Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2012

BPatG Urteil vom 19.07.2012 – 2 Ni 27/10 (EP)

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 645 1019

(DE 694 16 918)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Feterroll

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 645 101 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 2. September 1994 in der Amtssprache Englisch angemeldeten europäischen Patents 0 645 101 mit der Bezeichnung "Improved sports shoe" (Sportschuh), für das die Prioritäten der italienischen Patentmeldungen IT TV 930080 vom 10. September 1993 und IT TV 940057 vom 23. Mai 1994 in Anspruch genommen worden sind und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 694 16 918 geführt wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_2

Das Streitpatent umfasst 46 Patentansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_3

Der erteilte Patentanspruch 1 hat in der maßgeblichen englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_4

1. Sports shoe comprising at least on quarter (3,103,403,603) associated with a shell (2,102,502,602), and at least one rigid element (4,104,204,304,404,504,604,605) associated with said shell and affecting the metatarsal region (9), the heel region (8) and the malleolar region (11) at least at the inner side of the foot, said rigid element being shaped like an inverted V and forming a first side (6) and a second side (7) that run respectively from the heel region (8) and from the metatarsal region (9) towards the malleolus (11).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_5

In der deutschen Übersetzung lautet der Anspruch:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_6

1. Sportschuh, der umfaßt: wenigstens einen Abschnitt (3, 103, 403, 603), der mit einer Schale (2, 102, 502, 602) verbunden ist, und wenigstens ein steifes Element (4, 104, 204, 304, 404, 504, 604, 605), das mit der Schale verbunden ist und auf den Mittelfußbereich (9), den Fersenbereich (8) und den Knöchelbereich (11) wenigstens auf der Innenseite des Fußes einwirkt, wobei das steife Element wie ein invertiertes V geformt ist und eine erste Seite (6) und eine zweite Seite (7) bildet, die von dem Fersenbereich (8) bzw. von dem Mittelfußbereich (9) zu dem Knöchel (11) verlaufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_7

Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 46 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_8

Die Klägerin macht unter Berufung auf die von ihr vorgelegten Druckschriften

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_9

(NK3) FR 2 063 555 A

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_10

(NK4) FR 2 629 691 A1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_11

(NK6) FR 2 292 442 A1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_12

(NK7) FR 1 543 178 A

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(NK8) EP 0 634115 B1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_14

(NK9) EP 0 679 346 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_15

(NK10) FR 2 022 751 A

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_16

(NK11) FR 2 119 653 A

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_17

(NK12) US 3 545 103 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_18

(NK13) US 3 067 531 A

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_19

(NK14) FR 2 629 691 A1

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(NK15) EP 0 466 032 B1

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(NK16) WO 92 / 16 120 A1

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(NK17) US 3 807 062 A

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(NK18) FR 2 653 310 A1

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_24

(NK19) EP 0 430 821 B1

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(NK20) US 3 636 642 A

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_26

(NK21) IT 1210429 B (mit Übers. NK21a)

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geltend, der patentgemäße Gegenstand sei gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei daher nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ). Überdies sei der Sportschuh nach Anspruch 26 ursprünglich nicht offenbart und das Patent offenbare die Erfindung nach Anspruch 26 nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_28

Im Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Druckschriften in Betracht gezogen bzw. in der Patentschrift genannt worden:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_29

(P1) IT 1242745 B(=IT 82601 A/90) (nachveröffentlicht)

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(P2) EP 0 302 414 A2

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_31

Die Klägerin beantragt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_32

das Europäische Patent EP 0 645 101 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_33

Die Beklagte beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_34

die Klage abzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_35

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_36

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_37

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent war für nichtig zu erklären. Es erweist sich jedenfalls nicht als patentfähig (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54, Artikel 56 EPÜ), da sich die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann jedenfalls aus dem Stand der Technik ergibt.

I.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_38

1. Das Streitpatent betrifft einen Sportschuh wie z. B. einen Skischuh. Solche Schuhe werden üblicherweise durch das Einspritzen von Kunststoff in geeignete Hohlräume hergestellt, um eine Schale und wenigstens einen Abschnitt zu erhalten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_39

2. Dem Streitpatent liegt als Aufgabe zugrunde, einen Sportschuh dieses Typs bereitzustellen, der eine optimale Übertragung von Kräften von dem Bein auf das Sportgerät, wie z.B. einen Ski, Rollschuh etc. zu ermöglicht. Als weitere Aufgabe der Erfindung ist angegeben, einen Sportschuh bereitzustellen, der trotz der Verwendung von Kunststoff die gewünschte Steifigkeit und ein geringes Gewicht aufweist (S. 9, 2 u. 3. Abs. der Patentschrift).

