Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2012

BPatG Urteil vom 28.11.2012 – 5 Ni 56/10 (EP)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 511 939

(DE 502 05 144)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus der internationalen Anmeldung, veröffentlicht als WO 2004/033919 A1, hervorgegangenen und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 511 939 (Streitpatent), das am 19. September 2002 angemeldet worden ist und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 502 05 144 geführt wird. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Herstellung von mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen“ und umfasst 11 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 (Verfahren) und 11 (Vorrichtung) haben in der erteilten Fassung (EP 1 511 939 B1) folgenden Wortlaut:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_3

„1. Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguß ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguß im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement (1, 2) des Maschinenteils gegossen wird, so daß der Mineralguß nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepaßtes Auskleidungselement (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenflächen des Gehäuseelementes (1, 2) vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel (3) behandelt werden.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_4

„11. Kreiselpumpe mit wenigstens einem Laufrad und wenigstens einer das Laufrad aufnehmenden Laufradkammer (6), die zumindest teilweise mit Auskleidungselementen (5) aus Mineralguß ausgekleidet ist, wobei die Auskleidungselemente (5) von einem metallischen Mantelgehäuse umschlossen sind, das aus wenigstens zwei Mantelgehäuseteilen (1, 2) besteht, in welche die Auskleidungselemente (5) vergossen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen den Außenflächen der Auskleidungselemente (5) und den Innenflächen der Mantelgehäuseteile (1, 2) ein mit einem Trennmittel ausgefüllter Spalt (3) besteht.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_5

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_6

Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Mit Schriftsatz von 28. November 2011 trägt sie darüber hinaus vor, wegen der im parallelen Verletzungsstreit durch das Landgericht Düsseldorf vorgenommenen wesentlich weiteren Auslegung des Patentanspruchs 1 werde das Streitpatent vom Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_7

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_8

NK1 DE 297 23 409 U1,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_9

NK2 DE 44 36 460 A1,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_10

NK3 DE 92 02 790 U1,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_11

NK4 DD 247 629 A1,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_12

NK5 Streitpatentschrift (SPS) EP 1 511 939 B1,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_13

NK6 DPMA-Registerauszug zu DE 502 05 144.2,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_14

NK7 Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2011 (Aktenzeichen 4a O 69/10),

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_15

NK8 Gutachten des Sachverständigen B… im selbständigen Beweis- und einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen 4a O 113/08),

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_16

NK9 Ernst-Kurt Prößler et. al. - „Mineralguß im Maschinenbau“, expert Verlag 1991, Seiten 59 - 62,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_17

NK10 Anlagenkonvolut zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung eines Beschichtungsverfahrens zur Beschichtung von metallischen Maschinenteilen mit Mineralguss, durchgeführt von der Firma N… GmbH im Jahre 2000,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_18

NK11 DE 26 39 845 C3,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_19

NK12 US 5 580 611,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_20

NK13 DE 1 696 287 A,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_21

NK14 US 3 837 899,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_22

NK15 Produktbroschüre „ARC Verbundmaterialien für Abrasionsschutz“,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_23

NK16 Produktdatenblätter hierzu,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_24

NK17 Unterlagen zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung einer Gehäusebeschichtung (Firma R…),

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_25

NK18 Saechtling, Kunststofftaschenbuch, 28. Ausgabe, 2001, Auszug S. 592 - 595,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_26

NK19 Pumpen für Flüssigkeiten und Gase, herausgegeben von Prof. W. Pohlenz, VEB Verlag Technik Berlin, 1975, Auszug S. 192 - 195,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_27

NK20 Aufsatz von Dr.-Ing. W. D… „Mit SiC-Mineralguss die Lebenszykluskosten von Pumpen senken“ in Industriepumpen + Kompressoren, Heft 4, Dezember 2000, S. 278 – 281,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_28

NK21 Frank, Adolf, Kunststoff-Kompendium, 2. Auflage, 1988, S. 92 – 93.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_29

Auf der Titelseite der Streitpatentschrift sind zudem noch folgende Schriften angeführt:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_30

DE 40 12 041 A1

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_32

DE 43 43 547 C1.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_33

Die Klägerin beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_34

das europäische Patent 1 511 939 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_35

Die Beklagte beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_36

die Klage abzuweisen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_37

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2012 sowie der Hilfsanträge 3 und 4 vom 19. Juli 2012.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_38

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf die Schriftsätze vom 30. Mai 2012 und vom 19. Juli 2012 Bezug genommen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_39

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent zumindest in den hilfsweise vorgelegten Fassungen für rechtsbeständig.

