2a ist jedoch nicht erforderlich, weil Druckschrift D2a allein bereits sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart (siehe ff.).

1.1.2

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_159

Der Fachmann kann sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag der Druckschrift D2a entnehmen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_160

Nach den Angaben in der Zusammenfassung bezieht sich D2a auf einen visuellen Alarm für ein Mobiltelefon, siehe auch Spalte 1 Zeile 16 – 20. Gemäß Spalte 3 Zeile 42 – 45 sind andere Kommunikationsgeräte, u.a. Laptop-Computer ebenfalls eingeschlossen. Dem Fachmann war vor dem Prioritätszeitpunkt vertraut, dass Laptop-Computer wie jedes gewöhnliche Computersystem u.a. eine Basiseinheit und einen Anzeige-Bildschirm aufweisen, der eine grafische Benutzerschnittstelle anzeigt (Merkmal M1). Ebenfalls war ihm die typische zweiteilige Gehäuse-Bauweise eines Laptops geläufig, bestehend aus einem ersten Gehäuseteil für Tastatur, Laufwerke, Schnittstellen, Mikroprozessor und Speicher, sowie einem (damit mechanisch verbundenen) zweiten Gehäuseteil für die Anzeigevorrichtung (Merkmale M2, M3). Dass der Mikroprozessor des Computersystems dazu konfiguriert ist, während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen (Merkmal M4), ist in diesem Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich; denn eine durch Ereignisse ausgelöste Programmbearbeitung ist ein lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents eingeführtes generelles Arbeitsprinzip (vgl. etwa die durch Signale von Peripheriegeräten ausgelöste Interruptbearbeitung).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_161

Gemäß D2a Spalte 7 Zeile 21 – 26, Zeile 36 ff. ist vorgesehen, in Reaktion auf Ereignisse (Alarmsignal, Eingang eines Anrufs) die Gehäusefarbe insbesondere über die gesamte Gehäuseoberfläche hinweg zu ändern. Die Steuerung kann durch ein Programm erfolgen, so dass sie hier eine Teilaufgabe des Mikroprozessors ist (siehe Figur 9 und zugehörige Beschreibung). Die Beleuchtung erfolgt durch ein organisches elektrolumineszentes Material (Spalte 3 Zeile 56 bis 58, Spalte 6 Zeile 14 bis 23 u.a.). Die Lichtsteuerung und die Beleuchtungseinrichtung zusammen stellen das beanspruchte „Lichtsystem“ dar (s.o. II. 4.6 – Teil von Merkmal M5, M7). Der mehrfach verwendete Begriff „flash“ weist den Fachmann darauf hin, dass die Gehäusebeleuchtung nicht statisch ist, sondern sich ändert (siehe dazu den Folgeabschnitt 1.1.4). Damit sind in D2a die Merkmale M5 und M7 in ihrer Gesamtheit unmittelbar vorbeschrieben. Es war für den Fachmann selbstverständlich und bereitete ihm keine Probleme, diese Lehre zur dynamischen Beleuchtung im Falle von Laptops oder solchen Mobiltelefonen, die aus zwei Gehäuseteilen aufgebaut sind (Klapp-Handys), auf beide Gehäuseteile auszudehnen (siehe dazu auch die Beschreibung der zwei Gehäusehälften in Verbindung mit Figur 5: Spalte 5 Zeile 30 ff., Spalte 6 Zeile 14 ff.; ferner etwa Spalte 7 Zeile 41: „entire outer surface of the telephone“, somit im Falle eines geschlossenen Klapp-Handys beide Gehäuseteile umfassend). Dass hierbei im zweiten Gehäuseteil keine zweite Lichtsteuerung erforderlich war, sondern lediglich eine Ergänzung der Beleuchtungseinrichtung, war schon aus Kostengründen für den Fachmann selbstverständlich. Damit ergeben sich die Merkmale M6 und M8 zwangsläufig.

