Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 04.06.2012 – 10 W (pat) 8/09
10. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 44 215.4 hier: Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle 13 - vom 2. Dezember 2008 wird aufgehoben.
2. Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der fünften Jahresgebühr mit Zuschlag gewährt.
Gründe§
I. Der Anmelder reichte am 22. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fremdgezündete Brennkraftmaschine“ zur Patentierung ein. Die Patentanmeldung wird unter dem Aktenzeichen 103 44 215.4 geführt. In den nachfolgenden Jahren wurden für die Anmeldung verschiedene Gebührenzahlungen vorgenommen, u. a. am 22. November 2007 in Höhe eines Betrags von 70,- €, wobei hierfür der Gebührencode 312030 angegeben war. Am 10. Dezember 2007 folgte eine weitere Zahlung in Höhe von 20,- € unter Angabe des Gebührencodes 312050. Durch Mitteilung des DPMA vom 11. Februar 2008 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass die für die Anmeldung angefallene fünfte Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden sei, und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse, wenn nicht die Gebühr samt einem Verspätungszuschlag bis zum 31. März 2008 nachentrichtet werde. Die Mitteilung nannte für die Jahresgebühr und für den Verspätungszuschlag die Beträge von 90,- € bzw. 50,- €, zusammen 140,- €. Als bisher entrichtet wurde ein Betrag in Höhe von 20,- € genannt, demnach waren der Mitteilung zufolge noch 120,- € zu bezahlen.
Der Anmelder übermittelte daraufhin am 20. Februar 2008 ein Telefax mit Hinweis auf die Zahlung vom 22. November 2007 und erbat tags darauf telefonisch einen Rückruf. Dies veranlasste das DPMA dazu, den Zahlbetrag von 70,- € der Gebührennummer 31050 zuzuordnen. Mit Schreiben vom 18. April 2008 beantragte der Anmelder die Wiedereinsetzung seiner Anmeldung und zahlte zugleich einen Verspätungszuschlag in Höhe von 50,- €. Zur Begründung gab er an, dass die rechtzeitige Zahlung des Zuschlags auf Grund verschiedener Mißverständnisse unterblieben sei.
Das DPMA informierte den Anmelder durch Zwischenbescheid vom 18. Juli 2008 dahin gehend, dass sein Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil er an der Fristversäumnis nicht schuldlos sei. Bei sorgfältiger rechnerischer Überprüfung seiner bisherigen Einzahlungen in Verbindung mit dem Bescheid vom 11. Februar 2008 hätte er leicht feststellen können, dass nach der vorgenommenen Umbuchung sowie der am 10. Dezember 2007 vorgenommenen Einzahlung in Höhe von 20,- € noch ein Restbetrag in Höhe von 50,- € für die fünfte Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag bis zum 31. März 2008 zu entrichten gewesen sei. Zur Beseitigung der bei ihm vorhandenen Mißverständnisse hätte sich der Anmelder auch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzten Fristen im DPMA nach dem Gebührenstand erkundigen können.
Der Anmelder wies demgegenüber mit Schreiben vom 1. November 2008 darauf hin, dass er bei seiner Zahlung am 22 November 2007 lediglich übersehen habe, dass die fünfte Jahresgebühr nicht 50,- €, sondern 70,- € betrage. Durch Zahlung der weiteren 20,- € sei am 10. Dezember 2007 die Gebühr in voller Höhe entrichtet worden. Lediglich durch die Angabe einer falschen Gebührennummer seien die zuerst bezahlten 70,- € nicht richtig verbucht worden. Er habe die Mitteilung vom 11. Februar 2008 so interpretiert, dass der Verspätungszuschlag nur wegen dieser Fehlbuchung entrichtet werden sollte, weshalb er angenommen habe, dass sich die Mitteilung mit dem Nachweis der Einzahlung der 70,- € und der richtigen Verbuchung dieses Betrages erledigt habe. Er könne auch nicht verstehen, weshalb ihn das DPMA nicht über den Eingang eines nicht zuordenbaren Betrags informiert habe. Weil er der Meinung gewesen sei, dass auf Grund des Nachweises der vollen Gebührenzahlung die Verspätungsgebühr weggefallen sei, habe er auch keinen Anlass gesehen, sich beim DPMA nach dem Gebührenstand zu erkundigen. Im übrigen hätte man ihn nochmals darauf hinweisen können, dass der Verspätungszuschlag trotzdem zu zahlen gewesen sei.
Schließlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss des DPMA - Prüfungsstelle 13 - vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Beschluss auf den Zwischenbescheid vom 18. Juli 2008. Zusätzlich wird ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung vom 11. Februar 2008 lediglich um eine Serviceleistung des Patentamts gehandelt habe. Auf die Zustellung solcher Mitteilungen dürften die Betroffenen nicht vertrauen, jedoch dürften sie sich auf ihren Inhalt verlassen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der fünften Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag ist zu entsprechen.