Entscheidungsgründe§

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_40

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da es der Klägerin nicht gelungen ist, den Senat vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ zu überzeugen.

I.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_41

1. Zum Streitpatent

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_42

Das Streitpatent betrifft zum Einen gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet. Zum Anderen betrifft das Streitpatent gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 11 eine Kreiselpumpe mit wenigstens einem Laufrad und wenigstens einer das Laufrad aufnehmenden Laufradkammer, die zumindest teilweise mit Auskleidungselementen aus Mineralguss ausgekleidet ist, wobei die Auskleidungselemente von einem metallischen Mantelgehäuse umschlossen sind, das aus wenigstens zwei Mantelgehäuseteilen besteht, in welche die Auskleidungselemente vergossen sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_43

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Absatz [0003] der Streitpatentschrift) ist aus der DE 297 23 409 U1 (NK1) eine Kreiselpumpe für chemisch aggressive, erosive oder abrasive Medien bekannt, die nach dem eingangs genannten Verfahren herstellbar ist. Bei der vorbekannten Pumpe wird das Mantelgehäuse selbst als Teil der Gießform genutzt und mit dem Mineralguss ausgegossen. Dies habe den Vorteil, dass das Entformen entfällt und die durch den Guss gebildeten Auskleidungselemente des Pumpengehäuses an Ort und Stelle in dem Gehäuseteil verbleiben. Auf diese Weise werde ein Verbundteil aus dem metallischen Mantelgehäuse und dem aus Mineralguss bestehenden Auskleidungselement gebildet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_44

Die Herstellung von mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen nach diesem bekannten Verfahren hätte eine Reihe von Nachteilen, vgl. Absatz [0004]. Beim Aushärten des Mineralgusses komme es nämlich unvermeidlich zu Reaktionsschwund, so dass der fest mit dem metallischen Mantelgehäuse verbundene Mineralgusskörper aufgrund seiner geringen Zugfestigkeit Risse bekommen könne. Bei unter Wärmezufuhr aushärtenden Bindemitteln bestehe auch das Problem, dass bei großen Abmessungen des Mantelgehäuses bzw. des Mineralgusskörpers aufgrund der unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeit und der thermischen Ausdehnungskoeffizienten Beschädigungen während der Abkühlung entstehen könnten. Vergleichbare Probleme ergäben sich auch beim Betrieb von Kreiselpumpen der vorbekannten Art, wenn es zu Aufdehnungen des Pumpengehäuses durch dynamische Beanspruchung kommt. Bei größeren Pumpen seien Aufdehnungen von mehreren Millimetern keine Seltenheit, was zwangsläufig dazu führe, dass die fest mit dem Außengehäuse verbundenen spröden Mineralgusskörper zerstört würden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_45

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die genannten Nachteile zu beseitigen. Insbesondere soll durch die Erfindung ein Verfahren geschaffen werden, mit dem Pumpengehäuse für Kreiselpumpen herstellbar sind, bei denen die aus Mineralguss bestehenden Auskleidungselemente möglichst exakt an die innere Kontur des Mantelgehäuses angepasst sind, ohne dass die Gefahr besteht, dass es bei der Herstellung oder beim Betrieb der Pumpen zur Zerstörung der Mineralgusskörper kommt, vgl. Absatz [0005].