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3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents einen Sportschuh gemäß folgender Merkmalsgliederung:

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1 Sportschuh, der umfasst:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_42

2 wenigstens einen Abschnitt der mit einer Schale verbunden ist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_43

3 und wenigstens ein steifes Element, das mit der Schale verbunden ist

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_44

4 und auf den Mittelfußbereich, den Fersenbereich und den Knöchelbereich wenigstens auf der Innenseite des Fußes einwirkt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_45

5 wobei das steife Element wie ein invertiertes V geformt ist und eine erste Seite und eine zweite Seite bildet,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_46

6 die von dem Fersenbereich bzw. von dem Mittelfußbereich zu dem Knöchel verlaufen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_47

4. Als Fachmann ist dabei ein Schuhtechniker mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von Sportschuhen aus Kunststoffschalen anzusehen

II.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_48

1. Der Sportschuh nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist dem Fachmann aus der Druckschrift FR 2 063 555 A1 (NK3) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahe gelegt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_49

Der Senat sieht in dem aus der Verbesserungen von Skischuhen ("Perfectionnements aux chaussures de ski") betreffenden Druckschrift NK3 bekannten Sportschuh den dem Streitgegenstand am nächsten kommenden Stand der Technik.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_50

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, diese Druckschrift zöge der Fachmann nicht heran, da er einen aus Leder gefertigten Schuh, wie er aus der NK3 bekannt sei, nicht als Ausgangspunkt für die Konstruktion eines aus Kunststoffspritzguss gefertigten Skischuhs nehmen würde.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_51

Diese Meinung teilt der Senat nicht. Abgesehen davon, dass es nach dem Anspruch 1 nicht darauf ankommt, aus welchem Material ein patentgemäßer Sportschuh besteht, wurden bereits zur Zeit der Anmeldung des Gegenstandes der NK3 Lederschalen von Skischuhen immer häufiger durch Schalen aus Kunststoff ersetzt. Lediglich zum druckschriftlichen Nachweis dieses Fachwissens wird auf Druckschrift NK11, S. 1, Z. 3 bis 11 verwiesen ("Au cours des dernières anneés, il s'est produit une révolution dans l'industrie des chaussures de ski; ses chaussures, précédemment fabriqueés en cuire, ont de plus en plus remplacé le cuir par des matières plastiques, en particulier dans la fabrication de l'enveloppe extérieur."). Somit ist die Beschreibungspassage auf S. 1, Z. 10 bis 15 der NK3 ("L'expérience démontre cependant que dans le cas où la tige est réalisée en cuir naturel ou en une matière synthétique ne présentant pas une rigidité parfait, …") unter Berücksichtigung des Fachwissens dahingehend zu verstehen, dass diese Art von Skischuhen damals schon nicht nur aus Leder, sondern auch aus Kunststoff gefertigt wurde. Zudem befasst sich die Druckschrift NK3 mit der auch dem Streitpatent zugrunde liegenden Problematik, wonach die Steifigkeit bekannter Schalen von Skischuhen verbesserungsbedürftig ist (S. 1, Z. 10 bis 15), so dass ein Fachmann entsprechende Lösungshinweise für die Aufgabe findet, einen Sportschuh bereitzustellen, der trotz der Verwendung von Kunststoff die gewünschte Steifigkeit und ein geringes Gewicht aufweist, und Kräfte vom Schuh effizient auf das Sportgerät übertragen kann, und zur Problemlösung in Betracht zieht.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_52

Der Sportschuh nach NK3 (Merkmal 1) ist mit wenigstens einem Abschnitt (un haut de tige articulé 3) versehen, der mit einer Schale (tige 2) mittels metallischer Stützelemente (entretoises métalliques 4), Niete (rivets 5) und eines Gelenks (axe d'articulation 6) mit dem Abschnitt 3 verbunden ist, (S. 2, Z. 37 bis S. 3, Z. 5 i. V. m. Fig. 10) (Merkmal 2).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_53