1.1.3

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_162

Die Beklagte macht geltend, dass D2a keinen dynamischen Lichteffekt beschreibe. Der in Spalte 7 Zeile 27 bis Spalte 8 Zeile 4 verwendete Begriff „to flash“ bedeute nicht „blinken“, sondern „plötzlich erscheinen“ – wobei die plötzlich erscheinende Anzeige danach stationär und somit nicht dynamisch sei. Dazu verweist sie auf das Merriam-Webster-Lexikon (http://www.merriam-webster.com/ dictionary/flash, Ausdruck vom 19.06.2013, Definition 3a: to appear suddenly).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_163

Dieser Auslegung der Druckschrift D2a ist der Senat nicht gefolgt.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_164

Zum Einen ist die von der Beklagten herausgegriffene Bedeutung von „to flash“ nur eine von mehreren. So findet sich im vorgelegten Ausdruck des Merriam-Webster-Lexikons als Definition 5a: to give off light suddenly or in transient bursts (Plural!) = plötzlich oder in stoßartigen Signalfolgen Licht abgeben. Eine Folge von „stoßartigen“ Lichtsignalen = Lichtpulsen stellt aber nach Verständnis des Senats einen dynamischen Lichteffekt dar. Die Klägerin hat weitere Unterlagen vorgelegt, die verdeutlichen, dass der Begriff „to flash“ in beiderlei Bedeutungen verwendet wird (dict.leo.org: blitzen; blinken / en.wikipedia.org, Artikel zu: light characteristic – flashing), zwar fraglos auch – wie die Beklagte vorträgt – im Sinne von „plötzlich erscheinen“, aber eben auch im Sinne von „blinken“ = dynamisch. Allein von der Wortbedeutung her ist daher zu erwarten, dass der Fachmann die Lehre der D2a u.a. auch als dynamischen Lichteffekt verstanden hätte.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_165

Zum Anderen sprechen auch Textstellen aus der D2a direkt für eine Auslegung des beschriebenen Lichteffekts als dynamisch: z.B. Spalte 7 Zeile 55 ff.: „the solid color … to disappear and instead the surface area … to flash in a particular attention getting color“ (Gegensatz „solid color“ / „to flash in a particular color“); oder Spalte 8 Zeile 1 “the color to be displayed or flashed”, d.h. dass die Farbe angezeigt wird (statisch) oder blinkt (dynamisch).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_166

Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Fachmann beim Lesen der D2a den beschriebenen Lichteffekt wohl nicht ausschließlich, aber zumindest auch als dynamisch verstehen wird.

1.2

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_167

Daher kann offenbleiben, ob die von der Klägerin außerdem entgegengehaltene D1 (EP 1 109 380 A2) nicht nur eine „ältere Anmeldung“ darstellt, sondern als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen wäre, d.h. ob das Streitpatent den Zeitrang seiner frühesten Prioritätsanmeldung (US 60/298364 = US 298364 P, provisional application) zu Recht in Anspruch nimmt.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_168

Denn auf D1 kommt es bei der Beurteilung der verteidigten Fassung des Streitpatents nach Hauptantrag nicht mehr an.

1.3

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_169

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag. Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (vgl. für das Einspruchsbeschwerdeverfahren BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II, bei Verteidigung des Patents durch Hilfsanträge auf das Nichtigkeitsverfahren zu übertragen).

2.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_170

Der Hilfsantrag I ist nicht anders als der Hauptantrag zu beurteilen, der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist gleichfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik.

2.1

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_171

In der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag I lautet der Patentanspruch 1, mit einer entsprechenden Gliederung versehen (Unterschiede zum Hauptantrag unterstrichen):

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_172

1. Computersystem (100),

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_173

M1 das eine Basiseinheit (132) und eine Anzeigevorrichtung (134) mit Anzeigenbildschirm umfasst, der dazu konfiguriert ist, eine graphische Benutzerschnittstelle anzuzeigen,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_174

M2 wobei die Basiseinheit (132) ein erstes Gehäuse (138) umfasst, das eine Datenspeichervorrichtung aufweist, und einen Mikroprozessor (102) umfasst, der dazu konfiguriert ist, die Arbeitsweise des Computersystems (100) zu steuern, und

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_175

M3 wobei die Anzeigevorrichtung (134) ein zweites Gehäuse (139) umfasst,

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_176

wobei das Computersystem (100) dadurch gekennzeichnet ist, dass

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_177

M4 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_178

M51 das erste Gehäuse (138) eine Lichtquellensteuerung und mindestens eine erste Lichtquelle (140A) umfasst, die dazu konfiguriert sind, einen dynamischen Lichteffekt bereitzustellen, basierend auf den überwachten Ereignissen,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_179

M61 das zweite Gehäuse (139) mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) umfasst,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_180

M71 wobei die Lichtquellensteuerung und die mindestens eine erste Lichtquelle (140A) das erste Gehäuse (138) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versehen und