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_46

2. Durchschnittsfachmann

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_47

Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Fachleute-Team zu sehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem allgemeineren Gegenstand des Verfahrens zur Herstellung von ausgekleideten Maschinenteilen nach Patentanspruch 1 und dem spezielleren Gegenstand einer Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11. Für die maschinenbautechnische Ausgestaltung des auszukleidenden Maschinenteils nach Patentanspruch 1 ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zuständig, der bei einem Hersteller oder Zulieferer für das betreffende Maschinenteil mit der Entwicklung und Konstruktion befasst ist. Bei der Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 hingegen ist von einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau auszugehen, der bei einem Hersteller von Kreiselpumpen mit der Entwicklung und Konstruktion von Kreiselpumpen befasst ist. Dieser für das jeweilige Maschinenteil zuständige Fachmann definiert die Anforderungen, die an eine Mineralgussauskleidung zu stellen ist. Für die Schaffung der Mineralgussauskleidung, die diese Anforderungen erfüllt, ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zuständig, der bei einem Unternehmen der Entwicklung und Produktion von Reaktionsharzsystemen und deren Applikationstechnologie mit der kundenspezifischen Auftragsabwicklung befasst ist. Jeweils beide Fachleute verfügen über mehrjährige Berufserfahrung in der genannten Tätigkeit.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_48

3. Auslegung der Patentansprüche

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_49

Dem Durchschnittsfachmann vermittelt der Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren, bei dem ein (beliebiges) Maschinenteil mit Mineralguss ausgekleidet wird. Hierzu wird der Mineralguss in flüssigem Zustand in ein Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen, das somit gleichzeitig als Gießform dient. Nach Aushärtung bildet der Mineralguss ein an die Innenkontur des Gehäuseelements des Maschinenteils angepasstes Auskleidungselement. Erfindungsgemäß werden die Innenflächen des Gehäuseelements vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_50

Nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns weist die beanspruchte Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 ein Laufrad und eine das Laufrad aufnehmende Laufradkammer auf. Diese ist zumindest teilweise mit Auskleidungselementen aus Mineralguss ausgekleidet, die von einem metallischen Mantelgehäuse umschlossen sind. Das Mantelgehäuse besteht aus wenigstens zwei Gehäuseteilen, in die die Auskleidungselemente aus Mineralguss vergossen sind. Erfindungsgemäß besteht zwischen den Außenflächen der Auskleidungselemente und den Innenflächen der Mantelgehäuseteile ein mit einem Trennmittel ausgefüllter Spalt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_51

Sowohl beim Verfahren nach Patentanspruch 1 als auch bei der Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 dient das Gehäuseelement, in das der Mineralguss eingegossen wird, somit als sogenannte verlorene Form für den Mineralguss. Ein Ausformen findet, abgesehen von einem alternativen Zwischenschritt nach Unteranspruch 7, nicht notwendigerweise statt; vielmehr wirken das aus Mineralguss bestehende Auskleidungselement sowie das Mantelgehäuseteil aus Metall beim fertig gestellten Gegenstand als Verbundbauteil zusammen, wobei zwischen den beiden Bauteilen ein Trennmittel verbleibt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_52

Unter dem Trennmittel im streitpatentgemäßen Sinn versteht der Fachmann allgemein feste od. flüssige Stoffe, die die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden Oberflächen (z. B. Formteil/Form) verringern, d. h. ihr Verkleben verhindern, indem sie zwischen beiden Oberflächen einen leicht trennbaren Film bilden. Trennmittel werden bekanntlich in Form von Dispersionen, Sprays, Pasten, Pulvern, und permanenten, meist eingebrannten Trennungsmittel-Filmen angewendet. Einschlägige Beispiele sind den Druckschriften NK3 und NK4 zu entnehmen, die die Herstellung von Mineralgussteilen unter Verwendung von mit Trennmitteln behandelten Formen beschreiben (NK3: Seite 2 Absatz 2 und 4; NK4: „Anwendungsgebiet der Erfindung“, „Darlegung des Wesens der Erfindung“ und „Ausführungsbeispiel“).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_53

Wird kein Trennmittel verwendet, wie zum Beispiel bei der Auskleidung des Pumpengehäuses mit einer Verschleißschicht nach der NK1, kommt es beim Aushärten des Mineralgusses unvermeidlich zu Reaktionsschwund, so dass der fest mit dem metallischen Mantelgehäuse verbundene Mineralgusskörper aufgrund seiner geringen Zugfestigkeit Risse bekommen kann. Bei unter Wärmezufuhr aushärtenden Bindemitteln besteht auch das Problem, dass bei großen Abmessungen des Mantelgehäuses bzw. des Mineralgusskörpers aufgrund der unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeit und der thermischen Ausdehnungskoeffizienten Beschädigungen während der Abkühlung entstehen können. Vergleichbare Probleme ergeben sich auch beim Betrieb von Kreiselpumpen der vorbekannten Art, wenn es zu Aufdehnungen des Pumpengehäuses durch dynamische Beanspruchung kommt. Bei größeren Pumpen sind Aufdehnungen von mehreren Millimetern keine Seltenheit, was zwangsläufig dazu führt, dass die fest mit dem Außengehäuse verbundenen, spröden Mineralgusskörper zerstört werden, vgl. Abs. [0004] der SPS.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_54