Die Stützelemente 4 sind folglich steife Elemente , die mit der Schale 3 verbunden sind (S. 2, Z. 35 bis 38) (Merkmal 3).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_54

Wie die Fig. 1 und 2 zeigen, erstreckt sich das an der Schale 2 befestigte steife Element 4 vom Fersenbereich über den Mittelfußbereich zum Knöchelbereich auf beiden Seiten des Sportschuhs und wirkt demnach auf diese Bereiche ein (Merkmal 4).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_55

Das steife Element 4 weist außerdem erste und zweite Seiten auf, die von dem Fersenbereich bzw. von dem Mittelfußbereich zu dem Knöchel verlaufen (Fig. 1) (Teilmerkmal des Merkmals 5 und Merkmal 6).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_56

Der bekannte Sportschuh unterscheidet sich von dem patentgemäßen Sportschuh lediglich dadurch, dass das steife Element dort wie ein mit der Spitze nach oben weisendes Dreieck geformt ist (Fig. 1 und 4), wogegen nach dem einzig noch verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals 5 im Anspruch 1 des Streitpatents vorgesehen ist, dass das steife Element wie ein invertiertes V geformt ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_57

Darin ist nichts Erfinderisches zu erkennen. Nach der Aufgabenstellung der Patentschrift soll unter anderem ein geringes Gewicht erzielt werden (Abs. 0049). Dem Fachmann ist bekannt, dass Stützkonstruktionen nach Art eines Fachwerks aus Stäben gegenüber der vollflächigen Alternative den Vorteil bieten, dass sie im Verhältnis zu ihrer Tragfähigkeit ein geringeres Gewicht aufweisen. Es liegt folglich für den Fachmann nahe, das steife Element so zu gestalten, dass Material nur in den zur Kraftübertragung notwendigen Bereichen vorhanden ist. Somit stellt ausgehend von der dreiecksförmigen Gestalt des steifen Elements gemäß NK3, dessen Umriss bereits die invertiert V-förmige Ausgestaltung im Wesentlichen vorwegnimmt, die Lösung des Streitpatents lediglich eine im Griffbereich des Fachmanns liegende Maßnahme dar.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_58

Der patentgemäße Sportschuh ergibt sich für den Fachmann demnach in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_59

Mit dem Anspruch 1 fallen auch alle auf ihn mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche, die von der Patentinhaberin nicht explizit als eigenständig patentfähigverteidigt worden sind. Einen schutzbegründenden Inhalt konnte der Senat insoweit ebenfalls nicht erkennen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_60

2. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch 26, zu dessen Gegenstand die Klägerin geltend gemacht hat, er sei ursprünglich so nicht offenbart, und das Patent offenbare die damit beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_61

Die ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands des Anspruchs 26 sieht der Senat als gegeben an, denn die im Anspruch angegebene Merkmalskombination ist eine Unterkombination, die auf die ursprünglichen Ansprüche 33, 32, 2 und 1 zurückgeführt werden kann. Insoweit liegt keine unzulässige Erweiterung vor.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_62

Mit der gemäß Anspruch 26 angegebenen Merkmalskombination ist die vermeintliche Erfindung jedoch nicht ausführbar.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_63

Den Fig. 13 bis 17 und der Beschreibung zufolge wird der wenigstens eine Abschnitt mit 603, die Schale mit 602 und das steife Element mit 604 bzw. 605 bezeichnet. Nach Anspruch 26, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist und dessen Gegenstand er demnach weiterbildet, soll das steife Element wie ein invertiertes V geformt sein. Das steife Element 604 bzw. 605 gemäß Anspruch 26 wird jedoch in der Beschreibung als gitterförmiger Rahmen ("grid-like frame") bezeichnet und ist, wie die Fig. 13 bis 17 zeigen, nicht wie ein invertiertes V geformt, sondern vielmehr schuhförmig (604) oder manschettenförmig (605). Der Fachmann, der den Sportschuh gemäß Anspruchs 26 nacharbeiten will, erhält somit aus der Patentschrift widersprüchliche Informationen darüber, wie das steife Element geformt sein soll. Folglich offenbart das Patent die Erfindung nach Anspruchs 26 nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

III.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-07-19/2-ni-27-10-ep#rd_64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.