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_181

M81 die mindestens eine zweite Lichtquelle (140B) das zweite Gehäuse (139) mit einer dynamischen ornamentalen Erscheinung versieht basierend auf den überwachten Ereignissen.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_182

Die Unterschiede betreffen nur die Merkmale M51, M61, M71 und M81 und bestehen ersichtlich darin, dass das „Lichtsystem (14)“ der Merkmale M5 und M7 des Hauptantrags hier durch die Konkretisierung des Unteranspruchs 4 „Lichtsteuereinheit“ / „Mehrzahl an Lichtelementen“ (in geringfügig abgeänderter Formulierung) i.V.m. Spalte 15 Zeile 7 bis 9 des Streitpatents („single light source 140a“ / „plurality of light sources“) ersetzt wurde, und entsprechend die „Lichtquelle (140B)“ der Merkmale M6 und M8 des Hauptantrags nunmehr zu „mindestens eine zweite Lichtquelle“ geworden ist.

2.2

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_183

Dieser Hilfsantrag I kann nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_184

Denn die hier mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Konkretisierung, dass das „Lichtsystem“ des Merkmals M5 des Hauptantrags jetzt aus einer Lichtquellensteuerung und mindestens einer Lichtquelle bestehen soll, ergab sich bereits aus dem o.g. Verständnis der Druckschrift D2a (siehe Abschnitt 1.1.3); diese lässt mindestens eine Lichtquelle in Form des genannten organischen elektrolumineszenten Materials, sowie eine Lichtsteuerung dafür erkennen. Die übrigen Unterschiede sind redaktioneller Art, ohne dass sie einen technischen Unterschied beschreiben würden.

3.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_185

In der Fassung der Hilfsanträge II bis VIII verlässt der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 den Schutzbereich des erteilten Patents, so dass auch diesen Hilfsanträgen nicht gefolgt werden kann.

3.1

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_186

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass in den Merkmalen M5 und M8 der Ausdruck „basierend auf den überwachten Ereignissen“ ersetzt wurde durch „basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben“. Entsprechend lautet das Merkmal M4 nun:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_187

M42 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_188

In der Fassung nach Hilfsantrag III wird der Ausdruck „spezifische Funktionen oder Aufgaben“ des Hilfsantrags II in den Merkmalen M5 und M8 auf „spezifische Aufgaben“ reduziert. Entsprechend lautet das Merkmal M4 dort:

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_189

M43 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen spezifische Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) auszuführen; und

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_190

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass in den Merkmalen M5 und M8 der Ausdruck „überwachte Ereignisse“ durch „Lichtbefehle“ ersetzt wurde. Entsprechend lautet das Merkmal M4 jetzt:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_191

M44 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_192

In die Fassung nach Hilfsantrag V sind die geänderten Merkmale sowohl des Hilfsantrags II als auch des Hilfsantrag IV aufgenommen. In den Merkmalen M5 und M8 heißt es statt „basierend auf den überwachten Ereignissen“ nunmehr „basierend auf den spezifischen Funktionen oder Aufgaben und den Lichtbefehlen“. Entsprechend lautet das Merkmal M4:

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_193

M45 der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, spezifische Funktionen oder Aufgaben auszuführen und Lichtbefehle überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100); und

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_194

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags VI stellt eine Kombination der geänderten Merkmale der Hilfsanträge I und II dar, insbesondere enthält er statt des Merkmals M4 das Merkmal M42; beim Hilfsantrag VII wird eine Kombination der Hilfsanträge I und IV beansprucht, wobei u.a. Merkmal M4 durch Merkmal M44 ersetzt ist; und Hilfsantrag VIII ist eine Kombination der Hilfsanträge I und V, wobei u.a. Merkmal M4 durch Merkmal M45 ersetzt wurde.

3.2

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_195

Diese Änderungen sind nicht zulässig, weil durch sie die Lehre des erteilten Patentes in eine andere Lehre geändert wird (Aliud).

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_196

Allen genannten Hilfsanträgen ist gemeinsam, dass das Merkmal M4 des Hauptantrags, welches wörtlich aus dem erteilten Patentanspruch 1 stammt, durch ein anderes Merkmal (M42, M43, M44 oder M45) ersetzt wird. Dieses jeweilige „andere“ Merkmal stellt keine Untermenge bzw. Einschränkung des ursprünglichen Merkmals dar, sondern hat eine andere technische Lehre zum Gegenstand. Sinngemäß gilt das auch für die entsprechenden Änderungen in den Merkmalen M5 und M8.