Durch die erfindungsgemäße Verwendung des Trennmittels besteht dagegen keine feste Verbindung zwischen dem Auskleidungselement und dem Gehäuseelement, so dass es nicht zu Zerstörungen des Mineralgusskörpers durch Temperaturunterschiede zwischen dem Gehäuseelement und dem Auskleidungselement kommt. Die durch die Temperaturunterschiede hervorgerufene unterschiedliche Wärmeausdehnung kann von dem durch das Trennmittel erzeugten Spalt zwischen Gehäuseelement und Auskleidungselement aufgenommen werden, vgl. Abs. [0008] der SPS. Außerdem werden Zerstörungen durch mögliche Aufdehnungen des Maschinenteils vermieden, vgl. Abs. [0009] der SPS. Bei erfindungsgemäßen Kreiselpumpen wird ein zwischen den Außenflächen der Auskleidungselemente und den Innenflächen der Mantelgehäuseteile mit dem Trennmittel ausgefüllter Spalt bestehen, vgl. Abs. [0022] der SPS. Schließlich wird zum Ausführungsbeispiel ausgeführt, dass durch die zwischen den Mantelgehäuseteilen 1, 2 und dem Auskleidungselement 5 verbliebene Trennmittelschicht 3 sichergestellt ist, dass das Auskleidungselement 5 nicht fest mit dem Außengehäuse verbunden ist. Es kann entsprechend nicht zu Zerstörungen des Auskleidungselementes 5 durch Temperaturunterschiede zwischen den Mantelgehäuseteilen 1, 2 und dem Auskleidungselement 5 kommen. Die durch etwaige Temperaturunterschiede hervorgerufene unterschiedliche Wärmeausdehnung kann von einem zwischen der Trennmittelschicht 3 und dem Auskleidungselement 5 entstandenen Spalt oder von der Trennmittelschicht 3 selbst aufgenommen werden, vgl. Abs. [0024] der SPS. Durch diese Erläuterungen in der Streitpatentschrift gelangt der Fachmann zu keinem anderen Verständnis des Begriffs „Trennmittel“ als vorstehend ausgeführt. Dieser Auffassung wurde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht entgegengetreten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_55

4. Patentfähigkeit

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_56

4.1 Zum Patentanspruch 1

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_57

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_58

1. Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_59

1.1 wobei der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement (1, 2) des Maschinenteils gegossen wird,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_60

1.2 so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement (5) bildet,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_61

- Oberbegriff -

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_62

1.3 wobei die Innenflächen des Gehäuseelementes (1, 2) vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel (3) behandelt werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_63

- Kennzeichen -

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_64

a) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar. Es ist auch neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiges Verfahren mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthalten sind. Gegenteiliges wurde auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, nachdem der Senat erläutert hat, wie der Fachmann den Begriff „Trennmittel“ versteht. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften sowie keine der geltend gemachten Vorbenutzungen ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, bei dem die Innenflächen des Gehäuseelementes des Maschinenteils vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_65

b) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_66

Aus der NK1 ist ein Verfahren bekannt, bei dem das Mantelgehäuseteil einer Kreiselpumpe als Teil der Gießform benutzt und mit Mineralguss vergossen wird. Dabei entfällt das Entformen und der Guss verbleibt unlösbar in der Form, so dass das so ausgegossene Mantelgehäuse als Verbundteil direkt zur Bildung der Kreiselpumpe verwendet werden kann, vgl. S. 3 Z. 1 bis 9 (à Merkmal 1 und 1.1). Als besonders vorteilhaft ist herausgestellt, dass es bei dem bekannten Verfahren keine Probleme mit lokaler Kraftübertragung gibt, da sich der Mineralguss der Innenkontur des Mantelgehäuses optimal anzupassen vermag und sich ganzflächig an deren innere Oberfläche anlegt, vgl. S. 3 Z. 9 bis 14 (à Merkmal 1.2). Dabei bleiben die Teile dauerhaft verbunden (S. 7 Z. 24 bis 27); insbesondere wird eine gute Verankerung der Teile an den Oberflächenrauhigkeiten besonders hervorgehoben (S. 8 Z. 36 bis S. 9 Z. 4).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_67