1. Der Antrag ist statthaft, weil der Anmelder eine Frist versäumt und dadurch einen gesetzlich festgelegten Rechtsnachteil erlitten hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ausgehend vom Anmeldetag, dem 22. September 2003, war die fünfte Jahresgebühr am 30. September 2007 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG). Sie hätte ohne Zuschlag bis zum 30. November 2007 gezahlt werden können, mit einem Verspätungszuschlag bis zum 31. März 2008 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Pat- KostG). Gemäß Nr. 312 050 bzw. 312 052 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) beträgt die fünfte Jahresgebühr 90,- €, der Zuschlag 50,- €. Bis zum 30. November 2007 hatte der Anmelder lediglich 70,- € gezahlt, so dass der Verspätungszuschlag fällig geworden war. Unter Abzug der bereits gezahlten 70,- € hätte der Anmelder somit bis zum 31. März 2008 noch 70,- € nachentrichten müssen. Er zahlte am 10. Dezember 2007 aber lediglich einen Betrag in Höhe von 20,- € ein. Die restlichen 50,- € entrichtete er erst am 18. April 2008. Somit trat die Rechtsfolge des § 58 Abs. 3 PatG ein, d. h. die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch im übrigen zulässig, weil er innerhalb von zwei Monaten gestellt und - wenn auch nur sehr knapp im Schreiben vom 18. April 2008 - begründet wurde, bei gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG).
3. Der Antrag ist auch in der Sache begründet, weil dem Anmelder unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Ergebnis kein Verschulden an der Fristversäumnis angelastet werden kann. Grundsätzlich ist es allerdings die Aufgabe der Anmelder bzw. Inhaber von gewerblichen Schutzrechten, sich über die damit zusammenhängenden Gebührenschulden und die Zahlungsfristen selbständig zu informieren. Ein Gebührenschuldner, der innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist den Gebührenbetrag noch nicht bzw. nicht vollständig entrichtet hat, darf nicht darauf vertrauen, dass er vom DPMA an die Zahlung oder an die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung erinnert wird. Wie die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellt die in solchen Fällen üblicherweise versandte Mitteilung eine bloße Serviceleistung des Patentamts dar, auf die der Gebührenschuldner nicht vertrauen darf (vgl. auch BGH GRUR 2008, 551 - Sägeblatt). Allerdings darf der Gebührenschuldner - was die Prüfungsstelle ebenfalls ausgeführt hat - darauf vertrauen, dass eine Gebührenmitteilung, wenn sie ergeht, zutreffend ist (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 115, 117). Dies war hier im Hinblick auf die Mitteilung vom 11. Februar 2008 nicht der Fall, weil dort die im November 2007 gezahlten 70,- € nicht berücksichtigt waren. Zwar hatte der Anmelder bei dieser Zahlung eine falsche Gebührennummer, nämlich die Nummer für die dritte Jahresgebühr, angegeben. Da es sich dabei aber um eine offensichtliche Falschangabe handelte, hätte das Patentamt den Fehler - jedenfalls nachdem weitere 20,- € unter Angabe der Gebührennummer für die fünfte Jahresgebühr eingegangen waren - von sich aus erkennen und die Gebühr in zutreffender Weise (d. h. als Zahlung auf die fünfte Jahresgebühr) verbuchen müssen.
Wäre dies so geschehen, dann hätte der Anmelder der Gebührenmitteilung vom 11. Februar 2008 die zutreffende Information entnehmen können, dass er - trotz der von ihm tatsächlich in voller Höhe von 90,- € bezahlten fünften Jahresgebühr - zusätzlich noch einen Verspätungszuschlag (50,- €) zu entrichten hatte. Dies hätte den Anmelder zur Nachentrichtung dieses Betrags veranlasst, um so den Fortbestand seiner Anmeldung zu sichern. Die durch Mitteilung vom 11. Februar 2008 übermittelte objektiv falsche Information veranlasste den Anmelder statt dessen zu einer Nachfrage beim Patentamt und zur Klarstellung der von ihm am 22. November 2011 geleisteten Zahlung.
Es kann dem Anmelder letztlich nicht vorgeworfen werden, dass er den durch die Mitteilung angeforderten Verspätungszuschlag in Zusammenhang mit der bis dahin nicht richtig verbuchten Zahlung brachte und der Meinung war, dass die Mitteilung nach erfolgter Klarstellung insoweit gegenstandslos geworden war. Dieser Irrtum wurde nämlich insofern auch vom Patentamt mit verursacht, als dieses den Anmelder, nachdem die gezahlten 70,- € der fünften Jahresgebühr zugeordnet worden waren, in korrekter (d. h. die Mitteilung vom 11. Februar 2008 korrigierender) Weise über den noch offenen Betrag hätte informieren müssen (etwa im Rahmen des vom Anmelder am 21. Februar 2008 erbetenen Rückrufs oder durch gesonderte Mitteilung).
Somit ist festzustellen, dass das DPMA in nicht unerheblicher Weise zu dem beim Anmelder entstandenen Missverständnis und dem darauf beruhenden Unterlassen einer die Aufrechterhaltung der Anmeldung sichernden restlichen Gebührenzahlung beigetragen hat, weshalb das ebenfalls mit Fehlern behaftete Verhalten des Anmelders letztlich als entschuldbar erscheint.
Rauch Püschel Eisenrauch prö