3.2.1

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_197

Das Merkmal M4, auf das auch der erteilte Patentanspruch 1 gerichtet ist, lautet (hier mit Hervorhebung):

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_198

M4 (dass) der Mikroprozessor (102) dazu konfiguriert ist, überwachte Ereignisse zu erzeugen oder zu empfangen während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100);

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_199

Die genannten „Ereignisse“ sind, wie bereits ausgeführt (s.o. II. 4.5), u.a. in den Unteransprüchen 7, 8 und 9; 12, 14, 15 und 16; sowie 33, 34, 35 näher spezifiziert. In jedem Fall handelt es sich um Systemzustände oder -zustandsänderungen, welche der Mikroprozessor entweder selbst erzeugt, oder als Eingangsinformationen zugeleitet bekommt („zu empfangen“).

3.2.2

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_200

Das dieses ersetzende Merkmal M42 der Hilfsanträge II und VI fordert statt dessen, dass der Mikroprozessor spezifische Funktionen oder Aufgaben während des Steuerns der Arbeitsweise des Computersystems (100) ausführen soll. Eine solche Lehre ist durch das erteilte Patent nicht unter Schutz gestellt.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_201

Zwar ist diese neue Lehre ursprünglich offenbart und findet sich auch in der Beschreibung des Streitpatents wieder (vgl. insbesondere Spalte 5 Zeile 46 / 47, Spalte 7 Zeile 4 bis 8, Spalte 19 Zeile 1 / 2, Zeile 36 bis 41), wie die Beklagte ausführt. Ebensowenig ist zu leugnen, dass bei der Ausführung spezifischer Funktionen oder Aufgaben die überwachten Ereignisse verarbeitet werden oder erst entstehen.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_202

Dennoch weicht die mit Merkmal M42 beanspruchte Lehre von dem Merkmal M4 der erteilten Patentansprüche ab. Nach dem Sprachgebrauch des Fachmanns stellt das Ausführen von Aufgaben oder Funktionen eine zeitlich andauernde Maßnahme dar, während das Erzeugen oder Empfangen von überwachten Ereignissen am Anfang oder am Ende des Ausführens steht und ein kurzes, punktuelles Geschehen beschreibt. Deshalb lässt sich nicht nachvollziehen, dass das Ausführen von Funktionen oder Aufgaben eine „Untermenge“ des Empfangens oder Erzeugens von Ereignissen sein sollte.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_203

Während somit das reine Hinzufügen des Merkmals M42 zulässig sein könnte, führt das gleichzeitige Weglassen des Empfangens oder Erzeugens von überwachten Ereignissen nach dem erteilten Merkmal M4 zu einer unzulässigen Änderung des Patentanspruchs 1, welcher dadurch auf eine „andere“ technische Lehre gerichtet wird.

3.2.3

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_204

Nichts anderes gilt für das Merkmal M43 des Hilfsantrags III, das sich allein auf die Ausführung von Aufgaben beschränkt (die alternativ geforderte Ausführung von Funktionen aus Merkmal M42 also weglässt). Auch hier gilt, dass Aufgaben über einen Zeitraum hinweg ausgeführt werden, überwachte Ereignisse aber nur punktuell empfangen oder erzeugt werden. Daher kann die Ausführung von Aufgaben nicht lediglich eine Untermenge des Empfangens oder Erzeugens von überwachten Ereignissen gemäß dem erteilten Merkmal M4 sein.

3.2.4

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_205

Mit dem Merkmal M44 der Hilfsanträge IV und VII wird die Lehre des Merkmals M4, dass der Mikroprozessor überwachte Ereignisse erzeugen oder empfangen soll, dahingehend geändert, dass der Mikroprozessor Lichtbefehle erzeugen soll. Auch diese geänderte Lehre war dem Streitpatent nicht als unter Schutz gestellt entnehmbar und ist sonach unzulässig.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_206

Die Beklagte verweist zur ursprünglichen Offenbarung auf Fundstellen in der frühesten prioritätsbegründenden Voranmeldung; diese sind auch im Streitpatent noch enthalten, siehe Spalte 11 Zeile 34 bis 37, Spalte 17 Zeile 50 /51. Es steht danach außer Frage, dass im Rahmen des Streitpatents Lichtbefehle vom Prozessor abgegeben werden können. Diese sind aber keine Untermenge der empfangenen oder erzeugten „überwachten Ereignisse“ nach Merkmal M4.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_207