Nicht zu eigen ist diesem aus der NK1 bekannten Verfahren demnach das Merkmal 1.3, wonach die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden. Weil die feste Verbindung in der NK1 als wesentlicher Gedanke beschrieben ist, führt diese Schrift den Fachmann von der Verwendung eines Trennmittels gerade weg. Somit vermag dieser Stand der Technik allein für sich das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahezulegen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_68

Die Klägerin argumentiert, der Fachmann würde zur Beseitigung der in Absatz [0004] der SPS genannten Nachteile am Stand der Technik nach der NK1 Anregungen aus der Druckschrift NK2 übernehmen. Davon konnte sie den Senat aus folgenden Gründen nicht überzeugen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_69

NK2 (siehe hier wiedergegebene Figuren 1 bis 5) offenbart eine sichere Befestigung einer langgestreckten Metallzarge 12 auf einem aus Mineralguss hergestellten Rinnenkörper 11 mittels Eingießens, ohne dass beim Schrumpfen des Rinnenkörpermaterials Beschädigungen oder unerwünschte Verformungen auftreten, vgl. Sp. 1 Z. 54 bis 60. Hierzu wird die Oberfläche der Metallzarge 12 vor dem Eingießen mit dem Mineralguss mit einem Trennmittel versehen, vgl. Anspruch 3. Dadurch können nach dem Aushärten und beendeten Schrumpfen des Mineralgusses mit Ausnahme formschlüssiger Verbindungen im Bereich von Zungen 19 schrumpfbedingte Hohlräume 18, 20 definiert entstehen, wodurch Verformungen vermieden werden, vgl. Sp. 2 Z. 6 bis 18 und Z. 45 bis 51 sowie Sp. 4 Z. 16 bis 34.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_71
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72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_72

Im Unterschied zum streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 wird beim Verfahren nach NK2 kein Maschinenteil hergestellt, sondern ein Teil einer Entwässerungsrinne. Auch wenn der Anspruch 1 der NK2 allgemein von einem „Bauteil“ spricht, so kann der gesamten Druckschrift kein Hinweis auf einen anderen Anwendungsbereich entnommen werden, insbesondere nicht auf eine Verwendung im Bereich des Maschinenbaus. Die Metallzarge dient auch nicht als Teil einer Gießform. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Metallzarge während des Eingießens des Mineralgusses in einer Gussform stabilisiert und gehalten werden muss, damit sie beim Gießvorgang in ihrer Position verbleibt. Dies kann durch Befestigung an einer Gießform geschehen, so dass auch aus diesem Grunde die Zarge nicht Teil der Form sein kann. Dass die Zarge nicht mit Mineralguss ausgekleidet ist im Sinne des streitpatentgemäßen Verfahrens, ist leicht an Hand der Figuren zu erkennen, denn der Rinnenkörper umfasst einen erheblich größeren Bereich als die Metallzarge. Der Mineralguss bildet auch kein an die Innenkontur der Metallzarge angepasstes Auskleidungselement, sondern es werden im markanten Unterschied hierzu an verschiedenen Stellen umfangreiche Hohlräume geschaffen. All dies wird den Fachmann davon abhalten, einzelne Merkmale dieses Standes der Technik auf die Herstellung einer Kreiselpumpe nach der NK1 zu übertragen, bei der es im Unterschied zu Entwässerungsrinnen zu völlig anderen dynamischen und thermischen Belastungen kommt. Eine solche Kombination hält der Senat nur durch - in Kenntnis der Erfindung - gezieltes Zusammensuchen der einzelnen Merkmale aus diesem Stand der Technik für möglich.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_73

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften und geltend gemachten Vorbenutzungen liegen vom Beanspruchten noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum Beanspruchten geben können. Die Klägerin hat ihre Argumentation auch nicht mehr auf diese Schriften gestützt, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wie der Fachmann den Begriff „Trennmittel“ versteht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_74

NK3, NK4 und die in der Beschreibungseinleitung der SPS erwähnte DE 43 43 547 C1 offenbaren jeweils Verfahren, bei dem Maschinenbauteile aus Mineralguss durch Gießen in Formen und anschließendem Entformen hergestellt werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_75

NK8, NK9 und NK10 zeigen Verfahren, bei denen Maschinenteile mit einer Mineralgussschicht versehen werden. Zur Verbesserung der Haftung des Mineralgusses wird ein Haftvermittler am Maschinenteil aufgebracht. Ein derartiger Haftvermittler weist jedoch Eigenschaften auf, die denen eines Trennmittels gemäß Streitpatent diametral entgegenstehen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_76

NK11 bis NK17 offenbaren Verfahren zum Beschichten von Bauteilen. Auch hier kommt kein Trennmittel im streitpatentgemäßen Sinne zum Einsatz. Die aufgezeigten Beschichtungsverfahren sind nicht mit dem beanspruchten Gießverfahren vergleichbar, zudem kommen andere Werkstoffe zum Einsatz.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_77

Die Literaturstellen der NK18 und NK21 beschreiben u. a. die Verwendung von Trennmitteln zur Ausformung bei der Verarbeitung von Reaktionsharzen. Hinweise auf das Merkmal 1.3 können sie nicht geben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_78

NK19 und NK20 befassen sich mit Pumpen, deren Metallgehäuseteile mit verschleißfesten Auskleidungen versehen sind. Die Auskleidung wird dabei mittels einer säurefesten Masse (NK19) bzw. eines Formbinders (NK20) mit dem zu beschichteten Gehäuseteil verbunden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_79

Die Hochdruckkreiselpumpe nach der DE 40 12 041 A1 weist zwei ineinander gesetzte Gehäuseteile auf: das eigentliche Pumpengehäuse konventioneller Bauart, das aus einem hochverschleißfesten Material gegossen ist, und zum Anderen ein äußeres Mantelgehäuse, das an allen wesentlichen druckgefährdeten Bereichen eng an dem Pumpengehäuse anliegt und aus einem Material mit hohen Festigkeits- und Zähigkeitseigenschaften gefertigt ist, vgl. Sp. 1 Z. 35 bis 44. Die beiden Gehäuseteile werden im Unterschied zum Streitgegenstand jedoch separat gefertigt. Auch die Behandlung mit einem Trennmittel ist nicht vorgesehen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_80

Schließlich ist in der US 5 513 954 A eine Pumpe beschrieben, die mit einer verschleißfesten Beschichtung aus Chromstahl oder einem Keramikmaterial versehen ist. Die Beschichtung ist, im Unterschied zur streitpatentgemäßen Lösung, mit einer elastischen Membran verklebt. Diese wiederum ist mechanisch mit dem äußeren Gehäuseteil verbunden.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_81

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_82

4.1 Zum Patentanspruch 11

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_83

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 11 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_84

11. Kreiselpumpe mit wenigstens einem Laufrad und wenigstens einer das Laufrad aufnehmenden Laufradkammer (6),

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_85

11.1 die Laufradkammer ist zumindest teilweise mit Auskleidungselementen (5) aus Mineralguss ausgekleidet,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_86

11.2 wobei die Auskleidungselemente (5) von einem metallischen Mantelgehäuse umschlossen sind,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_87

11.3 das Mantelgehäuse besteht aus wenigstens zwei Mantelgehäuseteilen (1, 2), in welche die Auskleidungselemente (5) vergossen sind,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_88

- Oberbegriff -

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_89

11.4 wobei zwischen den Außenflächen der Auskleidungselemente (5) und den Innenflächen der Mantelgehäuseteile (1, 2) ein mit einem Trennmittel ausgefüllter Spalt (3) besteht.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_90