Schon rein logisch können diese Lichtbefehle, wenn sie der Prozessor abgibt, keine „überwachten Ereignisse“ sein, die der Prozessor empfängt. Sie können ebensowenig als vom Prozessor erzeugte Ereignisse verstanden werden, weil nach der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 der dynamische Lichteffekt, der durch die Lichtbefehle generiert wird, „basierend auf den überwachten Ereignissen“ bereitgestellt werden soll; dies würde den Ringschluss nach sich ziehen, dass ein gegebener Lichtbefehl als überwachtes Ereignis einen erneuten Lichtbefehl auslöste. Eine solche Lehre hätte der Fachmann den erteilten Patentansprüchen nicht als unter Schutz gestellt entnommen.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_208

Unabhängig davon ist auch keiner der Fundstellen im Streitpatent, welche Beispiele für die überwachten Computerereignisse liefern (s.o. II. 4.5), entnehmbar, dass ein abgegebener Lichtbefehl ein überwachtes Ereignis sein sollte.

3.2.5

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_209

Das Merkmal M45 der Hilfsanträge V und VIII stellt eine UND-Verknüpfung der Merkmale M42 und M44 dar. Nachdem sowohl Merkmal M42 als auch Merkmal M44 als unzulässig anzusehen sind (s.o.), kann für eine logische Verknüpfung beider Merkmale nichts anderes gelten.

4.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_210

Dem Hilfsantrag IX kann nicht gefolgt werden, weil der damit beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4.1

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_211

Mit Hilfsantrag IX verfolgt die Beklagte eine weiter eingeschränkte Fassung des Hilfsantrags I: im Patentanspruch 1 wird nach Merkmal M3, vor dem Ausdruck „wobei das Computersystem dadurch gekennzeichnet ist ...“, folgendes Merkmal M9 eingefügt:

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_212

M9 und wobei das erste und zweite Gehäuse mechanisch nicht miteinander verbunden sind,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_213

Durch dieses Merkmal unterscheidet sich das beanspruchte Computersystem nun von dem in der Druckschrift D2a genannten Laptop und dem als Ausführungsform für Mobiltelefone bekannten Klapp-Handy; denn in beiden Fällen sind die zwei dortigen Gehäuseteile typischerweise durch ein Scharnier mechanisch miteinander verbunden. D2a ist daher hierfür nicht als neuheitsschädlich anzusehen.

4.2

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_214

Es war jedoch keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu dem mit Hilfsantrag IX beanspruchten Computersystem zu gelangen.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_215

Der in Figur 6 des Streitpatents dargestellte Aufbau eines Computersystems, auf den sich die Beklagte als ursprüngliche Offenbarung beruft, stellt einen typischen „Desktop-PC“ dar, bei welchem die Anzeigevorrichtung in einem separaten (zweiten) Gehäuse 134 getrennt vom eigentlichen PC (im ersten Gehäuse 132) angeordnet ist. Dieser Aufbau ist noch heute üblich und kann gewissermaßen als der „Vorläufer“ des typischen Laptops (bei dem die zwei Gehäuseteile mechanisch miteinander verbunden wurden) angesehen werden.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_216

Druckschrift D2a geht von dem Problem aus, das äußere Erscheinungsbild von digitalen Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefon, Pager, PDA – aber auch Laptops zu verbessern (Spalte 1 Zeile 23 bis 25 „external appearance and aesthetic design …“; Zeile 51 bis 54 „a need exists … eye catching decorative feature“ u.a.) und lehrt dafür die Erzeugung eines dynamischen Lichteffekts für ein ornamentales Gehäusedesign entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_217

Es lag für den Fachmann aber auf der Hand, diese z.B. für Laptops bekannte Lehre auch auf die zwei mechanisch nicht miteinander verbundenen Bestandteile eines Desktop-PCs anzuwenden, da hier das Problem des nicht änderbaren äußeren Erscheinungsbildes ersichtlich gleichermaßen bestand. Es ist keine erfinderische Tätigkeit nötig, um eine für einen Laptop erdachte Gehäusebeleuchtung auf die zwei separaten Gehäuseteile des „Vorläufermodells“ (den Desktop-PC) zu übertragen.

III.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-20/2-ni-60-11-ep#rd_218

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.