- Kennzeichen -

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_91

a) Die Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 ist unbestritten gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiger Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 11 des Streitpatents enthalten sind. Gegenteiliges wurde auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, nachdem der Senat erläutert hat, wie der Fachmann den Begriff „Trennmittel“ versteht. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften sowie keine der geltend gemachten Vorbenutzungen eine Kreiselpumpe, bei der zwischen den Außenflächen der Auskleidungselemente und den Innenflächen der Mantelgehäuseteile ein mit einem Trennmittel ausgefüllter Spalt besteht.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_92

b) Die Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_93

Die Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 ist ausdrücklich nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 hergestellt, vgl. Abs. [0016] der SPS. Somit wird in Bezug auf entsprechende vorrichtungsmäßige Merkmale des Streitgegenstandes sowie dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen, die hier entsprechend gelten.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_94

Aus der NK1 (vgl. hier wiedergegebene Figuren 1 und 2) ist eine Kreiselpumpe 100 mit einem Laufrad 18 und einer das Laufrad 18 aufnehmenden Laufradkammer 16 bekannt (à Merkmal 11). Die Laufradkammer 16 ist mit Auskleidungsteilen A1, A2 aus Mineralguss versehen, die von einem metallischen Mantelgehäuse 6, 7 umschlossen werden. Das Mantelgehäuse 6, 7 besteht dabei aus zwei Mantelgehäuseteilen 6, 7, in welche die Auskleidungsteile A1, A2 vergossen sind, vgl. S. 4 Z. 30 bis 37, S. 5 Z. 13 bis 23, S. 6 Z. 10 bis 19, S. 7 Z. 8 bis 19 (à Merkmale 11.1, 11.2, 11.3).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_95
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96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_96

Von der streitpatentgemäßen Kreiselpumpe unterscheidet sich diese Pumpe hinsichtlich des Merkmals 11.4 grundlegend, denn die Auskleidungsteile A1, A2 sind mit den dazugehörigen Gehäuseteilen 6, 7 fest und dauerhaft verbunden, vgl. S. 7 Z. 24 bis 27 und S. 9 Z. 2 bis 4. Gerade diese feste Verbindung ist in der NK1 als wesentlicher Gedanke beschrieben, vgl. S. 3 Z. 1 bis 14. Somit vermag dieser Stand der Technik allein für sich die Kreiselpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 11 nicht nahezulegen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_97

In der NK2 ist zwar die Verwendung eines Trennmittels angesprochen. Es dient jedoch lediglich dazu, den Schrumpfprozess des Mineralgusses über die Länge des Rinnenkörpers entlang der glatten Innenseite der Zargenoberfläche zu ermöglichen, so dass sich Hohlräume ausbilden können, vgl. Sp. 2 Z. 45 bis 51. Diese Hohlräume sind jedoch, im Unterschied zum Streitgegenstand, schon nicht mit dem Trennmittel ausgefüllt. Auf die Wiederholung der weiteren wesentlichen Unterschiede zum Beanspruchten wird an dieser Stelle verzichtet und auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen, die hier entsprechend gelten. Der Fachmann kann somit, ausgehend von der NK1, selbst in Kenntnis der NK2, nicht ohne erfinderische Tätigkeit zur Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 gelangen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_98

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften und geltend gemachten Vorbenutzungen liegen vom Beanspruchten noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zur Kreiselpumpe nach Patentanspruch 11 geben können. Die Klägerin hat ihre Argumentation auch nicht mehr auf diese Schriften gestützt, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wie der Fachmann den Begriff „Trennmittel“ versteht. Zu diesem Stand der Technik wird daher auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen, die hier entsprechend gelten.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_99

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Kreiselpumpe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 11 nicht hat nahelegen können.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_100

5. Unteransprüche 2 bis 10

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_101

Die angegriffenen Unteransprüche sind alle auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und enthalten weiterbildende Details des streitpatentgemäßen Verfahrens. Da das Verfahren des Patentanspruchs 1 gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig ist, gilt dies auch für die verfahrensweiterbildenden Merkmale der angegriffenen Unteransprüche.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_102

6. Zu den Hilfsanträgen

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_103

Einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Beklagten bedurfte es nicht, da die erteilte Fassung des Streitpatents Bestand hat.

II.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-11-28/5-ni-56-10-ep#rd_104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.